Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. Juli 2015 - 2 Ws 407/15
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen P… R… gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 18.05.2015 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 100,00 EUR als unzulässig verworfen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG, Art. 208 BayStVollzG).
Gründe
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.07.2015 lag dem Senat vor.
Annotations
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.