Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 24. Mai 2017 - 3 HK O 2070/17

24.05.2017

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2017, Geschäftszeichen: 3 HKO 2070/17, wird einstweilen eingestellt.

Gründe

Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen; denn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien und die erkannten Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsgegnerin rechtfertigen es, der Beschlussverfügung vorläufig ihre Vollziehbarkeit zu nehmen.

1. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a) Die Antragstellerin ist ein Zulieferbetrieb in der Automobilindustrie. Im Kerngeschäft entwickelt und liefert sie Sitzkomponenten und Komplettsysteme sowie Autositzbezüge aus Leder und Textilien. Die Antragsgegnerin ist ein börsennotiertes Unternehmen, spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Komponenten für die PKW-Innenausstattung sowie von Fahrer- und Passagiersitzen für Offroad-Nutzfahrzeuge, LKW, Busse und Bahnen. Der Konzernumsatz der Antragsgegnerin betrug im Jahr 2016 1.696 Mrd €. Ca. zwei Drittel ihrer Aktien befinden sich in Streubesitz. Die Antragsgegnerin hat im Februar 2017 zugunsten der JAP Capital Holding GmbH eine Pflichtwandelanleihe „ausgegeben“, die in Aktien in Höhe von etwa 9,2% ihres Grundkapitals wandelbar ist. Alleiniger Zeichner der Anleihe, die zwingend in Aktien der Antragsgegnerin gewandelt werden, ist der chinesische Automobilzulieferer Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. Die JAP Capital Holding GmbH ist ein verbundenes Unternehmen dieser Gesellschaft, bei der es sich ihrerseits um einen chinesischen Wettbewerber beider Parteien handelt. Die Laufzeit der Pflichtwandelschuldverschreibungen endet am 14.02.2018. Nach Ablauf der Laufzeit werden die ausstehenden Schuldverschreibungen zwingend in Aktien der Antragsgegnerin gewandelt, soweit der Anleihegläubiger nicht bereits zuvor mit seinem entsprechenden Wahlrecht die Wandelung herbeiführt, was erstmalig am 12.04.2017 möglich war.

b) Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 beantragte die Antragstellerin, es der Antragsgegnerin strafbewehrt zu untersagen, ihre Aktien an die JAP Capital Holding GmbH oder deren Rechtsnachfolgern in Ausübung und dem Umfang einer durch sie begebenen Pflichtwandelanleihe auszugeben, bevor das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben Grammer/Ningbo Jifeng freigegeben hat, die Fristen nach § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 GWB abgelaufen sind oder das Bundeskartellamt eine Befreiung vom Vollzugsverbot erteilt hat.

c) Zu den Umsätzen der Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd führt die Antragstellerin dabei wörtlich in ihrer Sachverhaltsdarstellung Folgendes aus:

„Das Unternehmen hatte im Jahr 2015 weltweit Umsätze in Höhe von ca. EUR 140 Mio.; 87% seiner Umsätze erwirtschaftete das Unternehmen in China, 13% in den USA, Europa und Japan… Nach den der Antragstellerin zugänglichen Informationen dürfte Ningbo – zu deren Kunden die BMW AG und die VW AG zählen – in Deutschland im Jahr 2016 einen Umsatz in Höhe von über EUR 5 Mio. gehabt haben; Ningbo liefert unter anderem die Kopfstützen für die neue Dreierbaureihe von BMW. Der Unterzeichner hatte auch deshalb als anwaltlicher Vertreter der Cascade International Investment GmbH den Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. März 2017 aufgefordert, ihn über den Stand der Kooperationsverhandlungen und die ins Auge gefassten Maßnahmen und zum anderen über die bestehende Wettbewerbssituation zu informieren – ‚dabei insbesondere über die Frage, in welchen Bereichen unserer Unternehmen gemeinsam mit der Ningbo Jifeng Auto Parts für die gleichen Aufträge geboten hat und in welchem Umfang Ningbo Jifeng Auto Parts überhaupt im Inland in den Jahren 2015/2016 sowie im laufenden Geschäftsjahr Umsätze erzielt hat.‘… Die erbetenen Informationen hat die Antragsgegnerin bis heute nicht gegeben.“

d) Rechtlich bewertet sie diesen Sachstand wie folgt:

