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Das Landgericht Mosbach ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig und der Kläger kann von der Beklagten gem. § 661 a BGB die Zahlung der geforderten 38.346,89 EUR (75.000 DM) verlangen.
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I. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beruht entweder auf Art. 15 I, 16 I EuGVVO (Art. 13 I Nr. 3 i.V. mit Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) oder auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ.
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a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EuGVVO (EuGVÜ) haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 I EuGVVO/EuGVÜ); Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 I i.V. mit Art. 60 I EuGVVO/Art. 2 I i.V. 53 I 1 EuGVÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5ff. EuGVVO/EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 I EuGVVO/EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl. [2000], Art. 3 EuGVÜ Rdnr. 1). So liegt der Streitfall. Die in Österreich ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15, 16 EuGVVO/ 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/ EuGVÜ) begründet ist.
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b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13ff EuGVÜ für „andere Verträge“ (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art.13 I Nr. 3 Alt. 2 EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstands des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfasst Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]). Die in Art. !5 EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]).
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Die vorliegende, auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 15 I EuGVVO/ 13 I EuGVÜ) angesehen werden.
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aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 [3307]; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. [2002], § 661a Rdnr. 2; Ring, FernabsG, 2002, Art. 2 IV Rdnr. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden hätte (vgl. EuGH, NJW 2002, 2697 [2699]). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
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bb) Die an den Kläger gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Zunächst gibt es keine Zweifel, daß der Kläger Verbraucher im vorbeschriebenen Sinn ist. Weshalb der Kläger kein Verbraucher sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ins Blaue der Beklagten waren unbeachtlich. Der Kläger sollte veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen. Dies ergibt sich für das Schreiben vom November 2001 bereits daraus, dass der neue Katalog der Beklagten diesem Schreiben beigefügt war (Anlage 1, AS 7). Weiterhin war die Aufforderung enthalten, die von der Beklagten angebotene „Schnäppchen“ zu nutzen. Auch das in Art. Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art. 13 I Nr. 3 lit.b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, dass der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Der Kläger versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30.11.2001 die Antwortkarte mit der „offiziellen Gewinnurkunde samt Glücksnummer“ und sendete diese Unterlagen an die Beklagte.
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cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 15 I lit c EuGVVO/Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ gegeben, dann konnte der in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger seine „Klage eines Verbrauchers“ gegen die in Österreich ansässige Beklagte wahlweise vor den österreichischen (Art. 16 I Alt. 1 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 1 EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 16 I Alt. 2 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) erheben.
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c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff EuGVVO/Art. 13ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier zumindest bei der Geldforderung nicht erfolgten - Abschluss eines Vertrags abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls auf Grund des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung zuständig.
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aa) Gemäß Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 I i.V. Art. 5 Nr. 3, Art. 60 I EuGVVO/ Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3; Art. 53 I 1 EuGVÜ). Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass sich der Begriff der „unerlaubten Handlung“ auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH, NJW 2002, 2697; Slg. 1988, 5565 [5585] = NJW 1988, 3088 [3089] m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, NJW 1988, 1466 [1467]). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. EuGVVO/ Art. 13ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308]) - aufzufassen. Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begr. der BReg. zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro [im Folgenden: Begr. FernabsG], BT-Dr 14/2658 S. 48, Gegenäußerung der BReg. zu der Stellungnahme des Bundesrates [im Folgenden: Gegenäußerung], BT-Dr 14/2920 S. 15; Lorenz, NJW 2002, 3306 m.w. Nachw.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz, IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABlEG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz, NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf [im Folgenden: Bericht], BT-Dr 14/3195, S. 33f; Ring, FernabsG, Art. 2 IV Rdnrn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begr. FernabsG, S. 49; Bericht S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen „unerlaubter Handlung“ - im oben beschriebenen weitgefassten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307]) - täuschendes Versprechen „bestraft“, indem er gem. § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung, BT-Dr 14/2920, S. 15; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334 [337]). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Gewinnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308 u. 3309]; s. aber dagegen ders., IPRax 2002, 192 [194f.]; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ fallen (vgl. BGH, NJW 1988, 1466; Gottwald, in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl. [2001], Schlussanhang IZPR, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 37; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. [1994], Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 51; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 545 Rdnr. 17; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. [1999], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 10; Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Okt. 2001], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 100; Geimer/Schütze, Europäisches
ZivilverfahrensR
, 1997, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 151; Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 5 Rdnr. 16; Kropholler, Europäisches ZivilprozessR, 6. Aufl. [1998], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 57; Lorenz, IPRax 2002, 192 [194]).
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Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im Übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307, 3309]; EuGH, NJW 2002, 3159).
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bb) Der gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ maßgebliche Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Slg. 1976, 1735 [1746f.] = NJW 1977, 493, und Slg. 1995, I-415 [460] = EuZW 1995, 248; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, Schlussanhang I, ZPR Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 42; Auer, in: Bülow/Bödstiegel/Geimer/Schütze, Rdnr. 107). Dementsprechend konnte die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Kl. zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher/Schülke, The European Legal Forum, S. 338; Lorenz, NJW 2000, 3308 [3309]).
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II. Die Voraussetzungen des § 661a BGB liegen vor.
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Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte Unternehmer. Das Schreiben vom November 2001 erweckt bei dem Empfänger den Eindruck, er habe DM 75.000 gewonnen. Hierbei kann dahinstehen, ob für die Auslegung des Begriffes „Verbraucher“ im Sinn dieser Vorschrift tatsächlich der „aufgeklärte“ Verbraucher im Sinn der Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil sich das Schreiben gerade nicht an den aufgeklärten Verbraucher richtet, der die wettbewerbsrechtlich zumindest zweifelhaften Praktiken der Beklagten durchschaut. Wäre dies der Fall, dann könnte das Schreiben der Beklagten sein Ziel, den beworbenen Personenkreis zu unbedachten Bestellungen bei der Beklagten zu veranlassen, nämlich nicht erreichen.
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Doch selbst wenn man vom „aufgeklärten Verbraucher“ ausgeht, so kann dieser zwar erkennen, dass er trotz des ersten Anscheins nichts bekommen wird, für § 661 a BGB ist dies jedoch ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, ob durch die Gestaltung der Sendung der Eindruck erweckt werde, dass der Verbraucher etwas gewonnen habe. Und durch die im Tatbestand aufgeführten Merkmale, auf die verwiesen wird, wird bei dem Empfänger des Schreibens gezielt die Vorstellung geweckt, er habe bereits DM 75.000 gewonnen. Für den zu erwartenden Gewinn - Anteil würde sich weder die „intensive Suche nach den Empfängern des Bargeldguthabens“ lohnen, noch wäre Eile geboten, da das Guthaben sonst dem nächsten Anwärter zugesprochen werden müsse. Die Gewinnzusage spricht den Kläger mit Namen persönlich an und setzt ihn davon in Kenntnis, dass er den ersten Preis und damit 75.000 DM gewonnen hat. Eine solche konkrete Gewinnermittlung wird durch den kleingedruckten, angefügten Text, der in einem unübersichtlich umfangreich bedruckten Textfeld versteckt, die unbedingte Gewinnzusage abändert und sie noch dazu in der Höhe reduziert, nicht hinreichend deutlich aufgehoben (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19. 12. 2001 - 8 U 2256/01; Lorenz, NJW 2000, 3306).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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