Landgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2015 - 26 O 100/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, zu denen auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln 18 OH 8/13 gehören, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin klagt aus eigenem und abgetretenem Recht wegen aus ihrer Sicht bestehender Mängel an einem von ihr und ihrem Ehemann von den Beklagten erworbenen Hausgrundstücks.
3Auf Vermittlung der Zeugin H besichtigten die Klägerin und ihr Ehemann im Sommer 2012 das zum Verkauf stehende mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Beklagten im G-Weg in Gummersbach, welches in dem von der Zeugin H erstellten Exposé (Bl. 130f. GA) als „Ende der 90er Jahre kernsaniert“ beschrieben war. Im Keller des Hauses waren zwei Räume zu Wohnzwecken ausgebaut, d.h. die Bruchsteinwände mit Rigipswänden verkleidet und die Böden mit Teppich ausgelegt, und möbliert. Am 15.06.2012 schlossen die Parteien und der Ehemann der Klägerin bei der Zeugin Dr. I einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Bl. 8ff. GA) über das streitgegenständliche Grundstück. § 6 des Kaufvertrags lautet auszugsweise:
4„ Beschaffenheit, Mängel, Gewährleistung
51. Der Käufer hat das Kaufobjekt eingehend besichtigt. Das Gebäude wurde im Jahr ca. 1950 als Massivhaus mit Bruchsteinkeller errichtet“. Es wurde seither instand gehalten und seit den 1990er Jahren teilweise modernisiert. Insbesondere wurden folgende wesentliche Renovierungen bisher vorgenommen:
6- im Jahre 1998 Einbau einer neuen Gaszentralheizung einschließlich Leitungen,
7- im Jahre 2006 Erneuerung der Dacheindeckung.
8Die Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln werden ausgeschlossen. Unberührt bleiben Ansprüche bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen.“
9Jedenfalls im Winter 2012 kam es im Keller des streitgegenständlichen Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes zu einem Wassereintritt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Ursache für diesen Wassereintritt die Mangelhaftigkeit der Kellerabdichtung oder katastrophenartiger Starkregen gewesen ist.
10Die Klägerin und ihr Ehemann führten wegen der aus ihrer Sicht bestehenden Mängel der Kellerabdichtung ein selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 18 OH 8/13), in dessen Rahmen der Sachverständige Q in seinem Gutachten vom 29.08.2013 (Bl. 57ff. d.A: 18 OH 8/13) zu dem Ergebnis kam, dass im Wandbereich der hangseitigen Außenwand sowie im Kellerbodenbereich Feuchtigkeitserscheinungen und Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien, dass Ursache eine fehlende / ungeeignete Abdichtung sei und dass die Ausführung einer ordnungsgemäßen Abdichtung und die Beseitigung der Schäden 37.499,50 € netto kosten würde.
11Der Ehemann der Klägerin trat seine Ansprüche mit Erklärung vom 01.03.2013 an diese ab (Bl. 22 GA).
12Die Klägerin behauptet, es sei nach Übernahme des Hauses im Herbst beziehungsweise Winter 2012 und auch später zu massivem Wassereintritt und Schimmelbildung im Keller gekommen. Die Kellerabdichtung entspreche – wie dies auch der Sachverständige Q im selbständigen Beweisverfahren festgestellt habe – nicht den anerkannten Regeln der Technik. Bei Besichtigung der Kellerräume sei die zum Hang gelegene Wand und insbesondere der Bereich unter der Kellertreppe mit Gegenständen zugestellt und im Übrigen die Räumlichkeiten neu renoviert gewesen, so dass die Mängel nicht erkennbar gewesen seien. Auf Nachfrage hätten die Beklagten angegeben, dass es nie Probleme mit Schimmel gegeben habe. Die Mängel seien den Beklagten vor Verkauf des Hauses bekannt gewesen, denn diese seien nur notdürftig kaschiert gewesen und der Sachverständigen Q habe im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass es auch schon vor dem 15.06.2012 zu Feuchtigkeitsschäden gekommen sein müsse. Für die Sanierung der Mängel sei der vom Sachverständigen Q im selbständigen Beweisverfahren festgestellte Betrag von 37.499,50 € angemessen und erforderlich.
