Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 17 HK O 1061/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2014 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung € 32,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2015 zu bezahlen.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.

Der Kläger trägt vor, die geltend gemachten Ansprüche seien ihm von der Hollywood Chamber of Commerce abgetreten worden. Die Aufgabe der Hollywood Chamber of Commerce (im Folgenden: HCC) einer privaten Körperschaft sei, die geschäftlichen, kulturellen und städtischen Belange von Hollywood, einem Stadtteil von Los Angeles, zu fördern und zu verbessern. Zu deren wichtigsten Leistungen gehöre die Herstellung, Restaurierung, Verwaltung, Unterhaltung, sowie Lizenzierung des weltberühmten „Hollywood-Zeichens“. Die HCC sei weltweit die einzige Organisation, die zur Lizenzierung des Zeichens berechtigt sei.

Die HCC ist Inhaberin diverser Marken bezüglich des stilisierten „Hollywood“-Zeichens, insoweit wird auf Anlage K 8 Bezug genommen, darüber hinaus ist sie Inhaberin europäischer Gemeinschaftsmarken entsprechend Anlage K 9.

Die Klagepartei trägt weiter vor, die HCC schließe jedes Jahr eine Vielzahl von Lizenzvereinbarungen betreffend das „Hollywood“-Zeichen ab.

Die Beklagte zu 1) betreibt eine „Hollywood-Agentur“, der Beklagte zu 2) ist deren Geschäftsführer und Inhaber. Geschäftsgegenstand ist u. a. die Vermittlung von Modells, Schauspielern und Schauspielerinnen, Komparsen, Sängern, Musiker in alle Länder der Welt (vgl. Anlage K 17).

Anlässlich der Bewerbung ihres Unternehmens bediente sich die Beklagte des „Hollywood-Zeichens“, insoweit wird auf Anlage K 17 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2014 (Anlage K 23) ließ die HCC die Beklagten deswegen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage K 25) gaben beide Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klagepartei macht im Wege der Klage geltend einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten sowie auf Schadensersatz.

Insoweit trägt die Klagepartei vor, die Ansprüche seien von der HCC an den Kläger abgetreten worden. Gestützt werden die Ansprüche in erster Linie auf wettbewerblichen Nachahmungsschutz, Schutz des „Hollywood“-Zeichensl hilfsweise auf Markenrecht.

Insoweit trägt die Klagepartei vor, die Beklagten würden in den originären Rechtsbereich der HCC eingreifen. Dem Hollywoodzeichen komme wettbewerbliche Eigenart zu. Unter Zeichen/Dienstleistungen i. S. v. § 4 Nr. 9 UWG a. F., hinsichtlich derer ein weiter Begriff gelte, würden auch Formate und Kennzeichnungen fallen. Dem Hollywoodzeichen komme ein weltweiter Ruf zu. Das Hollywoodzeichen in der jetzigen Form sei von der HCC erstmals im Jahre 1949 aufgestellt worden, 1978 habe die Chamber u. a. für erhebliche Geldbeträge Restaurierungsarbeiten finanziert. Allein für den Erhalt des Hollywoodzeichens in seinen eigentümlichen Druckbuchstaben investiere die HCC jährlich durchschnittlich Summen im hohen sechsstelligen Dollarbereich. Das streitgegenständliche Zeichen, wie es von den Beklagten benutzt worden sei, sei im Auftrag der HCC gestaltet worden.

Seitens der Beklagten liege eine Nachahmung vor, weil in der Internetwerbung das Zeichen, wie es auf die HCC zurückgehe, verwendet wurde. Damit sei eine Übertragung des guten Rufes der Zeicheninhaberin, der HCC auf die Beklagten beabsichtigt, im Übrigen komme es zu einer Herkunftstäuschung. Darüber hinaus liege eine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG vor.

Hilfsweise ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2 UWG, weil es zu einer Verwechslung mit Waren bzw. Dienstleistungen eines Mitbewerbers komme.

Die gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung sei somit berechtigt gewesen, weshalb der Klagepartei aus dem abgetretenen Recht ein Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Abmahnkosten zustehe, die sich aus einem Streitwert von € 100.000,- ergeben würden.

Darüber hinaus stehe der Klagepartei aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz nach UWG zu und zwar berechnet nach der Lizenzanalogie. Es handle sich um ein weltberühmtes Zeichen mit gesteigerter wettbewerblicher Eigenart.

Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) sei gegeben, weil dieser alleiniger Vertreter der Beklagten zu 1) sei und sich aus der Vorkorrespondenz ergebe, dass der Beklagte zu 2) gehandelt habe. Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht gegeben, weil die HCC erst kurz vor der Abmahnung vom 12.08.2014 von dem Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt habe. Die Vollmacht stamme vom 02.09.2014 und nicht vom Februar 2014. Mitbewerbereigenschaft der HCC sei gegeben, weil die HCC entsprechende Lizenzverträge vergebe, die sich insbesondere auch auf Deutschland beziehen würden. Im Übrigen sei die HCC auch ausdrücklich auf dem deutschen Markt tätig (Anlage K 44).

Die Klagepartei beantragt daher:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2014 zu zahlen.

II.

Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung € 32,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten eine Abtretung von Ansprüchen der HCC an den Kläger. Des Weiteren tragen die Beklagten vor, hinsichtlich des Beklagten zu 2) sei die Klage unschlüssig, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte als Geschäftsführer für eine vermeintliche Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) verantwortlich sei.

Des Weiteren tragen die Beklagten vor, markenrechtliche Ansprüche würden nicht bestehen, weil die Marke entsprechend Anlage K 9 erst am 19.09.2014 eingetragen wurde und die Abmahnung vom 12.08.2014, also vorher stamme, und die abgegebene Unterlassungserklärung vom 27.08.2014 stammt. Die Marke entsprechend Anlage K 9 könne daher die Klage nicht tragen. Weitere Gemeinschaftsmarken seien bereits im Jahre 2007 abgelaufen. Auf Verkehrsgeltung könne sich die Klagepartei nicht berufen, weil die Marke nicht werblich benutzt werde.

Hinsichtlich Ansprüchen aus UWG erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, weil die Vollmacht K 32 vom 09.02.2014 stamme, somit bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vorgelegen habe und die Abmahnung erst vom 12.08.2014 stamme, somit nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei.

Ansprüche wegen Nachahmung nach § 4 Nr. 9 UWG a. F. würden nicht bestehen. Insoweit bestreiten die Beklagten bereits das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beklagten und der HCC. Es wird bestritten, dass die HCC überhaupt Lizenzen betreffend das Zeichen, die sich auf Deutschland beziehen, vergibt. Im Übrigen würden nur Lizenzen für werbliche Maßnahmen vergeben, die HCC betreibe aber keine Modellagentur. Im Übrigen handle es sich im Wesentlichen um Lizenzverträge für die USA. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Beklagten Waren/Dienstleistungen anbieten würden, die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der HCC seien. Der Hollywoodschriftzug sei nicht von der HCC geschaffen worden, sondern von Dritten, deren Leistung die HCC ausnutze. Der Schriftzug Hollywood sei kein Produkt der HCC.

Hinsichtlich der Schadenshöhe tragen die Beklagten vor, zur Berechnung einer Lizenz seien die vorgelegten Lizenzverträge ungeeignet.

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten sei der Streitwert von € 100.000,- überzogen, dieser sei maximal mit € 1.000,- anzusetzen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im Übrigen vollumfänglich begründet:

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes München I gegeben:

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bzw. aus § 32 ZPO. Die Klagepartei stützt die geltend gemachten Ansprüche auf UWG. Der Internetauftritt der Beklagten mit dem rechtsverletzenden Zeichen wurde bundesweit verbreitet und es ist aus diesem nicht ersichtlich, dass dieser sich nicht auch an Verkehrskreise in München gewendet hätte. Damit war die Internetseite bestimmungsgemäß jedenfalls auch in München abrufbar, so dass München Begehungsort i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG bzw. § 32 ZPO ist.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet:

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die von der Klagepartei gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 12.08.2014 war:

a. Der mit der Abmahnung vom 12.08.2014 von der HCC geltend gemachte Unterlassungsanspruch war begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 3 a, 3 b UWG n. F., weil die Beklagten ein Zeichen verwendet haben, welches eine Nachahmung eines Zeichens der HCC darstellt, und sie somit eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt und die Wertschätzung dieses Zeichens unangemessen ausgenutzt haben:

aa. § 4 Nr. 3 UWG spricht von Waren oder Dienstleistungen, wobei diese Begriffe allerdings weit auszulegen sind und darunter auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art zu verstehen sind, insbesondere fallen auch bestimmte Kennzeichnungen als Leistungsergebnis unter diesen Begriff (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rdn. 3.21 und 3.22 zu § 4).

