Landgericht München I Endurteil, 25. Apr. 2017 - 1 HK 0 7131/16

published on 25/04/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 25. Apr. 2017 - 1 HK 0 7131/16
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Gericht

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 11.7.2016 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.7.2016 darf nur fortgesetzt werden hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €, hinsichtlich Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Endurteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1. Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch geltend.

Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen. Mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 28.1.2016 (K3) wurde dem Kläger bestätigt, dass er weiterhin die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt.

Die Beklagte ist ein Immobilien- und Maklerunternehmen. Sie schaltet im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch gewerbliche Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien.

In einer Immobilienanzeige in der Zeitung „vom 27.02.2016 warb sie für eine „Villa mit Außenpool am i“ zum Verkauf wie folgt (K 4):

Eleganz & Noblesse

… Herrschaftliches Refuaium mit Seeblick,

; Villa mit Außenpool am i, Wohnfläche: ca. 566 m2, Grundst: ca. ...\12 Zimmer,- Kaufpreis: auf Anfrage zzg. 3,57% Käufercourtaqe inkl. 19% MwSt,£A-B 158 KWh/im'a), ID I … '

In den Angaben zum Energieausweis waren weder der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes genannt noch das Baujahr.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.03.2016 (K 5) wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Hierfür macht er pauschale Abmahnkosten in Höhe von 229,34 € geltend.

Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Pflichtangaben gemäß § 16 a Abs. 1 Ziffer 3 EnEV, zu denen auch der wesentliche Energieträger und das Baujahr eines Gebäudes gehören, auch von einem Makler in eine Immobilienanzeige aufgenommen werden müssten. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 a EnEV würde auch der Makler unter den betroffenen Personenkreis fallen, auch wenn er nicht ausdrücklich genannt sei.

Auf jeden Fall handle es sich um eine wesentliche Information, die ein Verbraucher benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Unterlassungsanspruch werde daher auch auf § 5 a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gestützt. Diese Information über den Energieträger sei für den Verbraucher auch wesentlich, da die verschiedenen Energieträger unterschiedliche Energieeffizienz aufwiesen, völlig unterschiedliche Umweltauswirkungen hätten und für den Verbraucher auch mit einer unterschiedlichen Kostenbelastung verbunden seien.

Das Landgericht München I hat am 11.07.2016 folgendes dem Klageantrag vom 27.04.2016 entsprechendes Versäumnisurteil erlassen;

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vorderen Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicher zu stellen, dass diese Anzeige Angaben zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und zu dem im Energieausweis angegebenen Baujahr enthält, wenn dies geschieht wie in einer Immobilienanzeige der Beklagten in der Zeitung,

["Ausgabe vom 27.02.2016, für die Immobilie „Villa mit Außenpool am Wohnfläche ca. 566 qm, 12 Zimmer“ mit Kaufpreis auf Anfrage, die wie folgt wiedergegeben ist:

["Ausgabe vom 27.02.2016, für die Immobilie „Villa mit Außenpool am Wohnfläche ca. 566 qm, 12 Zimmer" mit Kaufpreis auf Anfrage, die wie folgt wiedergegeben ist:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil, zugestellt am 13.7.2016, am 26.7.2016 Einspruch eingelegt und beantragt,

Das Versäumnisurteil vom 11.07.2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte: das Verfahren auszusetzen und dem Bundesamt für Justiz vorzulegen mit der Bitte zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen noch vorliegt.

Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Verfahren auszusetzen und unmittelbar dem EuGH vorzur legen.

Der Kläger beantragt Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

Die Beklagte wendet Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG ein. Der Kläger sichere sich durch die Inanspruchnahme einer Vielzahl von Zeitungsinserenten eine lukrative Einnahmequelle, die über den von ihm gewählten Satzungszweck hinausgehe. Bei der streitgegenständlichen Immobilienanzeige handle es sich auch um eine vergleichsweise geringe Ungenauigkeit zum Energieausweis. Der Kläger würde auch von einem ausländischen Autokonzern (Toyota) finanziert. Es sei daher nicht mehr zu erkennen, ob das Vorgehen des Klägers im Interesse des Verbrauchers oder im Interesse des finanzierenden Unternehmers erfolge.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 16 a EnEV auf einen Makler nicht anwendbar sei. Die Beklagte sei nicht Verkäuferin des Objekts und damit einem solchen auch nicht gleichzusetzen. Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Die Beklagte könne auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin in Anspruch genommen werden.

Es treffe auch nicht zu, dass ein Interessent sich aufgrund der Pflichtangaben nach § 16 a EnEV für oder gegen eine Immobilie entscheide, gerade bei einer herrschaftlichen Immobilie wie der streitgegenständlichen, bei der auch kein Kaufpreis genannt sei. Das Baujahr sei nicht entscheidungsrelevant und könnte nicht exakt angegeben werden, da die Immobile aus dem Jahr 1708 stamme und umfangreich modernisiert worden sei. Es gebe auch keinen wesentlichen Energieträger, da das Haus mit Holz und Öl beheizt werden könne.

Die geltend gemachte Kalkulation der Kostenpauschale sei unplausibel.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Tatbestands auf die vorgelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage war in vollem Umfang begründet. Das Versäumnisurteil war daher zu bestätigen. Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 5 a Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information. Der Kostenerstattungsanspruch beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.

