Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss, 03. Nov. 2014 - 8 S 4293/14
Gericht
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 S 4293/14
8 C 1422/13 AG Schwabach
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erteilt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. ..., die Richterin ... und den Richter am Landgericht Dr. ...
am 03.11.2014
folgenden
Hinweis
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwabach
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Reisrücktrittsversicherung in Anspruch. Nach § 1 Nr. 2 und 2.1 der maßgeblichen AVB-RKV Gold gilt:
„2. Der Versicherer ist … leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder … nicht zugemutet werden kann:
2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, …“
Die Klägerin behauptet, dass bei ihr vor Reiseantritt Herzrasen, Schweißausbrüche, Angstzustände und Panikattacken aufgetreten seien. Diese - insoweit unstreitig - infolge Beziehungsproblemen mit ihrem Partner und gleichzeitig Begleiter der gebuchten Reise entstandene psychovegetative Dysregulation stelle einer „unerwartete schwere Erkrankung“ dar.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Stornogebühren in Höhe von 845,00 € nach Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten sei nicht geboten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den Zahlungsantrag in voller Höhe weiter verfolgt.
B. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, wonach ein Versicherungsfall nicht mit hinreichender Überzeugung nachgewiesen ist.
Der Erfolg der Klage steht und fällt mit der Frage, ob bei der Klägerin vor Reiseantritt eine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorlag.
1. Eine Erkrankung ist unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Betroffenen zu verstehen als ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler Körper- oder Geisteszustand zu verstehen (BGH, Urt. v. 15.9.2010 - IV ZR 187/07, r+s 2011, 75 zum vergleichbaren Begriff „Krankheit“ in der Krankenversicherung). Dabei ist keine exakte klinische Diagnose erforderlich (OLG Hamm, Urt. v. 12.6.1996 - 20 U 220/95, VersR 1997, 1342). Für das Vorliegen einer „Erkrankung“ reicht demnach das Bestehen entsprechender Symptome aus; ein anderes Verständnis von „Erkrankung“ würde den Versicherungsnehmer durch das ihm damit überbürdete medizinische Diagnoserisiko unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligen.
Gemessen daran dürfte bei der Klägerin am 10.05.2013 nach den Angaben des Zeugen Dr. Maurer eine Erkrankung vorgelegen haben. Der Zeuge schilderte von ihm selbst wahrgenommene Zittrigkeit, Nervosität und Tränenausbruch (verbunden mit einem - an sich bei der Klägerin jedoch nicht ungewöhnlichen - schnellen Puls). Darin dürfte nach Ansicht der Kammer ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler Körperzustand zum Ausdruck kommen - die Frage nach dessen Schwere hier noch offen lassend. Darauf, ob noch zusätzlich die vom Zeugen benannten weiteren Symptome Herzrasen und Schweißausbrüche - wie sie ihm von der Klägerin geschildert worden waren - vorlagen, kommt es hier nicht an.
Ohne Bedeutung ist nach den Versicherungsbedingungen - natürlich mit Ausnahme der Ausschlusstatbestände des § 3 -, auf welcher Ursache die Erkrankung beruht. Der Umstand, dass die Beschwerden der Klägerin durch Partnerschaftsprobleme ausgelöst wurden, ist deshalb ohne Belang. Es kann somit auch nicht argumentiert werden, dass sie die Reise ja hätte durchführen können, wenn ihr Partner auf die Teilnahme an der gemeinsam gebuchten Reise verzichtet hätte. Die Versicherungsbedingungen sehen keine entsprechende Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor, etwa alles für die Durchführbarkeit der Reise Zumutbare zu unternehmen, hier also den die Krankheitssymptome verursachenden Partner von der gemeinsamen Durchführung der Reise abzubringen. Ob eine solche Obliegenheit aus § 82 Abs. 1 VVG hergeleitet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, da schon nichts dafür vorgetragen ist, dass sich der Partner der Klägerin überhaupt von der Teilnahme an der gemeinsam gebuchten Reise hätte abbringen lassen.
