Landgericht München I Endurteil, 10. Feb. 2015 - 33 O 19578/14

10.02.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziff. 2. vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellern nimmt die Antragsgegnerinnen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist Herstellerin von Zahnimplantaten, die unter der Marke „SHORT“ vertrieben werden (vgl. Anlagen AZ 3, AZ 4). Die Zahnimplantate der Marke „SHORT“ werden seit fast 30 Jahren angeboten und sind in über 75 Ländern erhältlich, unter anderem auch in Deutschland. Die Zahnimplantate der Antragstellerin der Marke „SHORT“ haben eine Höhe zwischen 5 mm und 11 mm, was für Zahnimplantate vergleichsweise niedrig ist, am gebräuchlichsten sind Zahnimplantate in Höhe von 7 mm bis 15 mm (Anl. AZ 20). Die Zahnimplantate der Marke „SHORT“ sind in Deutschland zwischen Dezember 1996 und August 2011, mit einer Ausnahme (November 2013), auf den Markt gekommen (Anl. AZ 10, AZ 1).

Die Zahnimplantate der Antragstellerin weisen folgende Merkmale auf:

- deren Enden, wo sich die Bohrungen zum Einsetzen der Aufbaustifte befinden, haben eine Form, die in der Seitenansicht einer „hängenden Schulter“ ähneln;

- die Bohrungen, in die die Aufbaustifte eingesetzt werden, haben keine Schraubgewinde, sondern glatte Wände, wobei die Aufbaustifte durch eine sogenannte Kegelbefestigung in Position gehalten werden, welche als „Locking Taper“ beworben wird;

- die Außenseite, mit der die Implantate im Kieferknochen festsitzen, haben ebenfalls kein Schraubgewinde, sondern an der Außenseite ausgeprägte Rippen, die als „Plateau Design“ beworben werden;

- wie in nachfolgender Darstellung wiedergegeben:

Bild

Der internationale Markt für Zahnimplantate ist stark frequentiert. Es gibt über 100 Hersteller von Zahnimplantaten und zehntausende von Produkten. Die führenden Anbieter auf dem Markt sind zwei Unternehmen aus der Schweiz (Anl. AZ 11).

Die Antragstellerin wurde Ende Juli 2014 auf das Internetangebot der türkischen Lieferantin der Antragsgegnerinnen unter www.shorterimplant.conn aufmerksam (Anl, AZ 4). Das Internetangebot www.shorterimpiant.corn erwähnte die Antragsgegnerin zu 1), gab allerdings nur eine türkische Telefonnummer an. Auf dem Internetangebot der Antragsgegnerinnen wwwJI |ch fand die Antragstellerin keine Hinweise auf die streitgegenständlichen Zahnimplantate. Ein Testkauf durch einen in Deutschland ansässigen Zahnarzt über die Internetseite www.shortenmplant.com ergab auf Bestellung vom 11.08.2014 eine Bestellbestätigung und Rechnung der türkischen Lieferantin über mehrere Exemplare der streitgegenständlichen Zahnimplantate (Anl. AZ 33, Anl. AZ 34). Die Antragstellern mahnte die türkische Lieferantin der Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 22.08.2014 ab, wozu diese mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2014 Stellung nahm (Anl. AZ 35).

Der deutsche Zahnarzt, der für die Antragstellerin den Testkauf bei der türkischen Lieferantin durchführte, bemühte sich gleichzeitig auch um einen Testkauf bei den Antragsgegnerinnen. Am 11.09.2014 teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit, die streitgegenständlichen Zahnimplantate demnächst liefern zu können. Mit Schreiben vom 15.09.2014 (Anl. AZ 37) übersandte die Antragsgegnerin zu 1) dem Testkäufer eine Preisliste (Anl. AZ 24) und einen Katalog (Anl. AZ 25), in welchen die hier streitgegenständlichen Zahnimplantate aufgeführt waren.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 02.10.2014 ab und forderte sie unter anderem auf, nähere Angaben zu der angeblichen CE-Zertifizierung der streitgegenständlichen Zahnimplantate „CE1984“ zu machen (Anlagen AZ 38, AZ 39). Trotz mehrmaliger Aufforderung erfolgten weder durch die türkische Lieferantin noch durch die Antragsgegnerinnen selbst nähere Angaben zu der gegenständlichen CE-Zertifizierung (Anlagen AZ 40, AZ 41, AZ 42, AZ 43 und AZ 44). Die geforderte Unterlassungserklärung wurde seitens der Antragsgegnerinnen ebenfalls nicht abgegeben.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert. Sie vertreibe die Zahnimplantate in Deutschland durch ihr Tochterunternehmen B. E. ... Limited, Irland, an die sie die Originale verkaufe. Die B. E. Limited verkaufe die Originale an die Abnehmer in Deutschland (Anlagen AZ 79, AZ 80). Die Parteien seien Mitbewerber, da sie beide im Inland Zahnimplantate vertrieben. Dass dies auf verschiedenen Handelsstufen geschehe, spiele keine Rolle (vgl. Handelsregisterauszug, Anl. AZ 82).

Die Antragstellerin behauptet weiter, die von ihr unter der Marke „SHORT“ vertriebenen Zahnimplantate hätten in Deutschland eine gewisse Bekanntheit und einen guten Ruf. Über die „SHORT“-lmplantate der Antragstellerin seien seit ihrem ersten Erscheinen auf dem Markt Dutzende wissenschaftliche Artikel in englisch- und deutschsprachigen Fachzeitschriften erschienen, welche sich gerade auch mit der ungewöhnlichen Form der Implantate befasst hätten (Anlagen AZ 56, AZ 57, AZ 58). Die Antragstellerin habe die Originale der streitgegenständlichen Implantate in Deutschland auch seit Jahren aufwändig beworben (Anlagen AZ 56, AZ 60, AZ 61). Die Antragstellerin zeige ihre Zahnimplantate in Deutschland seit Jahren auf Fachmessen, Kongressen, Tagungen und Fachtreffen (Anlagen AZ 56, AZ 63, AZ 64, AZ 65). Schließlich schule die Antragstellerin in Deutschland seit Jahren Zahnärzte in der praktischen Handhabung der Originale der streitgegenständlichen Zahnimplantate und schreibe regelmäßig 3.000 bis 5.000 Zahnärzte, an, um für die Veranstaltungen zu werben (Anlagen AZ 56, AZ 66, AZ 67, AZ 68).

