Landgericht München II Endurteil, 05. Apr. 2018 - 10 O 4251/15

published on 05/04/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 05. Apr. 2018 - 10 O 4251/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.506,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.09.2015 sowie weitere 650,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.09.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 91% und die Beklagte 9% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 71.846,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, bei dem die Haftung dem Grunde nach bereits anerkannt wurde.

Der Kläger war Beteiligter an einem Verkehrsunfall am 20.05.2014 in G., wobei er verletzt wurde und sein Pkw BMW M6 Cabrio beschädigt wurde.

Nach dem Unfall wurde der Pkw zunächst zur Firma ... GmbH abgeschleppt. Von dort wurde es nach einigen Tagen zu einem zweiten Unterstellort transportiert. Zur Ausführung der Reparatur wurde der Pkw am 03.11.2014 zur Reparaturwerkstatt geschleppt.

Der Pkw befand sich zur Reparatur zwischen dem 03.11.2014 und dem 17.12.2014 in einer Werkstatt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls besaß der Kläger einen weiteren Pkw als „Winterfahrzeug“, einen zum damaligen Zeitpunkt etwa 8 Jahre alten 5er BMW, der nicht zugelassen war. Zwei Tage nach dem Unfall ließ der Kläger das Zweitfahrzeug für den Straßenverkehr zu und nutzte es in der Folgezeit auch bis zu dessen Verkauf im Herbst 2015. Bis dahin blieb das Fahrzeug auch zugelassen. Vor dem Unfall war vom Kläger eine Nutzung und Anmeldung außerhalb des Winterhalbjahres nicht beabsichtigt.

Auf Wunsch der Beklagten fand am 29.07.2014 eine Nachbegutachtung des beschädigten Pkw durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen statt.

Der Kläger behauptet, ihm seien folgende von der Beklagten nicht erstattete Schäden entstanden, die nach seiner Ansicht zu erstatten sind:

1. Kosten für Rettungsdienst, Notarzt und Labor in Höhe von insgesamt 1.007,61 €, wobei für den Rettungsdienst Kosten in Höhe von 641,00 €, für den Notarzt in Höhe von 228,74 €, für Laborleistungen 85,79 € und für das Krankenhaus in Höhe von 122,08 € entstanden seien. Die Kosten seien nicht von Dritten erstattet worden.

2. Abschleppkosten in Höhe von 889,23 € und in Höhe von 144,00 € für drei Abschleppvorgänge, wobei von der Beklagten hiervon 394,84 € bezahlt wurden. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 verwiesen.

3. Nutzungsausfallschaden in Höhe von 35.175 €.

Der Kläger habe den Pkw während der gesamten Zeit bis zur Reparatur benutzen wollen. Eine Reparatur sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Kauf des Pkw sei durch ein Darlehen finanziert. Die Aufnahme eines Darlehens zur Durchführung der Reparatur sei aufgrund der zu erwartenden Kosten von über 30.000 € nicht möglich gewesen.

4. Merkantile Wertminderung in Höhe von mindestens 35.034,38 €, wovon ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € bereits reguliert wurde.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.846,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.752,90 nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit für vorprozessuale Anwaltsvergütung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die in Rechnung gestellten Abschleppkosten seien überhöht, da nicht ortsüblich und angemessen. Die Rechnung in Anlage K5 sei insbesondere überhöht, da nicht erkennbar und vorgetragen sei, wie weit die Strecke gewesen sei. Ein Nachtzuschlag sei nicht geschuldet, da der Abschleppvorgang am frühen Abend stattgefunden habe. Der Grund für die in der Rechnung K5 abgerechnete weitere Überführung sei nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Verwahrkosten seien nur bis zu 15 Tagen zu erstatten. Die geltend gemachten Verwahrkosten seien zu hoch gewesen, ebenso wie die in Rechnung gestellten Vermittlungsgebühren.

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch des Klägers. Der Anspruch auf Nutzungsausfallschaden sei aus mehreren Gründen nicht gegeben. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die Reparatur des Pkw durch die Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren und die Reparatur deutlich früher vorzunehmen. Er habe die Beklagte darüber informieren müssen, dass er aufgrund seiner Vermögensverhältnisse die Reparatur nicht durchführen könne, bevor die vollständigen Kosten bezahlt waren. Ein Anspruch scheitere auch daran, dass dem Kläger ein anderer Pkw zur Verfügung gestanden habe.

Als Wertminderung sei lediglich ein Betrag von 5.000,00 € angemessen. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers in der Verhandlung vom 12.05.2016 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Po., eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen sowie durch dessen Anhörung im Termin vom 01.02.2018.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht der Anspruch nur in der ausgeurteilten Höhe zu.

Dieser ergibt sich aus der Summe von 1.077,61 € (diverse Rechnungen), 425,14 € (Abschleppkosten) und 5.000,00 € (merkantiler Minderwert).

Zunächst verweist das Gericht auf die im Beschluss vom 27.07.2016 und in der Verfügung vom 06.10.2016 erteilten Hinweise und macht diese vollumfänglich zum Inhalt der Urteilsbegründung.