13Die Klägerin beantragt:
141. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 37.499,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
152. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin Mehrwertsteuer in Höhe von 7.124,91 € nach Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen an dem Objekt G-Weg, 51647 Gummersbach und Vorlage entsprechender Rechnungen zu erstatten.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten behaupten, sie hätten in den zehn Jahren ihrer Wohnzeit mit Feuchtigkeit bis auf einen einzigen Wassereintritt im Kellerflur bei Starkregen nie Probleme gehabt. Die für einen Bruchsteinkeller typische und keinen Mangel darstellende Feuchtigkeit hätten sie mit regelmäßigem Heizen in den Griff bekommen. Die Klägerin könne auch bei einem Haus, welches ausdrücklich als „gebaut 1950 mit Bruchsteinkeller“ verkauft worden sei, keinen trockenen Keller erwarten. Es sei bei der Notarin darauf hingewiesen worden, dass das Haus nicht kernsaniert sei und bei den Besichtigungen darauf, dass – wenn man die Kellerräume weitere als Wohnräume nutzen wolle – ausreichend geheizt werden müsse.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I, H, D und J F. sowie durch Anhörung des Sachverständigen Q. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2014 (Bl. 161ff. GA) Bezug genommen. Die Akte LG Köln - 18 OH 8/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21Entscheidungsgründe:
22I.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs.1, Abs.3, 281 Abs.1 S.1 i.V.m. 437 Nr.3, 434 Abs.1, 433 BGB.
241.
25Es fehlt bereits an einem Mangel des Grundstücks, der gem. § 437 Nr. 3 BGB Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ist. Gem. § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
26Zwar ist letztlich unstreitig und entspricht auch den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Q in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 29.08.2013, dass es im Kellerbereich des streitgegenständlichen Hauses zu eindringender Feuchtigkeit kommt und das Bauwerk nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend gegen drückendes Wasser abgedichtet ist. Dies stellt sich indes vorliegend nicht als Mangel dar, weil die Klägerin und ihr Ehemann vorliegend eine entsprechende Abdichtung nicht erwarten konnten.
27a.
28Das streitgegenständliche Haus ist unstreitig ca. 1950 erbaut worden. Dass die vom Sachverständigen als fehlend bemängelte vertikale Abdichtung gegen drückendes Wasser bereits zum damaligen Zeitpunkt den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat, ist nicht dargelegt. Hiervon ist nach den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen im Termin am 15.12.2014 (Bl. 161ff. GA) auch nicht auszugehen. Auf Befragen der Kammer hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Regel entweder gar keine oder allenfalls rudimentäre Abdichtungsmaßnahmen ergriffen worden seien und die von ihm als erforderlich angesehene Abdichtung dem Stand der heutigen Technik und nicht dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht.
29Damit können aber die Klägerin und ihr Ehemann als Käufer eines solchen Hauses weder eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende Abdichtung noch eine Offenbarung dieses Umstandes erwarten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.01.1995, 22 U 187/93, Rn. 5, zit. nach Juris).
30b.
31Soweit der Sachverständige im Termin auf die stattgefundene Nutzungsänderung der Kellerräume und die sich hieraus aus einer Sicht ergebenden steigenden Anforderungen an die Abdichtung hingewiesen hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar kommt es bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet worden sind, zu denen Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage der Mangelhaftigkeit auf die Umstände des Einzelfalls an; entscheidend hinsichtlich der zu erwartenden Beschaffenheit kann dabei etwa ein Verkauf in „saniertem Zustand“ sein oder ob der Keller zu Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind. Vertraglich vereinbart kann eine ausreichende Abdichtung auch bei älteren Gebäuden nach diesen Grundsätzen etwa dann sein, wenn der Ausbauzustand und die konkrete Nutzung der Kellerräume auf eine Eignung zur Verwendung als Wohnräume schließen lassen oder wenn sich eine solche Beschaffenheit aus dem verwandten Exposé ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11, Rn. 14ff.; Urt. v. 07.11.2008 – V ZR 138/07, Rn. 13, zit. nach Juris).