Die Antragstellerin behauptet weiter, mit Ausnahme der streitgegenständlichen Nachahmungen der Antragsgegnerinnen gebe es auf- dem europäischen Markt keine Zahnimplantate anderer Hersteller, die die charakteristischen Merkmale „hängende Schulter“, Rippen und Kegelverschluss kombinierten, wie dies bei den Implantaten der Marke „SHORT“ der Antragstellerin der Fall sei. Zahnimplantate anderer Hersteller hätten keine „hängende Schulter“, sondern typischer Weise eine Form, die eben oder abgerundet sei. Wo die Schulter abgeschrägt sei, sei sie erheblich schmaler und niedriger als bei den Implantaten der Antragstellerin. Es gebe auch keine Zahnimplantate anderer Hersteller, die Rippen wie die der Antragstellerin hätten. Bei Zahnimplantaten anderer Hersteller hätten die unteren Enden der Implantate ein Schraubgewinde oder eine glatte Oberfläche. Schließlich gebe es auch keine Zahnimplantate anderer Hersteller, die einen KegelverSchluss wie die der Antragstellerin aufwiesen. Bei Zahnimplantaten anderer Hersteller sei der innere Teil entweder ein Schraubgewinde, eine mehreckige Verbindung, eine Einrastverbindung oder eine Kombination dieser Systeme (Anl. AZ 11).

Die Antragstellerin meint weiter, die Form der Zahnimplantate der Marke „SHORT“ sei technisch nicht notwendig, die Gestaltungsmerkmale seien frei wählbar und austauschbar. Dies zeige bereits die große Zahl der Implantate ohne diese Merkmale, aber mit vergleichbaren Abmessungen, die erfolgreich am Markt angeboten würden (vgl. Anlagen AZ 15, AZ 18, AZ 55).

Die Antragstellerin behauptet weiter, die Antragsgegnerinnen bewürben in Deutschland die streitgegenständlichen Zahnimplantate. In der dem Testkäufer nach Deutschland zugesandten Preisliste (Anl. AZ 24) wie auch in dem Katalog (Anl. AZ 25) sei nicht hur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch die Antragsgegnerin zu 2) genannt. Die Antragsgegnerin zu 1) sei alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2), beide würden gemeinsam unter www... im Internet auftreten (Anl. AZ 23, AZ 47).

Die Antragstellerin meint, die streitgegenständlichen Zahnimplantate seien Nachahmungen der Zahnimplantate der Marke „SHORT“ der Antragstellerin. Der Großteil der Nachahmungen stimme in Form und Abmessungen völlig überein, ein kleinerer Teil weise geringfügige Abweichungen auf, die den Gesamteindruck allerdings nicht veränderten (vgl. Anl. AZ 1). Sämtliche Nachahmungen übernähmen die charakteristische Form der Zahnimplantate der Antragstellerin, nämlich die „hängende Schulter“, die Rippen und den Kegelverschluss.

Die Antragstellerin macht geltend, der Unterlassungsantrag laut Ziffer 1. a. folge aus § 4 Nr. 9 a und b UWG. Die Parteien seien unmittelbare Wettbewerber. Die Zahnimplantate der Marke „SHORT“ der Antragstellern besäßen wettbewerbliche Eigenart. Auch Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar seien, könnten wettbewerbliche Eigenart begründen. Jedenfalls in der konkreten Kombination hätten die Gestaltungsmerkmale einer „hängenden Schulter“, eines Kegelverschlusses und von Rippen wettbewerbliche Eigenart, wobei der Grad eher hoch sei. Die von Haus aus eher hohe wettbewerbliche Eigenart werde durch den jahrelangen erfolgreichen Betrieb der Zahnimplantate in Deutschland noch gesteigert. Dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Zahnimplantaten auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb Wert legten und mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbänden, zeigten die ais Anlagenkonvolut AZ 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Zahnärzten und Zahntechnikern.

Die Antragsgegnerinnen führten eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG herbei, indem sie identische oder fast identische Nachahmungen anböten und sich bewusst an die Antragstellerin und ihre Produkte anlehnten. Etwaige Verpackungen der streitgegenständlichen Implantate der Antragsgegnerinnen stellten eine Herkunftstäuschung nicht in Frage. Die Antragsgegnerinnen hätten die Zahnimplantate unverpackt angeboten, sie seien in Preisliste und Katalog (Anlagen AZ 24, AZ 25) ohne jede Verpackung abgebildet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Verpackung erst erhalten, nachdem sie sich auf Grundlage der Abbildung in Preisliste und Katalog zum Kauf entschieden hätten.

Die Antragsgegnerinnen nutzten außerdem die Wertschätzung der nachgeahmten Waren unangemessen aus im Sinne von § 4 Nr. 9 b UWG. Sie lehnten sich bewusst und in vielfältiger Weise an die Antragstellerin und ihre Produkte an, wobei es ihnen offensichtlich darum gehe, die Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise für die Zahnimplantate der Antragstellerin auf die streitgegenständlichen Produkte zu übertragen.

Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, der Unterlassungsantrag nach Ziffer 1. a. ergebe sich auch aufgrund eines drohenden Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, nämlich gegen § 4 Abs. 2 MPG, welche auch die irreführende Aufmachung eines schon in Verkehr gebrachten Produkts verbiete. Die streitgegenständlichen Zahnimplantate könnten vom Verkehr - insbesondere nach Einsetzen in den Kieferknochen - für solche der Antragstellerin gehalten werden. Die unverpackten Implantate seien unstreitig nicht gekennzeichnet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise dann nur noch aus der Form auf den Hersteller schließen könnten. Dies sei auch anhand von Röntgenbildern möglich, wie die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Anlagenkonvolut AZ 57, AZ 58) eindrucksvoll zeigten.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Unterlassungsantrag nach Ziff. 1. b. sei wegen Irreführung über wesentliche Eigenschaften einer Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG begründet. Die Antragsgegnerinnen würden die streitgegenständlichen Zahnimplantate blickfangmäßig mit der Bezeichnung „SHORTER“ bewerben (Anl. AZ 24, AZ 25), nämlich unter Hinweis auf die Internetseite www.shorterimpiant.com bzw. mit der Angabe „NTA SHORTER“ bzw. „NTA Shorter Implant“, wie im Klageantrag 1. b. wiedergegeben. Der angesprochene Verkehr verstehe die Bezeichnung „SHORTER“ so, dass die streitgegenständlichen Zahnimplantate kürzer seien, als alle anderen Zahnimplantate, was nicht den Tatsachen entspreche, Nach der Art und Weise der Verwendung, dem Gesamtzusammenhang und der besonderen Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise, könne der Komparativ nur als Superlativ verstanden werden. Die Bezeichnung bringe aber jedenfalls zum Ausdruck, dass die gegenständlichen Zahnimplantate kürzer seien, als vergleichbare Zahnimplantate, was mit Bück auf die Implantate der Antragstellerin ebenfalls nicht zutreffe. Es handele sich bei der Bezeichnung „SHORTER“ jedenfalls um eine unzulässige vergleichende Werbung, weil den angesprochenen Fachkreisen bekannt sei, dass es nur wenige Hersteller gebe, die Zahnimplantate mit vergleichbaren Abmessungen anböten und die Antragsgegnerin nicht genau angebe, inwieweit ihre Implantate kürzer seien.

