Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.879,85 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Freistellung von Ansprüchen nach §§ 171 ff. HGB nach einem Beteiligungskaufvertrag.

Der Beklagte verkaufte der Klägerin im Juli 2007 eine Kommanditeinlage in Höhe von 25.564,59 € an der M. mbH & Co. - KG (nachstehend: Schifffahrtsgesellschaft) einer Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 20.451,67 €. Der Beklagte erhielt vor dem Verkauf seiner Beteiligung in seiner Eigenschaft als Kommanditist von der Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen in Höhe von insgesamt 5.879,85 €, die nicht von entsprechenden Gewinnen gedeckt waren. In dieser Höhe wurde letztlich die Einlage des Beklagten zurückgezahlt. In dem Kaufvertrag vom 04. / 09.07.2007 mit dem der Beklagte seinen Kommanditanteil an die Klägerin verkaufte, hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart:

3. Stichtag für die wirtschaftiiche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung der Beteiligung ist der 3. Juli 2007 (nachfolgend „Stichtag“). Die Parteien werden sich so stellen, als wäre die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum Übertragungszeitpunkt gern. Ziffer 4., sondern zum Stichtag erfolgt Insbesondere gilt: …

b) Der Verkäufer stellt den Käufer von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den Käufer geltend gemacht werden aus oder im Zusammenhang mit einer vor dem Stichtag erfolgten Zahlung oder sonstigen Leistung der Gesellschaft an den Verkäufer, welche zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung geführt hat.

Insoweit wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Die Schifffahrtsgesellschaft ist insolvent. Mit Beschluss vom 08.04.2013 eröffnete das Amtsgericht N. (-) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft und bestellte Herrn Rechtsanwalt Dr. K. zum Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter forderte mit Schreiben vom 21.02.2014 die Klägerin auf, die erhaltenen Auszahlungen, die auf die Beteiligung geleistet worden waren, wieder an die Gesellschaft bzw. an ihn als Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, auf Anlage K2 wird Bezug genommen.

Die Klägerin forderte den Beklagten unter Hinweis auf ihre Verpflichtung aus dem Beteiligungskaufvertrag zur Zahlung auf. Der Beklagte ließ die Forderung durch seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Klägervertreter, eine Reaktion auf ein klägerisches Schreiben vom 18.04.2017 erfolgte nicht, auf die Anlagen K3 bis K5 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der Auszahlungen der Jahre 2002 bis 2008 an die Gesellschafter der Schifffahrtsgesellschaft sowie auf die Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2003 bis 2010 wird auf die Klageschrift vom 17.10.2017 sowie auf die Anlagen K6 und K7 Bezug genommen.

Der Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2018 die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin geht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sie einen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Summe habe, der Vertrag sei ordnungsgemäß, die Forderung sei nicht verjährt.

Die Klägerin beantragte zuletzt zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 5.879,85 € von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. mbH & Co. - KG aus Kommanditistenhaftung gern. §§ 171 ff HGB freizuhalten durch Zahlung von 5.879,85 € auf das Konto des Rechtsanwalts Dr. K., Anderkonto der M. bei der XY-Bank IBAN: -.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 782,07 € freizuhalten durch Zahlung des entsprechenden Betrages auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Der Beklagte beantragt zuletzt zu erkennen:

Klageabweisung.

Der Beklagte ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass die klägerseits übermittelte Forderungsaufstellung nicht ausreichend sei. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Nach Auffassung des Beklagten ende die Frist für die Haftung jedenfalls am 31.12.2012. Es gäbe auch keine abweichende vertragliche Regelung. Es gäbe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Forderung des Insolvenzverwalters. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin verwirkt. § 3b) der Vereinbarung vom 04.07.2009 bzw. 09.07.2007 hielte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Es greife 345 HGB.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Mit Einverständnis der Parteien hat das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichstand und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 21.06.2018 bestimmt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das angegangene Landgericht Landshut gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.) Nr. 3. lit.b der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag, Anlage K1, ist nicht Bestandteil des Vertrages geworden, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Klausel hat schon keinen hinreichend verständlichen bzw. zweifelsfreien Inhalt.

