Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2014 - 90 O 21/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 41.527,60 € Zug um Zug gegen Übergabe folgender Unterlagen zu zahlen:
- Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft mit Angabe der BG und Mitglieds-Nr.
- Beitrags Erfüllungsbescheinigung der für die Arbeitskräfte relevanten Krankenkassen über die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
- Erklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz -AEntG-
- Bescheinigung des Finanzamts, dass keine fälligen Steuerrückstände bestehen sowie Vorlage gültiger Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin fordert von der Beklagten den restlichen Werklohn aus einem Werkvertrag über die Ausführung von Montagearbeiten an einem Lüftungskanal- und Rohrsystem beim Bauvorhaben Verwaltungsgebäude Rheinenergie Köln. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Auftrages vom 22.01.2013 nebst Anlage 1 Bezug genommen.
3Während der Ausführung ihrer Arbeiten stellte die Klägerin Abschlagsrechnungen, von denen sie diejenigen vom 23.04.2013, 30.04.2013, 15.05.2013 und 23.05.2013 (2 Stück) mit Schreiben vom 04.06.2013 zur Zahlung anmahnte. Nachdem ein vollständiger Ausgleich dieser Rechnungen ausgeblieben war, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2013 eine Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB in Höhe des voraussichtlich anfallenden Werklohns von 100.000,00 €, hilfsweise eines beklagtenseits errechneten geringeren Betrages, und kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen ab Zugang des Schreibens die Arbeiten einzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2013 unter Hinweis darauf ab, dass mit der Klägerin kein Auftrag über eine vorläufige und nach tatsächlichen Aufmaßen und Einheitspreisen endgültig abzurechnende Auftragssumme abgeschlossen worden sei, sondern ein Abrufauftrag, so dass sich ihr Werklohn jeweils nach der abgerufen und tatsächlichen Leistung ergebe. Ein Beitrag von 100.000,00 € werde hierbei allerdings nicht erreicht, weil die Beklagte keine weiteren Leistungen von der Klägerin mehr abrufen werde. Für die Fertigstellung der begonnenen und im einzelnen aufgelisteten Restarbeiten setzte sie der Klägerin eine Frist bis zum 21.06.2013 und kündigte an, wegen Unterbesetzung der Baustelle keine weiteren Leistungen mehr abzurufen.
4Die Rüge der Unterbesetzung hatte den Hintergrund, dass die Beklagte mit E-Mails vom 29.05. und 06.06.2013 die Klägerin aufforderte, für alle Mitarbeiter, die in Deutschland kein Beschäftigungsverhältnis haben, die E101- (beziehungsweise A1-) Bescheinigung vorzulegen, verbunden mit der Androhung, ein Einsatzverbot auszusprechen, soweit der Nachweis nicht möglich sei. Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin diverse Belege zukommen, allerdings hinsichtlich drei polnischer Mitarbeiter lediglich deren Krankenversicherungskarten und (teilweise) Gewerbekarten. Diese Monteure waren in der Folgezeit auf der Baustelle nicht mehr anzutreffen.
5Auf die Ablehnung der Sicherheitsleistung durch die Beklagte reagierte die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage (17.06.2013), indem sie der Darstellung der Beklagten hinsichtlich der Unterbesetzung der Baustelle entgegentrat und auf ihrer offenen Forderungen verwies. Mit Schreiben vom 01.07.2013 reduzierte sie ihr Sicherungsverlangen sodann auf 45.000,00 € und zeigte die Erledigung der Restarbeiten an, welche ihr mit Datum vom 10.07.2013 schriftlich bestätigt wurde.
6Unter dem 18.07.2013 legte die Klägerin Schlussrechnung über einen Betrag von 163.368,35 € netto. Hiervon abgesetzt wurden neben bereits geleisteten Abschlagszahlungen die zu dieser Zeit noch offenen Beträge der 10. und 11. Abschlagsrechnung vom 23.05.2013 und 11.06.2013 in Höhe von 20.439,01 € und 5.838,37 €, so dass ein Restbetrag von 10.336,22 € verblieb.
7Die Klägerin fordert, nachdem die Abschlagszahlungen auch weiterhin ausgeblieben sind, den insoweit unverminderten Betrag aus der Schlussrechnung in Höhe von insgesamt 36.613,60 € sowie zusätzlich den ebenfalls noch offenstehenden Betrag von 4.914,00 € aus einer Rechnung über Stundenlohnarbeiten vom 24.06.2013.
