Landgericht München I Beschluss, 24. Okt. 2016 - 36 S 6557/16 WEG

24.10.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 484 C 5156/15 WEG, 10.03.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Gz. 484 C 5156/15 WEG, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieser Beschluss sowie das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Az.: 484 5156/15 WEG, sind vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.975 festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Endurteils des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Gz.: 484 C 5156/15 WEG, Bezug genommen. Die Klagepartei hat gegen dieses ihr am 21.03.2016 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz vom 14.04.2016, bei Gericht eingegangen am 20.04.2016, Berufung eingelegt.

Die Berufung wurde von den Klägern nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 23.06.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet und beantragt,

I.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Aktenzeichen 484 C 5156/15 wird aufgehoben.

II.

Der in der Eigentümerversammlung vom 02.02.2015 von der WEG in München gefasste Beschluss zu TOP 2, im Protokoll der ordentlichen Versammlung mit Beschlussantrag 4.1 und Verkündung 4.1 bezeichnet, wird für ungültig erklärt: „Die Wohnungseigentümer beauftragen und bevollmächtigen den Verwalter, namens und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen L...; mit der Neuplanung der Loggia7Terrasse vor der Einheit 13, hierzu insbesondere der Bestandsaufnahme der Ist-Beschaffenheit, der zeichnerischen Darstellung von Details, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, der Einholung und Auswertung von Angeboten, sowie Erstellen einer Vergabeempfehlung zu beauftragen. Die Leistung bietet Herr L... zu einem Pauschalpreis von 9.500 € an. Die Finanzierung dieser Maßnahme erfolgt über die vorhandene Instandhaltungsrücklage.“

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung stützt sich auf folgende Gesichtspunkte: Das Amtsgericht habe verkannt, dass das Berufen der Miteigentümerin K... auf § 14 Nr. 1 WEG rechtsmissbräuchlich sei, da sie bzw. ihr Rechtsvorgänger die streitgegenständliche Schiebetüre nicht fachgerecht eingebaut und somit einen rechtswidrigen Zustand geschaffen habe. Das Gericht sei offenkundig falsch auf S. 10 seines Urteils von einem bisherigen Zustand von 2,00 bis 2,20 m lichter Durchgangshöhe ausgegangen. Eine Differenz von 6 cm sei unerheblich. Der Zweitbeschluss entziehe der Klägerin ihr Recht auf Kostentragung durch, den Eigentümer der Einheit Nr. 13. Bereits im Grundlagenbeschluss aus dem Jahr 1999 sowie dem rechtskräftigen Beschluss vom 24.5.2011 sei niedergelegt, dass die Kosten durch den Einbau der Schiebetüre nebst Folgekosten von den Eigentümern der Einheit Nr. 13 zu tragen seien.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.6.2016 (Bl. 110/113 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.7.2016 (Bl. 1167121 d. A.)

Das Landgericht München I hat am 09.08.2016 einen Hinweisbeschluss erlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.08.2016 Bezug genommen.

Die Kläger haben zu diesem Beschluss insbesondere dahingehend Stellung genommen, sind sie der Auffassung, dass der Zweitbeschluss schutzwürdige Belange der Kläger aus Inhalt und Wirkungen der Erstbeschlüsse aus 2011 und 2012 missachtet, aufgrund derer bereits mit den Umbauarbeiten begonnen wurde, Insbesondere seien Terrassenabdichtung und Estrich bereits verlegt worden. Die zu geringe Höhe der Durchgangstüre sei bereits 2011 bekannt gewesen, weshalb 2012 auch der Rückbau des Dachvorsprungs beschlossen worden sei. Den Erstbeschlüssen sei damit immanent, dass gerade nicht das halbe Dach umgebaut werden solle.

II.

