Landgericht München I Endurteil, 30. Dez. 2014 - 33 O 20505/13

30.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Schutzentziehung des deutschen Länderteils ihrer Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“ für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formation“) in Klasse 41 einzuwilligen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einwilligung in die teilweise Schutzentziehung des deutschen Länderteils ihrer Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“.

Die Klägerin ist ein in Frankreich führendes Unternehmen auf dem Gebiet des interkulturellen Managements.

Die Beklagte ist ein französisches Unternehmen, das nach eigenen Angaben auch in Deutschland im Bereich der Optimierung des Supply Chain Managements tätig ist. Insoweit bietet die Beklagte Liefermanagement, Bestandsoptimierung und Absatzplanung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Bedarfsprognosen usw. für Unternehmen (vgl. Internetausdrucke, Anlage K 1). Sie ist Inhaberin der am 31.07.2002 registrierten Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“ mit Schutz unter anderem in Deutschland für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formation“) in Klasse 41 (vgl. Datenbankauszüge, Anlagenkonvolut K 2).

Am 14.02.2013 beantragte die Klägerin beim DPMA die teilweise Löschung der Internationalen Registrierung der Beklagten wegen Verfalls (vgl. Löschungsantrag, Anlage K 3). Die Beklagte widersprach dem Löschungsantrag mit Schreiben vom 12.06.2013, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.06.2013 zugestellt wurde (vgl. Widerspruch und Benachrichtigung DPMA, Anlagen K 4 und K 5).

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte benutze die streitgegenständliche Internationale Registrierung in Deutschland jedenfalls für die Dienstleistungen der „Ausbildung“ nicht (vgl. Internetausdrucke, Anlage K 1), weshalb ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung aus §§ 115, 49, 26 MarkenG zustehe. Trotz umfangreicher Recherchen habe die Klägerin keinerlei Benutzungshandlungen der Beklagten in Deutschland ausmachen können. Auch auf der Internetseite der Beklagten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Beklagte etwa Ausbildungsdienstleistungen für Dritte erbringen würde. Eine rechtserhaltende Benutzung liege deshalb offensichtlich nicht vor. Auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegten keine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke. Diese stammten zum Teil aus einer außerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums liegenden Zeit, und aus ihnen werde darüber hinaus in weiten Teilen nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Dienstleistung der „Ausbildung“ und mit Bezug zur streitgegenständlichen Marke erbracht worden sein würde. Außerdem erwähnten die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen zum großen Teil keine selbstständigen Dienstleistungen, sondern allenfalls übliche Begleitleistungen im Rahmen einer Hauptleistung, nämlich offenbar der Erstellung und benutzerdefinierten Anpassung von Software bzw. Softwaresystemen oder Netzwerken, einschließlich der üblichen Tests und Dokumentationen, ob bzw. dass das System zufriedenstellend funktioniere. Derartige akzessorische Leistungen seien aber keine für die ernsthafte Benutzung im Rahmen des § 26 MarkenG in Betracht kommenden Benutzungshandlungen. Die von den Beklagten behaupteten Vorträge würden ebenfalls bestritten; diese seien aber auch schon grundsätzlich ungeeignet als ernsthafte Benutzungshandlungen im Sinne des § 26 MarkenG, weil Vorträge in aller Regel konkret dem Vortragenden zugeordnet würden, d. h. unter seinem Namen erbracht würden und allenfalls den Hinweis enthielten, bei welchem Unternehmen der Vortragende beschäftigt sei. Schließlich werde bestritten, dass die Beklagte mit den relevanten Leistungen nennenswerte - auch im Verhältnis zu ihrem sonstigen Umsatz - Umsätze erzielt habe. Ernsthaft könnten aber nur Benutzungshandlungen sein, die eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung von Marken darstellten, also vorgenommen würden, um für die betreffenden Dienstleistungen einen Absatzmarkt gegenüber anderen Unternehmen zu erschließen oder zu sichern.

