Landgericht München I Urteil, 18. Jan. 2017 - 22 O 770/16

published on 18/01/2017 00:00
Landgericht München I Urteil, 18. Jan. 2017 - 22 O 770/16
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Oberlandesgericht München, 7 U 530/17, 18/10/2017

Gericht

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Tenor

1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 09.03.2016 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 22.03.2016 zugestellt worden. Am 21.12.2016 hat der Beklagte Einspruch eingelegt.

Gründe

1. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 06.04.2016 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

2. Der gleichzeitig mit dem Einspruch gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag entspricht seinem Inhalt nach nämlich nicht den Erfordernissen des § 236 Abs. 2 S. 1, S. 2 2.HS. ZPO. Danach muss der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Der Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, er befinde sich „seit August 2016 in Haft“. Allein dieser Umstand begründet jedoch nicht, warum der Beklagte die Einspruchsfrist gegen das ihm öffentlich zugestellte Versäumnisurteil ohne sein Verschulden nicht einhalten konnte.

Es fehlt zudem jeglicher Sachvortrag dazu, wann und aus welchen Gründen das Hindernis weggefallen ist. Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, er habe von dem Rechtsstreit „durch die Übergabe der Klageschrift durch die Kriminalpolizei am 19.12.2016“ erfahren, erschließt sich dies nicht. Die streitgegenständliche Klageschrift wurde nicht an die Kriminalpolizei zugestellt oder sonst übermittelt.

Der Antrag ist daher bereits unzulässig (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 233, Rdnr. 8).

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus auch unbegründet.

3.1. Allein die Inhaftierung stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Grundsätzlich muss die Partei auch bei unfreiwilliger Abwesenheit von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (z.B. Haft) dafür sorgen, dass sie Fristen wahren kann (vgl. bspw. BGH II ZR 174/94; BGH VII ZB 6/92). Auch die in Strafhaft einsitzende Partei muss sich ohne Verzögerungen um ihre Angelegenheiten kümmern (BGH IX ZB 28/84; BGH IV b ZR 17/85). Dabei kann die Erreichbarkeit auch durch einen mangelfrei ausgeführten Nachsendeauftrag oder die Anweisung an verlässliche Angehörige, z.B. die Ehefrau, die Post zu lesen und den Ehepartner zu verständigen (BGH VIII ZB 8/01) sichergestellt werden.

3.2. Abgesehen davon konnte das Versäumnisurteil vorliegend laut Postzustellungsurkunde an die letzte Meldeadresse des Beklagten in ... in der ... in ... durch Einlegen in den Briefkasten bereits im März 2016 – und damit lange vor dem mitgeteilten Haftantritt des Beklagten im August 2016 – zugestellt werden.

Auf die Mitteilung des Beklagten, er habe sich im vergangenen Jahr in seiner Ferienwohnung im ... in ... aufgehalten, wo er seit Anfang 2010 gewohnt habe und ordnungsgemäß angemeldet sei, kommt es somit vorliegend nicht an.

Damit war der Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil
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published on 18/10/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.1.2017 (Az.: 22 O 770/16) aufgehoben. 2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsv
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Annotations

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.