8Die Beklagte macht mangelnde Prüfbarkeit der erteilten Rechnungen geltend und beruft sich ferner darauf, dass der Werkvertrag wegen mutmaßlicher Verstöße der Klägerin gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ohnehin unwirksam sei, da die Klägerin trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtung keine hinreichenden Belege für einige der auf der Baustelle tätigen polnischen Monteure vorgelegt habe. Zudem macht sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhaft ausgeführter Leistungen in Höhe von 7.000,00 € geltend und erklärt insoweit hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung.
9Die Klägerin behauptet, dem Bauleiter der Beklagten entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsmodus sämtliche Unterlagen übergeben und von diesem die Aufmaße gegengezeichnet bekommen zu haben. Zudem habe sie die von der Beklagten übergebenen und abgearbeiteten Stücklisten nochmals per E-Mail an diese übersandt. Die Stundenlohnarbeiten seien durch abgezeichnete Stundenlohnzettel nachgewiesen worden.
10Weiterhin behauptet die Klägerin, hinsichtlich sämtlicher Mitarbeiter ihrer Nachunternehmerin bereits auf erstes Anfordern der Beklagten im März 2014 sämtliche notwendigen Unterlagen übergeben zu haben. Soweit einige Monteure von der Nachunternehmerin der Klägerin wiederum als Nachunternehmer beauftragt worden seien, genüge die Vorlage der Krankenversicherungskarte. Die Baustelle sei mehrfach überprüft worden, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Ebensowenig seien Monteure der Baustelle verwiesen oder mangels ordnungsgemäßer Nachweise abgezogen worden.
11Die Klägerin habe ihre Arbeiten auch mangelfrei erbracht, insbesondere mit den beklagtenseits gerügten Verschmutzungen nichts zu tun gehabt.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.527,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.439,01 € seit dem 06.06.2013, aus 10.752,37 € seit dem 10.07.2013 und aus 10.336,22 € seit dem 20.08.2013 sowie 727,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, das Vorbringen der Klägerin sei schon nicht schlüssig, da diese aus Ihren Abschlagsrechnungen und nicht aus der Schlussrechnung vorgehe. Diese Rechnung sei zudem nicht prüfbar, da es an den erforderlichen Aufmaßunterlagen in Form von Montageplänen mit Einzeichnungen der verbauten Komponenten fehle. Ebensowenig sei die Rechnung über Stundenlohnarbeiten mangels beigefügter Belege nachvollziehbar, zumal die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2010 die Ausführung von Leistungen im Zeitnachweis untersagt habe.
17Ohnehin habe die Klägerin keinen Anspruch auf Werklohn oder Aufwendungsersatz, da der Werkvertrag unwirksam sei. Hinsichtlich der polnischen Arbeitnehmer, für welche die Klägerin keine A1 Entsendebescheinigung habe vorlegen können, sei davon auszugehen, dass diese als Scheinselbstständige der Schwarzarbeit nachgegangen seien.
18Nicht zuletzt habe die Klägerin ihre - zu keiner Zeit abgenommenen - Leistungen nur mangelhaft erbracht, da sie die von ihr verwandten Materialien auf der Baustelle nicht vor Verstaubung geschützt und entsprechend verschmutzt - also ohne die beklagtenseits verlangte vorherige Reinigung - eingebaut habe. Zur Beseitigung dieses Mangels sei nunmehr eine Reinigung der Luftleitungen und Lüftungskomponenten mit einem Kostenaufwand von 7.000,00 € netto erforderlich. Einen weiteren Mangel habe die Beklagte mit Schreiben vom 13.11.2013 gerügt. Darüber hinaus stehe der Beklagten ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Auftragssumme, also 8.168,42 €, zu.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2014 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist zulässig, allerdings nur mit der tenorierten Einschränkung begründet.
221.
23Der Klägerin steht der geltend gemachte Werklohn gemäß § 631 BGB grundsätzlich in der beantragten Höhe von 41.527,60 € zu.
24a)
25Insbesondere hat sie Anspruch auf Zahlung des in ihrer Schlussrechnung ausgewiesenen Restwerklohns in Höhe von insgesamt 36.613,60 €.
