Landgericht Magdeburg Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 O 804/13, 2 O 804/13 (041)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2013:1220.2O804.13.0A
published on 20/12/2013 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 O 804/13, 2 O 804/13 (041)
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Gericht

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Tenor

1. Den Antrag, den Sonderungsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation S vom 01.08.2011 (Sonderungsplannummer: 42/2009) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 12.09.2012 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gebührenstreitwert wird auf die Gebührenstufe bis zu 4.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 20 der Flur 2 in der Gemarkung B, Grundbuch von B, Bl. 114, lfd. Nr. 13. Zur Klärung der Rechtsverhältnisse an diesem Grundstück stellte die Verwaltungsgemeinschaft F für die Gemeinde B beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation als Sonderungsbehörde mit Schreiben vom 30.04.2007 einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem Bodensonderungsgesetz. Ziel des Antrags war die Anpassung der Eigentumsverhältnisse. Antragsgegenstand war die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Flurstücks, welches nach Auffassung des Antragsgegners zu DDR-Zeiten für die Anlegung und den Betrieb eines öffentlichen Sportplatzes in Anspruch genommen wurde.

2

Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich um eine begrünte ebene Fläche, deren genaue Beurteilung unter den Parteien streitig ist. Der Antragsgegner ging im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass es sich um einen Sportplatz handelt, der der Allgemeinheit zum Zwecke von Fußballspielen zur Verfügung steht. Er sei bereits zu DDR-Zeiten als entsprechender Fußballplatz benutzt worden.

3

Unstreitig wurde der Platz nicht für die Durchführung von Schulsport verwendet.

4

Unter dem 24.05.2007 leitete der Antragsgegner ein Bodensonderungsverfahren ein. Beteiligter in diesem Verfahren war auch der Ehemann der Antragstellerin und Antragsteller in einem weiteren Verfahren (2 O 805/13), für welchen im Grundbuch von B eine Auflassungsvormerkung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen ist.

5

Nach Anhörung der Antragstellerin und des Ehemannes erging unter dem 01.08.2011 der streitgegenständliche Sonderungsbescheid. Ausweislich des nach § 11 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz aufgestellten Sonderungsplans, welcher Teil des Sonderungsbescheides ist, ist vorgesehen, dass die Gemeinde E eine Fläche von 7883 m² erhalten soll. Hierfür erhält die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 2.207,24 €. Wegen der näheren Einzelheiten und auch hinsichtlich der genauen Lage der betroffenen Flächen wird Bezug genommen auf den Sonderungsbescheid samt Sonderungsplan und Karte zum Sonderungsplan (Bl. 8 – 18 d.A.).

6

Gegen diesen Sonderungsbescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.09.2012 (Samstag) zugestellt. Daraufhin erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 18 Bodensonderungsgesetz, welcher per Telefax beim Landgericht M am 15.10.2012 (Montag) einging.

7

Die Antragstellerin behauptet, die Fläche sei zu Zeiten der DDR durch die LPG B und den hier angegliederten Fußballverein K Fußball B benutzt worden. Dieser Verein könne nicht der Gemeinde zugeordnet werden, so dass es sich bei dem betroffenen Platz nicht um einen öffentlichen Sportplatz der Gemeinde gehandelt habe, sondern um einen Betriebssportplatz.

8

Die Antragstellerin beantragt,

9

der Sonderungsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation S zum Sonderplan Nr. 42/2009 vom 01.08.2011 wird aufgehoben.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, dass die Nutzung der gegenständlichen Fläche als Sportplatz als Verwaltungsaufgabe im Sinne des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes anzusehen sei. Die auf dem ehemaligen Flurstück 50/12 gelegene Fläche sei durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 06.02.2008 des Bundesamte für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter den Voraussetzungen des Art. 21 des Einigungsvertrages in das Vermögen der damaligen Gemeinde B überführt worden. Im Rahmen der Prüfung des Antrags habe die vorgenannte Behörde festgestellt, dass die Teilfläche „Sportplatz“ unmittelbar einer bestimmten Verwaltungsaufgabe (Verwaltungsvermögen) diene und sie entsprechend zugeordnet. Der Antragsgegner geht davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine bauliche Anlage im Sinne der Bauordnung LSA handele. Die Fläche sei immer in der Nutzung des örtlichen Sportvereins gewesen und nicht etwa als Betriebssportplatz gebaut oder benutzt worden. Der TSV V. B (vor 1990: SV T B) habe am Spielbetrieb teilgenommen. Vor dem 03.10.1990 sei die Fläche als öffentliche Sportstätte genutzt worden. Eine ausschließliche Nutzung eines privaten Vereins, etwa dem Betriebssportverein der LPG, habe es zu keiner Zeit gegeben.