Der Unterlassungsantrag nach Ziffer 1. c. ergebe sich wegen unberechtigter Verwendung eines Bildzeichens, das einer geographischen Herkunftsangabe ähnele, aus § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG und Art. 4 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben. Die Antragsgegnerinnen bewürben die streitgegenständlichen Zahnimplantate in dem Katalog (Anl. AZ 25) mit einem Bildzeichen in Form eines Wappenschildes mit weißem Kreuz auf rotem Hintergrund - wie im Antrag Ziff. 1. c. wiedergegeben -, das sehr der offiziellen Fahne bzw. dem offiziellen Wappen der Schweiz ähnele. Auch der Gesamtzusammenhang lasse für den angesprochenen Verkehr nur den Schluss zu, dass das Bildzeichen auf die Schweiz hinweisen solle, da die Antragsgegnerin zu 1) ihren Sitz in der Schweiz habe, Zahnimplantate aus der Schweiz bekannt seien und einen guten Ruf hätten (vgl. Anlagen AZ 5-1 bis 5-40). Die beiden führenden Hersteller seien schweizerische Unternehmen, und das Bildzeichen werde erkennbar von der Antragsgegnerin zu 1) als schweizerisches Unternehmen verwendet. Die Verwendung des Bildzeichens sei irreführend, da die streitgegenständlichen Implantate tatsächlich in der Türkei hergestellt und in den USA beschichtet würden.

Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Unterlassungsantrag laut Ziffer 1. d. ergebe sich wegen Irreführung über eine Eigenschaft eines Unternehmens nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Bewerbung der streitgegenständlichen Zahnimplantate mit der Angabe „CE1984“ könne nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Zahnimplantate nach der Richtlinie 93/42/EWG zertifiziert worden seien. Die Umstände des Falles ließen aber nur den Schluss zu, dass dies bei den streitgegenständlichen Zahnimplantaten nicht erfolgt sei. Dafür spreche der erste Anschein, jedenfalls hätten die Antragsgegnerinnen ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Weder die Antragsgegnerinnen, noch die türkische Lieferantin hätten trotz mehrfacher Aufforderung entsprechende Angaben gemacht. Die CE-Zertifizierung betreffe innerbetriebliche Vorgänge, es gebe keine zentrale Datenbank, in der sich Einzelheiten zur CE-Zertifizierung abrufen ließen.

Die Antragstellern meint weiter, die Angelegenheit sei dringlich. Nachdem sie von den anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vor dem 11.09.2014 Kenntnis erlangt habe, sei sie unverzüglich vorgegangen (Anl. AZ 34). Bei einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen überwiege auch klar das Sicherungsinteresse der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag gegen den ursprünglichen Antragsgegner zu 3) mit Schriftsatz vom 22.10.2014 (Bl. 48 d. A.) vor Zustellung der Antragsschrift zurückgenommen und beantragt zuletzt:

1. Den Antragsgegnern wird es einstweilen untersagt, in Deutschland im geschäftlichen Verkehr

a. Zahnimplantate anzubieten und/oder zu vertreiben

- deren Enden, wo sich die Bohrungen zum Einsetzen der Aufbaustifte befinden, eine Form haben, die in der Seitenansicht einer „hängenden Schulter“ ähnelt;

- deren Bohrungen, in die die Aufbaustifte eingesetzt werden, über die gesamte Länge der Bohrungen kein Schraubgewinde und einen kreisrunden Querschnitt haben; und deren Enden, mit denen sie im Knochen eingesetzt werden, an der Außenseite kein Schraubgewinde haben, sondern umlaufende Rippen, deren Ränder parallel zueinander verlaufen, wenn dies geschieht wie folgt (siehe auch Anlage AZ 1)

Bild

Bild

Bild

Bild

Die Antragsgegnerinnen beantragen

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen machen geltend, die Antragstellerin sei auf dem deutschen Markt überhaupt nicht präsent. Implantate der Marke „...“ würden im Inland ausschließlich von der B E Limited mit Sitz in 55491 Büchenbeuren vertrieben und beworben.

Die Antragsgegnerinnen tragen weiter vor, die Behauptung, sie würden die streitgegenständlichen Zahnimplantate im Inland bewerben, sei unzutreffend. Aus den vorgelegten Anlagen AZ 24 und AZ 25 ergäben sich keine Hinweise für ein gewerbliches Handeln der Antragsgegnerinnen im Inland. Ausschließlich aufgrund mehrfacher und drängender Nachfrage des Testkäufers der Antragstellerin bei der in der Schweiz ansässigen Antragsgegnerin zu 1) sei es zur Übersendung des nicht für den deutschen Markt bestimmten Katalogs und der ebenfalls nicht für den deutschen Markt bestimmten Preisliste durch die Antragsgegnerin zu 1) gekommen (vgl. eidesstattliche Versicherung, Anl. AG 1). Die Antragsgegnerin zu 2) sei an der Korrespondenz und der Übersendung der beiden Unterlagen nicht beteiligt gewesen. Einen Vertrieb der streitgegenständlichen Zahnimplantate im Inland habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Die angegriffenen Werbematerialien würden im Inland nicht verbreitet und die angegriffenen Produkte hier nicht gehandelt.

Die Antragsgegnerinnen tragen weiter vor, es sei unzutreffend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Nachahmungen handele. Die Produkte seien zu denen der Antragstellerin offenkundig farblich unterschiedlich und verfügten nicht über identische Gestaltungsmerkmale. Die angeblichen Übereinstimmungen mit den Produkten der Antragstellerin seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht und würden bestritten. Die Firma ... biete Implantate mit unterschiedlichen Abmessungen an als die Antragstellerin. Die Produkte unterschieden sich insbesondere bezüglich des Durchmessers am oberen Ende (Apikal-Durchmesser). Auch sei die Gestaltung des Fußes unterschiedlich. Die Produkte würden außerdem ausschließlich in Umverpackungen geliefert, aus denen sie erst kurz vor dem Einsatz entnommen würden, welche jegliche Herkunftstäuschung ausschlössen (Anl. AG 2).

