Landgericht München I Endurteil, 30. Nov. 2015 - 19 O 14528/12

bei uns veröffentlicht am30.11.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 5.592,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 244,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 24.07.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 5.592,67 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.11.2011 auf der Kreuzung S. Straße/T. Land Straße in M.

Unfallbeteiligt waren der Geschäftsführer der Klägerin mit dem PKW BMW der Klägerin, amtliches Kennzeichen ... und der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW Mitsubishi, amtliches Kennzeichen ....

Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr die Linke der beiden vorhandenen Fahrspuren der S. Straße in südöstlicher Richtung und beabsichtigte, die T. Land Straße geradeaus Richtung D. Straße zu überqueren. Der Beklagte zu 1) befuhr die Rechte der beiden Fahrspuren der S. Straße und beabsichtigte, in die T. Land Straße nach links abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Die vordere linke Fahrzeugecke des klägerischen Fahrzeugs kollidierte mit der rechten hinteren Fahrzeugecke des Beklagtenfahrzeugs.

Die Klägerin beauftragte den Nebenintervenienten vom Sachverständigenbüro F. mit der Begutachtung der Unfallschäden an ihrem Fahrzeug. Der Nebenintervenient bezifferte in seinem Gutachten vom 13.10.2011 die unfallbedingten Reparaturkosten mit EUR 8.401,32 netto, EUR 9.997,57 brutto. Daraufhin ließ die Klägerin das Fahrzeug bei dem Streitverkündeten, dem Inhaber der Firma Autolackiererei E., instand setzen. Die Firma Autolackiererei E. stellte der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von EUR 8.962,46 netto in Rechnung, die die Klägerin bezahlte.

Der Nebenintervenient stellte für sein Sachverständigengutachten der Klägerin Kosten in Höhe von EUR 878,50 netto in Rechnung. Für die Zeit der Reparatur entstanden der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.319,38 netto.

Die Klägerin behauptet,

der Beklagte zu 1) sei abrupt nach links in die vom Geschäftsführer der Klägerin befahrene linke Fahrspur der S. Straße hineingefahren, um nach links in die T. Land Straße abzubiegen. Obwohl der Geschäftsführer der Klägerin sofort voll abgebremst und gehupt habe, habe er einen Zusammenstoß mit dem im Abbiegevorgang befindlichen quer auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeug nicht mehr verhindern können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass gegen die Beklagten der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler spräche und ihren Geschäftsführer am Unfallgeschehen kein Mitverschulden träfe, insbesondere sei der Unfall für ihn nicht vermeidbar gewesen.

Die Klägerin behauptet, sämtliche vom Nebenintervenienten kalkulierten und tatsächlich von der Firma E. durchgeführten Reparaturarbeiten seien zur Beseitigung unfallbedingter Schäden erforderlich gewesen.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 11.185,34 (Reparaturkosten EUR 8.962,46 netto, Sachverständigenkosten EUR 878,50 netto, Mietwagenkosten EUR 1.319,38 netto, Unkostenpauschale EUR 25,00) geltend, von dem die Beklagte zu 2) bereits die Hälfte, nämlich EUR 5.592,67, beglichen hat. Die Klägerin verlangt Zahlung weiterer 50%.

Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 5.592,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.11.2011 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von EUR 244,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten behaupten,

das Unfallereignis sei vom Geschäftsführer der Klägerin entscheidend mitverursacht und mitverschuldet worden. Dieser habe sich auf das Abbiegemanöver des Beklagten zu 1) zunächst eingestellt, indem er die Hupe betätigt habe und sein Fahrzeug abgebremst habe. Danach habe er sein Fahrzeug jedoch beschleunigt, allein deshalb sei es dann zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen.