Die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2016, Gz. 484 C 5156/15 WEG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

1. Der Zweitbeschluss verstößt nicht gegen schutzwürdige Belange der Kläger.

Die WEG hatte zwar zu früheren Zeitpunkten bereits Beschlüsse über die Durchführung von Bauarbeiten an der Terrasse gefasst: Am 24.05.2011 wurde von den Wohnungseigentümern ein Grundsatzbeschluss über die Sanierung der Terrasse getroffen, mit der Maßgabe dass der Eigentümer der Einheit Nummer 13 gegebenenfalls die Kosten für Umbaumaßnahme an der Terrassentüre tragen solle, was im anschließenden Anfechtungsverfahren (484 C 18936/12 WEG AG München und 36 S 19006/13 WEG LG München I) inzident als zulässige Kostenregelung im Sinne des § 16 Abs. 4 WEG bestätigt wurde. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurde anschließend festgestellt, dass bei Einbau der Schiebetür die erforderliche Anschlusshöhe nicht eingehalten worden war und - so die Zeugenaussage B... - eine Dämmung fehlte. Auf der Eigentümerversammlung vom 25.06.2012 wurden daraufhin weitere Beschlüsse gefasst, betreffend die Bauleitung zur Terrassensanierung, die Fertigstellung der Terrasse mit Fliesenarbeiten, Anbringung einer Absturzsicherung, Verkürzung des Dachvorstands auf der Terrasse, umlaufenden Einputzarbeiten, restlichen Spenglerarbeiten sowie Putz- und Malerarbeiten, Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden und Rissen die durch die Sanierung des Daches entstanden sind und einen Ausgleich dafür, dass die Arbeiten ohne Gerüstarbeiten durch Zugang über die Wohneinheit K... durchgeführt werden können an die Eigentümerin K... und die Finanzierung dieser Maßnahmen.

Diese bestandskräftigen Beschlüsse stehen dem hier gefassten Beschluss nicht entgegen. Es entspricht der „autonomen Beschlusszuständigkeit der Gemeinschaft“ (BGHZ 113, 197) dass ein bestandskräftiger Beschluss, selbst wenn er in einem gerichtlichen Verfahren überprüft würde, einer späteren, abweichenden Entscheidung der Gemeinschaft nicht entgegensteht, denn die materielle Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nur auf den konkret angegriffenen Beschluss (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 23 Rdnr. 82; LG Hamburg, Urteil vom 11.02.2011, 318 S 121/10 - zitiert nach juris). Eigentümer können mithin die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen durch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse unterlaufen, sofern diese Zweitbeschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Nach der Rechtsprechung des BGH spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluss „aus sich heraus einwandfrei“ ist (BGHZ 113, 197). Jedoch hat der BGH ausgeführt, dass jeder Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 3 und 4 WEG verlangen könne, dass der Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses berücksichtige (BGH a. a. O.).

Der vorliegende Vorbereitungsbeschluss verstößt jedoch, nicht gegen schutzwürdige Belange der Kläger.

Auf jeden Fall muss für die Terrasse eine ordnungsgemäße Entwässerung und eine den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Brüstung erstellt werden. Im Hinblick auf die vom Spenglermeister B... noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen und die Diskussion, ob diese Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, stellt sich auch die Frage, in welchem Zustand sich die Terrasse derzeit befindet. Für die WEG stellt sich die Aufgabe, eine Lösung für die Türproblematik und den Terrassenaufbau einschließlich Brüstung zu finden, die der komplexen Gesamtsituation gerecht wird. Vor diesem Hintergrund entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung einen Vorbereitungsbeschluss wie den vorliegenden zu treffen, der den Sachverständigen mit der Neuplanung der Terrasse vor der Einheit 13, insbesondere der Istbeschaffenheit, der zeichnerischen Darstellung von Details, der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, der Einholung und Auswertung von Angeboten, sowie Vergabeempfehlungen beauftragt.