26aa)
27Wegen dieses Anspruchs geht die Klägerin erkennbar aus der Schlussrechnung vor und nicht - auch nicht teilweise - aus ihren Abschlagsrechnungen. Die Klägerin hat in ihrer Schlussrechnung über sämtliche Leistungen aus dem Auftrag vom 29.01.2013 abgerechnet und nicht diejenigen ausgenommen, welche Gegenstand der Abschlagsrechnungen waren. Unschädlich ist, dass sie zunächst die Beträge der noch nicht gezahlten Abschlagsrechnungen ebenso wie die gezahlten Abschläge von der Schlussrechnungssumme abgezogen hat; dies bedeutet indes nicht, dass sie insoweit Zahlung nur aus den Abschlagsrechnungen begehrt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Darstellung in der Klageschrift, welche sich mit den Abschlagsrechnungen befasst, da diese notwendig war, um den Sachverhalt nachvollziehbar darzustellen und die Zinsforderungen der Klägerin zu begründen.
28bb)
29Dem aus der Schlussrechnung geltend gemachten Restwerklohnanspruch steht - unabhängig von der Frage rechtzeitiger Erhebung - kein Einwand mangelnder Prüffähigkeit entgegen. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, wonach diese entsprechend dem mit dem Bauleiter der Beklagten abgesprochenen Abrechnungsmodus die ihr übergebenen Stücklisten abgearbeitet und die abgezeichneten Aufmaße mit der Schlussrechnung überreicht habe, nicht substantiiert bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nicht dazu verpflichtet, zusätzlich Pläne mit Eintragungen zu den von ihr erbrachten Leistungen zu überreichen, um der Beklagten die Nachprüfung zu ermöglichen, wo die Klägerin welche Leistungen erbracht hat. Eine solche Verpflichtung hat in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keinen Niederschlag gefunden; gemäß § 12 und 14 des Vertrages ist Voraussetzung für die Zahlung lediglich die Vorlage der bestätigten Aufmaße und gegengezeichneten Lieferscheine. Unabhängig davon ist die Beklagte an der Prüfung der Schlussrechnung durch das Fehlen solcher Pläne auch nicht gehindert, da sie einen Bauleiter eingesetzt hatte, welcher die Klägerin, wie von dieser unbestritten vorgetragen, unter Übergabe von Stücklisten im einzelnen für die zu leistenden Montagearbeiten eingeteilt hat.
30cc)
31Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg gemäß § 10 des Auftrags vom 29.01.2013 von der Auftragssumme 5 % bis zur Abnahme durch den Bauherren als Sicherheit einbehalten. Diese Bestimmung ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
32Wenngleich die Beklagte das Vorbringen der Klägerin bestreitet, wonach es sich bei den Bedingungen des Auftrags vom 29.01.2013 um solche handele, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Beauftragungen vorhalte, trägt diese nichts dazu vor, ob und inwiefern diese Regelungen im einzelnen mit der Klägerin ausgehandelt worden sein sollen. Vielmehr ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien das Auftragsschreiben vom 29.01.2013 in dieser Form von der Beklagten verfasst sowie vorgegeben und von der Klägerin akzeptiert worden.
33Die Regelung in § 10 des Auftrags stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar, da sie den Zeitraum des Sicherheitseinbehalts von der Abnahme durch den Bauherren abhängig macht und damit von einer Vielzahl unkalkulierbarer Ereignisse und Entwicklungen, auf welchen der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
34b)
35Die Klägerin hat auch Anspruch auf Begleichung der von ihr erbrachten Stundenlohnarbeiten. Einer Abrechnung dieser Leistungen in der Schlussrechnung bedurfte es nicht, da diese nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin zur Erledigung von Arbeiten erbracht wurden, welche zu Aufträgen von Drittunternehmen - also nicht zum Auftrag der Klägerin vom 29.01.2013 - gehörten.
36Soweit die Beklagte eine Vereinbarung hinsichtlich dieser Stundenlohnarbeiten bestreitet, ist ihr Vorbringen im Hinblick auf den Inhalt ihres eigenen Schreibens vom 19.07.2013 unsubstantiiert. Darin hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass nur noch die von ihr angefangen, im einzelnen bezeichneten Arbeiten zu Ende zu bringen seien. Ferner seien Fertigstellungen von anderen Leistungen im Zeitnachweis unverzüglich einzustellen. Dies impliziert, dass solche Arbeiten zuvor von der Beklagten mit Stundenlohnabrede verlangt worden sind und lediglich im Zuge des allgemeinen Abbruchs der Auftragbeziehung nicht mehr gefordert werden.