Die Antragsgegnerinnen behaupten weiter, das von der Antragstellerin als „hängende Schulter“ bezeichnete Ende der Zahnimplantate finde sich auch bei zahlreichen Zahnimplantaten von Wettbewerbern (Anlagen AG 4; AZ 15, Seite 6; AZ 16, Seite 28; AZ 17, Seiten 4 und 5). Es gebe auch weitere Hersteller, die Zahnimplantate mit Rippen vertrieben, wie z. B. die Firma ... (Anlagen AG 5, AG 6). Bei dem Kegelverschluss handele es sich um ein bei Zahnimplantaten völlig gängiges technisches Merkmal (Anl. AG 7). Die Rippen der Zahnimplantate seien ausschließlich technisch bedingt, wie die Antragstellerin auf Seite 3 der Anlage AZ 3 selbst ausführe. Sie sollten die Oberfläche und damit das Knochenwachstum vergrößern. Auch die Schraubimplantate hätten eine Rippenform, damit die Hohlräume zwischen Rippen und Kieferknochen gefüllt würden und so der Halt des Implantats gewährleistet sei. Ob Implantate geschraubt oder gesteckt würden, sei für diese Funktion der Rippen unerheblich. Für das „Stecken“ anstatt „Schrauben“ könne die Antragstellerin keinen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz geltend machen. Hier hätte sie ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden müssen.

Die Antragsgegnerinnen machen weiter geltend, die Gestaltung der Zahnimplantate der Antragstellerin folgten ausschließlich technischen Lösungen. Weder die einzelnen Ausstattungsmerkmale, noch der Gesamteindruck seien geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Zahnimplantate hinzuweisen. Die von der Antragstellerin kombinierten Ausstattungen, die jeweils einem bestimmten Zweck dienten, stellten keine Besonderheit dar, die das Produkt der Antragstellern aus dem wettbewerblichen Umfeld herauslösten. Es könne grundsätzlich nicht als wettbewerblich unlauter angesehen werden, wenn ausschließlich technische Merkmale übernommen würden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehörten und einer angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienten. Da es im Bereich der Zahntechnik der Verkäuflichkeit der Ware wie auch der Verbrauchererwartung entspreche, dass einzelne technische Merkmale je nach dem aktuellen Stand der Technik und dem medizinischen Bedarf unterschiedlich kombiniert würden, könne sich die Antragstellerin diese technischen Ausstattungsmerkmale auch in ihrer Kombination nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts exklusiv schützen lassen.

Eine Herkunftstäuschung sei im Übrigen zu verneinen. Es werde bestritten, dass die Zahnimplantate der Antragstellerin, über eine gewisse Bekanntheit verfügten. Nachdem nach eigenem Vortrag der Antragstellerin der Markt für Zahnimplantate stark frequentiert sei und zahlreiche Produkte von Wettbewerbern über die „hängende Schulter“ sowie den rippenförmigen Korpus -zum Schrauben oder Stecken - verfügten, könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr allein anhand der äußeren Gestaltung der Zahnimplantate auf einen bestimmten Hersteller schließen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den als Anlagenkonvolut AZ 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Diesen Erklärungen sei nicht zu entnehmen, dass die Zahnärzte von sich aus allein aufgrund der Gestaltung des Zahnimplantats auf ein bestimmtes Unternehmen schlössen. Die angesprochenen Fachkreise hätten auch keine Veranlassung, derartige Produkte allein anhand der äußeren Gestaltung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Die Fachkreise stellten vielmehr auf die unterschiedliche Kennzeichnung der Produkte sowie auf die anbietenden Unternehmen ab.

Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Herkunftstäuschung unvermeidbar. Die Verwendung der technischen Merkmale in den von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Produkten sei auch in ihrer Kombination als angemessene Lösung für die praktischen und technischen Zwecke von Zahnimplantaten anzusehen. Von einer entsprechenden Gestaltungsmöglichkeit dürften andere Unternehmen auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Wettbewerber diese Kombination in den vergangenen Jahren möglicherweise noch nicht verwendet hätten. Merkmale, welche technische Mittel zur Gestaltung eines Produkts darstellten, dürften nicht zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers monopolisiert werden. Insoweit sei auch die Wertung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hier in gleichem Maße anzuwenden.

Die Antragsgegnerinnen sind weiter der Auffassung, ein Anspruch aus § 4 Nr. 9 b UWG scheide bereits mangels entsprechender Bekanntheit der Produkte der Antragstellerin aus. Auch eine Rufausbeutung liege nicht vor. Der Verkehr werde mit der hier gegenständlichen Kombination von technisch bedingten Ausstattungsmerkmalen nicht, ausschließlich die Produkte der Antragstellerin verbinden.

Die von der Antragstellerin behauptete Gefahr von Verwechslungen bei der Folgeversorgung gehe an der Realität vorbei. Es werde bestritten, dass Röntgenbilder oder der Blick in die Bohrung einen Rückschluss auf den Hersteller des eingesetzten Implantats zuließen. Die Information über den Hersteller erhalte der Zahnarzt vielmehr aus der Dokumentation in der Patientenakte.

Auf eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung im Sinne des § 4 Nr. 9 b Alternative 2 UWG könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, da die streitgegenständlichen Produkte der türkischen Vorlieferantin qualitativ in jeder Hinsicht gleichwertig seien.

Die Antragsgegnerinnen tragen weiter vor, sie hätten die Bezeichnung „SHORTER“ bzw. www.shorterimplant.com bzw. NTA SHORTER nie in Alleinstellung verwendet.

Mit den Begriffen „SHORT“ und „SHORTER“ bezeichneten Fachkreise und Hersteller die in ihrem jeweiligen Produktsortiment angebotenen besonders kurzen Implantate (vgl. Anlagen AG 8, AG 9, AG 10). Auf der Webseite der Herstellerfirma NTA und den von der Herstellerin zur Verfügung gestellten Katalogen und Preislisten werde die Bezeichnung „... SHORTER IMPLANTS“ in Abgrenzung zu den unter der Bezeichnung „N“B IMPLANTS“ geführten sonstigen Produkten verwendet. Die Bezeichnung „SHORTER“ werde vom angesprochenen Verkehr ganz eindeutig als Teil des Logos der Firma NJB und somit markenmäßig verstanden. Für die Annahme, der Verkehr würde die Bezeichnung im Sinne von „kürzer als die Produkte aller Wettbewerber“ verstehen, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Auch ein Werbevergleich sei nicht gegeben, da für die Adressaten der Werbung eine Bezugnahme auf einen konkreten Wettbewerber nicht hinreichend erkennbar gemacht werde.