Des Weiteren bestreiten die Beklagten, dass sämtliche von der Streitverkündeten der Klägerin in Rechnung gestellten und von der Klägerin bezahlten Reparaturkosten unfallbedingt seien. Am klägerischen Fahrzeug sei unfallbedingt nur ein Reparaturschaden in Höhe von EUR 859,99 eingetreten.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen I. F. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe des Dipl.-Ing. Josef St. vom 04.07. 2014 sowie der Ergänzungsgutachten vom 27.01.2015 und 12.05.2015. Des Weiteren wurde der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2015 mündlich angehört.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 hat die Klägerin dem Sachverständigen A. sowie dem Inhaber der Reparaturwerkstatt E. A. Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 ist der Streitverkündete Arkadas dem Streit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nahezu vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren EUR 5.592,67 aus §§ 7,17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG. Lediglich die geltend gemachte Zinsforderung war nicht vollumfänglich begründet.

Unter Berücksichtigung der Straßenführung an der Unfallörtlichkeit und den Unfallschilderungen beider Unfallbeteiligter liegt ein Spurwechsel des Beklagten zu 1) von der rechten Fahrspur der S. Straße in die linke Fahrspur der S. Straße im Zuge seines Abbiegevorgangs nach links in die T. Land Straße vor. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zur Kollision, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten die für den Spurwechsel gelten, gemäß § 7 Abs. 5 StVO. Diesen Anscheinsbeweis vermochten die Beklagten nicht zu erschüttern, ebenso wenig konnten sie den Beweis eines Mitverschuldens des Geschäftsführers der Klägerin, insbesondere eine Vermeidbarkeit des Unfalls für den Geschäftsführer der Klägerin nachweisen.

Der Beklagte zu 1) gab an, von der rechten Fahrspur der S. Straße nach links in die T. Land Straße abgebogen zu sein. Um diesen Abbiegevorgang vollziehen zu können, musste er die linke Fahrspur der S. Straße queren. Ein paralleles Linksabbiegen durch die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur der S. Straße in die T. Land Straße ist durch die Straßenführung nicht vorgesehen. Vielmehr ist am linken und rechten Fahrbahnrand das Gebotsschild „Geradeaus und Linksabbiegen“ angebracht. Beide Unfallbeteiligten gaben übereinstimmend an, dass sich auf der Fahrbahn keine Markierungen befanden. Demnach war die linke Fahrspur, entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1), auch für den Geradeausverkehr vorgesehen. Zwei parallel verlaufende Linksabbiegespuren existieren an der Unfallörtlichkeit nicht. Der Beklagte zu 1) hatte damit bei seinem Abbiegevorgang, der mit einem Fahrspurwechsel verbunden war, auf den Geradeausverkehr auf der linken Fahrspur zu achten.

Den Beklagten konnten auch keinen Nachweis für ein Mitverschulden des Geschäftsführers erbringen. Es ist ihnen nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Abbiegevorgang des Beklagten zu 1) rechtzeitig bemerkt habe, deshalb gehupt und gebremst, daraufhin jedoch wieder beschleunigt habe, weshalb es zur Kollision gekommen sei.

Die von der Beklagten hierzu angebotene Zeugin F. konnte im Rahmen ihrer richterlichen Einvernahme keinerlei Angaben mehr zur Annäherung des klägerischen Fahrzeugs an das Beklagtenfahrzeug machen. Die Zeugin machte nur vage Angaben zum Unfallgeschehen. An die Annäherung des klägerischen Fahrzeugs an das Beklagtenfahrzeugs konnte sie sich im Rahmen der richterlichen Einvernahme nicht mehr erinnern. Sie gab an, nur noch zu wissen, dass es „gescheppert“ habe. Dass das klägerische Fahrzeug - wie sie es in ihrer schriftlichen Unfallschilderung (Anlage B 1) beschrieben hatte - zunächst gehupt und gebremst und danach beschleunigt habe, bestätigte sie nicht. Auf Vorhalt ihrer schriftlichen Unfallschilderung führt sie zwar aus, dass es dann so gewesen sein müsse, da sie es noch aus der frischen Erinnerung heraus niedergeschrieben habe. Allerdings gibt sie in ihrer schriftlichen Unfallschilderung eine falsche Unfallörtlichkeit an. Zudem ist sie widersprüchlich. Zu Beginn schildert die Zeugin, dass sie nur den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gesehen habe, den vorangegangenen Abbiegevorgang nicht. Im Widerspruch dazu beschreibt sie im nachfolgenden, dass das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zunächst gebremst, gehupt und dann beschleunigt habe. Es mag zudem sein, dass die Zeugin, wie von ihr angegeben, damals die Empfindung gehabt hatte, das klägerische Fahrzeug habe noch schnell am Beklagtenfahrzeug vorbeifahren wollen. Von dieser rein subjektiven Empfindung der Zeugin kann jedoch nicht sicher darauf geschlossen werden, der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen.

