Landgericht Krefeld Urteil, 12. Okt. 2016 - 11 O 9/16

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.264,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.264,40 €
1
Tatbestand:
2Die Klägerin vermietet Monteurwohnungen an Unternehmen, die Bedarf an vorübergehender Überlassung möblierter Wohnungen an ihre Arbeitnehmer haben. Die Beklagte hat im Zeitraum von April bis September 2014 bei der Klägerin verschiedene Wohnungen in L. für ihre Mitarbeiter angemietet. Zunächst mietete sie Unterkünfte in der H-straße in L. für 7 Personen vom 07.07. bis 18.08.2014 zu einem Vorzugspreis von 12,00 € pro Mann und Nacht bei pünktlicher Zahlung. Das Mietverhältnis wurde zwischen den Parteien abgewickelt.
3Mit Vertrag vom 24.07.2014 mietete die Beklagte Unterkünfte für weitere 12 Personen vom 28.07. bis 31.08.2014 in verschiedenen Unterkünften in L.. Vereinbart war statt des Normalpreises von 40,00 € bei pünktlicher Zahlung ein Betrag von 12,00 € pro Nacht und Person. Auch dieses Mietverhältnis wurde abgewickelt. Die Klägerin nutzte die Unterkunft für die 12 Personen bis zum Abend des 04.09..
4Die Klägerin behauptet, ihre AGB seien in den Vertrag einbezogen worden, da sie auf diese in den Bestätigungsschreiben hingewiesen habe. In der vor dem Beginn der Liquidation geltenden Version sei geregelt, dass der Auszug bis 11:00 Uhr zu erfolgen habe und für jeden weiteren Tag ein Summe von 40,00 € pro Tag und Person zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer berechnet werde.
5Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Wohnung für die Unterbringung der 7 Personen über den 18.08.2016 hinaus bis zum Abend des 04.09.2014 genutzt. Eine Zahlung – so unstreitig – sei nicht erfolgt.
6Mit ihrer Klage begehrt sie den Ausgleich ihrer Rechnung vom 26.09.2014, die sich über die Nutzung von sieben Personen ab dem 24.08.2014 bis zum 05.09.2014 für 30 € pro Mann und Nacht und für zwölf Personen ab dem 31.08.2014 bis 5.09.2014 zu je 40 € pro Mann und Nacht, gesamt brutto 5264,40 € verhält.
7Sie beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.264,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen;
9die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie behauptet, es sei eine Verlängerungsoption zu gleichen Konditionen vereinbart worden, von der sie für die Wohnung für 12 Personen bis zum Abend des 04.09.2014 Gebrauch gemacht habe. Trotz Aufforderung zu einer Rechnungskorrektur sei eine korrigierte Rechnung – unstreitig – nicht erstellt worden, so dass ihrer Ansicht nach ein Mietzinsanspruch der Klägerin nicht fällig sei.
13Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage der Klägerin hat in sachlicher Hinsicht in vollem Umfange Erfolg. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch aus § 535 Abs. 2 bzw. aus § 546 a BGB zu.
161.
17Für die Unterbringung der 12 Personen in der Zeit vom 31.08.2014 bis zum Abend des 04.09.2014 schuldet die Beklagte einen Mietzins in Höhe von 40,00 € netto pro Nacht und Person.
18Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Beklagte die Wohnung erst am Abend des 04.09.2014 herausgegeben hat. Insofern schuldet sie für diese Tage Mietzins, wobei der 04.09.2014 mitzurechnen ist, da die Rückgabe erst am Abend und somit nicht – den üblichen Gepflogenheiten bei täglicher Abrechnung entsprechend – am Vormittag zurückgegeben wurde. Die Bestimmung der Leistungszeit ist – da mangels Einbeziehung der AGB der Klägerin mangels Aushändigung im internationalen Verkehr – keine Parteivereinbarung vorliegt, gemäß § 271 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Diese führt nach den Umständen wegen der erkennbaren Notwendigkeit, die Räumlichkeiten für einen Nachfolger vorzubereiten, zur Rückgabepflicht im Verlauf des Vormittags, da eine tägliche Vermietung möglich ist ( vgl. Streyl in Schmidt – Futterer, Mietrecht, 12. Aufl, § 546 BGB, Rnr. 43 ).