Das mit Antrag Ziffer 1 c. angegriffene Bildzeichen werde sowohl auf dem Titelblatt des Katalogs (Anlage AZ 25) als auch auf der Preisliste (Anlage AZ 24) in einer gelben Variante abgebildet, daneben auch mit blauer Variante (Seite 2 in Anlage AZ 25). Die Farben entsprächen dem Strichcode auf der Titelseite des Katalogs. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Antragstellerin, das Bildzeichen würde als geographischer Hinweis auf die Schweiz verstanden, nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass das Zeichen ausschließlich als Bestandteil des Logos der Firma wiedergegeben werde, in welchem sich zusätzlich der Hinweis „Coated in USA“ befinde. Die äußere Form des Zeichens entspräche dem „d“ in der Zeichensprache Webdings (Anlage AG 13) und deute auf den Anfangsbuchstaben der Eigentümerfamilie D. der Firma N. hin. Das Symbol in der Mitte des Logos sei ein Pluszeichen, welches Innovation, Forschung und Entwicklung symbolisieren solle. Das Logo werde von N. in den Farben blau, gelb, rot und violett verwendet. Im Vergleich mit der Schweizer Fahne fehle es bereits aufgrund der völlig unterschiedlichen Form an einer hinreichenden Ähnlichkeit im Sinne von § 127 Abs. 4 MarkenG. Auch Verwechslungen mit dem eidgenössischen Wappen seien aufgrund der deutlich abweichenden Gestaltung von Kreuz und Oberseite auszuschließen. Zusätzlich werde die Gefahr von Irreführungen durch die ausschließliche Ansprache von Fachkreisen begrenzt. Den Produktunterlagen sei außerdem jeweils die türkische Anschrift der Herstellerin zu entnehmen.

In Bezug auf den Antrag Ziffer 1. d. sind die Antragsgegnerinnen der Auffassung, die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass die mit „CE 1984“ beworbenen Produkte nicht vorschriftsmäßig zertifiziert worden seien, trage die Antragstellerin. Der Umstand, dass den vorgerichtlichen Ausforschungsversuchen der Antragstellerin nicht nachgegeben worden sei, ersetze keinen substantiierten Vortrag, zumal die Herstellerin bereits mit Schreiben vom 05.09.2014 habe mitteilen lassen, dass ihre Produkte CE-geprüft seien (Anlage AG 15, Seite 6). Den Antragsgegnerinnen liege das aktuelle CE-Zertifikat der im Katalog (Anl. AZ 25) genannten türkischen Herstellerin vor, welches bis zum 18.01.2016 gültig sei. Unter dem Produktnamen „NB SHORTER. IMPLANTS“ seien dort ausdrücklich alle im Katalog (Anl. AZ 25) und in der Preisliste (Anl. AZ 24) genannten Codes aufgeführt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegnervertreter Unterlagen übergeben, datiert auf den 29.04.2014 und auf den 20.10.2014, die die CE-Kennzeichnung der streitgegenständlichen Produkte belegen sollen (vgl. Anlagen zum Sitzungsprotokoll, Bl. 139/145 d. A.).

Die Antragsgegnerinnen meinen schließlich weiter, den vorliegenden Anträgen fehle es an der Eilbedürftigkeit und am Rechtsschutzbedürfnis. Die Auseinandersetzung gehöre in das Verhältnis zwischen der Antragstellern und der Herstellern der streitgegenständlichen Produkte. Die Antragsgegnerinnen hätten auf dem Inlandsmarkt keine Wettbewerbshandlungen von Relevanz vorgenommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2015 (Bl. 139/145 d. A.) verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da es hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanträge jeweils an einem Verfügungsanspruch fehlt.

A) Die geltend gemachten Unterlassungsanträge sind unbegründet.

I. Der mit dem Antrag zu Ziffer 1. a) geltend gemachte Antrag, es den Antragsgegnerinnen zu untersagen, in Deutschland im geschäftlichen Verkehr die dort näher bezeichneten Zahnimplantate anzubieten und/oder zu vertreiben, besteht weder gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 a) bzw. b) UWG, noch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 2 MPG.

1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist. Die seitens der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen (Anl. AZ 79, AZ 80) und der in der mündlichen Verhandlung übergebene Handelsregisterauszug (Anl. AZ 82) sind ausreichend zur Glaubhaftmachung des Umstands, dass die Antragstellerin über ihr Tochterunternehmen, die Firma B. E. Limited mit Sitz in Irland, die streitgegenständlichen Zahnimplantate auf dem deutschen Markt vertreibt. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist es unschädlich, wenn die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen - wie z. B. Hersteller/Händler tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm, Komm z. UWG, 33 Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 102). Vorliegend sind die Kunden der Antragsgegnerinnen als Händler von Zahnimplantaten mittelbar auch Kunden der Antragstellerin als Herstellerin von Zahnimplantaten, so dass die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG stehen.

Der Tatbestand des § 4 Nr. 9 a) oder b) UWG ist allerdings nicht erfüllt.

a) Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, handelt nach § 4 Nr. 9 UWG unlauter, wenn die weiteren in § 4 Nr. 9 Buchstaben a) bis c) UWG genannten besonderen Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dabei genießen nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart Nachahmungsschutz (Köhler/Bornkamm, Komm z. UWG, 33 Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.24). Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen, und umgekehrt (BGH GRUR 2013, 1052, Rdnr. 15 - Einkaufswagen III; BGH GRUR 2010, 80 Rdnr. 21 - LIKEaBIKE; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.69).

Bei den hier angegriffenen Ausführungen von Zahnimplantaten handelt es sich um identische bzw. quasi identische Nachahmungen der Zahnimplantate der Antragsteller, wobei maßgeblich bei der Betrachtung der Vergleich zwischen den antragsgegenständlichen Gestaltungsmerkmalen ist (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.36).