Dem Kläger stehen die Ansprüche dem Grunde nach zu. Dies ist zwischen den Partein unstreitig.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergibt sich - auch bei Ansprüchen nach dem StVG - aus den §§ 249 ff. BGB. Bei Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich zu den einzelnen Schadenspositionen folgendes:

I.

Rettungsdienst, Notarzt usw.

Die Beklagte ist verpflichtet die Kosten zu erstatten. Der Anspruch ergibt sich aus § 249 BGB. Die Kosten sind zur notwendigen medizinischen Versorgung des Klägers angefallen. Dies wurde auch nicht bestritten. Nach den mündlichen Verhandlungen, dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger die entsprechenden Kosten entstanden und diese nicht von Dritten getragen wurden. Eine weitergehende Beweisaufnahme hierzu war nicht notwendig.

Es ergibt sich hierbei ein Anspruch in Höhe von 1.077,61 €.

II. Abschleppkosten

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 06.10.2016 verwiesen.

Hinsichtlich der Rechnung K5 ergibt sich nach Schätzung des Gerichts (§ 287 BGB) nach Ermittlung der hierfür notwendigen Gesichtspunkte ein Anspruch in Höhe von 680 €.

Im Übrigen hält das Gericht die beanspruchten Kosten hinsichtlich des Abschleppens, des Nachtzuschlages und der Vermittlungsgebühr für überhöht. Demgegenüber hat der Kläger schlüssig dargelegt, weshalb der Pkw insgesamt dreimal von einem Ort zum anderen geschleppt werden musste. Diese Aufwendungen waren auch erforderlich zur Schadensbehebung. Insbesondere musste der Pkw nach dem Unfall sofort die Unfallstelle verlassen. Eine Verwahrung bei einer Vertragswerkstatt bis zur Reparatur wäre nach Kenntnis des Gerichts teurer oder unmöglich gewesen. Aufgrund der hohen Verwahrkosten von 17,00 € pro Tag war es aus Kostenminderungsgründen (§ 254 BGB) auch notwendig, den Pkw an einen anderen Abstellplatz zu verbringen. Insofern verhält sich die Beklagte auch widersprüchlich, wenn sie eine Verwahrung über 14 Tage hinaus nicht für angemessen hält und nicht zahlen möchte und auf der anderen Seite noch am 29.07.2014 eine Nachbegutachtung durchführt und dennoch keinen Anspruch auf die Verbringung des Pkw an einen anderen Unterstellplatz erkennen mag. Zudem fehlte es an schlüssigem Vortrag der Beklagten dazu, dass der Kläger den Pkw in zumutbarer Weise günstiger hätte verwahren lassen können.

Hinsichtlich der Rechnung K6 wurden von der Beklagten keine Einwände vorgebracht. Diese Kosten sind nach Überzeugung des Gerichts vollständig erforderlich und angemessen und somit vollständig zu leisten. Insofern ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 144,00 €.

Nach Abzug des bereits geleisteten Betrages von 394,84 € ergibt sich eine zu erstattende Differenz von 429,16 €.

III. Nutzungsausfallschaden

1. Ein über den bereits erstatteten Zeitraum hinausgehender Nutzungsausfallschaden steht dem Kläger nicht zu. Auf die entsprechenden Hinweise wird verwiesen.

Grundsätzlich bestehen bereits dogmatische Bedenken gegen die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs für entgangene Nutzungsmöglichkeit, wonach der Geschädigte auch dann, wenn er keine Aufwendungen zur Überbrückung des Ausfalls der beschädigten Sache gemacht hat, eine Entschädigung beanspruchen kann. Nicht ohne Grund wird diese Rechtsfigur gelegentlich als „ohne dogmatische Fundierung aus reinen Billigkeitserwägungen hergeleitete und von fragwürdigen Rechtfertigungsversuchen gestützte, hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches zersplitterte und im Schrifttum überwiegend abgelehnte Judikatur, die auch in anderen Rechtsordnungen kaum Parallelen hat“, bezeichnet (so: Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25, Rn. 50).

Jedenfalls besteht auch nach der Rechtsprechung des BGH aber kein Anspruch, wenn dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht, BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11 -, Rn. 5, juris. Mit diesem nicht gleichzusetzen ist der die Lebensqualität erhöhende Vorteil der Möglichkeit, ein besonderes Fahrzeug zu benutzen, vgl. BGH a.aO. zu einem Motorrad und Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 zu einem Wohnmobil.

Letztlich begründet der BGH die (fragwürdige) Figur des Nutzungsausfallschadens hier mit dem tatsächlichen Nutzungswert eines Pkw als Fortbewegungs- und Transportmittel, der einem wirtschaftlichen Schaden gleichstehe. Alles, was über die Möglichkeit der Fortbewegung und der Beförderung hinausgeht, ist nicht ersatzfähig, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 - I-1 U 50/11 -.

Nachdem dem Kläger ein anderer Pkw zur Verfügung stand, bestand kein Anspruch.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch zu, der sich daraus begründen ließe, dass er Vorhaltekosten aufbringen musste. Die Voraussetzungen hierfür wurden auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts nicht schlüssig vorgetragen.