Das Transparenzgebot ist nunmehr auch gesetzlich in § 307 Abs. 1 S. 2 geregelt. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit aber keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung des von der Rspr. angewandten Transparenzgebots. Die wirksame Einbeziehung von AGB setzt daher die Prüfung sowohl anhand von § 305 Abs. 2 als auch § 307 Abs. 1 S. 2 voraus. Danach müssen schriftlich niedergelegte Vertragsklauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Für einen Durchschnittskunden unverständliche Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. Anders als bei § 307 Abs. 1 S. 2 geht es bei der Einbeziehungskontrolle freilich nicht um die inhaltliche Würdigung einzelner Klauseln, sondern um die formal-sprachliche Transparenz der AGB insgesamt. Aus sich heraus nicht verständlich sind insbesondere AGB, die auf ein Regelwerk oder Normen verweisen, welche selbst nicht mit abgedruckt sind (Verweisungsklauseln). Verweisen die AGB, hinsichtlich derer der Verwender dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, auf weitere AGB, so müssen auch diese dem Kunden mitgeteilt werden (MüKoBGB/Basedow, § 305 Rn. 73).

Dabei sind mehrere Punkte zu berücksichtigen. Zum einen wird durch die Formulierung „Insbesondere gilt“ nicht zweifelsfrei oder hinreichend verständlich, ob es sich bei den nachfolgenden Regelungen um selbstständige Punkte oder um Präzisierungen handelt. Nr. 3 der Anlage K1 enthält eine Fiktion dahingehend, dass sich die Parteien im Innenverhältnis so zu stellen haben, wie sie stehen würden, als wenn die dingliche Wirkung bereits zum Stichtag eingetreten wäre. Schließlich führt Nr. 3 lit. b) das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ohne Normbezug auf, ohne dies weiter zu klären.

Die Klägerin als gewerbliche Ankäuferin im Bereich des Zweitmarktes für Beteiligungen hätte insbesondere die streitentscheidende Norm des § 172 Abs. 4 HGB klarer und näher darstellen müssen. Es ist für den Verbraucher nicht aus sich heraus ersichtlich, was zu einem „Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung“ führen soll.

Zu einer für einen Durchschnittskunden hinreichend verständlichen und transparenten, zumindest kurzen Darstellung der wesentlichen Grundzüge der „Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 ff. HGB“ bzw. der „Umstände, die sie begründen“ in den von ihr verwendeten AGB bestand für die Klägerin umso mehr Anlass, als sie auch nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - darauf vertrauen durfte, der Durchschnittskunde sei in der Lage, Grund bzw. Höhe seiner (etwaig zum Stichtag) wiederaufgelebten Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB unschwer seinen (bereits vorhandenen) Unterlagen entnehmen zu können (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.2.2018 - 22 U 33/17).

Im Übrigen ist auch von einer Treuwidrigkeit durch die Klägerin auszugehen. Auf der einen Seite lässt sich die Klägerin eine Freistellung zusichern, auf der anderen Seite sei dieser Anspruch erst in der Insolvenz der Schifffahrtsgesellschaft entstanden bzw. ihr zur Kenntnis gelangt (OLG Düsseldorf, aaO).

Auf Grund der oben aufgeführten Punkte ist das Gericht der Auffassung, dass sich in einer Gesamtschau eine für den Verbraucher nicht selbst erklärende, undurchsichtige Gestaltung ergibt, Nr. 3 lit. b) des Kaufvertrages wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.

2.) Darüber hinaus wäre Nr. 3 lit b) des Kaufvertrages unangemessen benachteiligend sowie intransparent.

a.) Der Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle ist eröffnet. Es handelt sich bei der Stichtagsabgrenzung nicht um eine Regelung, welche den konkreten Leistungsinhalt des Vertrages festlegen würde.

b.) Die Benachteiligung ist unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interesse auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne vor vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Für viele BGH NJW 2010, 57). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH, NJW 2010, 2793). Zu berücksichtigen sind auch die gesetzlichen Regelbeispiele einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB.

Entsprechend der Formulierung des Vertrages in Anlage K1 steht es der Klägerin frei, das zentrale wirtschaftliche Risiko auf den Verkäufer abzuwälzen, wohingegen der Verkäufer durch die Veräußerung auf dem Zweitmarkt für sich selbst einen Schlussstrich bezüglich der konkreten Anlage ziehen möchte. Damit ist die Regelung für sich gesehen schon unwirksam.

c.) Die Formulierung verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwende, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH, NJW 21016, 1575). Faktisch hat die Klägerin nicht dargestellt, was dem Beklagten bei dem vorliegenden Verkauf droht: Der Verlust einer ggf. noch werthaltigen Anlage, gepaart mit der Übernahme des vollständigen wirtschaftlichen Risikos.

3.) Unabhängig davon, ergibt sich auch die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung.