32aa.
33Soweit das Haus in dem von der Maklerin und Zeugin H erstellten Exposé als „Ende der 90er Jahre kernsaniert“ beschrieben wurde, rechtfertigt dies im konkreten Fall nicht die Erwartung, das Haus sei mit einer dem Stand der Technik Ende der 90er Jahre entsprechenden Abdichtung versehen. Zwar liegt ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch dann vor, wenn es an einer Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Auch legt der Begriff „kernsaniert“ zunächst jedenfalls nahe, dass auch die Abdichtung des Hauses gegen Wasser erfasst und damit Ende der 90er Jahre erneuert worden ist. Selbst wenn aber ein solches Verständnis des Begriffes „kernsaniert“ zugrunde gelegt würde, fehlt es vorliegend an einer entsprechend geschuldeten Beschaffenheit, weil die Kammer auf Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 15.06.2012 und nach der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich nach Vernehmung der Zeugin Dr. I überzeugt ist, dass die entsprechende Angabe vor Abschluss des Vertrages korrigiert worden ist.
34Angaben in Werbungen oder Kennzeichnungen sind insoweit vorläufig und unverbindlich, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, Rn. 13, zit. nach Juris). Eine solche Korrektur ist vorliegend erfolgt. Im notariellen Kaufvertrag findet sich der Begriff der Kernsanierung nicht. Vielmehr ist im dortigen § 6 nur die Rede davon, dass das Haus seit den 1990er Jahren teilweise modernisiert, insbesondere im Jahre 1998 eine neue Gaszentralheizung einschließlich Leitungen eingebaut wurde und im Jahre 2006 die Dacheindeckung erneuert wurde. Hierzu hat die Zeugin Dr. I in ihrer Vernehmung (Bl. 163Rf. GA) unter Hinzuziehung ihrer ursprünglichen, handschriftlich korrigierten Vertragsversion nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, dass der in der ursprünglichen Vertragsversion enthaltene Begriff „kernsaniert“ auf Grundlage von Erörterungen des tatsächlichen Sanierungsumfangs im Notartermin gestrichen und stattdessen die nach Kenntnis der Beklagten tatsächlich durchgeführten Sanierungsarbeiten aufgenommen worden sind. Damit konnten die Klägerin und ihr Ehemann nicht mehr davon ausgehen, dass die Abdichtung des Kellers nach Errichtung des Hauses erneuert worden ist und dass in dieser Hinsicht ein anderer Stand der Technik als der zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geschuldet gewesen ist.
35bb.
36Auch aus dem Umstand, dass die Räumlichkeiten – ebenfalls unstreitig – zu Wohnzwecken ausgebaut waren, ergibt sich hinsichtlich der von der Klägerin und ihrem Ehemann zu erwartenden Beschaffenheit des Hauses nichts anderes. Denn es ist – hiervon ist die Kammer nach Anhörung der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls mit hinreichender Gewissheit überzeugt – anlässlich der Besichtigungstermine mit ausreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Räumlichkeiten um Keller- und nicht um Wohnräume handelt. Sowohl die Zeugin H als auch die Beklagte zu 1) haben angegeben, dass sie bei den Besichtigungsterminen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass es sich insgesamt um Keller- und nicht um Wohnräume handele. Die Klägerin hat die Angaben der Zeugin H in ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, so dass diese letztlich unstreitig sind, Zweifel an der Aussage der Zeugin H jedenfalls nicht bestehen. Die Räume sind auch im Exposé als Keller- und nicht als Wohnräume bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte zu1) die Klägerin auf erforderliches Beheizen und Lüften der Räumlichkeiten – so man sie weiter zu Wohnzwecken nutzen will – hingewiesen hat. Denn aufgrund des ausdrücklichen Hinweises, dass es sich nicht um Wohn – sondern Kellerräume handelt und aufgrund des Umstands, dass diese Räume im Exposé weder textlich noch bildlich als Wohnräume beschrieben worden sind, konnten die Klägerin und ihr Ehemann auch unter Berücksichtigung des Ausbauzustands keine der Nutzung als Wohnraum angepasste Abdichtung gegen Wasser erwarten, sondern es verbleibt vielmehr bei dem Zustand, wie er bei einem ca. im Jahr 1950 geschuldeten Bruchsteinkeller geschuldet ist.
