Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.04.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 04.04.2016 (Az.: 1 K 13/16) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.360,93 Euro festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte unter dem 30.03.2016 (Bl. 1 d.A.) die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes ..., wegen ihrer dinglichen Zinsen in Höhe von 7.360,93 Euro aus der eingetragenen Grundschuld in Abteilung III/1 des Grundbuchs unter Vorlage des Vollstreckungstitels. Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 04.04.2016 (Bl. 2/5 d.A.), den Antrag zurückzuweisen, da die Grundschuld mit Schreiben vom 04.12.2015, der Schuldnerin zugegangen am 11.12.2015, gekündigt worden sei und damit das Grundschuldkapital und in analoger Anwendung des § 1193 Abs. 1 BGB auch die hieraus resultierenden dinglichen Zinsen erst am 12.06.2016 fällig seien. Mithin lägen die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 751 Abs. 1 ZPO noch nicht vor. Gegen diesen Beschluss, der der Gläubigerin ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 08.04.2016 zugestellt worden war, legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11.04.2016, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 12.04.2016 (Bl. 7/8 d.A.), sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, dass § 1193 BGB ausweislich der Kommentierung bei Palandt nicht für die Fälligkeit von Zinsen gelte. Zur Untermauerung nahm die Gläubigerin Bezug auf zwei beigefügte Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Landgerichts Ravensburg.

Das Amtsgericht Memmingen entschied mit Beschluss vom 15.04.2016 (Bl. 9/10 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, da die vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Ravensburg und Darmstadt andere Fallgestaltungen beträfen. Auch die Kommentierung bei Palandt stehe einer Analogie nicht entgegen. Vielmehr verhalte sich die Kommentierung bei Palandt zur Frage einer analogen Anwendung nicht. Das Amtsgericht halte daher im Einklang mit der Kommentierung im Münchner Kommentar an einer analogen Anwendung des § 1193 BGB für Zinsen fest.

Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 20.04.2016 (Bl. 13 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Daraufhin übersandte die Gläubigerin unter dem 26.04.2016 (Bl. 14 d.A.) erneut die Beschwerdeschrift vom 11.04.2016. Eine Stellungnahme der Schuldnerin ist nicht eingegangen.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO, 95 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen in keiner Weise entkräfteten Ausführungen des Amtsgerichts Memmingen aus dem angegriffenen Beschluss vom 04.04.2016 sowie aus der zugehörigen Nichtabhilfeentscheidung vom 15.04.2016, welche sich das Landgericht jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.

Soweit die Gläubigerin als Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss erneut die sofortige Beschwerdeschrift übersandt hat, ist ein erneutes Eingehen auf die dortigen Ausführungen nicht veranlasst. Das Amtsgericht hat die Ausführungen aus diesem Schriftsatz in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenso umfassend wie auch zutreffend gewürdigt.

Weitere Ausführungen sind weder möglich noch veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich in Ermangelung eines festgesetzten Verkehrswertes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubigerin an der Anordnung der begehrten Zwangsversteigerung und war somit auf die Höhe des Teilbetrags festzusetzen, wegen welchem die Anordnung der Zwangsversteigerung beantragt war.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die hier in Rede stehende Streitfrage der analogen Anwendung des § 1193 BGB für Zinsen für eine Vielzahl von Kreditnehmern bedeutsam und – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.

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Amtsgericht Memmingen Beschluss, 04. Apr. 2016 - 1 K 13/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des o. g. Objektes wird zurückgewiesen. Gründe 1. Mit Schreiben vom 30.03.2016 beantragte die Gläubigerin ... Bank wegen ihrer dinglichen Zinsen in Höhe vo

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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des o. g. Objektes wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Mit Schreiben vom 30.03.2016 beantragte die Gläubigerin ... Bank wegen ihrer dinglichen Zinsen in Höhe von 7.360,93 € aus der eingetragenen Grundschuld in Abt. III/1 die Zwangsversteigerung des oben genannten Grundbesitzes.

2. Der Antrag zurückzuweisen, weil die besonderen Zwangsvollststreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Diese sind vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu prüfen (Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 751 ZPO, Rn. 1).

a) Die Grundschuld wurde am 13.02.2013 ins Grundbuch eingetragen, somit findet § 1193 BGB in der derzeitigen Fassung Anwendung (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB). Hiernach wird das Kapital einer Grundschuld erst mit Kündigung fällig, die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Vorliegend ist von einer Sicherungsgrundschuld auszugehen, da Banken nach der Lebenserfahrung keine isolierten Grundschulden bestellen, sondern stets zur Absicherung einer Forderung (BGH, Beschluss vom 06. März 2014 - V ZB 27/13 -, Rn. 7, juris).

Die Gläubigerin legt das Kündigungsschreiben vom 04.12.2015 vor, das der Schuldnerin am 11.12.2015 zuging. Das Kapital der Grundschuld wird damit erst am 12.06.2016 fällig. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 751 Abs. 1 ZPO liegen insoweit (noch) nicht vor.

b) Die Zwangsversteigerung wird jedoch nicht aus dem Nennkapital, sondern nur aus den Zinsen auf die Hauptforderung vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 beantragt.