Es handelt sich, um einen reinen Vorbereitungsbeschluss, der ergebnisoffen formuliert ist und der Bestandsaufnahme und der Ermittlung planerischer Möglichkeiten dient. Dies ist vor dem Hintergrund der technischen Probleme, die sich im Rahmen der Sanierung ergeben haben, nicht zu beanstanden. Der nunmehr vorgebrachte Einwand, dass der angefochtene Beschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses missachte, nachdem aufgrund der Beschlüsse 2011 und 2012 bereits mit den Sanierungsarbeiten an der Dachterrasse begonnen worden sei, greift damit in der Sache nicht durch. Er ist des Weiteren gemäß § 46 WEG verfristet. In der Anfechtungsbegründungsfrist wurde lediglich gerügt, dass der Beschluss auf fehlerhafter Entscheidungsgrundlage ergangen sei, was in der Berufungsbegründung in dieser Form nicht mehr aufgegriffen wurde. Gleiches gilt für den in der Berufungsbegründung gerügten Entzug einer günstigen Kostenregelung. Der Beschluss besagt im Übrigen nichts über die künftige Verteilung der Sanierungskosten.

Wenn die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind, ist die Eigentümerversammlung berufen zu entscheiden, wie die Arbeiten fortgeführt werden sollen. Die vom Vorbereitungsbeschluss umfasste Feststellung der derzeitigen Istbeschaffenheit der Terrasse sowie die Vorstellung der technisch möglichen Sanierungsalternativen und die insoweit anfallenden Kosten werden es den Eigentümern ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Insoweit wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

In der Eigentümerversammlung vom 28.07.1983 hatten die Wohnungseigentümer unter TOP 5 einen Beschluss gefasst, der dem damaligen Eigentümer den Einbau einer Schiebetüre gestattete und dieser insoweit die Kostentragungslast zuwies. In der Folgezeit wurde die Wohnung an die jetzige Eigentümerin K... veräußert. Der Beschluss vom 28.07.1983 ist - wie bereits im Vorverfahren 484 C 18936/12 WEG AG München und 36 S 19006/13 WEG LG München I festgestellt wurde - nichtig. Die Nichtigkeit betrifft nicht nur die Kostentragungsregelung, sondern den Beschluss insgesamt. Die infolge des nichtigen Beschlusses vorgenommene bauliche Veränderung (Einbau einer Schiebetür) erfolgte daher ohne erforderlichen gültigen Beschluss nach § 22 Abs. 1 WEG.

Der Ersatz der eingebauten Schiebetüre durch eine Schiebetüre mit erheblich geringerer Durchgangshöhe als vorhanden und nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme üblich, stellt gegenüber dem derzeitigen Zustand eine beeinträchtigende bauliche Veränderung dar. Der Beschluss vom 24.05.2011 geht zwar davon aus, dass gegebenenfalls eine neue Schiebetüre einzubauen ist. Er enthält jedoch keine Regelung, dass die Schiebetür um ein bestimmtes oder nach Maßgabe des Beschlusses hinreichend bestimmbares Maß verkürzt wird. Am 25.06.2012 wurde zwar beschlossen, an der Terrasse weitere Arbeiten vorzunehmen und insbesondere der Dachvorstand zu verkürzen. Eine hinreichend bestimmte Entscheidung, dass eine auf eine bestimmte Höhe verkürzte Schiebetüre einzubauen ist, enthält auch dieser Beschluss hingegen nicht. Auch eine konkrete Entscheidung über bauliche Veränderungen, die über eine Verkürzung des Dachvorstands hinausgehen, hat die WEG bislang wohl nicht getroffen.

2. Soweit die Kläger nunmehr rügen, der Beschlusstext sei viel zu allgemein gehalten, nach der Argumentation der Kammer sei der Sachverständige zumindest detailliert dahingehend zu beauftragen, dass seine Planung vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Sanierungsarbeiten zu erfolgen hat und Terrassenabdichtung und Estrich soweit als möglich erhalten bleiben müssen, wurde die fehlende Bestimmtheit soweit ersichtlich innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist nicht gerügt. Der Beschluss ist auch nicht nichtig, da er - wie bereits ausgeführt - eine durchführbare Regelung erkennen lässt.

III.

Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung folgt der zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Amtsgerichts.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten


(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 22 Wiederaufbau


Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

Referenzen

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.