13

Der Antragsgegner behauptet, die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 41 – 71 der Verfahrensakte) zeigten die gegenständliche Fläche.

14

Die Antragstellerin tritt dem entgegen und bestreitet pauschal, dass es sich bei den Lichtbildern um die gegenständliche Fläche handele. Wegen des Inhaltes der Lichtbilder wird Bezug genommen auf Bl. 41 – 71 der Akte.

15

Das Gericht hat die streitgegenständliche Fläche in Augenschein genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 16.09.2013 durch Vernehmung der Zeugen P, K und B. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 22.10.2013 (Bl. 139 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugen wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 (Bl. 144 d.A.).

16

Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang vom Antragsgegner beigezogen.

II.

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

18

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist zur Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingehalten. Die Monatsfrist lief am 13. Oktober 2012, einem Samstag, ab. Dementsprechend konnte der Antrag bis einschließlich zum Montag, den 15.10.2013 gestellt werden. Diese Frist wurde eingehalten.

19

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des gegenständlichen Grundstücks der Antragstellerin nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz liegen im Ergebnis vor.

20

Gemäß § 1 Abs. 1 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfasst diese Vorschrift im Beitrittsgebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 09.05.1945 und vor dem 03.10.1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und entweder Verkehrsflächen im Sinne des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes sind oder vor dem 03.10.1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.

21

Verwaltungsaufgaben im Sinne des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes liegen vor, wenn die Nutzung für einen öffentlichen Zweck erfolgt (vgl. hierzu OVG Mecklenburg- Vorpommern vom 20.02.2013, Aktenzeichen: 9 K 14/10, zitiert nach juris).

22

Die vorgenannten Voraussetzungen sind im zu entscheidenden Fall gegeben.

23

Für das Gericht besteht zunächst kein Zweifel, dass der gegenständliche Grundstücksteil als öffentliche Sportfläche zu DDR-Zeiten angelegt und genutzt wurde sowie diesem Zweck auch heute noch dient. Er erfüllt damit die Kriterien des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz.

24

Als Verwaltungsaufgabe kommen auch Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge in Betracht. Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch die Ermöglichung von sportlichen Aktivitäten, die gerade im ländlichen Raum regelmäßig nur von öffentlichen Trägern, d.h. hier der Gemeinde, zur Verfügung gestellt werden können.

25

So liegt es hier.

26

Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen P bestand der Sportplatz bereits in den ausgehenden 60iger Jahren. In diesem Zusammenhang bekundete der Zeuge ohne einseitige Tendenzen, detailliert und in sich widerspruchsfrei, dass er aufgrund seiner freizeitmäßigen Tätigkeit im Fußballverband auch als Schiedsrichter eingesetzt war. In diesem Rahmen leitete er auch Spiele des damaligen Vereins T B auf dem heutigen Gelände. Die bei der Akte befindlichen farbigen Lichtbilder (Bl. 46 – 71 d.A.) erkannte er wieder als die gegenständliche Fläche. Auch der Termin zur Augenscheinseinnahme durch das Gericht vom 22.10.2013 ließ keinen Raum für Zweifel, dass dort eine Sportfläche existiert, die auch offensichtlich noch in Betrieb ist. So handelt es sich bereits nach dem äußeren Bild um einen Fußballplatz, wie sich insbesondere aus der Aufstellung der Tore, aber auch noch deutlich erkennbaren typischen Markierungen auf der Rasenfläche ergibt. Insbesondere die Fußballtore, aber auch das kleine Sozialgebäude waren augenscheinlich und offensichtlich in nicht lange zurückliegender Zeit instand gesetzt, bzw. mit einem neuen Anstrich versehen worden.

27

Auch der Zeuge K bekundete glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung, dass der gegenständliche Sportplatz bereits seit 1968 existiere. Er sei von der Gemeinde errichtet worden. Die Bauphase habe im Jahre 1966 begonnen. Die Initiative für die Errichtung des Platzes sei von seinerzeitigen Fußballspielern ausgegangen, welche aus der Gemeinde B stammten. Die Initiative zum Sportplatzbau sei hingegen nicht von der LPG ausgegangen. Auch seien die damaligen Gründer nicht sämtlich Mitglieder der LPG oder dort beruflich tätig gewesen. Im Zuge der Bauarbeiten seien Betriebsmittel eingesetzt worden, die nicht zur LPG gehört hatten. Noch vor der sogenannten „Wende“ habe die Gemeinde ein massives Gebäude (im Sinne von Umkleideräumen) auf dem Gelände errichtet. Der heutige Zustand des Gebäudes sei ab 2008 hergestellt worden. Die Gemeinde B habe hierfür das Material zur Verfügung gestellt. Allerdings habe die LPG jährlich zur Unterstützung finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