Ein - wie vorliegend - im Verhältnis zur weiteren unternehmerischen Tätigkeit ausgesprochen geringer Umfang der Benutzung spreche grundsätzlich dafür, dass es sich nicht um eine ernsthafte, mit wirtschaftlichem Zweck aufgenommene Benutzung handle. Des Weiteren seien die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen jedenfalls schon deshalb nicht geeignet, die Benutzung der Kennzeichnung als Marke für Dienstleistungen der „Ausbildung“ zu belegen, weil eine Verwendung, die sich für die angesprochenen Verkehrskreise nur als Unternehmenskennzeichen darstelle, hierfür nicht genüge; jedenfalls aber fehle der konkrete Dienstleistungsbezug.

Hilfsweise - wenn man denn unrichtig ernsthafte Benutzungshandlungen und eine Verwendung als Marke annehmen wollen würde - würde die Beklagte jedoch nicht eine Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens „ACTEOS“, sondern lediglich einer anderen Marke, nämlich des Zeichens „ACTEOS THINK SYNCHRONISATION“ dargelegt haben. Die konkret verwendete Form verändere den kennzeichnenden Charakter des streitgegenständlichen Zeichens und sei deshalb keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG.

Äußerst hilfsweise sei die streitgegenständliche Marke im Rahmen der sogenannten „erweiterten Minimallösung“ auf den von der Beklagten allein dargelegten Dienstleistungsbereich der „Software-Schulung für Anwender in Unternehmen“ zu beschränken, denn die Beklagte habe lediglich für diesen Bereich eine Benutzung der angegriffenen Marke überhaupt dargelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen auf Feststellung des Verfallszeitpunkts gerichteten Klageantrag zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Entziehung des Schutzes des deutschen Länderteils ihrer Internationalen Registrierung Nummer 795 340, Wort: ACTEOS, für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formation“) in Klasse 41 einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte hält die Klage für völlig unsubstantiiert, diese diene allein der Ausforschung. Schon aus den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Beklagten werde deutlich, dass diese Ausbildungsdienstleistungen unter der Marke „ACTEOS“ erbringe und Vorträge halte sowie Schulungen anbiete (vgl. Rechnungen, Anlagenkonvolut B 2 sowie Anlagen B 8 und B 12a/c; Pressemitteilungen, Anlagen B 9 und B 11; Einladung, Anlage B 10; Zertifikat, Anlage B 14; Handout, Anlage B 15). Das Anbieten von Schulungen, Workshops und Supportdienstleistungen sei eine Ausbildungsdienstleistung, wie sie in der Klasse 41 geschützt sei (vgl. Nizza-Klassifikation, Anlage B 3). Die Beklagte konzipiere, entwickle, installiere und warte Informationssysteme für die Bereiche des Supply Chain Managements und Business Mobil Solutions, zu denen sie Schulungen und Workshops durchführe; diese seien integraler Bestandteil der Acteos Produkte und mithin Ausbildungsdienstleistungen. Diese fielen zwar möglicherweise umsatzmäßig nicht allzu stark ins Gewicht. Es handele sich aber auch um Dienstleistungen, die die Kunden wegen der Komplexität der Software forderten und die heute auch immer stärker nötig seien, um Kunden zu binden. Hinzu komme, dass Software heute immer komplexer ausgestaltet sei, so dass in Zukunft Ausbildungsdienstleistungen von Seiten der Beklagten in immer stärkerem Maße erforderlich seien. Unstreitig sei sie unter anderem Partner des kanadischen Unternehmens „S... Incorporated“, dem Marktführer für Software im Bereich Mobile Device Management. Die Implementation einer solch komplexen Software bedürfe meistens einer Schulung, diese finde ausschließlich unter der Marke „ACTEOS“ statt (vgl. Informationsmaterial, Anlagen B 6 und B 7).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2014 Bezug genommen (Bl. 69/72 d. A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Einwilligung in die Schutzentziehung des deutschen Teils der Internationalen Registrierung Nr. 795 340 „ACTEOS“ für die Dienstleistung „Ausbildung“ („formation“) in Klasse 41 aus §§ 115, 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG wegen Verfalls verlangen, weil die Beklagte nicht darzulegen vermochte, dass sie die angegriffene Marke im relevanten Fünfjahreszeitraum für Ausbildungsdienstleistungen in Deutschland ernsthaft benutzt hat:

