Landgericht Münster Urteil, 02. Sept. 2015 - 014 O 42/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten vorliegend über den Bestand eines Bausparvertrages.
3Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse.
4Am 12.04.1996 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter der Vertragsnummer XXX mit einer Bausparsumme von 100.000,00 DM, umgerechnet 51.129,15 €, im Tarif classic. Grundlage des Bausparvertrages waren die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten (im Folgenden: ABB).
5Gemäß § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben mit jährlich 2,5 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist.
6In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: „Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.“.
7Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der ABB, Blatt 32 ff. der Akten, Bezug genommen.
8Im Jahre 2004 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 übersandte die Beklagte den Klägern die Zuteilungserklärung und bat sie mitzuteilen, ob sie die Zuteilung annehmen möchten. Die Kläger haben hiervon in der Folgezeit keinen Gebrauch gemacht und auf die Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtet.
9Mit Schreiben vom 12.12.2014 hat die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015 gekündigt. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Fotokopie, Blatt 12 der Akten, Bezug genommen.
10Die Kläger sind der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung sei schon deshalb unwirksam, da die vereinbarte Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist. Zudem könne die Beklagte wegen der Besonderheiten eines Bausparvertrages die Vorschrift des § 489 BGB nicht in Anspruch nehmen, da es sich im Übrigen um eine Verbraucherschutzvorschrift handele.
11Die Kläger beantragen:
121.
13Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 12.04.1996 geschlossene Bausparvertrag, Bausparkonto: XXX, über eine Bausparsumme von 51.129,15 € (100.000,00 DM) durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2014 zum 30.06.2015 nicht beendet worden ist.
142.
15Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den mit den Klägern geschlossenen Bausparvertrag, Bausparkonto: XXX, vor Ansparung der vollständigen Bausparsumme in Höhe von 51.129,15 € ordentlich zu kündigen.
163.
17Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei L in Höhe von 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, sie sei nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt. Das Eintreten der Zuteilungsreife sei als vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne der Vorschrift zu verstehen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist unbegründet.
24Der streitgegenständliche Bausparvertrag wurde durch die von der Beklagten erklärten Kündigung zum 30.06.2015 beendet.
25Die Beklagte war gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt.
26Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB sind grundsätzlich auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vergleiche Staudinger-Mülbert, BGB (2010), § 488 Randnummer 439 f.). Insbesondere findet auch der § 489 BGB auf Bausparverträge Anwendung. Eine solche Anwendung rechtfertigt sich mit dem Sinn und Zweck der Norm. Die Norm bezweckt die Schaffung eines Interessenausgleiches zwischen den Parteien eines Darlehensvertrages und soll den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegten Zinsen schützen. Auf diese Weise sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vergleiche Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Randnummer 1).
27Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht auf Darlehensnehmer, die Verbraucher sind, begrenzt. Eine solche Einschränkung des Kündigungsrechtes ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Norm noch aus dem gesetzgeberischen Willen.
28Die Norm ist angeordnet unter der Überschrift zu Titel 3 („Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“). Im Rahmen dieser Titelüberschrift bezieht sich die Verbrauchereigenschaft nicht auf den Begriff des Darlehensvertrages, sondern nur auf die weiteren Begriffe Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge. Zudem ist § 489 BGB in der Folge nicht bei den 491 ff. BGB unter der Überschrift Kapitel 2 („besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“) aufgeführt. Vielmehr befindet sich die Norm unter der Überschrift Kapitel 1 („allgemeine Vorschriften“).
29Zusätzlich ergibt sich aus einem Vergleich von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB alter Fassung und § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alter Fassung (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dass der Gesetzgeber zwar für den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB alter Fassung die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers als Voraussetzung vorgesehen hat, nicht jedoch für § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alter Fassung (nunmehr der hier streitgegenständliche § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, vergleiche Landgericht Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.05.2015, 10 O 404/14).
30Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
31Ein gebundener Sollzins im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BGB liegt hier vor. Gemäß § 6 ABB betrug der festgelegte Sollzins für das Sparguthaben 2,5 %.
32Unstreitig hat der vorliegende Bausparvertrag die Zuteilungsreife im Jahre 2004 erreicht.
33Nach Auffassung des Gerichts steht im Falle eines Bausparvertrages die eintretende Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne dieser Vorschrift gleich. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Interessen gerecht. Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarktes unabhängigen Zinssatz. Beim Bausparvertrag steht mangels Pflicht der Bausparer zur Abnahme des Bauspardarlehens kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem sich für den Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme erscheint daher als zu spät angesiedelt. Denn dies würde bedeuten, dass entgegen der zweistufigen Struktur des Bausparvertrages eine Bauspardarlehensgewährung gar nicht mehr in Betracht kommt (vergleiche LG Mainz, am angegebenen Ort und LG Aachen am angegebenen Ort).
34Als Anknüpfungspunkt bleibt daher nur das Erreichen der Zuteilungsreife.
35Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Schreiben vom 12.12.2014.
36Im Zeitpunkt der Kündigung lag die Zuteilungsreife demzufolge bereits zehn Jahre vor. Die Beklagte hat im Rahmen der Kündigung auch die erforderliche Frist von sechs Monaten eingehalten.
37Der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Fall steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.10.2013, 19 U 106/13) entgegen. Das OLG hatte in diesem Verfahren die Anwendbarkeit des § 489 BGB abgelehnt. Dies allerdings vor allem mit dem Argument, dass in dem dort streitgegenständlichen Bausparvertrag kein gebundener Sollzins vereinbart worden sei.
38Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen.
39Dabei kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 1 ABB auch das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen soll. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre in jedem Fall unwirksam.
40Gemäß § 489 Abs. 4 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ist. Die Beklagte ist zwar als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts, jedoch keine der genannten Gebietskörperschaften.
41Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 BGB auf Anstalten des öffentlichen Rechtes ist nicht geboten (vergleiche Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Randnummer 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB. Denn der Gesetzgeber hat sich die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, auf die § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung finden soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Wege der Schuldrechtsreform grundsätzlich beibehalten und nur um die europäischen Gemeinschaften und die ausländischen Gebietskörperschaften erweitert. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen dieser Erweiterung aber darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB auf sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme nun im Wege der Analogie auch auf andere, nicht benannte juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern (vergleiche Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15).
42Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
43Unterschrift


Annotations
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.