Die vagen und widersprüchlichen Angaben der Zeugin stellen auch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Unfallanalyse zur Frage der Vermeidbarkeit dar. Hierzu müssten genaue Angaben zu den Geschwindigkeiten, Abständen und Zeitdauern der behaupteten Fahrmanöver vorliegen. Solche Angaben konnte auch der Beklagte zu 1) nicht machen. Zwar gibt er an, mehrere Sekunden vor der Kollision ein Hupen gehört zu haben. Dies könne auch seine als Zeugin benannte Ehefrau bestätigen. Diese ungenaue Zeitangabe kann jedoch ebenfalls nicht als ausreichender Anknüpfungstatsache für ein Sachverständigengutachten dienen, zumal Zeitabläufe, genauso wie Geschwindigkeiten und Abstände für Unfallbeteiligte und Zeugen schwer einschätzbar sind und häufig mit Ungenauigkeiten behaftet sind. Von der Einvernahme der Ehefrau als Zeugin konnte daher abgesehen werden.

Hinter das grobe Verschulden des Beklagten zu 1) tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Die Beklagten haften der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu 100%.

Dabei haben die Beklagten der Klägerin die angefallenen Reparaturkosten in vollem Umfange zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Gericht aus einer Vielzahl von anderen Verfahren als kompetent bekannter Sachverständige Dipl.-Ing. St. in seinem widerspruchsfreien und auch für einen Laien gut nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass nur ein Teil der vom Nebenintervenienten in seinem Sachverständigengutachten aufgeführten und von der Werkstatt E. durchgeführten und in Rechnung gestellten Reparaturen auf den Unfall zurückzuführen sind.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zu Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Diese „tatsächlich aufgewendeten“ Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Denn im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass den Erkenntnis- und Einflussmögiichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er Begutachtungsauftrag und Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die nicht unfallbedingten Reparaturmaßnahme nur behauptete Schäden betrafen, die nicht äußerlich sichtbar waren, sondern erst bei einer Auseinanderlegung des Fahrzeuges. Zudem kommt der Sachverständige S. dabei zu seinem Ergebnis an Hand einer genauen Unfallanalyse, zu der der Geschädigte nicht in der Lage ist. Für die Klägerin und ihren Geschäftsführer war damit nicht erkennbar, ob der vom Sachverständigen vorgegebene Reparatur Weg, den die Firma Erol übernommen hatte, angemessen und richtig war. Da keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl des Nebenintervenienten als Sachverständigen und bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt vorliegen, durfte die Klägerin auf die Richtigkeit des von ihr eingeholte Gutachten und der Reparaturrechnung, die dem eingeholten Gutachten entsprach, vertrauen. Das Werkstattrisiko trifft die Beklagten, die damit die Reparaturkostenrechnung in voller Höhe zu erstatten haben. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten.

Die weiteren Schadenspositionen sind unstreitig. Damit ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 11.185,34, von dem die Beklagte zu 2) bereits die Hälfte erstattet hat.

Damit war ein Betrag von weiteren EUR 5.592,67 zuzusprechen.

Der Betrag ist gemäß § 286, 288 BGB zu verzinsen. Mit spezifiziertem Anspruchsschreiben vom 20.10.2011 machte die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit und einer der Beklagten zu 2) einzuräumenden Prüffrist von 4 Wochen, befinden sich die Beklagten damit spätestens seit 21.11.2011 in Verzug.

Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer aus dem berechtigt geltend gemachten Betragen in Höhe von EUR 11.185,34 zu. Abzüglich der darauf bereits geleisteten EUR 459,40 waren noch weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 244,40 zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, 92, 101 ZPO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO bemessen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

Referenzen

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.