Die Implantate der Antragstellern mit den im Antrag aufgeführten Merkmalen, nämlich der „hängenden Schulter“, den Bohrungen ohne Schraubgewinde mit einem kreisrunden Querschnitt sowie dem „Plateaudesign“, verfügen schon nicht über die erforderliche wettbewerbliche Eigenart.

aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrs kreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 21 - Femur-Teil; BGH GRUR 2007, 984 Rdnr. 16 - Gartenliege; BGH GRUR 2009, 1073 Rdnr. 10 -Ausbeinmesser; s.a. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.24). Dies gilt zwar grundsätzlich auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH GRUR 2009, 1073 Rdnr. 10 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 21 - Femur-Teil). Allerdings können technisch notwendige Merkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 22 - Femur-Teil; BGH GRUR 2012, 1155 Rdnr. 27 - Sandmalkasten; BGH GRUR 2010, 80 Rdnr. 27 - LiKEaBIKE). Nur soweit es sich um nicht technisch zwingend notwendige Merkmale handelt, also um solche, die zwar technisch bedingt, aber - ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind - frei austauschbar sind, können diese eine wettbewerbliche Eigenart begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 22 - Femur-Teil; BGH GRUR 2007, 984 Rdnr. 20 - Gartenliege; BGH GRUR 2010, 80 Rdnr. 27 - LiKEaBIKE). Zwar ist eine für den Gebrauchszweck „optimale“ Kombination technischer Merkmale nicht gleichbedeutend mit einer technisch notwendigen Gestaltung (BGH GRUR 2009, 1073 Rdnr. 13 -Ausbeinmesser); technische Notwendigkeit ist aber anzunehmen, wenn Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen, weil der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (vgl. BGH WRP 2013, 1189 Rdnr. 19 -Regalsystem; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, §4 Rdnr. 9.28).

bb) Bei den von der Antragstellerin angeführten Merkmalen der streitgegenständlichen Zahnimplantate handelt es sich nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt um rein technische Merkmale, die - auch in der konkreten Kombination - bei entsprechender Indikation bei einem Patienten eine notwendige technische Lösung darstellen, um den erstrebten technischen Erfolg ohne Qualitätseinbußen zu erreichen. So preist die Antragstellerin selbst in ihrem Sachvortrag wie auch in ihrer Werbung (vgl. Anl. AZ 3) die Vorteile des „B.-Systems“ an, indem die technischen Vorzüge der Kombination aus „Sloping Shoulder“, „Plateau-Design“ und der „Locking Taper Konusverbindung“ herausgestellt werden. In Anlage AZ 3 wird erläutert, warum gerade diese Ausgestaltung einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen Gestaltungen biete. In der tatsächlichen Praxis wird der behandelnde Zahnarzt zwar je nach konkreter Indikation bei seinem jeweiligen Patienten entscheiden müssen, welche Art von Zahnimplantat er verwendet; Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, welche konkrete technische Lösung für den Patienten heranzuziehen ist. Die Antragstellerin hat aber weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, dass bzw. welches konkurrierende Zahnimplantat mit anderen äußeren Gestaltungen als austauschbares Alternativprodukt zur Verfügung stünde, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden wären, wenn die Verwendung der streitgegenständlichen Zahnimplantate wegen der in Anlage AZ 3 angepriesen technischen Eigenschaften für einen Patienten zum Erreichen des erstrebten medizinischen Erfolges aus Sicht des Zahnarztes indiziert sind. Es handelt sich bei den hier streitgegenständlichen Merkmalen vielmehr um eine technische Lösung, die mangels bestehenden Sonderrechtsschutzes als Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar ist.

d) Auch bei Unterstellung einer wettbewerblichen Eigenart, die allenfalls einen geringen Schutzumfang hätte, da sie sich auf rein technische Merkmale begründete, fehlt es vorliegend jedenfalls an den in § 4 Nr. 9 a) bis c) UWG genannten weiteren Unlauterkeitsmerkmalen.

aa) Eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 a) UWG ist nicht gegeben.

(1) Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder von einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.42). Maßgebend ist dabei die Sichtweise des durchschnittlich informierten; situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers, der sich für das Produkt interessiert (BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 32 - Femur-Teil). Erfolgt der Vertrieb an Fachkreise, ist davon auszugehen, dass diese sich - anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften - genauer damit befassen und sich auch für den Hersteller interessieren (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.42).

Vorliegend wird durch die Übernahme der streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale in den angegriffenen Zahnimplantaten keine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei den angesprochenen Fachkreisen herbeigeführt. Dabei kann unterstellt werden, dass die Zahnimplantate der Antragstellerin und ihre äußere Gestaltung auf dem Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt haben (vgl. dazu insbesondere Anlagenkonvolut AZ 5, Anlagen AZ 56, AZ 57, AZ 58, AZ 60, AZ 61, AZ 63, AZ 64, AZ 65, AZ 66, AZ 67, AZ 68). Die Antragstellerin hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sich die angesprochenen Fachkreise, nämlich Zahnärzte und Zahntechniker, ausschließlich an der Gestaltung eines Zahnimplantats orientieren, indem sie aufgrund dieser auf den jeweiligen Hersteller schließen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus den eidesstattlichen Versicherungen, die als Anlagenkonvolut AZ 5 vorgelegt wurden. In den jeweiligen - gleichlautend formulierten - eidesstattlichen Versicherungen heißt es zwar: „Wenn ich Zahnimplantate mit der oben beschriebenen Form vor mir habe, nehme ich an, dass es sich um Zahnimplantate der Marke „SHORT“ der B. handelt.“ Diese „Annahme“ dürfte insbesondere daraus resultieren, dass es sich bei den jeweiligen Zahnärzten und Zahntechnikern um „b...“-Kunden handelt, so dass sie mit den streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmalen zunächst die Produkte der Antragstellerin assoziieren. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht aber für die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht aus (BGH GRUR 2005, 166, 170 -Puppenausstattungen; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rdnr. 9.42). Erforderlich für eine gemäß § 4 Nr. 9 a) UWG relevante Herkunftstäuschung ist vielmehr, dass die angesprochenen Fachkreise allein aufgrund der äußeren Gestaltung, ohne weitere Befassung mit dem Produkt, auf dessen Herkunft schließen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Zahnarzt wird sich aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Beschaffung und Verwendung eines Zahnimplantats nicht allein an der Gestaltung orientieren, um auf die Herkunft des Produkts zu schließen. Der Beschaffung von Medizinprodukten gehen üblicherweise Auswahlentscheidungen voraus, bei denen die angesprochenen Zahnärzte sich auch Gedanken zu Qualität und Herkunft der Produkte machen und ein entsprechendes Augenmerk auf die Marke und den Hersteller legen. Gerade vor dem Hintergrund, dass - auch nach Vortrag der Antragstellerin - der Markt für Zahnimplantate international stark frequentiert ist, wobei es über 100 Hersteller von Zahnimplantaten und zehntausende von Produkten gibt, erschiene es sogar fahrlässig, wenn ein Arzt anhand lediglich der äußeren Gestaltung eines Zahnimplantats Rückschlüsse auf den Herstellerziehen würde.

