Landgericht München I Endurteil, 30. Juli 2018 - 33 O 12885/17

published on 30/07/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 30. Juli 2018 - 33 O 12885/17
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte ... verurteilt, ... bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, Verbrauchern ... Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich ... gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR, Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des UWG bzw. EGBGB geltend.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16. Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben verfolgt er unter anderem Verstöße gegen das UWG und macht Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG geltend. ... ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte verkauft auf der Internetseite „www.amazon.de“ Produkte aller Art.

Unter anderen bot sie auf der genannten Internetseite das in den Anlagen ... 1 und K 2 abgebildete Smartphone „BQ Aquaris M5 FHD“ an.

Dabei handelte es sich um ein gebrauchtes Produkt. Die von der Beklagten den Kunden auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Produktinformation enthielt am 28.04.2017 keinen Hinweis auf diesen Umstand (Anlage K 1). Am 04.05.2017 fügte die Beklagte den Produktinformationen den Hinweis „Refurbished Certificate“ hinzu (Anlage K 2). Am 15.06.2017 enthielt die Produktinformation einen Hinweis auf den gebrauchten Zustand des Smartphones (Anlage K 3).

Mit Schreiben vom 09.05.2017 mahnte der Kläger die Beklagte wegen des zunächst fehlenden Hinweises auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones ab (Anlage K 4). Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 8 Abs. 1 UWG zur beantragten Unterlassung zu verurteilen. Denn das mit den Anlagen K 1 und K 2 dokumentierte Angebot verstoße gegen § 5 a Abs. 2 UWG. Der Umstand, dass es sich bei dem angebotenen streitgegenständlichen Smartphone um ein gebrauchtes gehandelt hat, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Der später hinzugefügte Zusatz „Refurbished Certificate“ ändere daran nichts, da der angesprochene Verbraucher diesen Begriff nicht verstehe und ... her nicht erkenne, dass ein gebrauchtes Gerät angeboten werde.

Ferner liege ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs.... Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vor, da die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in klarer... verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, so auch ihren gebrauchten Zustand, zu informieren.

Soweit die Beklagte eine zu weite Anspruchsfassung rüge, könne sie damit ... gehört werden. Denn der Unterlassungsantrag nehme auf die konkrete Verletzungsform Bezug. Hierdurch werde deutlich, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbehandlung sein solle (BGH, I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II).

die Beklagte zu verurteilen, ... bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

1. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K1

und/oder

2. Verbrauchern im Internet unter www.amazon.de gebrauchte Smartphones mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ zum Kauf anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Ware handelt, wenn dies geschieht wie in Anlage K2.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, bei dem streitgegenständlichen Angebot aus der Anlage K 1 habe es sich um einen bedauerlichen Ausrutscher gehandelt. Mit dem Zusatz „Refurbished Certificate“ gemäß der Anlage K 2 seien die Verbraucher jedoch ausreichend deutlich auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones hingewiesen worden. Der Begriff „Refurbished“ sei gerade im Zusammenhang mit elektrischen Geräten allgemein bekannt. Andere Unternehmen böten ein ganzes Sortiment unter dem Begriff „Refurbished Produkte“ bzw. „Apple Certified Refurbished“ an.

Schließlich sei der Unterlassungsantrag zu weit gefast, da er nicht auf das streitgegenständliche Smartphone beschränkt sei und daher theoretisch alle von der Beklagten vertriebenen Produkte erfasse. Es sei jedoch je nach angebotenem Produkt konkret zu beurteilen, was dessen wesentliche Eigenschaften seien, über die informiert werden müsse. Wie ein Urteil des OLG Hamm zeige (MMR 2014, 386), sei der Begriff „Gebrauchtwaren“ im Übrigen zu unbestimmt, da er verschieden ausgelegt werden könne. Er sei daher zu konkretisieren. Da auf der vom Klageantrag erfassten Internetseite „www.amazon.de“ auch Produkte angeboten würden, für die es eine spezielle Unterseite „Zertifiziert und generalüberholt“ gebe, sei der Klageantrag zu weit. Denn der Verbraucher werde über die Eigenschaft des bereits erfolgten Gebrauchs dieser Produkte durch das Angebot unter der Kategorie „Zertifiziert und generalüberholt“ informiert.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl. 30/33 d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte war gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG wie tenoriert zu verurteilen.

