Landgericht München II Endurteil, 03. Dez. 2015 - 2 HK O 3089/15

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte als Makler verpflichtet ist, die in § 16 a der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) genannten Vorgaben einzuhalten; d. h., ob er sicherzustellen hat, dass in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die in der Verordnung genannten Pflichtangaben zum Energieverbauch eines Gebäudes enthalten sind. Der Kläger hat dies im Wege eines wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruches gegen den Beklagten, der eine Immobilienanzeige ohne diese Angaben geschaltet hatte, geltend gemacht.

Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach der Satzung bezweckt er u. a. die aufklärende Verbraucherberatung, sowie den Umweltschutz in Deutschland zu fördern. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 des Unterlassungsklagengesetzes unter der laufenden Nummer 12 eingetragen. Insoweit wird auf die entsprechende Bescheinigung vom 18. November 2008 und einen Auszug aus der Liste (Anlagen K 1 und K 2) verwiesen. Der Kläger geht nicht nur gegen Verstöße gegen die EnEV, sondern auch gegen andere Verstöße gegen verbraucherschützende Normen vor, beispielsweise im Bereich der Pkw-EnVKV.

Der Beklagte ist in W. im Immobilienbereich tätig und tritt als Immobilienmakler auf. Am 10./11.01.2015 bewarb er in einer Werbeanzeige im „... Tagblatt“ ein Einfamilienhaus in W., und gab dabei neben Preis und Größe der Wohnfläche und des Grundstückes lediglich den Energieverbrauch von 143,7 kWh/m²a an. Das Nähere ergibt sich aus der Anlage K 3.

Am 23.01.2015 wies der Kläger den Beklagten auf einen Verstoß gegen § 16 a EnEV hin und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie Zahlung der für die Abmahnung angefallenen pauschalen Abmahnkosten in Höhe von 245,00 €. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wies der Beklagte diese Ansprüche des Klägers zurück. Bezüglich des zwischen den Parteien durchgeführten Schriftwechsels wird auf die Anlagen K 4, K 5 bis K 7 sowie K 8 verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass mit den in der Immobilienanzeige gemachten Angaben zum Energieverbrauch, nämlich: „143,7 kWh m²a“, nicht die Anforderungen aus § 16 a Abs. 1 Nr. 1-5 EnEV erfüllt sind. Die genaueren Angaben zur Art des Energieausweises, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr sowie die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse müsste auch in einer von einem Makler geschalteten Immobilienanzeige enthalten sein. Denn mit dem Ausdruck „Verkäufer“ in § 16 a Abs. 1 der EnEV sei auch der Makler gemeint.

Dies ergebe sich im Wesentlichen aus Sinn und Zweck der Einführung von § 16 a EnEV im Jahre 2014, der Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) in nationales Recht umsetzen soll.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zettungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im... Tagblatt vom 10./11.01.2015 für die Immobilie „Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in W.“, die wie folgt wiedergegeben ist:

...Original der Anzeige...

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Ausdruck „Verkäufer“ in § 16 a Abs. 1 EnEVb umfasse gerade nicht Makler. Damit ergebe sich keine Verpflichtung des Maklers, die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen aufzunehmen, und damit kein Anspruch auf Unterlassung von Seiten des Klägers.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen, insbesondere auch auf den vom ursprünglichen Beklagtenvertreter eingereichten Schriftsatz vom 13.08.2015 (Seite 24/25 d. A.).

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II sachlich ausschließlich zuständig nach § 13 Abs. 1 S. 1 UWG und örtlich nach § 14 Abs. 1 UWG. Der Beklagte hat seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Landgerichts München II. Die Kammer für Handelssachen ist funktionell nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und 13 Abs. 1 S. 2 UWG zuständig. Eine Zustimmung nach § 349 III ZPO ist erfolgt (Bl. 85 d. A.)

Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Als qualifizierte Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist der Kläger prozessführungsbefugt. Die Eintragung des Klägers in die Liste qualifizierte Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz ist konstitutiv und damit für die Gerichte verbindlich, die Eintragung selbst ist in diesem Fall unstreitig. Das Gericht hegt keine im Sinne des § 4 Abs. 4 UKlaG begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG, insbesondere nicht daran, dass zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört, Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

II.

Die zulässige Unterlassungsklage ist allerdings nicht begründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, i. V. m. 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 16 a Abs. 1 EnEV zu.

Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG liegt ohne weiteres darin, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Makler die Verkaufsanzeige im „... Tagblatt“ hat schalten lassen.