37c.
38Sollte die Klägerin mit ihrer Behauptung, dass Wasser in den Keller hineinlaufe, gegebenenfalls geltend machen, dass auch in Ansehung des Alters des Hauses und des Umstands, dass es sich um einen Bruchsteinkeller handelt, ein Mangel vorliege, hat dies der Sachverständige Q nicht festgestellt, steht also insbesondere nicht fest, dass es sich bei den von der Klägerin beschriebenen Ereignissen nicht um Folgen von Starkregenereignissen gehandelt hat, anlässlich derer auch andere Ursachen (etwa Austreten des Wasser aus Abläufen) als eine fehlerhafte Abdichtung für einen Wassereintritt in Betracht kommen. Insoweit hat der Sachverständige in seiner Anhörung (Bl. 162R GA) nachvollziehbar erläutert, dass grundsätzlich mehrere Ursachen für einen Wassereintritt verantwortlich sein können und dass die einzige Feststellung, die er auf Grundlage seiner Begutachtung machen könne, die sei, dass durch die Wände wegen der nicht nach dem heutigen Stand der Technik erfolgten Abdichtung Feuchtigkeit in die Räume gelange. Zum Umfang und konkreter Ursachen für die von der Klägerin in Bezug genommenen Ereignisse konnte der Sachverständige daher eine Aussage nicht treffen. Dieser vom Sachverständigen als einziges festgestellte Abdichtungsmangel stellt aber wie ausgeführt bei einem ca. 1950 errichteten Haus keinen Mangel dar.
392.
40Kann nach alledem mangels Vorliegen eines Mangels auch dahinstehen, ob die Beklagten den Eintritt von Feuchtigkeit in den Keller arglistig verschwiegen haben, ist der Klägerin auch dieser Beweis nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen, so dass selbst unterstellt, es läge ein Mangel vor, Ansprüche der Klägerin nicht bestehen, weil die Beklagten sich auf den in § 6 des Vertrages vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könnten.
41Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Kläger nicht bestätigt, dass die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages von eindringender Feuchtigkeit und damit einer unzureichender Abdichtung des Hauses Kenntnis hatten.
42Zwar hat der Sachverständige Q in seinem Gutachten ausgeführt, aus den ermittelten Ursachen könne abgeleitet werden, dass es auch vor dem 15.06.2012 zu Feuchtigkeitsschäden "der jetzt festgestellten Art" gekommen sein muss. Hierzu hat der Sachverständige indes auf Nachfrage in seiner mündlichen Erläuterung klargestellt, dass er zu deren Umfang keine genaueren Angaben machen könne und dass ein besonders intensives Heiz- und Lüftungsverhalten Einfluss auf den Feuchtigkeitseintritt und die Feuchtigkeitsschäden gehabt haben könne. Es verbleibt damit auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen die Möglichkeit, dass es während der Besitzzeit der Beklagten aufgrund des von diesen behaupteten Heiz- und Lüftungsverhalten gerade nicht zu Feuchtigkeitsschäden in einer Art und Weise gekommen ist, die den Beklagten hätte als möglicherweise mangelbedingt auffallen müssen und die dementsprechend offenbarungspflichtig gewesen wären. Hierzu fügt sich auch, dass der Sachverständige weder an der Rückseite der montierten Gipskartonplatten, die nach den Recherchen des Sachverständigen zuletzt im Jahr 2006 an den Z-Baumarkt in Gummersbach ausgeliefert worden waren, noch an dem verlegten Teppich Spuren von Feuchtigkeit feststellen konnte.
