Landgericht München I Beschluss, 13. Jan. 2015 - 14 S 24161/14

13.01.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 30.10.2014 wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist wird zurückgewiesen.

4. Der Beklagtenpartei wird auferlegt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den richterlichen Hinweisen Stellung zu nehmen. Die Rechtsmittelrücknahme wird angeregt.

Gründe

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Mit Urteil vom 30.10.2014 hielt das Amtsgericht ein die Verurteilung aussprechendes Versäumnisurteil aufrecht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 17.12.2014, welche mit Schriftsatz vom 23.12.2014 zudem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO, auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 I, IV ZPO sowie auf Räumungsschutz nach § 765 a ZPO stellten.

2. Rechtliche Ausführungen

a) Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 II Nr. 2 ZPO, eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 II Nr. 3 ZPO. Schließlich ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten, § 522 II S. 1 Nr. 4 ZPO.

Das Urteil vom 30.10.2014 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich nach § 529 ZPO, demnach sind die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wurden nicht dargelegt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gebunden ist, kam einer der beiden Angeklagten am 22.08.2013 unvermittelt mir erhobenen Händen drohend auf die Objektbetreuerin der Klägerin zugelaufen und bezeichnete sie als „fette Kaugummidrecksau“ und „Dreckige Schweinedrecksau“. Dies erfolgte ohne jeden Anlass.

Die Kündigung erfolgte - unter anderem wegen dieses Vorfalls - mit Klageschriftsatz vom 03.06.2014. Eine außerordentliche Kündigung, auf welche das Amtsgericht seine Entscheidung aber nicht stützte, konnte mit diesem Vorfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, § 314 III BGB. Die ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung kennt aber grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis. Soweit sich die Berufung also auf die fehlende Abmahnung stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Allenfalls kann in Einzelfällen bei leichten Vertragsverstößen erst das Zuwiderhandeln nach Abmahnung dem Verstoß das für die ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht verleihen. Die hier der Entscheidung zugrunde zu legenden bedrohenden Beleidigungen sind aber ohnehin ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie ohne weiteres ein für die Kündigung nach § 573 BGB ausreichenden Gewicht besitzen und es auf eine Abmahnung nicht ankommt.

Erst die Berufung führt aus, dass die Beklagten zu krankheitsbedingten Ausfällen neigten. Dieser Vortrag ist bereits nicht zu berücksichtigen, nachdem er in der Berufungsinstanz unentschuldigt verspätet erfolgt, § 529 I Nr. 2, 531 II ZPO. Zwar waren in erster Instanz Erkrankungen der Beklagten vorgetragen worden; dies allerdings nur hinsichtlich ihrer Verteidigungsmöglichkeiten im Verfahren und im Hinblick auf gesundheitliche Folgen des Räumungsverfahrens. Dass die schweren Erkrankungen, unter anderem ein Tumor des Beklagten zu 2), die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit desjenigen Beklagten aufgehoben hätten, welcher die Zeugin beleidigte, wird nicht vorgetragen. Es wird durch die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht einmal vorgetragen, welcher der Beklagten die Beleidigung nun vornahm, so dass selbst in der Berufungsinstanz bereits nicht erkennbar ist, für welchen der beiden Beklagten eine verminderte Einsichtsfähigkeit eventuell gelten sollte.

b) Die Zwangsvollstreckung ist nicht gem. §§ 719 I, 707 I ZPO einstweilen einzustellen.

Der Antrag ist zulässig als Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 707, 719 ZPO.

Der Antrag ist nicht begründet. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier der Berufung gegen das Urteil vom 21.06.2012. Der Hauptsacherechtsbehelf muss geltend gemacht, zulässig und nicht völlig aussichtslos sein (Thomas/Putzo, 29. Aufl. 2009, § 707 ZPO Rdnr. 8).

Erfolgsaussichten hat die Berufung indes aus Sicht der Kammer derzeit nicht. Dabei kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

c) Die Einräumung einer Räumungsfrist kommt unter Berücksichtigung der Interessen der Vermieterin nicht mehr in Betracht. Die Frage nach der Gewährung einer Räumungsfrist ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Die Bewilligung steht dabei im Ermessen des Gerichts.

Generell gilt, dass eine Räumungsfrist dann zu gewähren ist, wenn das Interesse des Schuldners an einem Räumungsaufschub höher zu bewerten ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Räumung. Ein allgemein anerkannter Grundsatz, wonach das befristete Bestandsinteresse des Schuldners generell höher zu bewerten ist als das Erlangungsinteresse des Gläubigers besteht nicht (Blank a. a. O. Rn. 11). Es gilt kein Amtsermittlungsgrundsatz; die maßgeblichen Umstände sind von den Parteien vorzutragen (Krüger a. a. O. Rn. 5).

Die Beklagten legen alleine dar, sie könnten keine Ersatzwohnung finden. Bemühungen um das Finden von Ersatzwohnraum sind aber nicht dargelegt. Die Beklagten waren nach Erhalt der Kündigung verpflichtet, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen. Sie kannten den zur Kündigung führenden Sachverhalt und konnten die Erfolgsaussichten einschätzen. Es ist Vermietern aber nicht grundsätzlich zumutbar, Mieter auch bei eindeutigen Kündigungsvoraussetzungen über die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens die Wohnung zu überlassen.

d) Über den Antrag nach § 765 a ZPO hat das Berufungsgericht nicht zu entschieden, der Antrag ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

B., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


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(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

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(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.