Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2014 - 5 HK O 679/14

bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 5.8.2013, durch den die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen von € 50.000,- um € 100.000,- auf € 150.000,- beschlossen wurde, nichtig ist.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Abgabe verursachten Mehrkosten; diese trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten mittels Beschlussmängelklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten über eine Kapitalerhöhung.

I.

Die im Jahr 2007 gegründete, über ein Grundkapital von € 50.000,- verfügende Beklagte hatte neben dem an ihr mit 30% beteiligten Kläger nur noch die W... GmbH als Aktionärin. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 22.4.2013 fasste unter Tagesordnungspunkt 4 einen nicht notariell beurkundeten Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals um € 100.000,- auf € 150.000,-. Der Kläger hatte diesem Beschluss zugestimmt.

Die Satzung der Beklagten enthielt in ihrer damaligen Fassung (Anlage K 5) folgende Regelungen:

㤠4 Bekanntmachungen

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1. Der Nennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,00. (in Worten: EUR fünfzigtausend).

Es ist eingeteilt in 50.000 Nennbetragsaktien von je EUR 1,00.

2. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

...“

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung wird in vollem Umfang auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Nachdem eine Übermittlung der Einladung zu der Hauptversammlung am 5.8.2013 mittels eingeschriebenen Briefs den Kläger unter mehreren Adressen in D... sowie in Polen nicht persönlich erreicht hatte, veröffentlichte die Beklagte im Bundesanzeiger vom 28.6.2013 die Einladung zu ihrer Hauptversammlung auf den 5.8.2013; in der Vergangenheit erfolgte die Einladung stets telefonisch oder per Email. Als Tagesordnung enthielt die Einberufung folgenden Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat:

„1. Das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 50.000 Euro wird gegen Bareinlagen um 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht durch Ausgabe von 100.000 neuen auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1 Euro und mit Gewinnberechtigung ab 01. Januar 2013. Jede Aktie wird zu einem Betrag von 1 Euro ausgegeben.

2. Die Aktien werden mit einem schuldrechtlichen Aufgeld, das kein Agio darstellt, von 25,- EUR je Aktie ausgegeben. Dieses Aufgeld ist in die Rücklage nach § 272 Abs. 2 Ziffer 4 HGB einzustellen. Das schuldrechtlich Aufgeld kann auch durch Verrechnung mit Darlehen erfolgen, die der Aktionär der Gesellschaft gewährt hat.

3. Zum Bezug neuer Aktien sind die bisherigen Aktionäre berechtigt. Reicht die Zahl der neu auszugebenden Aktien nicht aus, um die Bezugswünsche aller Aktionäre zu befriedigen, werden die Aktien entsprechend den Anteilen der Aktionäre am bisherigen Grundkapital zugeteilt. Jedoch ist jeder Aktionär berechtigt, einen seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beziehen, wenn er dieses Bezugsrecht innerhalb einer Frist von 14 (in Worten - vierzehn -) Tagen ausübt.

4. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

5. § 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‚1. Der Nennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt 150.000,- EUR

(in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro)

Es ist eingeteilt in 150.000 Nennbetragsaktien von je 1,- EUR.‘“

Die Hauptversammlung der Beklagten fand am 5.8.2013 statt; der Kläger nahm an ihr nicht teil. Die Hauptversammlung fasste mit den Stimmen der W. GmhH den Beschluss, wie er von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen worden war. Am 28.8.2013 erfolgte die Eintragung folgender Fassung der Satzung der Beklagten in das Handelsregister:

„§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

1. Der Nennbetrag des Grundkapitals der Gesellschaft beträgt 150.000,- EUR (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro).

Es ist eingeteilt in 150.000 Nennbetragsaktien von je 1 EUR.

...“

Die notarielle Niederschrift der Hauptversammlung (Anlage K 6) enthielt unter anderem folgende Ausführungen:

„Der Vorsitzende gab um 9.13 Uhr bekannt, dass das Teilnehmerverzeichnis aufgestellt ist und bei ihm jederzeit eingesehen werden könne. Demnach sind in der Hauptversammlung von dem in 50.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital von 50.000,- EUR

35.000 Stückaktien (mit der gleichen Zahl von Stimmen) und somit 70% des Grundkapitals von 50.000,- EUR vertreten.

...“

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der notariellen Niederschrift wird in vollem Umfang auf Anlage K 6 Bezug genommen.

II.