Laut Grundschuldbestellungsurkunde sind die Zinsen jeweils am 31.12. eines Kalenderjahres nachträglich fällig. § 751 Abs. 1 ZPO stünde einer Vollstreckung demnach nicht entgegen.

§ 1193 Abs. 1 BGB regelt nur die Fälligkeit des Kapitals. Hinsichtlich der Zinsen aber schweigt das Gesetz.

Diese gesetzliche Regelungslücke ist durch Analogie auszufüllen (so auch MüKoBGB/Eickmann BGB § 1193 Rn. 1-11, beck-online, m.w.N).

b.1) Voraussetzung für eine Analogie ist zum einen eine planwidrige Lücke. Aus den Materialien ergibt sich, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Risikobegrenzungsgesetz nur von der Grundschuld bzw. von der Sicherungsgrundschuld die Rede ist. Erkennbar hat der Gesetzgeber das Problem, dass die Zwangsversteigerung auch aus den Zinsen betrieben werden kann nicht erkannt.

„Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Fälligkeit der Grundschuld eine Kündigung voraus. Nach Satz 3 beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. In der Praxis wird jedoch vielfach von Absatz 2 der Vorschrift Gebrauch gemacht, wonach die Beteiligten von Absatz 1 Abweichendes vereinbaren können. Üblich sind daher - jedenfalls bei Sicherungsgrundschulden - Vereinbarungen, wonach die Grundschuld sofort fällig sein soll oder wonach sie sofort und fristlos gekündigt werden kann. Wird von einer derartigen Bestimmung Gebrauch gemacht, so kann dies den Schuldner in eine schwierige Situation bringen, auf die er nicht eingestellt war. Er gerät zeitlich unter großen Handlungsdruck. Ein zwingendes Erfordernis dafür ist indes, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers, nicht ersichtlich.

Durch Ergänzung von Absatz 2 soll daher, wenn es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt (§ 1192 Abs. 1a BGB), die Fälligkeit zwingend an das Erfordernis einer vorgängigen Kündigung geknüpft werden. Vereinbarungen über die sofortige Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld werden damit für die Zukunft ausgeschlossen. Ebenso soll ausgeschlossen werden, dass die Grundschuld sofort und fristlos gekündigt werden kann. Vielmehr soll die Kündigung zwingend nur mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein. Dies regelt der neue Satz 2“ (Drucksache des Bundestages 16/9821, zu Art. 6 Nr. 8, S. 17)

b.2) Weitere Voraussetzung für die Analogie ist, dass Tatbestände vergleichbar und deshalb rechtlich gleich zu bewerten sind. Aus Sicht des Schuldners macht es keinen Unterschied, ob die Zwangsversteigerung aus dem Kapital oder aus den Zinsen betrieben wird. Das Ergebnis ist für ihn immer das gleiche: Sein Grundstück wird mit dem Zwangsversteigerungsbeschlag belegt. Der Zwangsversteigerungsvermerk wird in das Grundbuch eingetragen. Der Eingriff in sein Eigentum wird verwirklicht.

3. Die Alternative, die Zwangsversteigerung anzuordnen, und den Schuldner auf Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, scheidet nach Gesetzesintention zum Risikobegrenzungsgesetz aus. Der Schuldner darf der möglichen Willkür der zwangsvollstreckenden Finanzinvestoren nicht überlassen werden. Im Hinblick auf die frühere Rechtslage forderte der Rechtsausschuss des Bundestag eine gesetzliche Regelung:

„Der Schuldner kann eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Das ist das Recht, wie es auf dem Papier steht. In der Praxis ist dieser Weg des Rechtsschutzes allerdings so beschwerlich, dass er keinen adäquaten Interessenausgleich darstellt. Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage bewirkt noch nicht, dass die vom Gläubiger eingeleitete Zwangsvollstreckung eingestellt wird. Vielmehr müsste der betroffene Kreditnehmer zusätzlich einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im einstweiligen Rechtsschutz stellen. Allerdings hat sich in derartigen Fällen gezeigt, dass die Gerichte hohe Sicherheitsleistungen fordern, wenn die Einstellung angeordnet werden soll. Diese Sicherheitsleistungen können die Betroffenen regelmäßig nicht erbringen. Zusätzlich müssen die Betroffenen zumindest anfänglich die Gerichtskosten des Verfahrens tragen. Diese orientieren sich am Wert der Grundschuld und sind entsprechend hoch. Schließlich sind die sich wehrenden Kreditnehmer in einem solchen Verfahren in der Beweislast. All diese Faktoren führen letztlich dazu, dass Rechtsschutz zwar theoretisch bestünde, sich die Betroffenen diesen Schutz aber nicht leisten können. Dieser Zustand ist untragbar und überlässt die betroffenen Kreditnehmer der möglichen Willkür der zwangsvollstreckenden Finanzinvestoren.“ (BT 16/9815, II Nr. 3, S. 4)

4. Die Möglichkeit der Gläubigerin, einen erneuten Antrag nach Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist zu stellen, bleibt unberührt.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.