1. Nach § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Internationale Registrierungen mit Schutzerstreckung auf Deutschland unterliegen über § 107 MarkenG grundsätzlich genauso dem Benutzungszwang wie eingetragene deutsche Marken. Die Benutzungsschonfrist beginnt nach § 115 Abs. 2 1. HS nie vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA für Schutzversagungsmitteilungen des DPMA an das Internationale Büro (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 115 Rdnr. 6 und 7 mit Verweis auf BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA).

2. Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Löschungsklage trifft zwar grundsätzlich die Klägerin. Den Beklagten einer Löschungsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD), weshalb der Einwand der Beklagten, die Klage sei völlig unsubstantiiert und diene allein der Ausforschung, nicht durchgreift.

3. Die Benutzung einer Marke ist ernsthaft und damit rechtserhaltend, wenn sie verwendet wird, um für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und zu sichern. Ausgeschlossen sind die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab. Eine rechtserhaltende Benutzung liegt nicht vor, wenn der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf ein gleichnamiges Unternehmen als rein firmenmäßigen Hinweis auffasst, weil die Verwendung des Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m. w. N.).

4. In Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte diverse Unterlagen vorlegen und verschiedene Benutzungshandlungen behaupten lassen, aus denen sich eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Internationalen Registrierung für „Ausbildung“ ergeben soll. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die von der Beklagten behaupteten Benutzungshandlungen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Nachweise nicht geeignet sind, eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Internationalen Registrierung zu begründen:

a) Aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Internetauftritt der Beklagten ergibt sich schon keine markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens „ACTEOS“ für Ausbildungsdienstleistungen, geschweige denn wird ein etwaiger Umfang solcher Dienstleistungen aus den vorgelegten Internetausdrucken ersichtlich.

b) Selbst wenn man mit der Beklagten und BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA den als Anlagenkonvolut B 2 vorgelegten Rechnungen eine nicht nur firmenmäßige, sondern zugleich auch markenmäßige Benutzung des dort wiedergegebenen, graphisch ausgestalteten Zeichens „ACTEOS THINK SYNCHRONISATION“ entnimmt, und darüber hinaus auch in der Benutzung des genannten Logos zugleich eine Benutzung des Wortzeichens „ACTEOS“ im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG sieht, sind die eingereichten Rechnungen dennoch nicht geeignet, eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Internationalen Registrierung für die eingetragene Dienstleistung „Ausbildung“ zu belegen. Vielmehr ergibt sich aus diesen Unterlagen - soweit sie überhaupt Schulungsdienstleistungen im weiteren Sinne im relevanten Benutzungszeitraum erfassen (also nicht etwa Rechnung vom 06.06.2006 „für Gebäck Buffet, Besprechungsraum lt. beiliegenden Belegen“, Rechnung vom 17.05.2010 „Beratung Prozessoptimierung“, Rechnung vom 12.04.2012 „Soti Testinstallation“, Rechnung vom 26.04.2012 „Beratung und Betreuung im Rahmen des Aufbaus von Mobile Device Management im Rahmen des DEKRA Projekts“ und Rechnung vom 18.01.2013 „Beratung 0747 mobiles Endgerät, Installation des Mobile Device Management Systems SOTI MobiControl“ sowie Rechnungen vom 18.02.2013, 21.02.2013, 26.02.2013, 08.03.2013, 25.03.2013, 18.04.2013 und 06.05.2013) -, dass die von der Beklagten unter dem Zeichen „ACTEOS“ in nur relativ geringem Umfang angebotenen Schulungsdienstleistungen im Wesentlichen nur als Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung der Beklagten, nämlich dem Absatz von Softwareprodukten, angeboten werden (z. B. Rechnung vom 10.10.2007 „Schulung Inbetriebnahme Remote Control“, Rechnung vom 09.05.2008 „Schulung/Produkteinweisung Soti Mobi Control v5.0“, Rechnung vom 30.05.2008 „SOTI Abnahme, Schulung, Einweisung“, Rechnung vom 05.06.2008 „Inbetriebnahme, Schulung, Einweisung“, Rechnung vom 25.08.2008 „Supportunterstützung Entwicklung“, Rechnung vom 22.09.2008 „Schulung/Produkteinweisung des Soti Deployment Servers“, Rechnung vom 25.11.2009 „Schulung/Produkteinweisung“, Rechnung vom 15.02.2010 „Unterstützung zur Einrichtung des MobiCo Systems und Schulung von Mitarbeitern und Dienstleistern vor Ort“, Rechnung vom 31.10.2012 „Soti Installation und Schulung“, Rechnungen vom 21.11.2012 und 19.12.2012 „Soti Support“). Dabei handelt es sich - soweit ersichtlich - nicht um Ausbildungsdienstleistungen im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um den eigentlichen Produktvertrieb der Beklagten ergänzende und abrundende Begleitleistungen im Sinne des Software-Supports, weswegen die Beklagte am Markt letztendlich auch nicht wie ein Schulungsunternehmen, sondern wie ein Softwareanbieter auftritt.