„Die Schwellenwerte nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind – soweit dies in Erfahrung zu bringen war – erfüllt. Die weltweiten Umsatzerlöse der Antragsgegnerin betrugen 2016 weit über EUR 500 Mio. Zahlen der Ningbo für das Jahr 2016 sind zwar noch nicht bekannt bzw. werden von der Antragsgegnerin nicht bekannt gegeben. Ninbgo hat aber nach eigenen Angaben im Jahr 2015 weltweit Umsätze in Höhe von ca. EUR 140 Mio. und davon 87% in China und 13%, d. h. ca. 18,2 Mio., in den USA, Europa und Japan erzielt. Berücksichtigt man die Bedeutung der deutschen Autohersteller im Vergleich zu den sonstigen Autoherstellern in den USA, Europa und Japan, lässt dies den Schluss zu, dass der Inlandsumsatz der Ningbo in 2016 die Grenze von 5 Mio. EUR überschritten hat.“

e) Mit Beschluss vom 31.03.2017 hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 07.04.2017 Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung stellt sie insbesondere darauf ab, dass die Antragstellerin nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht habe, dass der Schwellenwert des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch die Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. überschritten worden sei. Vielmehr habe diese Gesellschaft im Jahr 2016 in Deutschland einen Umsatz von weniger als 2 Mio € erzielt. Der Antragsgegnerin gehe es nicht um die Durchsetzung eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs, sondern um die Verhinderung der Verwässerung der Mehrheitsverhältnisse zu Ungunsten der Aktionäre Cascade International Investment GmbH und der HALOG GmbH & Co. KG. Beide Unternehmen halten 10,001 bzw. 10,22% der Aktien der Antragsgegnerin und gehörten wie die Antragstellerin zur Unternehmensgruppe der Familie Hastor. Diese wolle in der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin u. a. eine Neubesetzung des Aufsichtsrats sowie des Vorstands nach ihren Wünschen durchsetzen. Die durchschnittliche Präsenz von Aktionären der Antragsgegnerin auf den Hauptversammlungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 betrug ca. 40%.

f) Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin ist auf den 24.05.2017 terminiert. Gem. § 22 Abs. 1 deren Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Gem. § 22 Abs. 2 der Satzung muss sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, vorliegend also auf den 03.05.2017, beziehen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform zu erbringen. Der Tag der Hauptversammlung ist bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen (§ 22 Abs. 3 der Satzung).

g) Zunächst hatte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.04.2017 bestimmt, diesen Termin aber am Morgen dieses Tages auf den 16.05.2017 verlegt, nachdem es festgestellt hatte, dass die Ladungsfrist für die Antragstellerin nicht eingehalten war. Mit Antrag vom 20.04.2017 lehnte diese den Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Eine zeitnahe, formell rechtskräftige Entscheidung über den Befangenheitsantrag ist derzeit nicht absehbar. Termin zur Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerin ist bislang bestimmt auf 16.05.2017.

2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und des derzeitigen wechselseitigen Parteivortrages war die Vollstreckung der erlassenen einstweiligen Verfügung einstweilen einzustellen:

a) Nach §§ 936, 924 Abs. 3 S. 2 ZPO kann die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mittels einstweiliger Anordnung gemäß § 707 ZPO einstweilen eingestellt werden. Die Entscheidung über das Ob und das Wie der Einstellung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die gegenseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abzuwägen hat (Musielak ZPO/Lackmann ZPO § 707 Rn. 6). Auch darf die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehlen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 707 Rn. 9). Zwar ist wegen der sich aus der Natur des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ergebenden Besonderheiten die einstweilige Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung regelmäßig ausgeschlossen (BGH NJW-RR 1997, 1155, Rz. 12, zitiert nach juris); denn die einstweilige Verfügung stellt eine vorläufige Regelung dar. Ihr Charakter würde unterlaufen, wenn die - noch vordergründigere - Prüfung im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon bei bloßen Zweifeln dazu führen könnte, eine einstweilige Regelung außer Kraft zu setzen (OLG Frankfurt, GRUR 1989, 932). Sie kommt aber in besonderen Ausnahmefällen in Betracht und wird insbesondere als zulässig erachtet bei einer einstweiligen Verfügung, die die Rechtslage einstweilen umgestaltet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 924 Rn. 13 m. w. N.).