Zur Begründung seiner am 7.2. bzw. 21.2.2014 an den Vorstand und ein Mitglied des Aufsichtsrates zugestellten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Beschluss über die Kapitalerhöhung sei nichtig. Ein Nebeneinander von Nennbetrags- und Stückaktien sehe das Aktienrecht nicht vor. Bei einer Einteilung der Aktien in Nennbetragsaktien müsse die Kapitalerhöhung folglich zwingend durch Schaffung neuer Nennbetragsaktien erfolgen. Dies beachte der Beschluss über die Kapitalerhöhung mit der Ausgabe von 100.000 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien nicht. Angesichts dessen komme es zu einer Vermischung beider Aktienarten, was wegen mangelnder Bestimmtheit oder zumindest Perplexität zur unheilbaren Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses führe. Da zudem kein Nennbetrag der Aktien festgelegt sei, müsse der Beschluss auch deshalb nichtig sein. Weiterhin liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erkennbar den Zweck verfolge, eine Verwässerung der Anteile des Klägers herbei zu führen. Die Bekanntmachung der Einberufung entgegen der bisherigen Gepflogenheiten lassen das gezielte Handeln zum Nachteil des Gläubigers erkennen, der im Juni 2013 unter der Anschrift „... B., ul. ... W., Polen“ problemlos erreichbar gewesen sei; die Zustellung sei an der Bezeichnung „M.A.D.“ im Adressfeld des Anschriftenfeldes gescheitert.

Der Kläger beantragt daher:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 5.8.2013, durch welche die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen von € 50.000,- um € 100.000,- auf € 150.000,- beschlossen wurde, nichtig sind.

III.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, es liege angesichts des Willens der Parteien zur Wiederholung des formunwirksamen Beschlusses vom 22.4.2013 eine offensichtliche Falschbezeichnung vor. Aus Ziffer 5 des Beschlusses ergebe sich eindeutig der mehrheitlich gewollte und beschlossene Wille der Parteien, weshalb keine Vermischung der Aktiengattungen eintrete. Da zu keiner Zeit ein Beschluss über die Schaffung „nennwertloser Stückaktien“ gefasst worden sei, könne auch nicht von einem perplexen Beschluss ausgegangen werden. Schon Ziffer 1 des Beschlusses stelle die Ausgabe junger Aktien zu einem Betrag von € 1,- klar. Der Kapitalerhöhungsbeschluss lege den Nennbetrag fest. Ein Verstoß gegen die guten Sitten lasse sich gleichfalls nicht bejahen, zumal der Kapitalerhöhungsbeschluss den Zweck verfolge, eine Insolvenz zu vermeiden. Die Bekanntmachung der Einladung im Bundesanzeiger beruhe auf dem Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers, weshalb der beurkundende Notar zur Einberufung im Bundesanzeiger geraten habe.

IV.

Das Landgericht Landshut hat den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 8.1.2014 (Bl. 15 d. A.) an das Landgericht München I verwiesen.

V.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2014 (81. 55/57 d. A.).

Gründe

I.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Beschluss über die Kapitalerhöhung ist nichtig, weil er auch nach Auslegung in sich widersprüchlich ist.

1. Der Kläger ist unstreitig Aktionär der Beklagten und damit zur Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 249 Abs. 1 AktG befugt.

2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.8.2013 über die Kapitalerhöhung um € 100.000,- gegen Bareinlagen ist nichtig, wobei die Kammer nicht abschließend über die Rechtsgrundlage der Nichtigkeit entscheiden muss. Es kann offen bleiben, ob ein Tatbestandsmerkmal des § 241 Nr. 3 AktG erfüllt ist oder ob sich diese Rechtsfolge aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten lässt.

a. Aufgrund von § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schütze der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Wenn ein Beschluss wie hier perplex ist, ist Nichtigkeit die Rechtsfolge der Perplexität (so beispielsweise Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 241 Rdn. 10). Umstritten ist allerdings die Begründung dieses Ergebnisses, soweit eine solche gegeben wird. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, es liege ein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft vor (so Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 241 Rdn. 67). Andere Stimmen nehmen an, die Nichtigkeit resultiere aus allgemeinen zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen, die dem öffentlichen Interesse im Sinne § 241 Nr. 3 3. Alt. AktG zuzuordnen sei (vgl. Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rdn. 23.6; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., § 241 Rdn. 107). Teilweise wird mit sehr beachtlichen Gründen argumentiert, es müsse die Perplexität als ungeschriebener Nichtigkeitsgrund anerkannt werden, weil allein durch die Widersprüchlichkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses kein außenstehender Dritter und damit auch nicht das öffentliche Interesse berührt werde (so v.a. Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 241 Rdn. 20; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rdn. 64; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 241 Rdn. 14). Angesichts der Einigkeit im zutreffenden Ergebnis der Nichtigkeit muss die Kammer vorliegend allerdings nicht abschließend entscheiden, aufgrund welcher Rechtsfolge die Nichtigkeit des Beschlusses anzunehmen ist.

b. Der Beschluss ist in sich widersprüchlich und damit wegen Perplexität nichtig, weil nicht eindeutig ermittelt werden kann, ob im Rahmen der Kapitalerhöhung entgegen dem Wortlaut tatsächlich Nennbetragsaktien ausgegeben werden sollen. Eine unschädliche Falschbezeichnung wäre nur dann möglich, wenn die Auslegung des Beschlusses insbesondere auch unter Hinzuziehung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung zwingend das Ergebnis nach sich ziehen würde, es sei die Ausgabe von Nennbetragsaktien beschlossen worden. Davon kann indes nicht ausgegangen werden.