43Auch hat sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugen D und J F. die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, dass es während der Besitzzeit der Beklagten mehrfach zu Wassereintritten in den Keller des streitgegenständlichen Hauses gekommen sei. Beide Zeugen haben insofern angegeben, dass sie von entsprechenden Wassereintritten keine Kenntnis haben und dass ihnen gegenüber von den Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt von entsprechenden Problemen berichtet worden sei.
44Auch der am Hang befindliche und offenbar ursprünglich als natürliche Drainage angelegte Graben lässt nicht zwingend auf eine Kenntnis der Beklagten von Feuchtigkeitsmängeln schließen. Insofern ist schon nicht widerlegt, dass dieser Graben von den Voreigentümern angelegt und von den Beklagten lediglich erhalten worden ist. Kenntnis von einer unzureichenden Abdichtung können sich allein aus der Unterhaltung eines solchen Grabens nicht ergeben.
45Soweit die Klägerin schließlich behauptet hat, die Beklagten hätten Feuchtigkeitserscheinungen kaschiert, indem sie entsprechende Stellen zugestellt oder überstrichen hätten, kann dies schon mangels nachgewiesener Existenz solcher „zu kaschierender“ Feuchtigkeitsschäden dahinstehen. Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selber auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 – insoweit nicht protokolliert – angegeben hat, dass der Keller bei Übernahme des Hauses im Oktober 2012 leer gewesen sei. Gleichwohl haben die Klägerin und ihr Ehemann die Mängel erst eine gewisse Zeit später, nach einem Starkregenereignis im Winter 2012 bemerkt und bei Beklagten geltend gemacht, was zumindest nahe legt, dass entsprechende Feuchtigkeitsschäden bei Übernahme nicht vorhanden waren.
463.
47Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.01.2015 lag der Kammer bei der Entscheidung vor und rechtfertigt weder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch eine weitere Beweisaufnahme. Auf die Aussage der von der Klägerin benannten Zeugen O und S kommt es nach Vorstehendem nicht an, weil diese zur Frage der Mangelhaftigkeit der Abdichtung ebenso wenig bekunden können wie zur Frage der Erkennbarkeit und dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden während der Besitzzeit der Beklagten.
48III.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
50Streitwert: 37.499,50 €
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit notariellem Vertrag vom 3. April 2004 verkaufte die Beklagte ein mit einem 1936 errichteten Wohnhaus bebautes Grundstück in Berlin-Köpenick für 575.000 € an die Klägerin und deren Ehemann. Der Vertrag enthält einen Aus- schluss für die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes mit Ausnahme vorsätzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener Mängel.
- 2
- Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks mangelhaft ist, weshalb Feuchtigkeit eindringt und in den Kellerwänden aufsteigt. Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die - in einem Gutachten geschätzten - Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerwände, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der Dachrinne in Höhe von insgesamt 132.000 € zuzüglich Zinsen.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der fehlenden bzw. nicht mehr wirksamen Abdichtung gegen aufsteigende Nässe (Horizontalsperre) verlangt hat, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte will mit der von dem Senat zugelassenen Revision die Abweisung der Klage insgesamt und die Klägerin mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Klageantrag erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht bejaht wegen der fehlenden Horizontalsperre einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1, 2 BGB.
- 5
- Das auf dem verkauften Grundstück befindliche Wohnhaus weise einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf, weil nach den gutachterlichen Feststellungen eine Horizontalsperre gegen aufsteigende Feuchtigkeit entweder nicht vorhanden oder eine vorhandene nicht mehr wirksam sei. Dies stelle, obwohl das Kellergeschoss nicht als Wohnraum verkauft worden sei, einen Mangel der Kaufsache dar, weil die Gefahr bestehe, dass die Feuchtigkeit auch in die Wohnräume aufsteige und das gesamte Gebäude schädige.