Damit ist der „Hollywood“-Schriftzug als Leistungsergebnis schutzfähig nach § 4 Nr. 3 UWG n. F.

bb. Ansprüche nach § 4 Nr. 3 UWG n. F. stehen dem Schöpfer des Originales zu, wobei im vorliegenden Falle aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) zweifelsfrei feststeht, dass der „Hollywood“-Schriftzug wie er sich heute den Verkehrskreisen darstellt, eine Schöpfung der HCC ist:

Insoweit hat der vernommene Zeuge ... Folgendes ausgesagt:

Er sei Mehrheitseigner der Firma ... Die HCC sei seit fast 14 Jahren ihr Kunde, sie seien weltweit der Exklusivvertreter für die Vermarktung des Hollywoodzeichens und des Walk of Farne und zwar für die Benutzung, für die Werbung und auch auf Produkten. Dies mache die Firma ... Das Marketing würden sie nicht machen, sondern die Lizenzierung. Die HCC befasse sich mit dem Zeichen, dem Hollywoodzeichen als Marke. Sie würden die Arbeit machen, um damit Geld zu verdienen. Der Chef der Chamber unterzeichne alle Verträge, sie würden die Verträge vorbereiten. Die HCC sei von der Stadt Los Angeles berechtigt, das Geld einzunehmen, um das Zeichen zu schützen und es aufrecht zu erhalten. Der Sign Trust sei 1992 gegründet worden, um dieses Zeichen aufrecht zu erhalten und zu schützen. Gegründet worden sei der Trust von der HCC, oder die Gründung sei veranlasst worden. Zuerst habe es ein Zeichen Hollywoodland gegeben, das habe eine Wohnanlage in den Hügeln bezeichnet. Ein Entwickler habe dieses Gebiet gekauft gehabt und das Zeichen aufgestellt. Über die Zeit sei das Zeichen dann in schlechter Verfassung gewesen, dann habe Hollywood es übernommen. Soweit er wisse, sei es im Jahre 1949 gewesen, dass die HCC das Zeichen dann übernommen habe. Der Wortbestandteil - Land sei dann weggenommen worden. Der Immobilienentwickler sei nicht mehr da gewesen, die Leute hätten das Zeichen aber gemocht, hätten es behalten. Das ursprünglich von dem Landentwickler aufgestellte Zeichen sei aus Holz gewesen, der Wortbestandteil Land sei dann weggenommen worden, das Zeichen sei immer noch aus Holz gewesen. Es habe dann begonnen, auseinanderzufallen. Im Jahre 1978 seien dann alle Buchstaben aus Stahl aufgestellt worden, so stehe das Zeichen noch heute da. Das Geld dafür habe die HCC beschafft. Was man dort jetzt stehen sehe, sei durch die HCC bezahlt und durch Spenden. Der Hollywood Sign Trust, der 1992 gegründet wurde, kümmere sich um den Erhalt dieses Zeichens. Es sei ein Zaun drum, Kameras und ein Alarmsystem. Auch der Anstrich werde durch den Sign Trust erledigt. Diese tue der Sign Trust aber aus Geld, das von der HCC komme. Die Buchstaben des Zeichens, so wie sie jetzt sind, seien schon immer so gewesen. Die HCC habe aber veranlasst, dass die Holzbuchstaben gegen Stahlbuchstaben ausgetauscht werden. Die HCC sei eine Handelskammer, sie unterstütze u. a. auch die Gemeinde, organisiere Veranstaltungen und anderes. Es sei richtig, dass die Herstellung, Restaurierung, Verwaltung und Unterhaltung dieses Hollywoodzeichens eine Aufgabe der HCC sei. Unter Herstellung meine er damit den Austausch der Holzbuchstaben gegen die Stahlbuchstaben. An dem Zeichen sei die HCC berechtigt, dieser gehöre die Marke, das Vermögen sei ihr durch eine Urkunde von der Stadt Los Angeles