Vorliegend wird eine Herkunftstäuschung auch dadurch ausgeschlossen, dass sowohl in dem streitgegenständlichen Katalog (Anl. AZ 25), als auch in der Preisliste (Anl. AZ 24) die streitgegenständlichen Zahnimplantate unter der Kennzeichnung „N. SHOTER“ angeboten werden, also mit einer gegenüber den Originalen der Antragstellerin unterscheidbaren Kennzeichnung, so dass die Fachkreise unmissverständlich darüber informiert werden, dass sich die angegriffenen Produkte der Herkunft nach von denen der Antragstellerin unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 42 - Femur-Teil). Auch auf den seitens der Antragsgegnerinnen vorgelegten Abbildungen der Verpackung (Anl. AG 2) wird - wenngleich diese hier nicht streitgegenständlich sind - deutlich die Kennzeichnung „NÄSHORTER“ verwendet.

Auch eine etwaige „post-sale-confusion“ scheidet aus. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 4 Nr. 9 a) UWG maßgebend allein der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung ist (so BGH GRUR 2005, 349, 352 - Klemmbausteine III; offen gelassen von BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 34, 35 -Femur-Teil). Denn ein durchschnittlich informierter verständiger Zahnarzt wird bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch postoperativ nicht aufgrund der äußeren Form auf die Herkunft eines Zahnimplantats schließen, zumal die konkrete Gestaltung auf Röntgenbildern schwerlich erkennbar ist (auch aus Anlagen AZ 57, AZ 58 folgt nichts Gegenteiliges). Maßgeblich für den behandelnden Zahnarzt kann vielmehr nur der Eintrag in der Krankenakte sein, wo Art und Herkunft eines einem. Patienten eingesetzten Medizinprodukts zu dokumentieren ist.

Auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 9 b) UWG scheidet vorliegend aus.

(1) Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Zahnimplantate auf dem Markt über eine besondere Wertschätzung ver- fügen. Hinsichtlich ihrer Marktanteile auf dem deutschem Markt hat die Antragstellerin keine Angaben gemacht, so dass ein besonderer Absatzerfolg nicht feststellbar ist. Allein die als Anlagenkonvolut AZ 5 vorgelegten - vorformulierten - eidesstattlichen Versicherungen von Zahnärzten und Zahntechnikern genügen vor diesem Hintergrund nicht, um eine besondere Wertschätzung der Produkte der Antragstellerin auf dem deutschen Markt glaubhaft zu machen.

(2) Im Übrigen läge selbst bei unterstellter Wertschätzung vorliegend keine unangemessene Ausnutzung des guten Rufs der Produkte der Antragstellerin vor im Sinne von § 4 Nr. 9 b) UWG. Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung beantwortet werden, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 42 - Femur-Teil). Maßgeblich ist dabei, dass bei der Übernahme technischer Merkmale der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit gilt, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Dies bedeutet, dass technische Gestaltungsmerkmale grundsätzlich übernommen werden dürfen, so dass in Anbetracht der fehlenden Herkunftstäuschung die Interessen der Antragsgegnerinnen, eine nach dem freien Stand der Technik und den mit dem Vorbild gewonnenen Erfahrungen angemessene Gestaltung nachahmen zu dürfen, die Interessen der Antragstellerin überwiegen, ohne bestehenden Sonderrechtsschutz als einziger Hersteller ein der äußeren Gestaltung der streitgegenständlichen Zahnimplantate entsprechendes Produkt anzubieten (BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 43 - Femur-Teil).

Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung im Sinne von § 4 Nr. 9 b) UWG hat die Antragstellerin schon nicht behauptet. Eine solche scheidet vorliegend auch aus, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass das Produkt der Antragsgegnerinnen von minderer Qualität wäre, die hinter der Qualität der Produkte der Antragstellerin zurückbliebe und hierdurch der Ruf der Produkte der Antragstellerin unangemessen beeinträchtigen werden könnte (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Rdnr. 44 ff - Femur-Teil).

3. Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 MPG gestützt werden. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 MPG wegen irreführender Aufmachung der streitgegenständlichen Zahnimplantate ist nicht gegeben, da - wie oben bereits dargelegt - die angesprochenen Fachkreise aufgrund der streitgegenständlichen Gestaltung der Zahnimplantate weder beim Erwerb, noch bei der Verwendung des Implantats, noch postoperativ allein aufgrund der Gestaltung Rückschlüsse auf die Herkunft bzw. den Herstellerziehen und insoweit in die Irre geführt werden könnten.

Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. b) ist ebenfalls unbegründet.

1. Der Tatbestand einer Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG über wesentliche Eigenschaften der streitgegenständlichen Zahnimplantate ist nicht erfüllt.

a) Maßgeblich ist auch hier die Sicht der angesprochenen Fachkreise, an die sich die streitgegenständlichen Angaben richten (Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 2.75). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass Werbeangaben von fachkundigen Kreisen meist sorgfältiger betrachtet werden, da sie aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussagegehalt einer Angabe leichter erfassen und zudem wegen ihrer beruflichen Verantwortung zu einer genauen Prüfung veranlasst sein können (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rdnr. 2.80). Dabei können die Mitglieder der Kammer, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aufgrund der damit verbundenen Erfahrung eigenständig beurteilen, wie die angesprochenen Fachkreise die hier streitgegenständlichen Angaben verstehen, zumal es hierfür keiner spezifischen medizinischen Kenntnisse bedarf (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 3.12, 3.14; BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).

b) Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegner nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Bezeichnung „SHOR-TER“ nicht in Alleinstellung verwendet haben, sondern zum einen als Domainnamen www.shorterimplant.com und im Übrigen - wie im Verfügungsantrag wiedergegeben - mit Zusätzen wie „NA SHORTER“, bzw. „N“^ SHORTER IMPLANT“. Selbst wenn der angesprochene Verkehr dabei die Bezeichnung „SHORTER“ nicht als bloßen Herkunftshinweis versteht, sondern darin (auch) ein sprechendes Zeichen oder einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Produkts erblickt, wird er die Angabe lediglich im Sinne einer allgemeinen Aussage verstehen, dass die bezeichneten Implantate „kürzer“ seien, als die auf dem Markt gängigen Produkte, weiche - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin - regelmäßig eine größere Höhe aufweisen, was den Fachkreisen bekannt ist. Für die von der Antragstellerin behauptete Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Bezeichnung im Sinne eines Superlativs „kürzer als die Produkte der Wettbewerber“ verstehen, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Auch der Tatbestand einer unzulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 2 UWG ist nicht erfüllt. Es liegt hier schon keine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG vor, da aufgrund der allgemeinen Angabe HM SHORTER“ bzw. „N^SHORTER IMPLANT“ bzw. www.shorterimpiant.com weder unmittelbar, noch mittelbar ein Mitbewerber, insbesondere auch nicht die Antragstellerin bzw. die von der Antragstellerin angebotenen Zahnimplantate, erkennbar gemacht werden.

Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. c) hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Das im Verfügungsantrag abgebildete Zeichen stellt keinen Verstoß gegen § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 MarkenG dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Zeichen zu der offiziellen Schweizer Fahne bzw. dem offiziellen Schweizer Wappen ähnlich ist im Sinne von § 127 Abs. 4 MarkenG, da es jedenfalls an einer Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft im vorliegenden Fall fehlt. Zu beurteilen ist hier allein die streitgegenständliche Verwendung in dem als Anlage AZ 25 vorgelegten Katalog. Abzustellen ist auch hier darauf, ob die angesprochenen Fachkreise aufgrund der Verwendung des angegriffenen Zeichens über die geographische Herkunft in die Irre geführt werden. Maßgeblich ist insoweit, dass in dem streitgegenständlichen Katalog das Zeichen auf der Titelseite wie auch auf der letzten Seite in gelber Farbe mit weißem Kreuz und auf der zweiten Seite in blauer Farbe mit weißem Kreuz verwendet wird. Auf Seite 12 des Katalogs erscheint es dann in roter Farbe mit weißem Kreuz. Dabei steht das Zeichen nie in Alleinstellung, sondern jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit den Angaben Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.“, „N. SHORTER“, „Coated in USA“. Auf der letzten Seite des Katalogs wird außerdem die türkische Herstellerfirma mit Anschrift angegeben. Aus Sicht der angesprochenen Fachkreise, die bei dem Erwerb von Medizinprodukten - wie oben bereits dargelegt - eine gesteigerte Aufmerksamkeit an den Tag legen,“ besteht bei einer Zusammenschau dieser Umstände keine Veranlassung, in dem angegriffenen Zeichen das Schweizer Wappen zu erblicken. Aufgrund der wechselnden Farbgebung des Logos innerhalb des gegenständlichen Katalogs stellt die Farbe „rot“ in dem angegriffenen Zeichen einen nicht maßgeblichen Zeichenbestandteil dar. Eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft ist nicht gegeben.

2. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen vom 07.03.1967 scheidet aus, da - wie oben dargelegt - keine Gefahr einer Verwechslung mit dem Schweizer Wappen besteht.

Auch der mit Antrag zu Ziffer 1. d) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG besteht nicht.

Die Antragstellerin hat weder hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerinnen Zahnimplantate mit der Angabe „CE 1984“ bewerben, die tatsächlich nicht entsprechend zertifiziert sind.

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt bei der Antragstellerin (BGH GRUR 2007, 251 Rdnr. 31 - Regenwaldprojekt II). Die Antragstellern hat hierzu vorgetragen, dafür, dass die streitgegenständlichen Zahnimplantate nicht entsprechend zertifiziert seien, spreche der erste Anschein, nachdem weder die Antragsgegnerinnen noch deren türkische Lieferantin trotz mehrfacher vorgerichtlicher Aufforderung entsprechende

Angaben zu der angeblichen CE-Zertifizierung gemacht hätten. Die CE-Zertifizierung betreffe innerbetriebliche Vorgänge, die seitens der Antragstellern nicht verifiziert werden könnten.

Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung einer für bestimmte Umstände darlegungs- und beweispflichtigen Partei Erleichterungen zugute kommen können, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich der anderen Partei fallen und diese deshalb nach dem Gebot redlicher Prozessführung entsprechend § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht trifft (vgl. BGH GRUR 1997, 229, 230 - Beratungskompetenz; BGH GRUR 2007, 251 Rdnr. 31 - Regenwaldprojekt II). Dies setzt allerdings voraus, dass die Antragstellerin über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt (BGH a. a. O. - Regenwaldprojekt II; BGH a. a. O. - Beratungskompetenz). Vorliegend hat die Antragstellerin lediglich „ins Blaue hinein“ behauptet, die Antragsgegnerinnen würden die streitgegenständlichen Zahnimplantate mit der CE-Kennzeichnung bewerben, ohne dass eine solche Zertifizierung erteilt worden sei. Die Antragstellerin hat aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, die ihren diesbezüglichen Verdacht stützen würden. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerinnen bzw. deren türkische Lieferantin vorgerichtlich auf die diesbezügliche Anfrage der Antragstellerin keine Auskunft erteilt haben, genügt insoweit nicht. Nachdem der Antragsgegnervertreter - ohne dass insoweit bereits eine entsprechende sekundäre Darlegungslast bestanden hätte - im Termin zur mündlichen Verhandlung Unterlagen übergeben hat, die eine CE-Zertifizierung der streitgegenständlichen Zahnimplantate ausweisen, genügt der Vortrag der Antragstellerin erst recht nicht, um eine entsprechende Irreführung zu belegen.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

C) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei maßgeblich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Handlungen ist. Dabei stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und.des OLG München (vgl. WRP 2008, 972, 976) die eigene Wertangabe des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar, da der Antragsteller zum einen am besten beurteilen kann, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die beanstandeten Verhaltensweisen haben können, und es zum anderen in diesem Verfahrensstadium nicht sicher vorauszusehen ist, wer letztlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat. Die Antragstellerin hat vorliegend in ihrer Antragsschrift einen Streitwert in Höhe von 50.000,-- EUR angegeben. Tatsächliche Umstände, wonach dieser Wert - wie die Antragsgegnerinnen meinen - zu niedrig bemessen ist, sind nicht ersichtlich. - Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerinnen auch nach eigenem Vortrag bislang abgesehen von der gegenständlichen Testbestellung auf dem deutschen Markt nicht tätig waren.

Bei der Bemessung des Streitwerts wurde keine Ermäßigung im Sinne von § 51 Abs. 4 GKG vorgenommen, da das vorliegende Verfahren keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache aufweist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 10. Feb. 2015 - 33 O 19578/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 10. Feb. 2015 - 33 O 19578/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 10. Feb. 2015 - 33 O 19578/14 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Markengesetz - MarkenG | § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen


(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschlie

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 6 Vergleichende Werbung


(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. (2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

Markengesetz - MarkenG | § 127 Schutzinhalt


(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird

Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

1.
die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
2.
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
3.
die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.