Landgericht Mosbach Urteil, 16. Dez. 2003 - 2 O 145/03

16.12.2003

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 38.346,89 (In Worten: Euro achtunddreißigtausenddreihundertsechsundvierzig 89/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2002 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beklagte ist eine im Österreich ansässige Versandhandelsgesellschaft. Mit Schreiben vom November 2001 sandte sie dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Kläger eine „offizielle Gewinn - Benachrichtigung“ mit folgenden Wortlaut:
„Sie haben gewonnen, Herr Sch. - und den Preis, der Ihnen offiziell zusteht, immer noch nicht angefordert. Verschenken Sie Ihren Preis nicht.
Liste der Gewinner: Liste der Superpreise:
K. 1. Preis: DM 75.000
Sie haben gewonnen, das ist sicher! Öffnen Sie die Vertrauliche Liste und vergleichen Sie Ihre Gewinn Nummer auf der offiziellen Gewinnurkunde mit Ihrer Glücksnummer. So finden Sie heraus, welchen Preis Sie gewonnen haben.
Lieber Herr K.,
zunächst möchte ich Ihnen gratulieren, denn Sie haben in der Tat im „Großen Jahresspiel 2001 von über 100.000 DM gewonnen. Sehr selten kommt es vor, daß man in einem Gewinnspiel derart große Summen gewinnen kann. Sie sehen also, es lohnt sich, bei uns zu bestellen und an den Spielen teilzunehmen. Für Sie als Gewinner habe ich heute unseren neuen 12-seitigen Gesundheitskatalog mit ausgesuchten Artikeln für Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden beigelegt. ....“
Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Glücksnummer-Liste mit den Glücksnummern der ersten 6 Preise, wobei an erster Stelle die Gewinnummer 685340 angegeben war, sowie eine auf den Namen des Klägers ausgestellte „offizielle Gewinnurkunde“ mit der Gewinnummer 685340 übersandt. Des weiteren war dem Schreiben ein mit der Adresse der Beklagten vorgedruckter der Beklagten Briefumschlag mit den Zusätzen „Bestellung aufgeben“ und „Offizielle Gewinn-Urkunde mit Ihrer Bestellung noch heute in diesem Briefumschlag absenden.“
Der Kläger bestellte am 30.11.2001 Waren im Wert von 51,48 EUR und sandte mit dieser Bestellung seine „Gewinnurkunde“ an die Beklagte.
10 
Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm auf Grund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) die Zahlung von 75.000 DM nebst Zinsen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.346,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2002 zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen
15 
Sie ist der Auffassung, dass die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien. Im übrigen bestehe kein Anspruch des Klägers. Aus den Unterlagen ergebe sich deutlich, dass der Kläger das Geld noch nicht gewonnen habe, sondern er nur an einem Gewinnspiel teilnehme. Einen Anspruch auf die Gesamtsumme habe der Kläger daher nicht, da dieser hinreichend misstrauisch und durchschnittlich aufgeklärt zu sein habe.
16 
Das Gericht hat am 26.11.2003 mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den aufgeführten Schreiben wird auf die entsprechenden Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Landgericht Mosbach ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig und der Kläger kann von der Beklagten gem. § 661 a BGB die Zahlung der geforderten 38.346,89 EUR (75.000 DM) verlangen.
18 
I. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beruht entweder auf Art. 15 I, 16 I EuGVVO (Art. 13 I Nr. 3 i.V. mit Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) oder auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ.
19 
a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EuGVVO (EuGVÜ) haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 I EuGVVO/EuGVÜ); Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 I i.V. mit Art. 60 I EuGVVO/Art. 2 I i.V. 53 I 1 EuGVÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5ff. EuGVVO/EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 I EuGVVO/EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl. [2000], Art. 3 EuGVÜ Rdnr. 1). So liegt der Streitfall. Die in Österreich ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15, 16 EuGVVO/ 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/ EuGVÜ) begründet ist.