28

Auch die Angaben des Zeugen K waren in sich widerspruchsfrei, detailliert und ersichtlich von dem Bemühen getragen, die tatsächlichen Verhältnisse wiederzugeben. Der Zeuge K verfügte über einen persönlichen Hintergrund, welcher erwarten lässt, dass er die Gegebenheiten gut kennt. Er lebt in Klein B seit ungefähr 60 Jahren. Nach seinem Bekunden hat er die Bauarbeiten selbst gesehen. Damals war er Schüler der 10. Klasse und damit in einem Alter, in welchem ein hinreichendes Beurteilungsvermögen nachvollziehbar erscheint. Bis zur Gebietsreform vor dem 01.01.2010 war der Zeuge K zudem ehrenamtlicher Bürgermeister der seinerzeit noch selbstständigen Gemeinde B, welche aus Klein B und G B bestand. Ihm sind auch daher die örtlichen Verhältnisse vertraut.

29

Das Gericht legt die Vorschrift des § 1 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz dahingehend aus, dass diese mit dem Begriff der baulichen Anlage auch Sportplätze erfasst, wie den gegenständlichen. Diese war zudem nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K bereits vor dem 3. Oktober 1990 mit einem Gebäude bebaut worden, wofür die Errichtung eines Sozialgebäudes ausreicht. Zudem ist bereits ein Sportplatz selbst eine bauliche Anlage im Sinne des Gesetzes (vgl. Prütting/Zimmermann/Heller, § 1 Rn. 25).

30

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Zurverfügungstellung des Sportplatzes als Teilaspekt der Daseinsvorsorge um eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Gesetzes handelt. Der Qualifizierung als Verwaltungsaufgabe steht nicht entgegen, dass die Sportfläche durch einen nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Sportverein genutzt wurde und genutzt wird. Zu DDR-Zeiten ging nämlich die Initiative zur Errichtung und damit zu der Zurverfügungstellung des Grundstücks von der Gemeinde und damit letztlich von einer staatlichen Stelle aus. Die öffentliche Nutzung dauert bis heute fort, wobei das Gericht nicht übersehen hat, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K die heutige Nutzung der Sportfläche über den Verein TSV V. B organisiert wird und nicht unmittelbar über die Gemeinde.

31

Dies spricht jedoch nicht gegen die Öffentlichkeit der Nutzung und damit die Einordnung als Verwaltungsaufgabe im Rechtssinne.

32

Denn zum einen wird die faktische Überlassung der Verfügung über das Grundstück als Fortsetzung der Verhältnisse in der DDR durchaus den Interessen gerecht, welche mit der Errichtung der Sportfläche beabsichtigt wurden. Grade in einer ländlichen Gemeinde wird sich regelmäßig die Nutzung einer solchen Sportfläche auf einen oder gegebenenfalls wenige kleinere Sportvereine konzentrieren. Es ist daher durchaus sachgerecht, die organisatorischen Fragen in den Händen der Sportvereine zu belassen, zumal die Gemeinde regelmäßig auch nicht über ausreichendes Personal verfügen werden, die Sportfläche zu verwalten. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Bereich „Sportanlagen“ lediglich um einen kleinen Teilausschnitt der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben handelt.

33

Darüber hinaus zeigt sich auch gegenwärtig ein fördernder Einfluss der Gemeinde, durch welche die öffentliche Nutzung zum Ausdruck kommt, dadurch, dass die Gemeinde B den Sportverein und damit die Möglichkeit der Nutzung der Sportfläche finanziell unterstützt. So werden die Betriebskosten des Sportplatzes nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K von der Gemeinde getragen. Nach den weiteren glaubhaften Bekundungen des Zeugen B, der heute der Bürgermeister der Gemeinde E ist, welcher auch B angehört, wird dem Sportverein zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Sportfläche ein sogenannter „Aufsitzmäher“ zur Verfügung gestellt. Dieser hat einen Wert von immerhin 3.000,-- bis 5.000,-- €. Damit nimmt die Gemeinde selbst Einfluss auf die Unterhaltung der Flächen, wenngleich die praktische Arbeit von den Sporttreibenden geleistet wird. Auch dies ist durchaus typisch für kleinere Gemeinden. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe setzt zur Überzeugung des Gerichts nicht notwendig voraus, dass die Gemeinde sämtliche organisatorischen Maßnahmen selbst trifft. Daseinsvorsorge kann vielmehr auch in unterstützender Tätigkeit liegen.

34

Nach alledem hat der Antrag keinen Erfolg.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 18 Abs. 5 S.1 Bodensonderungsgesetz i.V.m. § 228 Abs. 1 Baugesetzbuch.


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(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozess
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published on 20/02/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe eines Pauschsatzes von 50,00 Euro. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
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Annotations

(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.

(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Ermessen.