vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 17 C 5137/14, 14.08.2014
nachgehend
Bundesgerichtshof, III ZB 65/15, 21.05.2015
Bundesgerichtshof, III ZB 63/15, III ZB 64/15, 12.08.2015

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

11 S 6540/14

17 C 5137/14 AG Nürnberg

In dem Rechtsstreit

m. Bank GmbH,

vertreten durch d. Geschäftsführer, Am H. ..., S.

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. C., Am H. ..., S., Gz.: ...

gegen

P. I., B.-gasse ..., N.

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ho., Ch., K.-straße ..., N., Gz.: ...,

Gerichtsfach-Nr: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bieber, den Richter am Landgericht Volke und den Richter am Landgericht Dr. Hoffmann

am 26.01.2015

folgenden

Beschluss:

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.08.2014, Aktenzeichen 17 C 5137/14, wird verworfen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.731,60 € festgesetzt.

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.08.2014 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Begründung Bezug genommen auf den Hinweis-Beschluss der Kammer vom 25.11.2014.

Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers im Schriftsatz vom 19.01.2015, insbesondere zur textlichen Gestaltung von Erklärungen kommt es nicht an. Das Erstgericht hat ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht verteidigt habe und dass das klägerische Vorbringen als zugestanden gelte. Der Berufungskläger hat weder vorgetragen, warum diese Entscheidungsgründe unrichtig sind noch, warum ggf. neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

St., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Nürnberg-Fürth

11 S 6540/14

17 C 5137/14 AG Nürnberg

In dem Rechtsstreit

m. Bank GmbH,

vertreten durch d. Geschäftsführer, Am H. ..., S.

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. C., Am H. ..., S., Gz.: ...

gegen

P. I., B.-gasse ..., N.

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ho., Ch., K.-straße ..., N., Gz.: ...,

Gerichtsfach-Nr: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Bieber, den Richter am Landgericht Volke und den Richter am Landgericht Dr. Hoffmann am 02.02.2015 folgenden

Beschluss:

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 26.01.2015 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

In Ziffer 1. muss es richtig heißen: „Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil ...“ In Ziffer 2. muss es richtig hießen: „Der Beklagte hat die Kosten ...“

Gründe:

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

St., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 26. Jan. 2015 - 11 S 6540/14 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 26. Jan. 2015 - 11 S 6540/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

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Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.