20 
b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13ff EuGVÜ für „andere Verträge“ (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art.13 I Nr. 3 Alt. 2 EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstands des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfasst Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]). Die in Art. !5 EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]).
21 
Die vorliegende, auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 15 I EuGVVO/ 13 I EuGVÜ) angesehen werden.
22 
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 [3307]; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. [2002], § 661a Rdnr. 2; Ring, FernabsG, 2002, Art. 2 IV Rdnr. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden hätte (vgl. EuGH, NJW 2002, 2697 [2699]). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
23 
bb) Die an den Kläger gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Zunächst gibt es keine Zweifel, daß der Kläger Verbraucher im vorbeschriebenen Sinn ist. Weshalb der Kläger kein Verbraucher sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ins Blaue der Beklagten waren unbeachtlich. Der Kläger sollte veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen. Dies ergibt sich für das Schreiben vom November 2001 bereits daraus, dass der neue Katalog der Beklagten diesem Schreiben beigefügt war (Anlage 1, AS 7). Weiterhin war die Aufforderung enthalten, die von der Beklagten angebotene „Schnäppchen“ zu nutzen. Auch das in Art. Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art. 13 I Nr. 3 lit.b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, dass der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Der Kläger versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30.11.2001 die Antwortkarte mit der „offiziellen Gewinnurkunde samt Glücksnummer“ und sendete diese Unterlagen an die Beklagte.
24 
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 15 I lit c EuGVVO/Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ gegeben, dann konnte der in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger seine „Klage eines Verbrauchers“ gegen die in Österreich ansässige Beklagte wahlweise vor den österreichischen (Art. 16 I Alt. 1 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 1 EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 16 I Alt. 2 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) erheben.
25 
c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff EuGVVO/Art. 13ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier zumindest bei der Geldforderung nicht erfolgten - Abschluss eines Vertrags abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls auf Grund des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung zuständig.
26 
aa) Gemäß Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 I i.V. Art. 5 Nr. 3, Art. 60 I EuGVVO/ Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3; Art. 53 I 1 EuGVÜ). Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass sich der Begriff der „unerlaubten Handlung“ auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH, NJW 2002, 2697; Slg. 1988, 5565 [5585] = NJW 1988, 3088 [3089] m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, NJW 1988, 1466 [1467]). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. EuGVVO/ Art. 13ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308]) - aufzufassen. Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begr. der BReg. zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro [im Folgenden: Begr. FernabsG], BT-Dr 14/2658 S. 48, Gegenäußerung der BReg. zu der Stellungnahme des Bundesrates [im Folgenden: Gegenäußerung], BT-Dr 14/2920 S. 15; Lorenz, NJW 2002, 3306 m.w. Nachw.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz, IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABlEG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz, NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf [im Folgenden: Bericht], BT-Dr 14/3195, S. 33f; Ring, FernabsG, Art. 2 IV Rdnrn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begr. FernabsG, S. 49; Bericht S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen „unerlaubter Handlung“ - im oben beschriebenen weitgefassten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307]) - täuschendes Versprechen „bestraft“, indem er gem. § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung, BT-Dr 14/2920, S. 15; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334 [337]). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Gewinnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308 u. 3309]; s. aber dagegen ders., IPRax 2002, 192 [194f.]; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ fallen (vgl. BGH, NJW 1988, 1466; Gottwald, in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl. [2001], Schlussanhang IZPR, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 37; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. [1994], Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 51; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 545 Rdnr. 17; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. [1999], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 10; Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Okt. 2001], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 100; Geimer/Schütze, Europäisches ZivilverfahrensR , 1997, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 151; Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 5 Rdnr. 16; Kropholler, Europäisches ZivilprozessR, 6. Aufl. [1998], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 57; Lorenz, IPRax 2002, 192 [194]).
27 
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im Übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307, 3309]; EuGH, NJW 2002, 3159).