19Die Höhe des vereinbarten Preises ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten eine Verlängerungsoption eingeräumt wurde und sie von dieser Gebrauch gemacht hat. Die Verlängerungsoption hätte allenfalls den Inhalt gehabt, die Wohnung zu den vereinbarten Bedingungen zu überlassen. Vereinbart war ein Sonderpreis von 12,00 € pro Nacht und Person bei rechtzeitiger Zahlung des Mietpreises. Eine solche pünktliche Zahlung ist nicht erfolgt, so dass die Bedingung für den eingeräumten Sonderpreis wegfällt und stattdessen ein Preis von 30,00 € pro Tag und Person zu berechnen ist.
20Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 5 Tagen x 12 Personen x 40,00 €. Dieser Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung vom 24.07.2014. Dies entspricht einem Bruttobetrag unter Hinzusetzung der 7%igen Mehrwertsteuer in Höhe von 2568 €.
21Soweit die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin Erfüllung einwendet, ist ihr Vortrag bereits unsubstantiiert. Sie trägt weder vor, wann sie den Betrag gezahlt haben will noch auf welchem Wege. Zudem hat sie für die von der Klägerin bestrittene Zahlung keinen Beweis angeboten.
222.
23Darüber hinaus kann die Klägerin mit Erfolg gemäß § 535 Abs. 2 bzw. § 546 a BGB von der Beklagten den geltend gemachten Betrag für die von 7 Personen genutzte Wohnung in L. verlangen.
24Soweit die Beklagte gegenüber diesem Anspruch geltend macht, sie habe die Wohnung in L. über den 18.07.2014 hinaus nicht mehr genutzt, bleibt sie insoweit beweisfällig. Für die rechtzeitige Räumung der gemieteten Wohnung ist der Mieter beweisbelastet (vgl. nur Streyl a.a.O., § 546 a, Rdnr. 106 m.w.N.). Ihr Vorbringen hinsichtlich der Rückgabe ist zum einen bereits unsubstantiiert, da sie nicht vorgetragen hat, auf welche Weise sie die Wohnung zurückgegeben hat. Ein Auszug aller Mieter wäre hierfür nicht ausreichend, da insoweit eine Schlüsselrückgabe zu erfolgen hat. Im Übrigen hat sie für die rechtzeitige Rückgabe keinen Beweis angeboten. Der von ihr angebotene Beweis Zeugnis N.N. ist unbeachtlich.
25Soweit sie nunmehr die Auffassung vertritt, die Klägerin sei für einen Einzug der Mitarbeiter der Beklagten am 24.08.2014 beweisbelastet, verkennt dieser Vortrag den klägerischen Vortrag. Die Klägerin hat nicht behauptet, zu diesem Zeitpunkt seien neue Mitarbeiter eingezogen. Sie hat vielmehr behauptet, die Wohnung sei von den sieben Mitarbeitern nicht zum Mietende geräumt worden.
26Hinsichtlich der Miethöhe ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Mangels rechtzeitiger Zahlung ist hier der zwischen den Parteien vereinbarte Mietpreis, der nicht Sonderpreis ist, zu Grunde zu legen. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 30,00 € pro Tag und Person. Infolge dessen rechnet sich der klägerische Anspruch auf 17 Tage x 7 Personen x 30 Mann entsprechend 2.520,00 € netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % entsprechend einen Betrag in Höhe von 2696,40 €.
27Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Gemäß § 556 b BGB ist die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses zu entrichten. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, weil der Leistungszeitpunkt sich aus dem Gesetz ergibt (vergleiche Blank in Schmidt-Futterer, a.a. O., § 543 BGB, Rn. 92).
28Der Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 5 BGB.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.