Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Nachlieferung eines Kfz.
Mit Kaufvertrag vom 20.07.2012 erwarb der Kläger von der Beklagten einen BMW X3 xDrive20d (Geländewagen), mit Schaltgetriebe. Das Fahrzeug wurde im September 2012 ausgeliefert. Seit Januar 2013 erschien mehrmals die Kupplungsüberhitzungsanzeige. Da der Kläger Probleme mit der Kupplung und Elektronik rügte, befand sich das Fahrzeug mehrfach bei der Beklagten zur Mängelbeseitigung. Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zum Fahren im Geände, da er fürchtete im Gelände liegenzubleiben.
Nachdem sowohl am 02.07.2013 als auch am 08.07.2013 erneut die Warnmeldung auftrat, forderte der Kläger die Beklagte am 11.07.2013 zur Nacherfüllung in Form der Lieferung einer Ersatzsache auf. Der Kläger forderte die Beklagte auf, bis spätestens 25.07.2013 ihre Pflicht zur Lieferung einer Ersatzsache schriftlich anzuerkennen und darüber hinaus ein Ersatzfahrzeug bis spätestens zum 30.09.2013 zu liefern. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte auf, Zug um Zug gegen Lieferung eines identischen BMW X3 den gekauften BMW abzuholen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Der Kläger behauptet, seit Januar 2013 träten an dem gekauften BMW X3 erhebliche Kupplungs- bzw. Elektronikprobleme auf. Bei normalen Fahr- bzw. Parkmanövern trete starker Kupplungsgeruch auf, ohne dass die Kupplung übermäßig oder falsch gebraucht werde. Da die Kupplung schon im normalen Fahrbetrieb teils erheblichen Geruch aufweise, sei es offensichtlich, dass die Kupplung für einen X3 zu schwach dimensioniert sei. Im Display des Fahrzeugs erscheine häufig die Textmeldung, dass man vorsichtig anhalten und die Kupplung abkühlen lassen müsse. Dies dauere bis zu 45 Minuten an.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass für das Vorliegen eines Mangels auf den Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens abzustellen sei.
Der Kläger beantragt,
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger einen BMW X3 xDrive20d mit der nachstehenden Ausstattung herauszugeben und zu übereignen:
Fahrzeug:
WY31 Modell BMW X3 xDrive 20d
0668 Schwarz uni
AYAT Stoff Ribbon Anthrazit
Serienausstattung:
01CC Auto Start Stop Funktion
01CD Brake Energy Regeneration
02K0 17“ Leichtmetallräder V-Speiche 304
0216 Servotronic
04CG Interieurleisten Satinsilber matt
04U2 Fahrerlebnisschalter incl. ECO PRO
0413 Gepäckraumtrennnetz
0423 Fußmatten in Velours
0465 Fondsitzlehne, 40:20:40 teilbar
0520 Nebelscheinwerfer
Sonderausstattung:
0249 Multifunktion für Lenkrad
0255 Sport-Lederlenkrad
03AT Dachreling Aluminium satiniert
0320 Modellschriftzug Entfall
0430 Innen- und Außenspiegel automatisch abblendend
0431 Innenspiegel automatisch abblendend
0508 Park Distance Control (PDC)
0544 Geschwindigkeitsregelung mit Bremsfunktion;
dies Zug um Zug gegen Herausgabe des BMW X3 xDrive20d mit der Fahrgestellnummer WBAWY31040L618081.
II.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des BMW X3 xDrive20d mit der Fahrgestellnummer … seit dem 01.10.2013 in Annahmeverzug befindet.
III.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtlich entstandene, nicht festsetzbare Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.419,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, die Kupplung sei technisch einwandfrei. Die Warnleuchte leuchte genau dann auf, wenn dies vorgesehen sei, nämlich bei besonderer Beanspruchung. Zweck der Warnmeldung sei es den Fahrer, der eine Kupplung insbesondere im exzessliven Stop-and-Go-Verkehr sehr stark beansprucht, frühzeitig zu warnen, um Schäden vorbeugen zu können. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass bezüglich der Problematik um die Warnleuchte Rücksprache mit der Entwicklungsabteilung sowie auch der Gewährleistungsabteilung der Herstellerin gehalten wurde. Jede dieser Abteilungen habe zugesichert, dass ein Abstellen des Fahrzeugs bei Aufleuchten der Wagenleuchte nicht notwendig sei. Die Kupplung könne genauso gut im Fahrbetrieb abgekühlt werden, wenn diese betriebsgerecht bedient werde. Die Beklagte behauptet, dass seit Juli 2013 folgender Text als Warnmeldung angezeigt werde: „Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. Häufiges Anfahren und längeres Fahren unterhalb Schrittgeschwindigkeit vermeiden. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt.“ Nach Gutachtenerstellung im Oktober 2014 sei das Update der Software auch bei dem streitgegenständlichen Pkw aufgespielt worden. Die Beklagte behauptet, dass ein Softwareupdate zur Verfügung stünde, das kostenlos aufgespielt werden könne.