28 
bb) Der gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ maßgebliche Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Slg. 1976, 1735 [1746f.] = NJW 1977, 493, und Slg. 1995, I-415 [460] = EuZW 1995, 248; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, Schlussanhang I, ZPR Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 42; Auer, in: Bülow/Bödstiegel/Geimer/Schütze, Rdnr. 107). Dementsprechend konnte die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Kl. zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher/Schülke, The European Legal Forum, S. 338; Lorenz, NJW 2000, 3308 [3309]).
29 
II. Die Voraussetzungen des § 661a BGB liegen vor.
30 
Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte Unternehmer. Das Schreiben vom November 2001 erweckt bei dem Empfänger den Eindruck, er habe DM 75.000 gewonnen. Hierbei kann dahinstehen, ob für die Auslegung des Begriffes „Verbraucher“ im Sinn dieser Vorschrift tatsächlich der „aufgeklärte“ Verbraucher im Sinn der Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil sich das Schreiben gerade nicht an den aufgeklärten Verbraucher richtet, der die wettbewerbsrechtlich zumindest zweifelhaften Praktiken der Beklagten durchschaut. Wäre dies der Fall, dann könnte das Schreiben der Beklagten sein Ziel, den beworbenen Personenkreis zu unbedachten Bestellungen bei der Beklagten zu veranlassen, nämlich nicht erreichen.
31 
Doch selbst wenn man vom „aufgeklärten Verbraucher“ ausgeht, so kann dieser zwar erkennen, dass er trotz des ersten Anscheins nichts bekommen wird, für § 661 a BGB ist dies jedoch ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, ob durch die Gestaltung der Sendung der Eindruck erweckt werde, dass der Verbraucher etwas gewonnen habe. Und durch die im Tatbestand aufgeführten Merkmale, auf die verwiesen wird, wird bei dem Empfänger des Schreibens gezielt die Vorstellung geweckt, er habe bereits DM 75.000 gewonnen. Für den zu erwartenden Gewinn - Anteil würde sich weder die „intensive Suche nach den Empfängern des Bargeldguthabens“ lohnen, noch wäre Eile geboten, da das Guthaben sonst dem nächsten Anwärter zugesprochen werden müsse. Die Gewinnzusage spricht den Kläger mit Namen persönlich an und setzt ihn davon in Kenntnis, dass er den ersten Preis und damit 75.000 DM gewonnen hat. Eine solche konkrete Gewinnermittlung wird durch den kleingedruckten, angefügten Text, der in einem unübersichtlich umfangreich bedruckten Textfeld versteckt, die unbedingte Gewinnzusage abändert und sie noch dazu in der Höhe reduziert, nicht hinreichend deutlich aufgehoben (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19. 12. 2001 - 8 U 2256/01; Lorenz, NJW 2000, 3306).
32 
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
17 
Das Landgericht Mosbach ist für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig und der Kläger kann von der Beklagten gem. § 661 a BGB die Zahlung der geforderten 38.346,89 EUR (75.000 DM) verlangen.
18 
I. Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts beruht entweder auf Art. 15 I, 16 I EuGVVO (Art. 13 I Nr. 3 i.V. mit Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) oder auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ.
19 
a) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der EuGVVO (EuGVÜ) haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 I EuGVVO/EuGVÜ); Entsprechendes gilt für Gesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben (Art. 2 I i.V. mit Art. 60 I EuGVVO/Art. 2 I i.V. 53 I 1 EuGVÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5ff. EuGVVO/EuGVÜ genannten Wahlgerichtsstände besteht (Art. 3 I EuGVVO/EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl. [2000], Art. 3 EuGVÜ Rdnr. 1). So liegt der Streitfall. Die in Österreich ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15, 16 EuGVVO/ 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/ EuGVÜ) begründet ist.
20 
b) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13ff EuGVÜ für „andere Verträge“ (als Teilzahlungskauf oder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art.13 I Nr. 3 Alt. 2 EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall des Gerichtsstands des Erfüllungsorts (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ). Während Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfasst Art. 15 ff EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]). Die in Art. !5 EuGVVO/ Art. 13 EuGVÜ verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (EuGH, NJW 2002, 2697 [2698]).