Damit hat der Beklagte allerdings nicht eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG vorgenommen. Dabei kann offenbleiben, ob § 16 a EnEV eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist. Nach Ansicht der Kammer liegt eine Zuwiderhandlung gegen § 16 a Abs. 1 EnEV nicht vor, da nach sorgfältiger Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ der Makler als Vermittler eines Geschäftes nach Ansicht des Gerichts nicht unter diesen Begriff subsumiert werden kann, und eine Rechtsanalogie am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke scheitert.

1. Würde man allein auf Sinn und Zweck der Verordnung abstellen, ergäbe sich zwar eine Übereinstimmung: Sinn und Zweck der Einführung des § 16 a EnEV ist ohne Zweifel, dass der Energieverbrauch von Gebäuden stärker ins öffentliche Bewusstsein gerückt wird. So soll nach der Begründung der Änderungsverordnung (Bundesratsdrucksache 113/13, Seite 64) eine Stärkung der Energieausweise erreicht werden durch die Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen. Letztlich verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, dass - ähnlich wie jetzt schon im Bereich von Kraftfahrzeugen-, beim Erwerb von Immobilien der (geringe) Energieverbrauch der Immobilie ein Verkaufsargument ist. Damit soll letzten Endes die Immobilienwirtschaft zur Herstellung von energieeffizienteren Gebäuden motiviert werden, was die Erreichung von Klimaschutzzielen fördert. Diesem Sinn und Zweck der Novellierung widerspricht es, wenn nur in Immobilienanzeigen, die von privaten Verkäufern geschaltet werden, die entsprechenden Pflichtangaben aufgenommen werden müssten. Dem Kläger ist insoweit ohne weiteres zuzugestehen, dass es widersinnig erscheint, nur private Immobilienanzeigen mit den Pflichtangaben nach § 16 a Abs. 1 EnEV versehen zu müssen, während Anzeigen von Immobilienmaklern diese Inhalte nicht enthalten müssten.

Die Norm läuft allerdings deshalb nicht vollständig ins Leere, weil § 16 a Abs. 1 EnEV gem § 27 II Nr. 6 der VO bußgeldbewehrt ist. Makler als Vertragspartner von Verkäufern und Vermietern würden sich einem vertraglichen Regressanspruch ihrer Kunden aussetzen, wenn sie in ihrer beruflichen Eigenschaft nicht die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen aufnehmen würden. Sie sind im Übrigen Erfüllungsgehilfen bezüglich der Pflicht des Verkäufers, der sicherstellen muss, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthält. Schon um sich derartigen Regressansprüchen nicht auszusetzen und um gesetzliche Anforderungen an die Kunden zu erfüllen, werden zumindest seriöse Makler alles daran setzen, die Anforderungen des § 16 a Abs. 1 EnEV einzuhalten.

2. Bei der Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ führt eine richtlinienkonforme Auslegung nicht weiter. Aus § 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD 2010) ergibt sich kein Adressat, da der entsprechende Absatz im Passiv formuliert ist.

3. Absolute Auslegungsgrenze ist stets der Wortlaut. Nachdem § 16 a EnEV nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bewehrt ist, ist hier auch wegen des Verbotes sanktionsbegründender bzw. sanktionsverschärfender Analogie mit besonderer Vorsicht auszulegen, vgl. hierzu KK-OWiG, § 3 Rn. 51, 52 ff. Zwar besteht im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Analogieverbot. Das Gericht vermag hier allerdings auch keine planwidrige Regelungslücke festzustellen:

a) Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 2 folgende Personengruppen genannt, die neben dem in Abs. 1 genannten „Verkäufer“ ebenfalls sicherzustellen haben, dass die Immobilienanzeige die entsprechenden Pflichtangaben zum Energiebedarf enthält: „Vermieter, Verpächter und Leasinggeber“. Der Verordnungsgeber ist insoweit durchaus zu einer scharfen juristischen Differenzierung in der Lage. Der Begriff „Verkäufer“ umfasst tatsächlich nur im Laiensprachgebrauch auch Makler, die mit dem Verkauf befasst sind. Im juristischen Sprachgebrauch ist mit dem Begriff „Verkäufer“ allerdings eindeutig nicht der Vermittler, sondern der Verkäufer im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB gemeint. Hätte der Gesetzgeber auch die Makler in die Pflicht nehmen wollen, wäre es ein leichtes gewesen, diese auch in Abs. II aufzunehmen.

b) Aus den Gesetzesmaterialien der Bundesratsdrucksache 113/13 III 3 b bb (Seite 77) ergibt sich, dass bei der Berechnung der Mehrkosten, die durch die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen entstehen, der Gesetzgeber lediglich von privaten Verkäufen ausgegangen ist. Die Verkäufe durch Makler sind an der entsprechenden Stellen gerade nicht genannt. Schon bei einer überschlägigen Schätzung der in Deutschland jährlich vorgenommenen Verkäufe bzw. Vermietungen ergibt sich, dass die in den Gesetzesmaterialien genannten 300.000 privaten Verkäufe/Vermietungen tatsächlich nur die privaten Transaktionen betrifft. Bei einem Bestand von 24 Mio. Mietwohnungen und einem geschätzten Wechsel alle zehn Jahre liegen allein die jährlich vorgenommenen Vermietungen in einem deutlich höheren Bereich (Quelle IVD Bundesverband).