A.

Das streitgegenständliche Kaufangebot der Beklagten für das Smartphone BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ (Anlage K 1 und K 2) stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 5 a Abs. 2 UWG dar. Denn das Angebot hat jeweils dem Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Information in Form des gebrauchten Zustands des Smartphones vorenthalten, die erforderlich für eine informierte geschäftliche Entscheidung war und deren Vorenthalten geeignet war, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

I.

Das Internetangebot stellt eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern ... Sinne des § 2 Nr. 1 UWG dar.

2. Der gebrauchte Zustand des angebotenen Smartphones ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.

a) § 5 a Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 UGP-Richtlinie. Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ... Information „wesentlich“ im ... § 5 a Abs. 2 UWG ist, ist der allgemeine Zweck der UGP-Richtlinie, für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, und der besondere Zweck des Art. 7 UGP-Richtlinie, eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, zu gewährleisten (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 a Rdnr. 3.13). Die Information muss daher einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist. Andererseits soll der Unternehmer durch die Informationspflicht nicht unzumutbar belastet werden.

... vorliegend vom Kläger beanstandete ... sich an den allgemeinen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören. Abzustellen ist folglich auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen ... verständigen Durchschnittsverbrauchers.

Dieser ist daran gewöhnt, bei zum Kauf angebotenen Waren allgemein zwischen gebrauchten und ungebrauchten zu unterscheiden. Das deshalb, weil die Frage, ob ein Produkt bereits gebraucht ist oder nicht, Einfluss auf dessen Zustand und Lebensdauer hat bzw. haben kann und damit für die Preisfindung mitentscheidend ist. Auch die Gewährleistung kann eine andere sein (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Für Smartphones wie das streitgegenständlich angebotene gilt nichts anderes. Dass es sich hierbei um ein Internetangebot handelt, spielt insofern keine Rolle, als dass der Beklagten auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes zuzumuten ist, auf den gebrauchten Zustand des von ... angebotenen Produkts auf der Angebotsseite hinzuweisen.

Diese wesentliche Information wurde dem Verbraucher ... der Beklagten ... den Angeboten gemäß der Anlage K 1 und K ... Sinne eines Unterlassens der Mitteilung vorenthalten.

... gilt auch hinsichtlich ... von der Beklagten ... den Zusatz „Refurbished Certificate“ ergänzten Angebots (Anlage K 2).

Dieser Zusatz ist nicht geeignet, den erwähnten Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. Der Durchschnittsverbraucher ist bereits mit dem englischen Terminus „refurbished“ nicht vertraut. Ferner enthält der Zusatz für den Durchschnittsverbraucher, selbst wenn er ihn wörtlich als „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetzte, keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone selbst gebraucht ist. Der von der Beklagten zum Beweis des Gegenteils vorgebrachte Hinweis auf das Internetangebot des Elektronikhändlers „Conrad“ (Schriftsatz vom 15.01.2018, Seite 3/Bl. 20 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. Denn das Unternehmen „Conrad“ verwendet auf der eingelichteten Internetseite gerade nicht den von der Beklagten benutzten Zusatz „Refurbished Certificate“, sondern die Bezeichnung „Refurbished Produkte“

4. Der Hinweis auf den gebrauchten Zustand des angebotenen Smartphones ist als wesentliche Information unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für eine informierte geschäftliche Entscheidung nötig, und das Vorenthalten ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

a) Die Information über den gebrauchten Zustand des Smartphones ist wesentlich und in der gemäß § 5 a Abs. 2 Nr. 1 UWG konkret zu prüfenden Einzelfallsituation auch notwendig, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung tätigen kann.

Da der Verbraucher für seine geschäftliche Handlung in Form einer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten dessen Preis-Leistungs-Verhältnis beurteilen können muss und hierbei der Zustand des Produkts (neu oder gebraucht) jedenfalls auch maßgeblich ist, benötigt er diese wesentliche Information. Der Umstand, dass das Angebot auf einer Internetseite erfolgt, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. bereits oben 2. c)

... Vorenthalten ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, welche er bei Kenntnis, dass ein gebrauchtes Smartphone angeboten wird, nicht getroffen hätte.

