Landgericht München I Endurteil, 12. Dez. 2014 - 3 HK O 12420/14

bei uns veröffentlicht am12.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 13.12.2011 auf 10.000 € und ab dem 14.12.2011 auf 510.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht nach einem beendeten Handelsvertreterverhältnis im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung sowie in zweiter Stufe Zahlung von ausstehenden Provisionen und Handelsvertreterausgleich geltend.

Die Klägerin war bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten vom 17. Januar 2011 (Anlage K2) für die Beklagte, die Fahrräder hergestellt, unter anderem als Handelsvertreterin tätig, wobei das Vertragsgebiet Europa umfasste und ein Provisionssatz von 4% vereinbart war.

Streitig ist, ob Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien der Vertrag vom 27.12.2004 (Anlage B1) war, wie die Beklagte vorträgt, oder ein mündlicher Vertrag, der nach Behauptung der Klägerin ab Januar 2007 gelten sollte.

In dem Vertrag vom 27.12.2004 war das Recht des Staates Wisconsin unter Ausschluss des UN - Kaufrechts vereinbart; eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt der Vertrag nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht,

die deutschen Gerichte seien international zuständig.

Die Zuständigkeit ergebe sich bereits aus § 23 ZPO, da die Beklagte im Inland Vermögen habe. So habe die Beklagte mit Schreiben vom 8.4.2011 (Anlage K4) behauptet, dass verschiedene Gegenstände, die sich bei der Klägerin befänden, nämlich ein …Lieferwagen, ein … Anhänger und ein … Fahrrad in deren Eigentum stünden.

Die Beklagte mache weiterhin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt, Az. 14 O 315/11 - allerdings bestrittene - Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin in Höhe von ca. 600.000 $ geltend.

Die Beklagte sei weiterhin Gesellschafterin einer in … ansässigen Firma … Darüber hinaus sei Erfüllungsort für sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Sitz der Klägerin, so dass sich die internationale Zuständigkeit auch aus § 29 ZPO ergebe.

Die internationale Zuständigkeit ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass bei einer Klage vor einem Gericht in Wisconsin die Gefahr bestünde, dass dort die völkerrechtlich verbindliche Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG vom 18.12.1986), aus welcher sich die Ansprüche der Klägerin ergäben, nicht angewandt würde, so dass die Klägerin nur durch einen Gerichtsstand im Inland ausreichend geschützt sei.

Die Klägerin habe jedenfalls nach (zwingendem) europäischen Recht zunächst Anspruch auf Abrechnung der Provisionen und Buchauszug und in der zweiter Stufe Anspruch auf Auszahlung der restlichen Provisionen und auf einen Handelsvertreterausgleich. Letzterer sei nicht entfallen, da die außerordentliche Kündigung der Beklagten als solche unwirksam sei, da der Klägerin kein Vertragsverstoß zur Last falle.

Eine Einigung über die Provisionen sei nicht erfolgt, so dass wieder der Anspruch auf Abrechnung noch auf Buchauszug missbräuchlich sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, einen Buchauszug gemäß § 87 c HGB vorzulegen zu allen Aufträgen und/oder Auslieferungen, die sie mit Abnehmern in Europa seit dem 1.1.2008 bis zum 30.4.2011 mit Produkten unter der Marke … getätigt hat, unter Angabe folgender Daten:

Name und Anschrift des Kunden Datum der Auftragserteilung Umfang des erteilten Auftrags nach Stück und Wert Datum der Auftragsbestätigung Inhalt der Auftragsbestätigung nach Stück und Wert Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen Umfang der Lieferungen nach Stück und Wert Gründe für Lieferunterschiede gegenüber den Auftragsbestätigungen Datum und Nummer der Rechnungen Rechnungsbeträge nach Stück und Wert Datum der Zahlung(en)

Höhe der Zahlung(en)

Angabe der Gutschriften gegenüber Kunden und ihre Gründe.

II. Die Beklagte wird verurteilt, eine Abrechnung über die in der Zeit vom 1.1.2008 bis 30.4.2011 fällig gewordenen Provisionen gemäß § 87 c Abs. 1 HGB zu erteilen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die sich aus dem Buchauszug erweisenden Provisionen zu zahlen, wenn und soweit sie noch nicht bezahlt sind. Die Höhe dieses Anspruchs wird in der zweiten Stufe der Klage beziffert werden, sobald der Buchauszug vorliegt.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Ausgleich gemäß § 89 b HGB zu zahlen, dessen Höhe nach der Erledigung der ersten Stufe der Klage beziffert werden wird.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Die Klägerin ist der Ansicht,

die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben.

Ein gemeinsamer Erfüllungsort bestünde für die wechselseitigen Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis nicht.

Die Klägerin habe die sich angeblich aus § 23 ZPO ergebende Zuständigkeit nicht schlüssig vorgetragen, dass sie nicht behaupte, dass die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche bestünden; die Klägerin bestreitet diese vielmehr.

Die Geschäftsanteile, die die Beklagte an … halte, habe sie erst nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, nämlich im Juni 2011, erworben.

Auch aus der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von derogierenden Gerichtsstandsklauseln ergebe sich keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall, bei welchem keine ursprüngliche internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehe, und keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen sei, nicht anwendbar.

Die geltend gemachten materiellen Ansprüche bestünden nicht. Die Parteien hätten sich jeweils auf die jährlich geschuldeten Provisionen geeinigt, so dass der Anspruch auf Abrechnung und auf Buchauszug missbräuchlich sei. Da die ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei, sei der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich entfallen.

Zur Ergänzung des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist nicht zulässig, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist.