übertragen worden. Das Stück Land, auf dem dieses Zeichen stehe, gehöre der Stadt Los Angeles. Durch ein Gesetz seien die Rechte zur Nutzung der HCC übertragen. Der Anstrich des Zeichens habe etwa 100.000,- Dollar gekostet. Dies habe der Sign Trust bezahlt. Sie würden das Zeichen lizenzieren, das Geld das damit reinkomme, gehe an die HCC, einen Prozentteil davon dann an den Sign Trust. Sie würden das Zeichen und die Handelsmarken lizenzieren. Die HCC genehmige jedes Geschäft, diese hätten das letzte Wort. Es stimme, dass die HCC jährlich größere Beträge zur Erhaltung des Zeichens aufbringe, beispielsweise für die Security oder die Erhaltung des Zaunes. Bei der HCC und auch bei dem Sign Trust handle es sich um Non-profit-Organisationen. Die Lizenzverträge, die sie abschließen, würden die HCC als Lizenzgeber aufweisen. Alle Verträge würden von Herrn ... dem Chef der HCC, unterzeichnet. Grundsätzlich werde mit diesem Zeichen alles lizenziert, außer wenn es gegen die guten Sitten oder gegen die Gesetze verstoßen würde. Die HCC sei berechtigt, exklusive Lizenzen zu vergeben, sie selbst hätten auch welche. Ja, es würden auch Lizenzen für Dienstleistungen vergeben, auch für Geschäfte. Ja, die HCC sei alleinige Inhaberin der Hollywoodmarken. Sie würden als Agent der HCC bezeichnet, so würden sie auch in den Verträgen aufgeführt. Im Jahre 1949 sei der Bestandteil - Land weggelassen worden und das Zeichen restauriert. Was er glaube sei, dass damals 1949 die HCC das übernommen habe. Er glaube, dass die HCC jährlich für das Zeichen 75.000,- bis 100.000,- $ ausgebe, es sei ein bestimmter Prozentbetrag, genau wisse er es nicht. Prozentsatz meine er von den Lizenzeinnahmen, die sie erzielen würden. Die HCC bekomme als Kammer auch Geld von anderen Geldgebern. Der Sign Trust sei aber nur aus den Einnahmen finanziert, die aus den Lizenzierungen kämen. Nur die Lizenzen für das Hollywoodzeichen. Für das Hollywoodzeichen gebe es keine Mittelbeschaffung. Auf der Webseite des Sign Trust könne man Spenden machen. Einmal im Jahre 1978, als die Buchstaben zusammenfielen, habe es eine Spendensammlung gegeben, zu diesem Zeitpunkt habe es den Sign Trust noch nicht gegeben. Er habe nicht gehört, in welcher Höhe damals Spenden generiert worden seien. Diese Summe habe gereicht, um das Zeichen in Metall wieder herzustellen. Ja, sie würden die gesamten Lizenzverträge komplett verhandeln. Sie würden auch die Lizenznehmer akquirieren, seine Firma übernehme die komplette Lizenzierungsarbeit. Die HCC halte sich im Wesentlichen aus dem Geschäft heraus, vorher werde aber eine Strategie abgesprochen. Letztlich liege das letzte Wort bei HCC, weil Herr ... unterschreibe. Der Sign Trust sei für die Erhaltung, die Security usw. zuständig, in die Details, wer das in welcher Zuständigkeit mache, sei er nicht informiert. Seines Wissens nach werde das mit Herrn ... abgesprochen. Aufgrund seiner Stellung als Agent der HCC sei er nicht berechtigt, Finanzunterlagen der HCC einzusehen oder des Trusts. Die Zahlen wisse er, weil er bei Vorstandsbesprechungen dabei gewesen sei, dabei wurde davon gesprochen, dass ein bestimmter Prozentsatz an den Trust gehe. Nein, die City of L.A. finanziere nicht aus eigenen Mitteln das Zeichen:

Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen anzuzweifeln. Der Zeuge ... hat seine Aussage sicher, ohne Widersprüchlichkeiten oder sonstige Auffälligkeiten und ohne erkennbaren Eifer, einer Person zu helfen bzw. der anderen zu schädigen, gemacht.

Zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) hat der Zeuge... damit bestätigt, dass das zunächst in den Hügeln von Los Angeles vorhanden gewesene Zeichen „Hollywoodland“ von der HCC übernommen wurde und in diesem Zuge der Wortbestandteil „Land“ entfernt wurde. Weiter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Zeichen sich in schlechter Verfassung befand und durch die HCC renoviert wurde. Der Zeuge ... hat auch bestätigt, dass die HCC von der Stadt Los Angeles ermächtigt worden ist, das Zeichen zu schützen und aufrecht zu erhalten und hierfür Gelder einzunehmen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich weiter, dass im Jahre 1992 der Hollywood Sign Trust gegründet wurde, und zwar von der HCC. Darüber hinaus hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, dass das Zeichen ursprünglich aus Holz war, dies jedoch dann begann, auseinanderzufallen. Auf Veranlassung der HCC wurde dann im Jahre 1978 eine umfassende Renovierung des Zeichens vorgenommen und alle Buchstaben aus Stahl aufgestellt und zwar in der Weise, wie das Zeichen auch heute noch existiert und allgemein bekannt ist. Außerdem hat der Zeuge ... bestätigt, dass die Herstellung, die Restaurierung, die Verwaltung und Erhaltung dieses Hollywoodzeichens die Aufgabe der HCC ist. Darüber hinaus wurde von dem Zeugen glaubhaft bestätigt, dass ebenfalls die HCC berechtigt ist, Rechte an dem Zeichen zu vergeben, insbesondere in ihrer Funktion auch berechtigt ist, weltweit Exklusivlizenzen zu vergeben und zwar nicht nur im Hinblick auf Waren, sondern auch für Dienstleistungen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich auch, dass die HCC jährlich für den Erhalt des Zeichens hohe Beträge ausgibt. Diese Zahlungen erfolgen durch den Hollywood Sign Trust, der allerdings wiederum aus den Lizenzeinnahmen der HCC die Gelder erhält. Außerdem hat der Zeuge ... weiter bestätigt, dass die HCC selbst die Lizenzvereinbarungen über das Zeichen abschließt und entsprechende Vereinbarungen, die von ihrer Agentur, für die der Zeuge ... handelt, auch durch den Vertretungsberechtigten der HCC, Herrn ... unterzeichnet werden.

Damit ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die Rechte an dem Hollywoodzeichen, wie es derzeit existiert, dem HCC als Schöpfer und Hersteller). S. v. § 4 Nr. 3 UWG n. F. zustehen.

Dem Zeichen in der heute bekannten Form kommt auch wettbewerbliche Eigenart zu. Das Zeichen ist allgemein bekannt, den angesprochenen Verkehrskreisen ist auch bekannt, dass es einen bestimmten Schöpfer dieses Schriftzuges gibt und dass dieses Zeichen in der Wirtschaft vielfältig für Marketingzwecken verwendet wird aufgrund von erteilten Lizenzen, Das Zeichen ist wegen seiner überragenden Bekanntheit geeignet, beim Verkehr auf eine bestimmte Herkunft hinzuweisen, nämlich von der des Schöpfers dieses Zeichens.

cc. Der nach § 4 Nr. 3 UWG erforderliche Mitbewerberbezug ist gegeben. Nach § 4 Nr. 3 UWG muss es sich bei den angebotenen Waren oder Dienstleistungen (hier der Beklagten) um Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers handeln.

Voraussetzung ist dabei, dass der Anbieter zum Schöpfer des Originales in einem konkreten (Absatz-)Wettbewerbsverhältnis steht, was eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen des Nachahmers und den Nachteilen des betroffenen Herstellers voraussetzt. Es muss eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen des Nachahmers und den Nachteilen des betroffenen Herstellers gegeben sein (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdn. 3.19 zu § 4).

Im vorliegenden Falle hat die Klagepartei durch Vorlage des Anlagenkonvolutes K 44 glaubhaft gemacht, dass die HCC auch Lizenzen für die Nutzung dieses Hollywoodzeichens vergibt, die sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Dies ergibt sich insoweit zweifelsfrei aus den vorgelegten Lizenzverträgen entsprechend Anlage K 44, die ausdrücklich jedenfalls auch als Gebiet für die Lizenz Deutschland vorsehen.

Im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG ist es unerheblich, ob Anbieter und Schöpfer des Originales auf derselben Wirtschaftsstufe stehen. Im vorliegenden Falle vergibt, wie die Klagepartei nachgewiesen hat, die HCC jedenfalls Lizenzen zur Nutzung des Hollywoodzeichens und zwar, wie sich aus der Aussage des Zeugen Lotman ergibt, für Waren und Dienstleistungen jeglicher Art. Die Lizenzen werden von der HCC vergeben, um mit dem Hollywoodzeichen für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen Werbung zu machen.