2. Dass die Erkrankung der Klägerin nicht „unerwartet“ aufgetreten sei, bringt die Beklagte erstmals im Rahmen der Berufungserwiderung vor (a. a. O. S. 11). Insoweit könnte die Berücksichtigung dieses neuen Vortrages an §§ 531 Abs. 2 S. 1, 529 Abs. 1 ZPO scheitern. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an.
3. Der Klägerin ist nach überzeugender Beweiswürdigung des Amtsgerichts der Nachweis, dass ihre Erkrankung „schwer“ war, nicht gelungen.
a) Die Kammer geht dabei in rechtlicher Hinsicht von folgenden Grundsätzen aus:
aa) Der Begriff der „schweren“ Erkrankung wird in der Rspr. und Literatur dahingehend verstanden, dass die Krankheit einen Grad erreicht haben muss, bei dem der Antritt oder die Fortsetzung der Reise objektiv nicht mehr zumutbar ist (LG Koblenz NJW-RR 2004, 1333; LG München I NJW-RR 2001, 529 m. w. N.). Dem vermag sich die Kammer zumindest für die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen nicht anzuschließen. Nach deren eindeutiger Syntax muss zum einen eine „unerwartete schwere Erkrankung“ vorliegen, zum anderen darf der Antritt der Reise nicht zumutbar sein (§ 1 Nr. 2 in Alt. 2). Schwere Erkrankung und Zumutbarkeit des Reiseantritts stehen also als Voraussetzungen des Versicherungsfalls unabhängig nebeneinander, so dass beides nicht definitorisch vermengt werden darf. Dass diese Differenzierung durchaus sinnvoll ist, erkennt auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den für die Auslegung der Versicherungsbedingungen abzustellen ist (st. Rspr. zuletzt BGH, Urt. v. 8.10.2014 - IV ZR 16/13, juris m. w. N.). So kann etwa einem Versicherten, der an einer - wohl immer „schweren“ - Krebserkrankung leidet, die Durchführung einer Reise durchaus zumutbar sein, wenn im Reisezeitraum keine Behandlung ansteht und die Reise womöglich gar einen positiven Einfluss auf das Gesamtbefinden hat.
Im Streitfall darf die Zumutbarkeit des Reiseantritts „infolge“ Erkrankung außerdem nicht mit der Zumutbarkeit der Reise infolge der Partnerschaftsbeziehungen der Klägerin verwechselt werden. Letztere sind hier „nur“ Krankheitsursache, haben aber für die Frage nach dem Versicherungsfall keine primäre Bedeutung.
Unschwer erkennt der Versicherungsnehmer jedoch, dass der Begriff der „schweren“ Erkrankung - dem im Übrigen keine Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen (LG München I a. a. O.) - fordert, dass in Abgrenzung hierzu eine „einfache“ Erkrankung nicht ausreichend ist. Es ist damit klar, dass ein erheblicher Grad einer Erkrankung vorliegen muss (LG München I a. a. O.). Alltägliche oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigende Erkrankungen wie etwa eine Erkältung oder Muskelzerrung begründen somit keinen Leistungsanspruch.
Ebenso wie das Vorliegen einer Erkrankung an sich, ist deren Schweregrad nach dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen ein objektives Kriterium, das nicht der Einschätzung alleine des Versicherers oder des Versicherungsnehmers überlassen ist. Im Gegensatz hierzu ist das weitere Kriterium „unerwartet“ aus der subjektiven Sicht des Versicherungsnehmers zu subsumieren (BGH, 21.9.2011 - IV ZR 227/09, r+s 2012, 135 zur Reisekrankenversicherung).
bb) Die Frage, ob eine Erkrankung. „schwer“ i. S. d. Versicherungsbedingungen ist, ist weder von einem - sachverständigen - Zeugen (behandelnder Arzt) noch einem sonstigen Mediziner (Sachverständiger) zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage (ähnlich wohl LG Koblenz NJW-RR 2004, 1333). Ein Zögern beim Antworten des behandelnden Arztes auf entsprechende Frage der Amtsrichterin ist deshalb ohne unmittelbare Aussagekraft.
cc) Vom Vorstehenden zu trennen ist die Frage, wie der Versicherungsnehmer als Anspruchssteller das Vorliegen einer „schweren“ Erkrankung im Streitfall nachweisen kann.