b) Eine derartige Situation ist vorliegend gegeben; denn die Beschlussverfügung untersagt der Antragsgegnerin die Abwicklung der detailliert geregelten Umwandlung ihrer Anleihe in Aktien. Der eingelegte Widerspruch ist indes zulässig und scheint alles andere als aussichtslos:

aa) Die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgetragenen Tatsachen müssen den Verfügungsanspruch ergeben und die für den Verfügungsgrund erforderliche Gefahr begründen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 922 Rn. 5). Dabei findet auch bei der einstweiligen Verfügung eine volle, nicht nur eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Die den Verfügungsanspruch ergebenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Umfang der Glaubhaftmachung hängt dabei von der Intensität des Eingriffs in der Sphäre des Schuldners ab (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 935 Rn. 7 u. 8 m. w. N.). Dementsprechend obliegt es der Antragstellerin im hiesigen Verfahren, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 GWB darzulegen und glaubhaft zu machen. Konkret bedeutet dies, das die Antragstellerin gehalten ist, darzulegen, dass die Antragsgegnerin insbesondere gegen eine Vorschrift des GWB verstößt bzw. zu verstoßen droht und die Antragstellerin durch den Verstoß beeinträchtigt ist bzw. wird (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 u. 2 GWB). Die danach erforderliche Darlegung des Gesetzesverstoßes, wie ihn die Antragsschrift annimmt, muss dementsprechend Sachvortrag dazu beinhalten, dass die Ausgabe von Aktien an die JAP Capital Holding GmbH durch die Antragsgegnerin einen nach § 41 Abs. 1 S. 1 GWB verbotenen Vollzug eines gem. § 39 Abs. 1 S. 1 GWB anzeigepflichtigen, aber nicht angezeigten und vom Bundeskartellamt nicht freigegebenen bzw. nicht als freigegeben geltenden Zusammenschlussvorhabens „Grammer/Ningbo“ ist. Dies wiederum bedingt, dass die Antragstellerin darlegt und glaubhaft macht, dass vorliegend die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle überhaupt zur Anwendung kommen, also die Voraussetzungen des § 35 GWB erfüllt sind.

bb) Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Antragstellerin hätte nämlich insbesondere vortragen und glaubhaft machen müssen, dass im Jahre 2016 als dem letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Insoweit behauptet die Antragstellerin indes lediglich, dass Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. in Deutschland im Jahr 2016 einen Umsatz in Höhe von über EUR 5 Mio. gehabt haben dürfte. Der Sachvortrag ist insoweit im Konjunktiv gehalten. Dass der Umsatz(erlös) tatsächlich diesen Wert erreicht oder überschritten hat, trägt die Antragstellerin aber nicht vor, von einer Glaubhaftmachung ganz zu schweigen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Bewertung schildert sie stattdessen, dass die Schwellenwerte nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB überschritten sind, soweit dies in Erfahrung zu bringen war. Was sie in Erfahrung gebracht hat, legt die Antragstellerin aber nicht offen. Vielmehr stellt sie darauf ab, dass die Zahlen der Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. für das Jahr 2016 zwar noch nicht bekannt sind bzw. von der Antragsgegnerin nicht bekannt gegeben werden. Wieso die Antragsgegnerin hier etwas bekannt geben sollte, bleibt jedoch offen. Die Ninbgo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. soll ferner im Jahr 2015 weltweit Umsätze in Höhe von ca. EUR 140 Mio. und davon 87% in China und 13%, d. h. ca. 18,2 Mio., in den USA, Europa und Japan erzielt haben. Wie unter Berücksichtigung der Bedeutung der deutschen Autohersteller im Vergleich zu den sonstigen Autoherstellern in den USA, Europa und Japan der Schluss zulässig sein soll, dass der Inlandsumsatz der Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. in 2016 die Grenze von 5 Mio. EUR überschritten hat, erschließt sich nicht. Diese Annahme ist im Übrigen bereits deshalb kritisch zu hinterfragen, weil in mehreren europäischen Ländern (neben Deutschland etwa Frankreich, Spanien, Italien, Tschechien, Schweden) für unterschiedliche Marken und Autohersteller Fahrzeuge oder deren Komponenten zum Teil grenzüberschreitend hergestellt bzw. zusammengebaut werden. Eine Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung der Antragstellerin, dass in Deutschland etwas mehr als ein Drittel der Umsätze für Europa, die USA und Japan insgesamt erlöst werden, ist nicht ersichtlich. Damit fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag zum Erreichen der Umsatzschwelle und damit zur Eröffnung der Zusammenschlusskontrolle, die das Bundeskartellamt „auf den Plan rufen“ könnte. Dies gilt umso mehr, als sich der Schwellenwert des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach § 38 GWB richtet: Danach gilt für die Ermittlung der Umsatzerlöse die Regelung des § 277 Abs. 1 HGB. Als Umsatzerlöse sind danach Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Für den Handel mit Waren sind nur ¾ der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen (§ 38 Abs. 2 GWB). Vorliegend ist anhand des aktuellen Sachvortrages der Antragstellerin, der auf ein Zahlenwerk vollständig verzichtet, nicht nachzuvollziehen, wie sich der Schwellenwert errechnen könnte.