c) Die als Anlagen B 6 und B 7 vorgelegten Produktinformationen zur Software „MobiControl“ beziehen sich schon nicht auf von der Beklagten angebotene Ausbildungsdienstleistungen und enthalten zum Teil das angegriffene Zeichen der Beklagten nicht.

d) Die als Anlagen B 8 und B 12a/c vorgelegten Rechnungen vom 24.06.2013, 15.07.2013, 24.07.2013, 09.10.2013, 16.10.2013, 31.10.2013, 18.11.2013, 13.01.2014, 16.01.2014, 20.01.2014, 22.01.2014, 31.01.2014, 10.02.2014, 05.03.2014, 12.03.2014, 17.03.2014, 26.03.2014, 31.03.2014, 07.04.2014, 10.04.2014 und 14.04.2014 liegen außerhalb des relevanten Benutzungszeitraums und bestätigen letztlich den Eindruck, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Schulungsleistungen im Wesentlichen lediglich um untergeordnete unselbstständige Nebenleistungen handelt (z. B. Rechnung vom 22.01.2014 „SOTI MobiControl Post Sales Consulting & Support“, Rechnung vom 12.03.2014 „SOTI MobiControl PreSales“, Rechnung vom 17.03.2014 „Produktschulung Soti MobiControl“, Rechnung vom 31.03.2014 „Beratung SOTI MobiControl“, Rechnung vom 14.04.2014 „Beratung Mobile Device Management“, Rechnung vom 15.07.2013 „Beratung SOTI MobiControl“, Rechnung vom 18.11.2013 „Installation, Inbetriebnahme und Workshop“, Rechnung vom 13.01.2014 „Techn. Unterst. und Beratungslstg.“) bzw. lassen schon gar nicht die Erbringung von Schulungsdienstleistungen erkennen (z. B. Rechnung vom 20.01.2014 „ATEC-Einsatz vor Ort“, Rechnung vom 24.06.2013 „Inbetriebnahme vor Ort, ATEC am 14.06.2013“, Rechnung vom 24.07.2013 „ATEC-Einsatz vor Ort“).