Warum hierfür - wie die Beklagte meint - die Vorlage eines Attestes eines Facharztes erforderlich sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Hätte die Beklagte an einer solchen Leistungsvoraussetzung Interesse, stünde es ihr - in den Grenzen der §§ 305 ff. BGB - frei, eine solche in den Versicherungsbedingungen zu normieren (so etwa im Fall LG Saarbrücken
Ist die behauptete Erkrankung - wie im Streitfall - nicht bereits objektiv von solchem Gewicht, dass ihre Beurteilung zum „Stichtag“ - also hier bei Stornierung vor Reiseantritt - als „schwer“ gleichsam selbsterklärend ist, muss anhand einer Gesamtschau und -würdigung von Indizien der Erheblichkeitsgrad bestimmt werden. Dabei ist für keines der Indizien dessen Vorliegen zwingende Voraussetzung oder Ausschlusskriterium. Zu berücksichtigen können in diesem Zusammenhang etwa das Ob und die Art einer etwaigen Therapie sein, wie etwa die Gabe von Medikamenten; ebenso kann das Ob und die Dauer einer etwaigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Bedeutung erlangen. Auch der weitere Befindlichkeitsverlauf kann nach Ansicht der Kammer grundsätzlich durchaus eine gewisse Indizwirkung haben. Anders ist dies für die Frage nach der zeitlichen Prognose („zu erwarten ist“; vgl. insoweit auch BGH 20.6.2012 - IV ZR 141/11, r+s 2012, 499 zum Prognoseaspekt beim Vorliegen von Berufsunfähigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Buchst. 1b MB/KT).
b) Gemessen am Vorstehenden ist im Streitfall die Überzeugung von einer „schweren“ Erkrankung nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit möglich.
Dabei ist zu sehen, dass die von Haus aus eher harmlosen Symptome Zittrigkeit, Nervosität und Tränenausbruch wie sie der behandelnde Arzt festgestellt hat, auch Teil des allgemeinen Lebensrisikos bei Erhalt „schlechter Nachrichten“ sind, ohne dass sich daraus bereits der Befund eines erheblichen Krankheitswertes ziehen ließe.
Die weiteren von der Klägerin behaupteten Symptome „Herzrasen“ und „Schweißausbrüche“ sind von der Beklagten bestritten worden. Deren Vorliegen zum damaligen Zeitpunkt ist jedoch nicht bewiesen. Der behandelnde Arzt vermochte diese aus eigener Wahrnehmung nicht zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der behandelnde Arzt die Beschwerdeschilderung der Klägerin nicht zum Anlass nahm, weiterführende Diagnostik zu betreiben - es wurde nicht einmal ein EKG vorgenommen, sondern nur der Puls gemessen. Es ist - vor Reiseantritt - auch keine Therapie der Erkrankung wie etwa Medikamente oder psychotherapeutische Gespräche verordnet worden; zu weiteren Behandlungen ist es nicht gekommen. Die Klägerin wurde nicht krankgeschrieben, sondern war arbeitsfähig - jedenfalls ist nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die vier Monate später erfolgte stationäre psychotherapeutische Behandlung lässt einen Rückschluss auf die Schwere der Erkrankung zum Zeitpunkt vor Antritt der Reise nicht zu. In diesem Zeitraum ist eine Vielzahl an Entwicklungsmöglichkeiten des konkreten Krankheitsverlaufs denkbar. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die stationäre Behandlung mit der Erkrankung vor Reiseantritt überhaupt in Zusammenhang steht, kommt es demnach nicht an.
Fehlt es bereits an einer „schweren“ Erkrankung, spielt die Zumutbarkeit des Reiseantritts im Einzelfall keine Rolle mehr.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.