21 
Die vorliegende, auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 15 I EuGVVO/ 13 I EuGVÜ) angesehen werden.
22 
aa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 [3307]; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. [2002], § 661a Rdnr. 2; Ring, FernabsG, 2002, Art. 2 IV Rdnr. 172). Die vertragliche Natur des Klageanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden hätte (vgl. EuGH, NJW 2002, 2697 [2699]). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte.
23 
bb) Die an den Kläger gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklagten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Zunächst gibt es keine Zweifel, daß der Kläger Verbraucher im vorbeschriebenen Sinn ist. Weshalb der Kläger kein Verbraucher sein soll, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Diese Behauptungen ins Blaue der Beklagten waren unbeachtlich. Der Kläger sollte veranlaßt werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen. Dies ergibt sich für das Schreiben vom November 2001 bereits daraus, dass der neue Katalog der Beklagten diesem Schreiben beigefügt war (Anlage 1, AS 7). Weiterhin war die Aufforderung enthalten, die von der Beklagten angebotene „Schnäppchen“ zu nutzen. Auch das in Art. Art. 15 I lit c EuGVVO/ Art. 13 I Nr. 3 lit.b EuGVÜ bestimmte Erfordernis, dass der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, war - zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Der Kläger versah entsprechend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30.11.2001 die Antwortkarte mit der „offiziellen Gewinnurkunde samt Glücksnummer“ und sendete diese Unterlagen an die Beklagte.
24 
cc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 15 I lit c EuGVVO/Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ gegeben, dann konnte der in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger seine „Klage eines Verbrauchers“ gegen die in Österreich ansässige Beklagte wahlweise vor den österreichischen (Art. 16 I Alt. 1 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 1 EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 16 I Alt. 2 EuGVVO/Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ) erheben.
25 
c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff EuGVVO/Art. 13ff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier zumindest bei der Geldforderung nicht erfolgten - Abschluss eines Vertrags abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls auf Grund des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung zuständig.
26 
aa) Gemäß Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ können in einem Vertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 I i.V. Art. 5 Nr. 3, Art. 60 I EuGVVO/ Art. 3 I i.V. mit Art. 5 Nr. 3; Art. 53 I 1 EuGVÜ). Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass sich der Begriff der „unerlaubten Handlung“ auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. EuGH, NJW 2002, 2697; Slg. 1988, 5565 [5585] = NJW 1988, 3088 [3089] m. Anm. Geimer; vgl. auch BGH, NJW 1988, 1466 [1467]). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 Halbs. 1 EuGVVO/EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. EuGVVO/ Art. 13ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit der Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308]) - aufzufassen. Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begr. der BReg. zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro [im Folgenden: Begr. FernabsG], BT-Dr 14/2658 S. 48, Gegenäußerung der BReg. zu der Stellungnahme des Bundesrates [im Folgenden: Gegenäußerung], BT-Dr 14/2920 S. 15; Lorenz, NJW 2002, 3306 m.w. Nachw.). Damit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz, IPRax 2002, 192) - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABlEG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz, NJW 2000, 3306; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenannten Gesetzentwurf [im Folgenden: Bericht], BT-Dr 14/3195, S. 33f; Ring, FernabsG, Art. 2 IV Rdnrn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begr. FernabsG, S. 49; Bericht S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen „unerlaubter Handlung“ - im oben beschriebenen weitgefassten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307]) - täuschendes Versprechen „bestraft“, indem er gem. § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung haftet (vgl. Gegenäußerung, BT-Dr 14/2920, S. 15; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334 [337]). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Gewinnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3308 u. 3309]; s. aber dagegen ders., IPRax 2002, 192 [194f.]; Rauscher/Schülke, The European Legal Forum 2000/01, 334), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ fallen (vgl. BGH, NJW 1988, 1466; Gottwald, in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl. [2001], Schlussanhang IZPR, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 37; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. [1994], Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 51; Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 545 Rdnr. 17; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. [1999], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 10; Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: Okt. 2001], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 100; Geimer/Schütze, Europäisches ZivilverfahrensR , 1997, Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 151; Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 5 Rdnr. 16; Kropholler, Europäisches ZivilprozessR, 6. Aufl. [1998], Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 57; Lorenz, IPRax 2002, 192 [194]).