- 6
- Die Beklagte könne sich nach § 444 BGB auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen habe. Es könne dahinstehen, ob sie selbst von den Feuchtigkeitsschäden gewusst habe. Sie müsse sich jedenfalls die Erklärungen bzw. Nichterklärungen ihres Ehemannes zurechnen lassen, den sie als ihren Verhandlungsgehilfen eingeschaltet habe. Dieser habe deshalb arglistig gehandelt, weil er die Käufer bei den Vertragsverhandlungen nicht hinreichend darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Ursache der bei der Besichtigung festgestellten feuchten Flecken unklar gewesen sei. Dass er selbst unsicher gewesen sei, zeige sich daran, dass er den Zeugen L. , einen Bauingenieur, der für die Bausparkasse das Verkaufsexposé zu erstellen gehabt habe, nach der Ursache der sichtbaren Feuchtigkeitsflecken gefragt habe. Er habe deshalb gegenüber den Käufern nicht - für sich genommen plausible - Vermutungen zu den Ursachen der Mängel nennen dürfen, sondern deutlich machen müssen, dass deren Ursache nicht bekannt sei und nähere Untersuchungen zur Schadensursache nicht angestellt worden seien.
- 7
- Unbegründet sei der weitergehende Schadensersatzanspruch wegen der Kosten für die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerwände, da die Verkäufer kein zu Wohnzwecken geeignetes Kellergeschoss geschuldet hätten. Auch nach dem Exposé, in dem das große Zimmer im Keller als zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Clubraum oder Bibliothek geeignet angegeben worden sei, habe ein Käufer nicht erwarten dürfen, dass der Keller als Wohnraum nutzbar sei. Unbegründet sei die Klage auch wegen der Kosten für das Richten der Dachrinne. Dies sei ein offensichtlicher Mangel, auf den die Verkäufer nicht gesondert hätten hinweisen müssen, weshalb ein arglistiges Verschweigen nicht in Betracht komme.
II.
- 8
- Die Revision der Beklagten ist insgesamt, die Anschlussrevision der Klägerin ist überwiegend begründet.
- 10
- a) Auch wenn mit der Klage ein einheitlicher, auf verschiedene Einzelpositionen gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, kann das Gericht - soweit es die Klage wegen einzelner Positionen für unbegründet erachtet - durch klageabweisendes Teilurteil (§ 301 ZPO) und - soweit es andere Positionen für begründet erachtet, jedoch wegen der Höhe noch weitere Feststellungen erforderlich sind - durch ein Zwischenurteil zum Grund des An- spruchs (§ 304 ZPO) entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, WM 1988, 1500, 1501 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260). Voraussetzung für ein solches Urteil ist allein, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des teilbaren Streitgegenstands dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 260).
- 11
- b) Dass die Vertikal- und die Horizontalabdichtung Ursachen eines einheitlichen Feuchtigkeitsschadens sind, steht einer Entscheidung durch Teilabweisung und Grundurteil nicht entgegen. An der für die Zulässigkeit des Urteils notwendigen Abgrenzung zwischen abgewiesenen und zugesprochenen Positionen , die betragsmäßig oder gegenständlich erfolgen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 4 aE), fehlt es hier nicht. Abgewiesen worden ist der Teil der Klage, der mit dem - in dem Gutachten auf 70.000 € netto geschätzten - Aufwand für die Anbringung einer Vertikalsperre (einschließlich einer Drainage und der damit verbundenen Erdarbeiten) sowie den Kosten für das Ausrichten der Dachrinne (im Gutachten auf 500 € netto geschätzt) begründet worden ist; dem Grunde nach zuerkannt worden ist der - im Gutachten auf 30.000 € netto geschätzte - Aufwand für das Einbringen einer Horizontalsperre. Die Anschlussrevision geht im Übrigen selbst davon aus, dass das Berufungs- gericht der Klage lediglich in Höhe von 30.000 € (netto) stattgegeben hat.