1. Ein gemeinsamer Erfüllungsort für die wechselseitigen Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis besteht nicht.

Der Leistungsort für die Abrechnung und den Anspruch auf Buchauszug richtet sich nach deutschem Recht nach der allgemeinen Regelung des § 269 Abs. 1 BGB. Damit sind die Ansprüche am Sitz des Unternehmens zu erfüllen (vgl. … NJW 1974, 2185).

Gleiches gilt für die Zahlungsansprüche auf Provision und Handelsvertreterausgleich.

Keine der Parteien hat vorgetragen, dass bei Geltung des Rechtes des Staates Wisconsin etwas anderes gelten würde. Es besteht daher keine Veranlassung, dieses Recht zu ermitteln.

Die Regelung des Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO, die im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der EU einen gemeinsamen Erfüllungsort vorsieht, gilt vorliegend ersichtlich nicht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann daher nicht auf § 29 ZPO gestützt werden.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Zuständigkeit nach § 23 ZPO berufen.

a) Die Klägerin beruft sich zunächst darauf, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht … gegen sie Zahlungsansprüche aus Kaufverträgen geltend macht. Nach ausdrücklichem Vortrag werden diese Ansprüche jedoch von ihr bestritten. Im Ergebnis behauptet daher die Klägerin, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen sie zustehen. Unbeschadet der Tatsache, dass der Klägerin nicht die subjektive Beweisführungslast für die Prozessvoraussetzungen trägt (vergleiche BGH NJW 1996,1059) verbleibt es doch bei dem Beibringungsgrundsatz (vergleiche … Vorb. § 253 ZPO Rn. 12), der unter anderem jedenfalls das Behaupten von Tatsachen voraussetzt, aus welcher sich die Zuständigkeit ergeben soll (vergleiche … § 12 ZPO Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit kann die Klägerin sich nicht unter Berufung auf bestrittene Forderungen auf den Vermögensgerichtsstand stützen (im Ergebnis ebenfalls … NJW 2000, 670; Landgericht … Beschluss vom 20.6.2014 im vorliegenden Rechtsstreit).

b) Das gleiche gilt, soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sich die Beklagte des Eigentums an verschiedenen Gegenständen berühmt, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, Auch insoweit hat die Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14,12.2011 ausdrücklich klargestellt, dass diese Behauptung nicht anerkannt werde.

Damit gilt das unter Ziff. 1 Ausgeführte.

c) Unerheblich ist darüber hinaus, dass die Beklagte im gegenwärtigen Zeitpunkt unstreitig Inhaberin der Geschäftsanteile der in … ansässigen Tochtergesellschaft … ist. Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Liste der Gesellschafter vom Stichtag 21.6.2011 ergibt (Anlage K5), hat die Beklagte die Anteile (der Vorratsgesellschaft … 11-352) erst am 31.6.2011 erworben.

Für die Voraussetzungen des § 23 ZPO kommt es jedoch nicht auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, sondern auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, also die Zustellung der Klageschrift (BGH NJW 1997,2886). Die Zustellung der Klageschrift erfolgte jedoch vorliegend vor dem 17. März 2011 (Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten).

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17.5.2006, Az. 7 U 1781/06, und die darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, wonach die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands dann unwirksam ist, wenn die Gefahr besteht, dass das prorogierte Gericht zwingende Rechtsnormen nicht anwendet.

Es ist zwar davon auszugehen, dass analog zu dem Urteil des EuGH vom 9.11.2000 (DB 2001, 36) nicht nur die Regelung über den Handelsvertreterausgleich in § 89 b HGB, sondern auch der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zwingendes Recht ist, da auch letzterer Gegenstand der Handeisvertreterrichtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986 ist, Art. 12 Abs. 2. Gemäß Art. 12 Abs. 3 darf von dem Anspruch auf Auszug aus den Büchern nicht durch Vereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.

Damit dürften auch die weiteren in dem genannten Urteil ausgeführten Überlegungen - analog - gelten, so dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Anspruch auf Buchauszug den internationalen Geltungswillen einer Sachnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB erlangt (zitiert nach … Tz. 34).

Gleichwohl führt diese Argumentation nicht zur Schaffung eines zusätzlichen - gesetzlich nicht vorgesehenen - internationalen Gerichtsstandes. Vielmehr war in dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt die internationale Zuständigkeit (aus § 23 ZPO) gegeben, und zwar unabhängig von den oben genannten Überlegungen.

Gegenstand der Entscheidung und der in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist lediglich die Unwirksamkeit der Derogation der - gegebenen - internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Letztere liegt, wie gezeigt, in dem streitgegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung ist nach Ansicht der Kammer nicht veranlasst. Weder ist hier die internationale Zuständigkeit aus § 23 ZPO gegeben noch haben die Parteien diese derogiert. Die Regelung über die Gerichtsstände ist jedoch abschließend und verbietet eine ausweitende Anwendung.

Damit ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert:

Bei einer Stufenklage werden neben dem Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug auch die noch unbezifferten Zahlungsansprüche rechtshängig. Der Streitwert bestimmt sich in diesem Falle nach der beanspruchten Leistung, und zwar nach den Erwartungen des Klägers bei Beginn der Instanz (vergleiche … 35. Auflage, § 3 ZPO Rn. 141 mit weiteren Nachweisen) Vorliegend hat die Klägerin die noch zu erwartende Provision in der Klageschrift mit 10.000 € angegeben und den mit Schriftsatz vom 14.12.2011 geltend gemachten Ausgleichsanspruch mit mindestens 500.000 €. Diese Beträge waren daher für die Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.