27 
Der Anspruch aus Gewinnzusage wäre im Übrigen auch dann dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ) zuzuordnen, wenn es sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lorenz, NJW 2002, 3306 [3307, 3309]; EuGH, NJW 2002, 3159).
28 
bb) Der gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/EuGVÜ maßgebliche Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, Slg. 1976, 1735 [1746f.] = NJW 1977, 493, und Slg. 1995, I-415 [460] = EuZW 1995, 248; Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, Schlussanhang I, ZPR Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 42; Auer, in: Bülow/Bödstiegel/Geimer/Schütze, Rdnr. 107). Dementsprechend konnte die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Kl. zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rauscher/Schülke, The European Legal Forum, S. 338; Lorenz, NJW 2000, 3308 [3309]).
29 
II. Die Voraussetzungen des § 661a BGB liegen vor.
30 
Der Kläger ist Verbraucher und die Beklagte Unternehmer. Das Schreiben vom November 2001 erweckt bei dem Empfänger den Eindruck, er habe DM 75.000 gewonnen. Hierbei kann dahinstehen, ob für die Auslegung des Begriffes „Verbraucher“ im Sinn dieser Vorschrift tatsächlich der „aufgeklärte“ Verbraucher im Sinn der Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil sich das Schreiben gerade nicht an den aufgeklärten Verbraucher richtet, der die wettbewerbsrechtlich zumindest zweifelhaften Praktiken der Beklagten durchschaut. Wäre dies der Fall, dann könnte das Schreiben der Beklagten sein Ziel, den beworbenen Personenkreis zu unbedachten Bestellungen bei der Beklagten zu veranlassen, nämlich nicht erreichen.
31 
Doch selbst wenn man vom „aufgeklärten Verbraucher“ ausgeht, so kann dieser zwar erkennen, dass er trotz des ersten Anscheins nichts bekommen wird, für § 661 a BGB ist dies jedoch ohne Bedeutung. Entscheidend ist lediglich, ob durch die Gestaltung der Sendung der Eindruck erweckt werde, dass der Verbraucher etwas gewonnen habe. Und durch die im Tatbestand aufgeführten Merkmale, auf die verwiesen wird, wird bei dem Empfänger des Schreibens gezielt die Vorstellung geweckt, er habe bereits DM 75.000 gewonnen. Für den zu erwartenden Gewinn - Anteil würde sich weder die „intensive Suche nach den Empfängern des Bargeldguthabens“ lohnen, noch wäre Eile geboten, da das Guthaben sonst dem nächsten Anwärter zugesprochen werden müsse. Die Gewinnzusage spricht den Kläger mit Namen persönlich an und setzt ihn davon in Kenntnis, dass er den ersten Preis und damit 75.000 DM gewonnen hat. Eine solche konkrete Gewinnermittlung wird durch den kleingedruckten, angefügten Text, der in einem unübersichtlich umfangreich bedruckten Textfeld versteckt, die unbedingte Gewinnzusage abändert und sie noch dazu in der Höhe reduziert, nicht hinreichend deutlich aufgehoben (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 19. 12. 2001 - 8 U 2256/01; Lorenz, NJW 2000, 3306).
32 
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mosbach Urteil, 16. Dez. 2003 - 2 O 145/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Mosbach Urteil, 16. Dez. 2003 - 2 O 145/03

Referenzen - Gesetze

Landgericht Mosbach Urteil, 16. Dez. 2003 - 2 O 145/03 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 661a Gewinnzusagen


Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Referenzen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.