Gegenständlich macht die Klägerin einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Befreiungsanspruch verjährt nach allgemeiner, zutreffender, Meinung nach der allgemeinen Verjährungsfrist nach 3 Jahren (BeckOGK/Röver, 1.4.2018, BGB § 257 Rn. 23). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits einen Wertungswiderspruch dahingehend erkannt, dass der Befreiungsanspruch bereits verjährt ist, bevor die Forderung, von der freizustellen, fällig ist. Entsprechend würde auch der Befreiungsanspruch auch als besondere Ausprägung des Aufwendungsersatzanspruchs fällig, wenn der Ersatzberechtigte die Verbindlichkeit eingegangen ist (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl. 2016, BGB § 257 Rn. 8). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 I Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme (s. dazu Senat, NJW-RR 2010, 333 [334] Rn. 11 f. und BGHZ 185, 310 [318] = NJW 2010, 2197 Rn. 20 f.; BGHZ 189, 45 [53 f.] = NJW 2011, 2351 Rn. 23) (so BGH, NJW 2018, 1873, 1874). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 S. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahrs zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu BGHZ 185, 310 [318 ff.] = NJW 2010, 2197 Rn. 20 ff.; BGHZ 189, 45 [53 f.] = NJW 2011, 2351 Rn. 23 und BGH, Beschluss vom 26.6.2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5; vgl. auch Senat, NJW-RR 2010, 333 [334] Rn. 11 ff.) (ebenfalls BGH, NJW 2018, 1873, 1874 f.).

Der Bundesgerichtshof geht bei der Verjährung von Freistellungsansprüchen auch in jüngster Rechtsprechung vom Vorliegen von Wertungswidersprüchen aus, welche auch dem Zweck des § 257 Abs. 1 BGB zuwiderlaufen (BGH, NJW 2018, 1873, 1874). Dem wird gegenüber getreten, indem davon ausgegangen wird, dass sich der Befreiungsanspruch vor der Fälligkeit der Drittforderung, von welcher zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Eine solche Umwandlung des Befreiungsanspruch ist vor Fälligkeit der Drittforderung, welche hier im Jahr 2014 erfolgte (vgl. Anlage K3), dann anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In einem solchen Fall ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung entsteht.

Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, NJW 1994, 49 [50] und NZI 2015, 277 [278] Rn. 15; RGZ 78, 26 [34]; RG, JW 1934, 685, Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, 15.8.2017, § 257 BGB Rn. 28; MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl. 2016, § 257 Rn. 5, jew. mwN) (so BGH, NJW 2018, 1873, 1875).

Die Insolvenz über das Vermögen der M. mbH & Co - KG wurde mit Beschluss vom 08.04.2013 eröffnet. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt muss es der Klägerin zwingend klar gewesen sein, dass mit der Rückforderung aller gezahlten Ausschüttungen seitens des Insolvenzverwalters zu rechnen ist. Alles andere würde schlicht unverständlich und grob fahrlässig erscheinen. Die Klägerin ist ausweislich der Anlage K1 selbst davon ausgegangen, dass entsprechende Ausschüttungen an den Beklagten erfolgt sind, ansonsten wäre es auch nicht nötig gewesen, ihr die Gewinnausschüttungen ab einem bestimmten Tag zufallen zu lassen.

Einer gesonderten zusätzlichen Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht, um von einer Umwandlung des Freistellungsin einen Zahlungsanspruch auszugehen. Unabhängig davon, dass die vorgelegte Anlage K2 in Anbetracht der Aushellungen schon mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die streitgegenständliche Forderung selbst betrifft, kann nicht auf die ledigliche Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter abgestellt werden. Dieser Zeitpunkt ist für den Insolvenzverwalter im Rahmen einer insolvenzrechtlichen Behandlung bzw. Abwicklung nicht zwingend bindend und kann daher zeitlich nicht genau festgelegt werden. Eine Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt würde die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich erheblich fördern. Den Entstehungszeitpunkt der Insolvenz führt im Übrigen auch die Klägerin selbst in ihrer Klage auf.

Soweit die Klägerin im Schreiben vom 21.02.2017 (Anlage K3) aufführt, dass die getätigten Auszahlungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft geleistet wurden, ist dies zutreffend, führt aber in Anbetracht der planmäßigen Erwirtschaftung bilanzieller Verluste durch die Anlage dazu, dass dieses Risiko auch beim Ankauf der Beteiligung für den objektiven Betrachter schon erkennbar gewesen sein muss. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist es damit klar, dass eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in Höhe der nicht von Gewinnen gedeckten Ausschüttungen anstehen muss.

Diese Umstände waren der Klägerin auch mit der Insolvenzeröffnung und damit bereits im Laufe des Jahres 2013 bewusst, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass eine andere Verjährung von den Vertragsparteien gewollt gewesen wäre (BeckOK BGB/Henrich, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § 199 Rn. 10).

4.) Im Übrigen wäre auch der Nachhaftungsanspruch nach § 160 HGB verjährt (OLG Düsseldorf, Beck RS 2018, 1178).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.