cc) Folglich stellt sich auf Basis des derzeitigen Sachvortrages der Antragstellerin und des nach der Beschlussverfügung eingegangenen Widerspruchs der Antragsgegnerin die erlassene einstweilige Verfügung als rechtswidrig dar. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beschlusslage ist nicht anzuerkennen. Demgegenüber überwiegen die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin die der Antragstellerin. Einerseits ist nach dem derzeitigen Vorbringen der Antragstellerin nicht auszuschließen, dass tatsächlich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Andererseits besteht für die Antragsgegnerin die Gefahr, dass sich bei Aufrechterhaltung der nach derzeitigem Sachstand zu Unrecht erlassenen Beschlussverfügung Mehrheitsverhältnisse für wichtige, zunächst nicht mehr umkehrbare Entscheidungen insbesondere zur Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat auf der zeitnah bevorstehenden Hauptversammlung mit der weit vorgelagerten Anmeldefrist für die Aktien bilden und ggf. auch weitreichende Entscheidungen getroffen werden, die sich sonst nicht durchsetzen ließen. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der damit verbundenen Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 31.03.2017 hindert dabei bei veränderter Sachlage nicht deren Aufrechterhaltung nach dem Verhandlungstermin vom 16.05.2017, der noch vor der Hauptversammlung liegt und vor dem ggf. zu Unrecht gewandelte Aktien noch abgemeldet werden könnten.

dd) Dass die Antragsgegnerin keinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt hat, spielt für die Entscheidung keine Rolle. Der Wortlaut des § 924 Abs. 3 S. 2 ZPO setzt einen Antrag nicht voraus, sondern verweist auf die Regelung des § 707 ZPO. Zwar ist in dieser Vorschrift ein Antragserfordernis normiert. § 924 Abs. 3 ZPO verweist aber nur hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Anordnung auf § 707 ZPO und nicht auf die dortigen Anordnungsvoraussetzungen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 924 Rn. 12: - „ggf. ein Antrag“ - u Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 924 Rn. 17 – kein Antragserfordernis gesehen).

ee) Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung war angesichts der derzeit eindeutigen materiellen Rechtslage nicht veranlasst.

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 24. Mai 2017 - 3 HK O 2070/17 zitiert 12 §§.

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(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:

1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:

1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:

1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2.
die Art des Geschäftsbetriebes;
3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;
3a.
im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland;
4.
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen;
5.
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 6 auch für den Veräußerer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 auch über die verbundenen Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 über jedes am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Absatz 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Absatz 1 zu unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.

(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) (weggefallen)

(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.

(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.

(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst

1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.

(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.