- 12
- 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB dem Grunde nach zuerkannt.
- 13
- a) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Sache den Käufern frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaf- fen, teilweise nicht erfüllt. Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Gebäudes im Sinne des § 434 BGB dar.
- 14
- aa) Richtig ist, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Senatsurteile vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 208; Krüger, ZNotP 2010, 42, 43). Im Einzelnen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (Senatsurteil vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13, juris; Krüger, ZNotP 2010, 42, 43). Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend , wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist.
- 15
- bb) Gemessen daran ist die Feuchtigkeit im Keller, die auf das Fehlen einer dem Ausbauzustand der Kellerräume entsprechenden Isolierung zurückzuführen ist, als ein Sachmangel anzusehen. Die Kellerräume sind weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) geeignet noch haben sie die nach den Äußerungen im Exposé von dem Käufer zu erwartende Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
- 16
- (1) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die nicht vereinbarte, aber von beiden Parteien übereinstimmend unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung (hier von der bei Altbauten üblichen Nutzung der Kellerräume als Lagerraum) abweichen kann (Lemke/D. Schmidt, Immobilienrecht, § 434 BGB Rn. 36; ders. in PWW, BGB, 6. Aufl., § 434 Rn. 40; NK-BGB/Büdenbender, BGB, 2. Aufl., § 434 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 20; OLG Düsseldorf , NJW 2006, 2858, 2859). Zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zudem die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder der von ihm beauftragten Gehilfen erwarten darf, wozu auch die Angaben zur Nutzbarkeit eines Gebäudes in einem Exposé gehören (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 161).
- 17
- (2) Die Eignung der Kellerräume zur Nutzung als Aufenthaltsräume war danach die von dem Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung von Kellerräumen ergibt sich - wenn nichts anderes vereinbart ist - aus ihrem Ausbauzustand und ihrer konkreten Nutzung. Ein Käufer kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass Räume zu der Verwendung geeignet sind, zu der sie hergerichtet sind und auch tatsächlich genutzt werden. Diese Beschaffenheit ergab sich zudem aus der damit übereinstimmenden Angabe im Exposé, nach der das Souterrain "nicht wirklich Keller"
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und das 37 m große Zimmer zur Nutzung als Gästezimmer, Büro, Club oder Bibliothek geeignet sein sollte.- 18
- Dagegen ist es nicht entscheidend, dass das Exposé sich nicht dazu verhielt, ob die Kellerräume auch nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Wohnräume darstellten. Es stellte lediglich einen weiteren Sachmangel dar, wenn es an der für eine der Nutzung gemäß dem Ausbauzustand erforderlichen Baugenehmigung fehlen sollte (Senatsurteile vom 20. März 1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512 und vom 26. April 1991 - V ZR 73/90, BGHZ 114, 260, 262).
- 19
- 3. Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels ausgeschlossen sind, können sie von der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 444 BGB nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen worden ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
- 20
- a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Beklagten über den Sachmangel bejaht, obwohl auf diesen hinweisende Merkmale (durch die Feuchtigkeitsflecken an den Kellerwänden) sichtbar waren, von den Käufern bei der Besichtigung wahrgenommen wurden und über die Flecken und deren mögliche Ursachen auch gesprochen wurde.
- 21
- aa) Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (Senat, Urteile vom 7. Juni 1978 - V ZR 46/75, WM 1978, 1073, 1074 und vom 16. Juni 1989 - V ZR 74/88, Rn. 15, juris). Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senatsurteile vom 2. Feb- ruar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64; vom 12. April 2002 - V ZR 302/00, Rn. 11, juris und vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW-RR 2003, 772, 773 – std. Rspr.).
- 22
- bb) Nicht ohne weiteres erkennbar sind indes solche Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, Rn. 9, juris). In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64 und vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, Rn. 9, juris). Vermag der Verkäufer auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines von ihm eingeholten Gutachtens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt (Senatsurteil vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, NJW-RR 2003, 772, 773).