37Die Klägerin hat zudem vorgetragen, die als Anlage K 12 überreichten, jeweils abgezeichneten Einzelnachweise über die erbrachten Stundenlohnarbeiten der Beklagten mit der Rechnung vom 24.06.2013 überreicht zu haben, ohne dass die Beklagte dies bestritten hat. Insofern war die Beklagte nicht gehindert, hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen.
382.
39Den geltend gemachten Restwerklohnforderungen steht abweichend von der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die ihnen zugrundeliegenden vertraglichen Absprachen wegen der beklagtenseits vermuteten Schwarzarbeit durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Klägerin nichtig wären und deswegen auch kein Vergütungsanspruch der Klägerin bestünde. Eine Nichtigkeit des Werkvertrages kommt nur dann in Betracht, wenn der Verstoß gegen das Verbot der Schwarzarbeit bereits im Vertragsschluss selbst liegt oder darin angelegt ist. Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht der Fall, da die Beklagte insbesondere durch ihre Regelungen unter § 16 des Auftrags vom 29.01.2013 Vorkehrungen getroffen hat, durch welche erkennbar sichergestellt werden sollte, dass keine Schwarzarbeit stattfindet. Der einseitige Verstoß einer Vertragspartei in Ausführung des Bauvertrages - und wie vorliegend nach den Behauptungen der Beklagten sogar unter Verletzung dieses Vertrages - berührt dessen Bestand nicht.
403.
41Gegen den Restwerklohnanspruch der Klägerin steht der Beklagten indes ein Zurückbehaltungsrecht zu.
42a)
43Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die von ihr ausgebrachte Mängelrüge wegen angeblicher Verschmutzungen der eingebauten Luftleitungen und Lüftungskomponenten.
44Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend spezifizierten Mängelrüge, da die Klägerin unstreitig nicht sämtliche Luftleitungen und Lüftungskomponenten eingebaut hat. So hat die Beklagte entsprechend ihrem Schreiben vom 17.06.2013 den Abruf weiterer Montageleistungen eingestellt, was bedeutet, dass die Klägerin die Luftleitung und Lüftungskomponenten nur teilweise montiert hat. Zudem stützt die Beklagte sich für ihre Beanstandungen auf eine Mängelanzeige des Bauherrn, die bereits am 12.11.2012 ausgebracht und am 13.02.2013 wiederholt wurde, als die Klägerin noch nicht beziehungsweise gerade erst auf der Baustelle tätig geworden war. Demzufolge ist zumindest ein Teil der Verschmutzungen nicht auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Verschmutzungen von der Klägerin zu verantworten gewesen sein sollen.
45Unabhängig davon hat die Beklagte den von ihr geltend gemachten Kostenbetrag für die notwendigen Reinigungsarbeiten auf das Bestreiten der Klägerin auch nicht annähernd substantiiert dargetan.
46Die angeblich mit Schreiben vom 13.11.2013 erhobene Mängelrüge hat die Beklagte nicht näher ausgeführt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern von der vorgegebenen Montageplanung abgewichen worden sein soll.
47b)
48Ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte allerdings deswegen, weil die Klägerin ungeachtet ihrer Verpflichtung aus § 16 des Auftrags vom 29.01.2013 bislang nicht sämtliche darin aufgeführten Unterlagen der Beklagten überreicht hat. Aus den von der Beklagten im einzelnen nachvollziehbar dargestellten Gründen hat sie trotz der Beendigung der Auftragsbeziehung mit der Klägerin weiterhin ein Interesse an der Vorlage der Bescheinigungen, um ihrer eventuellen Haftung - auch gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber - vorzubeugen. Die Klägerin hat allerdings auch im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 der Beklagten lediglich einen Teil der geforderten Nachweise überreicht, die für sich genommen indes nicht geeignet sind, im Ernstfall den Verdacht einer Schwarzarbeit auszuräumen.
494.
50Anspruch auf die Zahlung von Zinsen und den Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin wegen des bestehenden Zurückbehaltungsrechts der Beklagten nicht.
515.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
53Streitwert: 41.527,60 €
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Referenzen - Gesetze
(1)1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
- 1.
Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt, - 2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt, - 3.
den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
(3)1In der Bescheinigung sind anzugeben:
- 1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, - 2.
Geltungsdauer der Bescheinigung, - 3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, - 4.
das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
(6)1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1.2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.