Ob auch ein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB vorliegt – wofür einiges spricht –, kann dahin stehen, da die Beklagte bereits nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5 a Abs. 2 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist (Köhler, a.a.O., § 3 a Rn).

Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Urrterlassungserklärung hat die klagte nicht abgegeben.

Der zuletzt gestellte ... tenorierte Unterlassungsantrag ist aufgrund der Aufnahme von „gebrauchte Smartphones“ anstatt „Gebrauchtwaren“ so gefasst, dass er das beanstandete Verhalten abdeckt, ohne darüber hinauszugehen. Denn der vom Kläger angegriffene Sachverhalt besteht in dem Angebot des Smartphones BQ Aquaris M5 FHD auf der Internetseite „www.amazon.de“ gemäß den Anlagen Anlage K ... K 2. Genau das ist durch die Bezeichnung „gebrauchte Smartphones“ Gegenstand des beantragten Unterlassungsanspruchs.

Der Klageantrag ist ferner bestimmt genug, da der Begriff „gebrauchte“ ausreichend konkret ist. Damit ist klargestellt, dass solche Waren erfasst sind, die bereits einmal in Gebrauch waren. Dass es daneben auch andere Zustände von Waren gibt, die weder als neu(wertig) noch als gebraucht bezeichnet werden können (vgl. OLG Hamm, MMR 2014, 386), ändert an der Bestimmtheit des Begriffs „gebrauchte“ nichts. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen geläufigen Begriff zur Beschreibung des Zustands einer Ware, wie auch die Verwendung Begriff „gebrauchter Güter“ in Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zurückgeht.

B.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Zwar könnte man annehmen, der ursprünglich gestellte Antrag sei dem Wortlaut nach auf „Gebrauchtwaren“ und damit theoretisch auf alle von der Beklagten angebotenen „Gebrauchtwaren“ gerichtet gewesen und nicht nur auf „gebrauchte Smartphones“. Der Klageantrag nahm aber von Anfang an Bezug auf die Anlagen K 1 und K 2, die allein das Angebot eines gebrauchten Smartphones zeigen. Bereits insofern bestand eine Beschränkung des Klageantrags.

Zudem sind Unterlassungsanträge stets unter Berücksichtigung des mit der Klageschrift dargestellten Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Begründung auszulegen (BGH WRP 2017, 1081 Rn. 11 – Komplettküchen). Vorliegend hat der Kläger in der Klageschrift allein zu Verstößen in Bezug auf ein gebrauchtes Smartphone vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Anlagen K 1 und K 2 haben allein ein gebrauchtes Smartphone zum Gegenstand. Ein Vortrag zu fehlenden Informationen auch bei anderen gebrauchten Produkten der Beklagten ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Die rechtlichen Ausführungen erschöpfen sich ebenfalls in Angaben zu den konkret vorgetragenen Verletzungshandlungen bei Smartphones. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der Klageschrift gemäß §§ 61 Satz 1, 51 Abs. 2 GKG mit 15.000,– EUR beziffert hat. Das wäre bei Annahme einer Einbeziehung aller durch die Beklagte in Deutschland vertriebenen gebrauchten Produkte ein sehr geringer, unpassender Streitwert. Die im Verhältnis hierzu geringe Streitwertangabe von 15.000,– EUR ist daher ein weiteres Indiz dafür, dass lediglich die Verletzungshandlungen ... Bezug auf gebrauchte Smartphones den Streitgegenstand bilden sollen.

Die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 (Bl. 33 d.A.) stellt daher eine kostenneutrale Klarstellung des bereits ursprünglich auf gebrauchte Smartphones beschränkten Klageantrags dar und keine Rücknahme eines ursprünglich auf alle gebrauchten Waren bezogenen Unterlassungsanspruchs.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

... Vorsitzender Richter

am Landgericht

... Richterin

am Landgericht

... Richter

am Landgericht

Verkündet am 30.07.2018

... Justizhauptsekretärin

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift wird bestätigt.

München, den 31. Juli 2018

...

Anlage K1 [4/4]

Anlage K2 [4/5]

Anlage K3 [2/2]

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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published on 02/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/02 Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.