IV. Merkantiler Minderwert

Dem Grunde nach besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des merkantilen Minderwerts als echter wirtschaftlicher Schaden, welcher darin besteht, dass ein Unfall-Pkw trotz fachgerechter Reparatur einen geringeren Marktwert hat, als ein unfallfreier Pkw.

Die Höhe des merkantilen Minderwerts war nach § 287 BGB zu schätzen. Hierzu hat sich das Gericht sachverständig beraten lassen.

Das Gericht schätzt nach vollständiger Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Po. den merkantilen Minderwert auf 10.000,00 €.

1. Dazu wird zunächst auf die Gutachten vom 26.04.2017, vom 04.10.2017 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 verwiesen.

2. Die sachverständigen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Po. macht sich der Einzelrichter zu Eigen. Der Sachverständige hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich des Parteigutachtens (Anlage BLD 1) und der Angebote in den Anlagen K9 und K10 sowie K14 umfassend ausgewertet und der Begutachtung zugrunde gelegt. Entsprechend überzeugend hat er auf die Fragen und Einwendungen der Parteien hin seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 ergänzend begründet und widerspruchsfrei dargelegt.

3. Der Sachverständige gab hierbei an, dass seiner Einschätzung nach ein merkantiler Minderwert in einem Bereich zwischen 8.000 und 11.000 € verbleibe. Nach Ansicht des Gerichts ist hierbei eine Schätzung im höheren Bereich dieser Spanne angemessen, weil die vom Sachverständigen angesprochenen Gesichtspunkte, die für eine Erhöhung der Minderwertes sprechen vom Gericht entsprechend bewertet werden. So ergibt sich insbesondere aus dem hohen Preis des Pkw eine Einschränkung des potentiellen Käuferkreises, wobei die Unfallfreiheit eine verhältnismäßig größere Rolle spielt, als bei günstigeren und häufigeren Fahrzeugtypen.

4. Der Sachverständige begründete auch nachvollziehbar, dass die Berechnung des Klägers hinsichtlich des Minderwerts fehlerhaft gewesen ist. Vergleichen könne man nur Händlereinkaufspreise unfallfreier Fahrzeuge mit Händlereinkaufspreisen verunfallter Fahrzeuge. Ein Vergleich von Einkaufspreisen mit Verkaufspreisen lasse einen Rückschluss auf den Minderwert nicht zu, weil hierbei die Marge der Händler unberücksichtigt bleibe.

5. Auch diese Händlermarge stellt für das Gericht einen Grund dar, den Minderwert eher höher in der vorgefundenen Spanne zu schätzen. Anders als bei günstigeren und gängigeren Fahrzeugen dürfte es beim streitgegenständlichen Pkw für den Kläger als Geschädigten deutlich schwieriger sein, seinen Pkw selbst an einen neuen Endkunden weiterzuverkaufen. Dazu hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass bei derartigen Fahrzeugen der Privatmarkt kaum eine Rolle spiele (vgl. Protokoll S. 5).

6. Von dem merkantilen Minderwert von 10.000 € müssen die bereits geleisteten 5.000,00 € in Abzug gebracht werden, so dass ein darüber hinausgehender Anspruch in Höhe von 5.000 € verbleibt.

V. Verzugszinsen

Dem Kläger steht hinsichtlich der berechtigten Forderungen ein Anspruch auf Verzinsung seit Rechtshängigkeit zu gem. §§ 291, 288 BGB zu. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Sofern der Kläger Verzugszinsen seit dem 20.05.2014 begehrte, fehlte es an jedweden Vortrag dazu, woraus sich der Anspruch dazu ergab. Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs wurden von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2015 bestritten. Die Klagepartei hat ihren Vortrag hierzu nicht ergänzt. Auch aus den Anlagen ergab sich keine Mahnung oder sonstige verzugsbegründende Gesichtspunkte.

VI. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten

Die Beklagte hat dem Kläger Kosten vorgerichticher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu ersetzen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf vorgerichtiche Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB zu, sofern diese zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Das ist nur in dem Umfang der Fall, wie ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Aus der Höhe der berechtigten Forderung von 6.502,75 € ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr von 526,50 € netto, zuzüglich 20,00 € Pauschale zuzüglich MWSt in Höhe von 19%.

VII. Kosten

Die Kostentragungslast ergibt sich aus § 92 ZPO. Das Gericht ging - dem Schriftsatz des Klägers vom 12.09.2016 folgend - von einem Gesamtstreitwert von 71.846,44 € aus, wovon 5.000 € auf die inzidente Feststellung eines entsprechenden Minderwertes entfielen. Die Beklagte unterliegt in dem Umfang, in dem ein Anspruch zugesprochen wurde. Dies sind etwas über 9% des Gesamtstreitwertes. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten.

VIII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

IX.

Hinsichtlich des Streitwertbeschlusses wird auf VII verwiesen. Eine Reduktion des Streitwertes erfolgte durch die Antragsänderung des Klägers nicht, da der ursprüngliche Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 bereits gestellt war.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 13/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 40/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz.
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published on 16/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers vom 03.05.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 05.04.2018 (Az. 10 O 4251/15) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorgenannte Urteil
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Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.