Ein Nachlieferungsverlangen sei gem. § 439 III BGB mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Bei einem Fahrzeugwert von 37.710 € und einem inzwischen eingetretenen Wertverlust in Höhe von 25-30% würden sich die Kosten der Nachlieferung auf ca. 9.500 bis 11.300 € belaufen. Ein Tausch der Kupplungsanlage würde Kosten in Höhe von 2.500 € verursachen. Sofern man die Warnanzeige als Mangel ansehe, sei eine Nacherfüllung unmöglich gem. § 275 I BGB.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.04.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Das Gericht hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 angehört und mit Beweisbeschluss vom 05.06.2015 ein weiteres Sachverständigengutachten erholt.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.03.2014, 17.12.2014 und 20.05.2015 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A. Es liegt kein Sachmangel gem. § 434 I BGB vor. Eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 2 BGB bezüglich der streitgegenständlichen Mängel wurde nicht getroffen. Der streitgegenständliche BMW X3 eignet sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB bzw. für die gewöhnlich Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
a) Die Kupplung weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Sie eignet sich zur gewöhnlichen Verwendung und auch für den Betrieb des Fahrzeugs als Geländewagen. Die Kupplung ist nicht unterdimensioniert. Der Sachverständige … hat bereits in seinem Gutachten vom 08.09.2014 festgestellt, dass auch mit einer Beladung von zusätzlichen 170 kg bei Fahrversuchen mit Anfahrten im steilen Gelände kein Hinweis auf eine zu schwache Kupplung auftrat. Auch ein überhöhter Kupplungsgeruch im Fahrzeuginnenraum wurde vom Sachverständigen bei dessen Probefahrten nicht wahrgenommen. Der Sachverständige konnte lediglich bei Fahrweisen die typischerweise eine erhöhte Belastung der Kupplung mit sich bringen, direkt vor dem Motorraum einen als leicht beschriebenen, der Kupplung zuzuordnenden Geruch wahrnehmen. Erst bei den letzten Fahrten im Juli 2015, die nach Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.09.2015, die eine stärkere Belastung der Kupplung mit sich brachten, konnte nach Öffnen der Motorhaube ein deutlicher Geruch wahrgenommen werden. Ein Kuppungsgeruch, der sich nach starker Kopplungsbeanspruchung bei Öffnen der Motorhaube wahrnehmen lässt, ist auch bei einem Geländewagen nicht unüblich. Der Käufer kann auch bei einem Geländewagen nicht erwarten, dass sich nach deutlicher Beanspruchung der Kupplung keinerlei Gerüche wahrnehmen lassen.
b) Es liegt auch kein Sachmangel (mehr) wegen des Aufleuchtens einer Textmeldung vor, die vor erhöhter Beanspruchung der Kupplung warnt.
Der Sachverständige konnte bei seinen letzten Testfahrten im Juli 2015 auch bei Fahrweisen, die eine erhöhte Belastung der Kupplung mit sich bringen, kein Aufleuchten der Textmeldung „∆ Kupplungstemperatur Vorsichtig anhalten und Kupplung abkühlen lassen. Der Vorgang bis zu 45 Minuten dauern. Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Weiterfahrt möglich. Die Kupplung ist nicht beschädigt.“ feststellen.
Eine Anzeige am Fahrzeugdisplay, die ein Anhalten des Wagens verlangt oder den Fahrer in die Situation bringt, eine Gefahr für das Fahrzeug bei Fortsetzen der Fahrt fürchten zu müssen, liegt damit nicht vor. Wenn sich bei noch stärkerer Beanspruchung der Kupplung doch eine Textmeldung - auch mit dem ursprünglich festgestellten Text - zeigen sollte, stellt dies keinen Mangel dar. Denn der Sachverständige gab in seinem Gutachten vom 29.09.2015 an, dass er bei Testfahrten mit noch stärkeren Belastung als bei den Testfahrten im Juli 2015 Folgeschäden nicht ausschließen könne. Da also die Kupplungsüberhitzungsanzeige, mit der Aufforderung stehenzubleiben, erst angezeigt wird, wenn auf Grund der Fahrweise und der hohen Beanspruchung bereits mit Folgeschäden zu rechnen ist, stellt dies eine sinnvolle Unterstützung des Fahrers dar. Eine Beschaffenheit, die der Käufer nicht erwarten darf, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Textmeldung erst angezeigt wird, wenn auf Grund der Fahrweise bereits Schäden zu befürchten sind. Der streitgegenständliche Pkw ist daher für jegliche Verwendung als Fahrzeug und auch für Geländefahrten geeignet. Der Pkw entspricht der Beschaffenheit, die der Fahrer eines vergleichbaren Pkws erwarten kann.
Die abweichenden Feststellungen bei den beiden, durch den Sachverständigen durchgeführter Testfahrten, lassen sich nicht anders erklären, als dass zwischenzeitlich Veränderungen seitens der Beklagten vorgenommen wurden. Damit ist der Mangel im Laufe des Rechtsstreits durch die Beklagte behoben worden. Der Kläger kann sich daher nicht mehr auf den Mangel berufen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1995 - 22 U 65/95).
B. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, da er in vollem Umfang unterlegen ist, § 91 I ZPO.
C. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S.1, 2 ZPO.