Amtsgericht München Endurteil, 30. Okt. 2014 - 433 C 13417/14

30.10.2014

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München (Gz. 433 C 13417/14) vom 14.07.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagtenpartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung.

Mit Mietvertrag vom 01.09.2011 mieteten die Beklagten für die Zeit ab 18.11.2011 von der Klägerin eine Wohnung im Anwesen L-straße ... in ... M. Der monatliche Grundmietzins beträgt € 818,18.

Mit Klageschriftsatz vom 03.06.2014, den Beklagten zugestellt am 18.06.2014, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich, wegen Störung des Hausfriedens durch Lärmbelästigungen und Beleidigungen von Mitbewohnern und Angestellten der Klägerin. Bezüglich der Einzelheiten der Kündigungsgründe wird Bezug genommen auf die Klage vom 03.06.2014, Bl. 1 ff. d. A., dort Seite 3-6.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten am 22.08.2013 die Objektbetreuerin W. 10 Minuten lang angeschrien und als „fette Kaugummidrecksau“ und „dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnet. Ferner hätten sie die Zeugin W. bedroht.

Das Gericht hat die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 14.07.2014 kostenpflichtig verurteilt, die Wohnung im Hause L-straße ... in ... M. im 1. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Badezimmer (74,38 m²) geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Gegen das den Beklagten am 18.07.2014 zugestellte Versäumnisurteil haben diese mit am 30.07.2014 beim Amtsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 28.07.2014 „Widerspruch“ eingelegt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2014 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagten beantragen:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 14.07.2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2014 rügen die Beklagten die fehlende Vollmacht der Klägerin nach § 174 BGB. Die Beklagten bestreiten Belästigungen und unzumutbares, den Hausfrieden störendes Verhalten ihrerseits und tragen vor, sie verließen regelmäßig gegen 8 Uhr morgens die Wohnung und kehrten erst um 20 Uhr zurück. Die tagsüber behaupteten Lärmbelästigungen könnten daher nicht von ihnen stammen. Auch nächtliche Ruhestörungen hätten sie nicht verursacht. Zu vielen Zeitpunkten der behaupteten Lärmbelästigungen seien sie nachweislich überhaupt nicht in der Wohnung gewesen. Einmal zu den aufgeführten Daten seien sie 14 Tage in H. gewesen. Die Beklagten bestreiten Beleidigungen und Beschimpfungen der Objektbetreuerin W. sowie ein aggressives Verhalten dieser gegenüber. Sie tragen vor, sie würden rücksichtslos, wie Schweine, zum Tode gezwungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen W. und We.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.10.2014. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 18.09. und 30.10.2014 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB, weil das Mietverhältnis der Parteien jedenfalls durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 03.06.2014 wirksam zum 31.08.2014 beendet wurde.

Die Kündigung ist formell wirksam. Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 21.08.2014 und damit mehr als einen Monat nach Zustellung der Klage eine fehlende Vollmacht der Klägerin rügen, erfolgte die Zurückweisung der Kündigung bereits nicht unverzüglich im Sinne des § 174 S. 1 BGB. Darüber hinaus kommt eine Zurückweisung nach § 174 BGB auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf die von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht ausgesprochene Kündigung keine Anwendung findet. Insoweit genießen die §§ 78 ff. ZPO Vorrang.

Die Kündigung ist auch inhaltlich wirksam, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass einer der Beklagten die Objektbetreuerin der Klägerin, die Zeugin W., am 22.08.2013 vorsätzlich und ohne jeglichen Anlass oder rechtfertigenden Grund beleidigt und hierdurch eine nicht unerhebliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten im Sinne der §§ 573 Abs. 1, S. 1 und 2, Nr. 1 BGB begangen hat.

Die Zeugin W. hat glaubhaft bekundet, dass einer der beiden Beklagten, während sie vor dem Haus an ihrem Auto mit Schreibarbeiten befasst gewesen sei, auf sie zu gekommen und unvermittelt als: „Fette Kaugummidrecksau“ und „Dreckige Schweinedrecksau“ bezeichnete habe. Derselbe Beklagte sei auch mit erhobenen Händen drohend auf sie zugekommen, während der andere versucht habe, seinen Bruder festzuhalten.

Die unbeteiligte Zeugin We. hat ebenfalls glaubhaft bekundet, gesehen zu haben, wie die Beklagten das Haus verließen und gehört zu haben, wie einer der Beklagten die Zeugin W. mit den Worten „Du bist eine alte fette kaugummikauende Schweinesau“ beleidigt habe. Dann sei er ein paar Schritte weiter gegangen, habe sich nochmals umgedreht und gesagt: „Und das bist du auch“. Der andere Bruder sei Richtung Hof weitergegangen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie die Brüder in dieser Art erlebt habe, vorher habe sie sie nur schreiend gekannt.

Soweit die Zeuginnen bezüglich des genauen Wortlautes der Beleidigungen und der Entfernung zwischen den Beklagten und der Zeugin W. unterschiedliche Angaben machten, macht dies ihre Angaben nicht weniger glaubhaft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurück liegt, und die Zeugin We., die sich im Gegensatz zur Zeugin W. über den Vorfall keine Notizen gemacht hat, sich auf Vorhalt zwar hinsichtlich des genauen Wortlauts der Beleidigungen nicht sicher war, sie die Angaben der Zeugin W. jedoch in ihrem Kerngehalt bestätigte.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestehen nicht, so zeigte insbesondere die Adressatin der Beleidigungen, die Zeugin W., keinerlei Belastungseifer, sondern sprach von sich auch entlastende Momente an wie z. B., dass die Beleidigungen lediglich von einem der Beklagten ausgegangen seien, und der andere Beklagte versucht habe, seinen Bruder zurückzuhalten. Auch erwähnte die Zeugin von sich aus, dass sie sich durch das dichte Heranrücken eines der Beklagten zwar bedroht gefühlt, dieser sie jedoch nicht angefasst habe.

Der andere Beklagte muss sich das Verhalten seines Bruders gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil dieser in Bezug auf die Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflichten als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist.

Eine Vernehmung der beklagtenseits nach durchgeführter Beweisaufnahme benannten Zeugen K. und G. war unabhängig von der Frage einer Verspätung des Vorbringens im Sinne des § 296 ZPO nicht veranlasst. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Beklagten den Vormittag in einer Tanzschule und den Abend bei dem Zeugen K. verbracht haben. Jedenfalls für den Nachmittag des 22.08.2014 konnten sie keine „Alibi“-Zeugen benennen. Die Zeuginnen ...

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 7 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 41 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Endurteil, 30. Okt. 2014 - 433 C 13417/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Endurteil, 30. Okt. 2014 - 433 C 13417/14

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Endurteil, 30. Okt. 2014 - 433 C 13417/14 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Referenzen

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.