Die Beklagte hat ausweislich des Internetauftrittes, wie er sich aus Anlage K 17 ergibt, das „Hollywood“-Zeichen gerade dazu verwendet, um mit diesem für sich als Agentur für Modells, Schauspieler und ähnliches zu werben.

Damit bestand zwischen der HCC und den Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

dd. Aus der vorgelegten Anlage K 27 ergibt sich zweifelsfrei, dass die beklagte Partei das Hollywoodzeichen in der Art, wie es den Verkehrskreisen derzeit bekannt ist, übernommen hat und zwar im Zusammenhang mit dem Begriff Hollywood-Agentur.

Damit ist es jedenfalls zu einer Verwechslungsgefahr dergestalt gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft getäuscht werden, weil diese davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen mit der HCC berechtigt sei, dieses Zeichen zu verwenden bzw. die Verkehrskreise davon ausgehen, es handle sich um eine Agentur, die von dem Inhaber des Zeichens, also von der HCC, betrieben werde.

Vermeidbar für die Beklagten war diese Herkunftstäuschung zweifelsfrei, weit sie es ohne weiteres hätten unterlassen können, das Hollywoodzeichen zu verwenden.

Im Übrigen wird durch die Handlungsweise der Beklagten auch die Wertschätzung des Hollywoodzeichens unangemessen ausgenutzt, weil insoweit ein Imagetransfer stattfindet, dergestalt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den guten Rufes der Bezeichnung Hollywood unberechtigt auf die Leistungen und Angebote der Beklagten übertragen.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von HCC gegenüber den Beklagten mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet war nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 4 Nr. 3 a), b) UWG und somit diese Abmahnung berechtigt war.

b. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten wurde von der HCC, wie sich aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung, Vereinbarung vom 24.10.2014 (Anlage K 35) ergibt) an Herrn ... abgetreten. Aus der vorgelegten Anlage K 36, Abtretungsvereinbarung vom 05.11.2014 ergibt sich weiter, dass diese Ansprüche von an den Kläger abgetreten worden sind. Die Abtretung ist damit ordnungsgemäß nachgewiesen.

c. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der insoweit zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist angesichts der hohen Bekanntheit des verletzten Kennzeichens der HCC ohne Weiteres als angemessen anzusehen, zu erstatten ist eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr als Mittelgebühr, ferner die Pauschale für Post und Telekommunikation, insgesamt also € 1.973,90.

d. Der Beklagte zu 2.) ist insoweit ebenfalls passiv legitimiert.

Zum einen hat sich die Abmahnung an beide Beklagten gerichtet, im Übrigen ist der Beklagte zu 2) unstreitig Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hat durch anwaltliches Schreiben vom 27.08.2014 (Anlage K 25) ausdrücklich mitgeteilt „der monierte Auftritt basiert ausschließlich auf den Handlungen von M für die M. ... Mit diesem Schreiben hat der Beklagte zu 2) somit eingeräumt, für diesen, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Internetauftritt verantwortlich gewesen zu sein. Soweit der Beklagte dies nunmehr bestreiten will, ist dies unbehelflich, im Übrigen fehlen insoweit substantiierte Ausführungen des Beklagten zu 2) dazu, warum entgegen der früheren Mitteilung nunmehr eine Verantwortlichkeit seiner Seite nicht gegeben sein sollte.

e. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, wegen eingetretener Verjährung nicht zur Leistung verpflichtet zu sein.

Verjährung ist im vorliegenden Falle nicht eingetreten.

Unbestritten hat die HCC erst kurz vor der ausgesprochenen Abmahnung entsprechend Anlage K 23 von dem Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt. Die Abmahnung stammt vom 12.08.2014. Entgegen der von der Beklagtenpartei vertretenen Auffassung kann von einer Kenntniserlangung der HCC bereits im Februar 2014 nicht ausgegangen werden. Auf der Voltmacht der HCC (Anlage K 32 Anhang) ist als Datum zweifelsfrei 2.9.14 angegeben, es handelt sich insoweit auch nicht um die englische Schreibweise, wonach zuerst der Monat angegeben werde, sondern das Datum ist der 2. September 2014. Die E-Mail (Anlage K 38) mit der diese Vollmacht dem anwaltlichen Vertreter übersandt wurde, stammt vom 03.09.2014. Im Übrigen ergibt sich beispielsweise auch aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 35) dass Verträge die HCC in der deutschen Schreibweise, Tag, Monat, Jahr ausstellt, weil nämlich diese Abtretungsvereinbarung datiert ist auf 24.10.14, es einen 24. Monat nicht gibt und sich aus dieser Schreibweise daher zweifelsfrei ergibt, dass die HCC die Datierung mit Tag, Monat, Jahr, vornimmt.

