Landgericht Krefeld Urteil, 29. Sept. 2016 - 5 O 71/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Rückzahlung von gezahlten Versicherungsprämien und Nutzungsersatz nach Widerspruch.
3Der Kläger beantragte im Jahr 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Anlage K 8). Die Beklagte übersandte ihm daraufhin die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Vertragsunterlagen (Versicherungs-Nr. 5046205-6).
4Mit Schreiben vom 26.09.2006 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag an (Anlage BLD 1). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 13.10.2006 gegenüber der Ärztekammer X-M den Vermerk der Abtretung (Anlage BLD 2). 11 Jahre nach der Anzeige der Abtretung erklärte die Ärztekammer gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2015 die Freigabe des Lebensversicherungsvertrages (Anlage BLD 3).
5Mit Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch bzgl. des streitgegenständlichen Vertrages und forderte die Rückzahlung der eingezahlten Prämien zzgl. Nutzungen. Hilfsweise erklärte er die Kündigung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 3) zurück, bestätigte mit weiterem Schreiben vom 30.04.2015 die hilfsweise erklärte Kündigung und zahlte den mit 23.723,63 € errechneten Rückkaufswert an den Kläger aus.
6Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Versicherung noch widerrufen können, weil die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen sei. Es sei dem Versicherungsnehmer weder aufgezeigt worden, welche Kommunikationsmittel er für die Erklärung des Widerspruchs nutzen dürfe, noch, an wen konkret der Widerspruch zu richten sei. Außerdem habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen, weil er nicht die vollständigen Unterlagen, insbesondere keine Verbraucherinformationen, erhalten habe. Sowohl in der Widerspruchsbelehrung als auch in § 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei von „weiteren Verbraucherinformationen“ die Rede. Er habe weder die Tarifbestimmungen zu dem von ihm abgeschlossenen Tarif 950 erhalten, noch Informationen über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.737,87 € nebst Tageszinsen in Höhe von 0,74 € seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte meint, der Widerspruch sei wegen ordnungsgemäß erteilter Widerspruchsbelehrung verfristet. Der Kläger habe sämtliche fristauslösenden Unterlagen erhalten. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerspruchrecht verwirkt.
12Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der begehrte Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung der gezahlten Prämien nebst Nutzungsersatz weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
16Allerdings war der mit Schreiben vom 16.03.2015 erklärte Widerspruch nicht schon verfristet, weil die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und die 14tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. daher nicht in Gang setzte. Die im Versicherungsschein auf Seite 5 enthaltene Belehrung war inhaltlich fehlerhaft, weil danach der Widerspruch vom Versicherungsnehmer „schriftlich“ zu erheben war. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt aber bereits die mit Wirkung zum 01.08.2001 geänderte Fassung des § 5 a Abs. 1 Satz VVG a.F., nach welcher der Widerspruch in „Textform“ erfolgen konnte. Dies stellte eine Erleichterung gegenüber der Schriftform dar und es bedurfte nicht mehr der traditionellen Schriftform, sondern eine Verkörperung in „Textform“ war ausreichend, d. h. es genügte, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden konnte (vgl. BGH RuS 2016, 18 ff. m.w.N.). Aus diesem Grund war die Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs fehlerhaft, weil die beiden Begriffe nicht deckungsgleich sind (BGH a.a.O.).
17Gleichwohl ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers - unabhängig von Wirksamkeitszweifeln nach dem Policemodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 a VVG a.F. - nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ausgeschlossen.
18Es liegen hier nämlich besonders gravierende Umstände vor, die dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Der Kläger hat den Vertrag nicht nur nahezu 14 Jahre bis zur Widerspruchserklärung bedient. Er hat darüber hinaus im Jahr 2006 seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Aufhebung der bisherigen Bezugsberechtigung an die Ärztekammer X-M abgetreten. Diese Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfall-Leistung und setzte zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus.
19Die Anwendung von § 242 BGB ist hier nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und sie daher die Situation selbst herbeigeführt hatte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsbetrages und damit Verwirkung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (vgl. BGH Urteil v. 11.05.2016, RuS 2016, 339 ff.). Maßgebender Gesichtspunkt ist vorliegend, dass die Abtretung der Todesfall-Leistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzte und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Einsatz der Lebensversicherung hier nicht unmittelbar nach Vertragsschluss, sondern erst einige Jahre später erfolgte und es daher an dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und Abtretung fehlt, den der Bundesgerichtshof für das entscheidende Kriterium für die Anwendung von § 242 BGB gehalten hat (vgl. BGH Beschlüsse vom 27.01.2016 und 22.03.2016, RuS 16,230 ff; Urteil v. 11.05.2016, RuS 16,339 ff). Vorliegend kommt noch ein weiterer Umstand hinzu. Der Widerspruch des Klägers erfolgte hier weniger als 2 Wochen nach der Anzeige der Freigabe des Lebensversicherungsvertrages durch die Ärztekammer Westphalen-Lippe vom 03.03.2015. Dieser enge zeitliche Zusammenhang zwischen Freigabe durch die Ärztekammer und Widerspruch des Klägers gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages im Jahr 2001 nach fast 14 Jahren seit Abschluss des Vertrages, nachdem der Kläger den Vertrag als Sicherungsmittel für die Ärztekammer nicht mehr benötigte, ist als in besonderem Maße widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich anzusehen. Er konnte angesichts der Historie nicht wegen einer echten Vertragsreue erfolgen, sondern wurde erklärt, um aus dem zunächst gewünschten und für andere Zwecke genutzten Vertrag eine zusätzliche, ihm vertraglich nicht zustehende Rendite zu erlangen.
20Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
21Streitwert: 5.737,87 €.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
241. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
252. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Annotations
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
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