4. Dass der Verordnungsgeber beim Erlass der Änderungsverordnung tatsächlich an die Möglichkeit der Einschaltung von Maklern gedacht hat, und somit keine planungswidrige Regelungslücke vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus der Bundesratsdrucksache 113/13, hier bei den Ausführungen zu Nr. 14 der Änderungsverordnung (Seite 97 der Bundesratsdrucksache: „Nach Satz 1 hat der Verkäufer die Aufnahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige sicherzustellen. Dadurch wird deutlich, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss. Er hat auch in Fällen wie der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.“) Die letztlich marktwirtschaftliche Möglichkeit, durch Abmahnung und Einforderung von Unterlassungerklärungen aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs den Regelungen der EnEV zur Durchsetzung zu verhelfen, scheint bei Änderung der EneV nicht erwogen worden zu sein.

III.

Unabhängig von der Frage der Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ besteht nach Ansicht des Gerichts ein Unterlassungsanspruch des Klägers hier auch deswegen nicht, weil das Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit in § 3 Abs. 1 bei der am 20.01.2015 geschalteten Anzeige nicht erfüllt ist. Dementsprechend kann auch eine Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 5 a Abs. 2 UWG nicht in Betracht kommen.

1. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers stellt ein Verstoß gegen § 16 a EnEV nunmehr eine Ordnungswidrigkeit dar, und ist als solcher bußgeldbewehrt. Allerdings ist in Art. 3 Abs. 2 der Änderungsverordnung eine spezielle Inkrafttretensregelung für den Bußgeldtatbestand vorgesehen. Die Bußgeldbewehrung soll erst ein Jahr nach Inkrafttreten der entsprechenden Pflichten aus § 16 a Abs. 1 der EnEV greifen. Dies dient nach der Begründung der Verordnungsänderung dazu, „um dem Immobilienmarkt Zeit für eine Anpassung und Gewöhnung an die neuen Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu geben“. Der relevante Zeitpunkt für das Inkrafttreten des § 27 Abs. 2 Nr. 6 ist der 01. Mai 2015. Die streitgegenständliche Immobilienanzeige ist allerdings bereits im Januar diesen Jahres geschaltet worden. Wenn der Gesetzgeber selbst von einer Sanktionierung der fehlenden Pflichtangaben absieht, unabhängig von der Frage, ob der Makler Verkäufer im Sinne der Verordnung ist oder nicht, sollte diese Erleichterung nicht durch den Umweg über das Lauterkeitsrecht ausgehebelt werden.

2. Dass die Eingewöhnungsphase lediglich der Beschaffung der Energieausweise dient, wie der Klägervertreter vorgetragen hat, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht, und würde auch nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes durch das Gericht führen.

3. Eine Irreführung im Sinne des § 5 a Abs. 2 i. V. m. 5 a Abs. 4 UWG liegt nach Ansicht des Gerichts hier ebenfalls nicht vor. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern wird nicht dadurch beeinflusst, dass in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Angaben zur Energieeffizienz eines Gebäudes nicht gemacht werden. So sehr dies der Intention des Gesetzgebers entgegenläuft, dient eine Immobilienanzeige lediglich einer sehr kursorischen Erstinformation. Es ist illusorisch anzunehmen, ein Immobilienkäufer würde lediglich aufgrund der Angaben in einer Immobilienanzeige auch nur ansatzweise einen Kaufentschluss fassen.

4. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG kommt hier nicht in Betracht, da der Makler nicht als Mitarbeiter oder Beauftragter in einem Unternehmen des Verkäufers betrachtet werden kann.

IV.

Mangels Unterlassungsanspruch bestand damit auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Klage war demgemäß vollumfänglich abzuweisen.

V.

Den Streitwert hat das Gericht dem Antrag des Klägers entsprechend auf 30.000,00 € festgesetzt und entspricht damit, soweit ersichtlich, der gängigen Praxis deutscher Landgerichte, vgl. hierzu die von der Klägerseite vorgelegten Urteile, beispielsweise des LG Aschaffenburg (Anlage K 15).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.