Landgericht München I Beschluss, 16. Aug. 2016 - 31 S 3728/16
vorgehend
Tenor
I.
Der Streitwertbeschwerde der Klägerin vom
II.
Die Akten werden dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Endurteil vom
Dort hatte die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.040,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hiergegen hat sie Berufung eingelegt mit folgendem Antrag:
Das Endurteil des Amtsgerichts München
Die Berufung wurde aufgrund des Hinweises der Kammer vom 06.06.2016 im Hinblick auf die Unzulässigkeit wegen unzureichender Begründung zurückgenommen. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 30.06.2016 auf 1.040,77 Euro festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.07.2016 Streitwertbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Streitwert 695,18 Euro beträgt. Als Begründung wird lediglich auf das Endurteil des Amtsgerichts verwiesen.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG), aber unbegründet. Denn der Gebührenstreitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Ebenso eindeutig ist der Wortlaut des gestellten Berufungsantrages der Klägerin. Dieser enthält weder eine Beschränkung auf den abgewiesenen Teil, noch ist eine solche der Berufungsbegründung zu entnehmen. Vielmehr wird darin angeführt, dass das Ersturteil aufzuheben ist.
Dafür, dass sich der Streitwert für die Berufung etwa grundsätzlich nach der Differenz zwischen zugesprochener und beantragter Zahlung bemisst (so OLG Schleswig • Beschluss vom 19. Dezember 2013 • Az. 1 W 67/13 - ohne Begründung; unklar Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung 3. Aufl. 2005 Rn. 85: „Wert des Beschwerdegegenstandes“; Rn. 180: „Der Streitwert des Berufungsverfahrens richtet sich gemäß § 47 I 1 GKG (= § 14 I 1 GKG a. F.) nach den Anträgen des Berufungsklägers“), spricht indes nichts. Im Gegensatz zu § 511 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, wonach die Berufung nur zulässig ist, wenn „der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt“, spricht § 47 Abs. 1 S. 1 GKG gerade nicht von diesem Wert (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013 § 47 GKG Rn. 3: Ein eindeutiger Antrag ist auch dann bindend, wenn seine Begründung eine in Wahrheit geringere Beschwer ergibt).
Nur dann, wenn ein Rechtsmittelantrag fehlt, ist nach § 47 Abs. 1 S. 2 GKG die Beschwer maßgebend. Der Grund für die - gesetzlich vorgegebene - unterschiedliche Wertberechnung dürfte dabei darin liegen, dass dem Gebührenstreitwert - im Gegensatz zur Wertbestimmung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (vgl. auch § 2 ZPO) - eine eigenständige Zweckrichtung zukommt (vgl. BGH Urteil vom 10.12.1993 - V ZR 168/92).
Aufgrund dieser Gesichtspunkte kann für den Gebührenstreitwert bei der Berufung auch nicht allgemein das „Angreiferinteresse“ - wie bei einer Klage oder Widerklage - maßgebend sein (vgl. hierzu Wöstmann, Münchener Kommentar zur ZPO 4. Auflage 2013 § 3 Rn. 4ff.), auch wenn dieses in der Regel den Anträgen des Berufungsführers entspricht. Letztlich ist es eben dessen Angelegenheit, die Anträge, an welche das Gericht grundsätzlich auch gebunden ist (vgl. §§ 308, 528 ZPO), sachgerecht zu formulieren (vgl. § 520 S. 2 Ziff. 1 ZPO).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.