e) Der als Anlage B 9 vorgelegten Pressemitteilung lässt sich entnehmen, dass es sich bei dem „Vortrag“ im Rahmen der LogiMAT 2013 nicht um eine Ausbildungsdienstleistung, sondern vielmehr um eine Werbeveranstaltung der Beklagten gehandelt hat, im Rahmen derer die Beklagte ihre Softwarelösung „Acteos Logeye“ beworben hat.

f) Auch in der als Anlage B 10 vorgelegten Einladung lässt sich eine Benutzung des Zeichens „ACTEOS“ für Ausbildungsdienstleistungen nicht finden, vielmehr bezieht sich das dort wiedergegebene Logo der Beklagten auf die Unternehmenszugehörigkeit des Referenten zur Beklagten.

g) Aus der als Anlage B 11 vorgelegten Pressemitteilung ergibt sich, dass der angebotene Vortrag nicht etwa eine Ausbildungsdienstleistung der Beklagten, sondern vielmehr der IHK ist. Lediglich der Referent ist Projektleiter bei der Beklagten, welche dort vorgestellt wird als Unternehmen, welches „Lösungen entlang der kompletten logistischen Kette (Supply Chain) sowie bei Bedarf entsprechende technische Komponenten und umfangreiche Services von Projektmanagement bis hin zu Support und Wartung“ liefert, nicht etwa als Ausbildungs- oder Schulungsdienstleister.

h) Das als Anlage B 14 vorgelegte Zertifikat trägt kein Datum und ist schon deshalb für den Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung im maßgeblichen Zeitraum nicht geeignet.

i) Das als Anlage B 15 vorgelegte Handout zu einer MobiControl-Schulung am 24.06.2008 ist ebenfalls nicht geeignet, den Eindruck zu erschüttern, dass die durchgeführten Schulungen nur produktbegleitend erbracht werden und kein eigenständiges Dienstleistungsangebot der Beklagten darstellen.

j) Soweit die Beklagte vortragen lässt, unter dem angegriffenen Zeichen Vorträge zu halten, wird nicht näher ausgeführt und belegt, inwieweit das Zeichen in diesem Zusammenhang tatsächlich - und anders als beispielsweise in der als Anlage B 10 vorgelegten Einladung oder der als Anlage B 11 vorgelegten Pressemitteilung - markenmäßig für Ausbildungsdienstleistungen der Beklagten benutzt worden sein soll.

k) Schließlich ist auch die behauptete Benutzung von Blöcken und Kugelschreibern mit dem Aufdruck „Acteos“ durch Mitarbeiter der Beklagten bei etwaigen Schulungen kein geeigneter Nachweis für eine markenmäßige ernsthafte Benutzung des genannten Zeichens für Ausbildungsdienstleistungen der Beklagten.

l) Weil eine rechtserhaltende Benutzung grundsätzlich nur für solche Dienstleistungstätigkeiten angenommen werden kann, die vom Verkehr als selbstständige Benutzungshandlungen verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277 - ISH; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 26 Rdnr. 76), die Beklagte aber lediglich im Rahmen ihres Software-Angebots übliche Supportdienstleistungen unter „ACTEOS“ erbringt und im Übrigen nicht darlegen konnte, dass darüber hinausgehend in relevantem Umfang unter ihrem Zeichen selbstständige Schulungs- bzw. Ausbildungsdienstleistungen erbracht würden, kann eine rechtserhaltende Benutzung der Internationalen Registrierung „ACTEOS“ für „Ausbildung“ nicht angenommen werden, und ist die Schutzentziehungsklage insoweit begründet. Dass die Erbringung der typischerweise produktbegleitenden Supportdienstleistungen durch die Beklagte der Erschließung oder Sicherung auch eines Absatzmarktes für Ausbildungsdienstleistungen dienen würde, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Beklagte ein solches Angebot gar nicht bewirbt (vgl. dazu EuGH GRUR 2009, 410 - Silberquelle/Maselli; BGH GRUR 2012, 180 - Werbegeschenke).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


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(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit we

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(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

1.
der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
2.
der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

1.
der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
2.
der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.