Der gefasste Beschluss der Hauptversammlung vom 5.8.2013, wie er auch protokolliert wurde, enthielt entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger unter Ziffer 1 die Erhöhung des Grundkapitals durch die Ausgabe von 100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien und sodann in Ziffer 5 eine Neufassung der Satzung, wonach das Grundkapital in 150.000 Nennbetragsaktien von je € 1,- eingeteilt sein sollte. Zwischen einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Stückaktien und der Satzungsregelung über Nennbetragsaktien besteht indes ein unauflösbarer Widerspruch.

Aufgrund von § 8 Abs. 1 AktG können Aktien entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Bei der Beklagten gab es entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 der Satzung Nennbetragsaktien, keine Stückaktien. Die beiden Aktienformen können indes nicht nebeneinander bestehen (vgl. BT-Drucks. 13/9573 S. 11 und 14; Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 4). Demzufolge muss bei einer Kapitalerhöhung zwingend dieselbe Aktienform vorgesehen werden. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien bisher Nennbetragsaktien waren, kann bei einer Kapitalerhöhung somit zwingend wiederum nur Nennbetragsaktien, keine Stückaktien ausgeben (vgl. nur Peifer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 182 Rdn. 40; Hüffer, AktG, a. a. O., § 182 Rdn. 13). Hierzu steht es dann aber in Widerspruch, wenn Ziffer 1 des Beschlusses eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Stückaktien vorsieht.

Eine Auslegung des Beschlusses dahingehend, dass es sich um eine unschädliche „falsa demonstratio“ handele, ist auch unter Berücksichtigung von Ziffer 5 des Beschlusses über die Neufassung der Satzung nicht möglich. Die Auslegung eines Hauptversammlungsbeschlusses richtet sich nach dem Willen der Hauptversammlung, der - nachdem die subjektiven Vorstellungen einzelner Aktionäre nicht relevant sein können - durch eine objektive, aus der Sicht eines Dritten vorzunehmenden Auslegung zu bestimmen ist (vgl. OLG München AG 2008, 864, 869 = ZIP 2008, 1916, 1922 = WM 2008, 1971, 1977; Hüffer, AktG, a. a. O., § 133 Rdn. 4). Dabei kann zur Ermittlung des objektiven Willens der Hauptversammlung auch auf die zum Handelsregister einzureichende Niederschrift zurückgegriffen werden, nachdem aufgrund der uneingeschränkt zulässigen Einsichtnahme in diese beim Registergericht jedermann auf diese Quelle der Auslegung Zugriff nehmen kann. Gerade das notarielle Protokoll bietet hierfür allerdings keine Handhabe, um von einer Falschbezeichnung auszugehen, worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2014 nach einer entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen hatte. Bei der Feststellung der Präsenz weist das Protokoll nämlich auf in der Hauptversammlung vertretene Stückaktien hin. Gerade dieser Umstand spricht nicht für eine jeden Dritte eindeutige erkennbare Falschbezeichnung in der Beschlussfassung.

Angesichts dessen musste die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5.8.2013 festgestellt werden. Daher muss die Kammer auch nicht mehr darüber entscheiden, inwieweit der Hinweis auf eine unzureichende Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses mit der sich dann gegebenenfalls aus §§ 241 Nr. 2, 130 AktG ergebenden Nichtigkeitsfolge eingreift; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO ist demzufolge nicht veranlasst.

II.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog.

a. Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Beklagten resultiert aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegene hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

b. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Klägers für durch die Abgabe entstandene Kosten beruht die Entscheidung auf einer analogen Anwendung von § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist auf die Abgabe des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht vor Rechtshängigkeit entsprechend anzuwenden. Schließlich können Kosten des Rechtsstreits auch solche sein, die vor Rechtshängigkeit und durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind. Die Abgabe beruht auf einer analogen Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO; dann aber ist es gerechtfertigt, auch die Regelung über die Kostentragungspflicht in § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden (so überzeugend auch OLG Hamburg MDR 1986, 679; a.A. KG JurBüro 1990, 1183 f.; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 281 Rdn. 39). Dem kann allein die fehlende Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses nicht entgegengehalten werden. Der Beschluss des Landgerichts Landshut über die „Verweisung“ ist entsprechend der ursprünglichen Anfrage des dortigen Vorsitzenden an den Kläger auch als Abgabebeschluss auszulegen, weil er vor Zustellung an die Beklagte erlassen wurde. Ob durch die Abgabe Mehrkosten entstanden sind, ist im Erkenntnisverfahren nicht zu entscheiden, sondern bleibt gegebenenfalls dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 247 Abs. 1 AktG; bei der Bemessung der Grenze von 10% ist vom ursprünglichen Grundkapital auszugehen.

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Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2014 - 5 HK O 679/14 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Aktiengesetz - AktG | § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien


(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die

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(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.