Damit ist aber Verjährung nicht eingetreten, weil Kenntnis kurz vor der Abmahnung vom 12.08.2014 erlangt wurde, der Mahnbescheid, mit dem die Abmahnkosten bereits geltend gemacht wurden, datiert vom 01.12.2014, die Anspruchsbegründung vom 17.02.2015, so dass durch Rechtsverfolgung Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB eingetreten ist.

f. Damit steht dem Kläger, aus abgetretenem Recht, ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 1.973,90 zu.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach den §§ 286, 288 BGB.

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in geltend gemachter Höhe (5.000,- € abzüglich € 1.973,90, somit € 3.026,10) ist ebenfalls begründet und zwar nach § 9 UWG, weil der HCC ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, welcher an den Kläger abgetreten wurde:

a. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Beklagten eine wettbewerbswidrige Verletzungshandlung nach § 4 Nr. 3 UWG begangen.

Die Beklagten haben dabei auch schuldhaft, jedenfalls fahrlässig i. S. v. § 276 BGB gehandelt, weil sie bei Anwendung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres hätten erkennen können, dass sie bei der Verwendung des Hollywoodzeichens Rechte Dritter verletzen. Die Verwendung des Zeichens hätten die Beklagten ohne weiteres unterlassen können, so dass auch Vermeidbarkeit gegeben war.

Damit besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 9 UWG, wobei bei wettbewerbswidrigen Verhandlungen nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich der Eintritt eines Schadens auf Seiten des Verletzten zu vermuten ist.

b. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde von der HCC wirksam an ... abgetreten, dieser hat wirksam an den Kläger abgetreten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

c. Wenn der Tatbestand von § 4 Nr. 3 UWG n. F. erfüllt ist, steht dem Verletzten eine dreifache Schadensberechnung zu, er kann somit seinen Schaden auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen.

Im vorliegenden Falle ist bei der Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung unbestritten seit 2009 angedauert hat und sich somit über einen erheblichen Zeitraum erstreckt hat. Des Weiteren hat die Klagepartei durch Vorlage zahlreicher Lizenzvereinbarungen zur Überzeugung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass die HCC für die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung des Hollywoodzeichens ganz erheblich hohe Lizenzgebühren verlangt.

Im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ist daher für den Zeitraum ab 2009 der geltend gemachte Gesamtbetrag als Lizenzschaden, € 3.026,10, nicht zu beanstanden.

Die insoweit geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 286, 288 BGB.

d. Verjährung dieses Anspruches ist nicht eingetreten. Denn es ist insoweit jedenfalls Hemmung durch Rechtsverfolgung eingetreten. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Im Mahnbescheidsantrag des Klägers war die Katalognummer 28 (Schadensersatz aus Unfall/Vorfall) gewählt worden, weil es sich um deliktische Ansprüche aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten handelt. Darüber hinaus wurde im Mahnbescheidsantrag ausdrücklich Bezug genommen auf das Schreiben vom 22.08.2014, also das Abmahnschreiben der HCC. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag ist somit bereits Gegenstand des Mahnverfahrens gewesen. Ferner war den Beklagten bereits seit Erhalt des Abmahnschreibens vom 12.08.2014 genauestens bekannt, dass die HCC nicht zur die Erstattung der Abmahnkosten, sondern auch Schadensersatz für die rechtswidrigen Handlungen beansprucht.

3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte Nebenforderung in Höhe von € 32,58 ist ebenfalls begründet. Die Einholung der dieser Forderung zugrunde liegenden Auskunft war erforderlich, nachdem an dem Beklagten zu 2) gerichtete Schreiben unter dem im Internet angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnten. Dies gilt auch für den Mahnbescheidsantrag. Es handelte sich somit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

Die im Auskunftsverfahren verauslagten Beträge sind aus Anlage K 34 ersichtlich.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 17 HK O 1061/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 17 HK O 1061/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 19. Mai 2016 - 17 HK O 1061/15 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 9 Schadensersatz


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige g

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

Referenzen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.