Die Eintragung in die Liste wurde erst im Januar 2016 (K 3) bestätigt, sodass kein Anlass besteht, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Im übrigen würde ein solches Vorgehen des Gerichts eine Amtsermittlung zum Zwecke der Ausforschung darstellen, die in der ZPO nicht vorgesehen ist.

b) Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Der Sachvortrag der Beklagten hierzu stützt sich lediglich darauf, dass der Kläger eine Vielzahl von Zeitungsinserenten wegen eines Verstoßes gegen § 16 a Abs. 1 EnEV in Anspruch nimmt, ferner auf einen Artikel vom 28.05.2016 in der „FAZ“ zum Komplex „Toyota“, der mit der Frage der Pflichtangaben im Immobilienbereich gar nichts zu tun hat. Allein die Anzahl der Abmahnungen indiziert noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die Abmahnungen des Klägers als Umweltverband bei Verstößen gegen die EnEV gehören zur Kernaufgabe dieses Umweltverbandes. Ob und wann welche Änderung der EnEV durch den deutschen Gesetzgeber erfolgen werden, ist völlig unklar. Es kann daher dem Kläger nicht per se unterstellt werden, dass er noch kurz vor Änderung der EnEV Abmahnungen vornimmt, um sich entsprechende Abmahngebühren zu sichern. Die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale von 229 € für die Abmahnung ist moderat und soll die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen. Wenn der Gesetzgeber Vorschriften wie die §§ 16 a Abs. 2 EnEV, § 8 Absatz 3 Nr.3 UWG für sinnvoll erachtet hat, dann liegt es neben den betroffenen Konkurrenzunternehmen gerade auch im Aufgabenbereich eines Umweltschutzverbandes, die Einhaltung der gesetzgeberischen Vorgaben zu überwachen und gegebenenfalls zur Selbstregulierung der Branche beizutragen. Da Immobilienanzeigen „massenhaft“ vorkommen, sind auch „massenhafte“ Verstöße vorprogrammiert. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann daher in der Abmahnung zahlreicher Einzelverstöße mit moderaten Abmahnkosten nicht gesehen werden.

c) Der Unterlassungsanspruch beruht nicht auf § 16 a EnEV i.V.m. § 3a UWG. Nach dem Urteil des OLG München vom 08.12.2016 (6 U 4725/15, Landgericht München II 2 HK O 3089/15) ist der Immobilienmakler kein Normadressat im Sinne des § 16 a Abs. 1 EnEV. Die Vorschrift des § 16 a Abs. 1 EnEV richtet sich an den Verkäufer im rechtsgeschäftlichen Sinn. § 16 a Abs. 1 EnEV ist nicht dahingehend auszulegen, dass auch ein Makler unter dem Begriff des „Verkäufers“ fallen soll, sofern dieser auftragsgemäß eine Immobilienanzeige schaltet. Bei § 16 a EnEV handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU. Die nationale Vorschrift des EnEV ist zwar im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Dies bedeutet nicht nur eine Auslegung im engeren Sinn, sondern, wo dies erforderlich ist, auch eine richtlinienkonforme Fortbildung. Eine solche Rechtsfortbildung nach nationalem Recht setzt allerdings eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem kommt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des OLG München (a.a.O., II, 1. c, bb, Seite 21) lasse sich den Gesetzesmaterialien zu § 16 a EnEV entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen habe, Makler in den Kreis der nach § 16 a EnEV Verpflichteten aufzunehmen. Es fehle daher an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach der Meinung des Gesetzgebers solle allein der Verkäufer (bzw. Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) die Verantwortung dafür tragen, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16 a EnEV enthalte.

Die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens nach Art. 267 AEUV durch das Landgericht als 1. Instanz kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt wird.

Der Unterlassungsanspruch beruht auf § 5 a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen. Die spezielle Regelung des § 16 a EnEV führt nach den Ausführungen des OLG München nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5 a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands, auch nicht über § 5 a Abs. 4 UWG (OLG München, a.a.O. II 1 c (wohl d) Seite 24). Bei den im Energieausweis anzugebenden Informationen für die Heizung der Immobilie handle es sich um wesentliche Informationen, die der Verbraucher benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Information benötige der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspreche. Die unzureichende Information könnte den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu dem Makler aufzunehmen, diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie informiert gewesen wäre.

Eine Information, die wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG ist, ist auch spürbar im Sinne des § 3 UWG. Ob das exakte Baujahr (1708 oder 1908 nach den Umbauten) der streitgegenständlichen Immobilie in energetischer Hinsicht und der wesentliche Energieträger nicht unbedingt die ausschlaggebenden Informationen sein mögen, die ein Interessent für ein Anwesen im Wert von ca. 10 Mio. Euro benötigt, um sich näher mit dieser Immobilie zu befassen, kann dahingestellt bleiben: der Gesetzgeber unterscheidet bei den Informationspflichten in § 16 a EnEV nicht nach der Bedeutung für die konkrete Immobilie, sondern hat sich pauschal für eine Sanktionierung bei entsprechendem Unterlassen entschieden.

d) Kostenerstattungsanspruch: Der Kostenerstattungsanspruch beruhtauf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Beklagte hat Einwendungen zur Kalkulation der Abmahnkosten geltend gemacht. Der Kostenerstattungsanpruch kann jedoch nach § 287 ZPO geschätzt werden, ohne dass es auf die vorgetragene Kalkulation im Detail ankommt. Ein Betrag von 229,34 € erscheint auf jeden Fall als angemessen und entspricht in dieser Größenordnung den üblicherweise von Verbänden geltend gemachten Kosten.

e) Kosten: § 91 Abs. 1, 344 ZPO

f) vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2015, Az. 2 HK O 3089/15, abgeändert wie folgt: „1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.