- 23
- b) Das Berufungsgericht überspannt jedoch die Anforderungen an die Offenbarungspflicht, wenn es einen Verkäufer für verpflichtet hält, den Käufer auch darüber aufzuklären, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen dazu nicht angestellt worden sind.
- 24
- aa) Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 BGB nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550 und vom 22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270). Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990).
- 25
- bb) An den dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es.
- 26
- Das Berufungsgericht hat zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Keller keine feststellbare erhöhte Feuchtigkeit aufgewiesen und dass die Beklagte selbst keine positive Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden gehabt habe. Danach kommt ein arglistiges Verschweigen nur in der Form eines bedingten Vorsatzes der Beklagten infrage. Ein bedingt vorsätzliches Verschweigen des Mangels setzt jedoch voraus, dass die Beklagte oder der für sie handelnde Ehemann nach ihren Kenntnissen und ihrer Erfahrung aus den äußerlichen Merkmalen (Feuchtigkeitsflecken) den Schluss auf das Vorhandensein des Mangels (Kellerfeuchtigkeit) und seine Ursache (schadhafte oder fehlende vertikale und horizontale Abdichtung) zu ziehen vermochten und dies den Käufern nicht offenbart haben. Das ist ebenfalls nicht festgestellt. Das Berufungsgericht geht nicht von Kenntnissen, sondern lediglich von einer Unsicherheit des Ehemannes der Beklagten über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken aus.
- 27
- c) Die Entscheidung ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt im Ergebnis richtig, dass ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenheit von Mängeln dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht. Die Beklagte hat nicht vorgespiegelt, der Keller sei trocken.
- 28
- aa) Der Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten (Senatsurteile vom 20. September 1996 - V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 155 und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 215 Rn. 25). Allein der Umstand, dass Fragen - hier die nach der Ursache der Feuchtigkeitsflecken - falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Senatsurteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, BGHReport, 2001, 362, 363). Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage - „ins Blaue hinein“ - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet , handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (Senat, Urteile vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 und vom 12. Januar 2001 - V ZR 322/99, BGHReport 2001, 362, 363).
- 29
- bb) So liegt es hier jedoch nicht. Der Ehemann der Beklagten hat nicht versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in Wirklichkeit nicht hatte, was den Vorwurf der Arglist begründete (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461 und Senatsurteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327), sondern er hat lediglich seine Einschätzungen zu den Ursachen der sichtbaren feuchten Flecken mitgeteilt, indem er auf die Frage der Käufer - für sich genommen plausible - Vermutungen genannt hat.
- 30
- 4. Unbegründet ist dagegen die Anschlussrevision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der Mängel an der Dachrinne wendet. Ansprüche wegen dieses Mangels stehen der Klägerin infolge des vereinbarten Haftungsausschluss nicht zu. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die beklagte Verkäuferin wegen dessen Offensichtlichkeit verneint hat, sind rechtsfehlerfrei.
III.
- 31
- Das Grundurteil des Berufungsgerichts ist, soweit Revision und Anschlussrevision Erfolg haben, aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin nachgegangen, dass die Beklagte von der behaupteten Durchfeuchtung der Kellerwände gewusst habe. Diesem Beweis wird nachzugehen sein, da die von der Klägerin vorgetragene Tatsache erheblich und das Beweismittel zur Beweisführung geeignet ist. Die Erkennbarkeit eines Mangels und dessen Aussagekraft stellen nämlich Fragen dar, die ein Sachverständiger mit den ihm typischerweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten beantworten kann, wenn es darum geht, ob sich bestimmte Mängel dem Verkäufer eines Hauses von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten und Anstrengungen bedarf (Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09, NJW-RR 2010, 233, 234 Rn. 12 und vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM 2010, 375). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 289/06 -
Kammergericht, Entscheidung vom 13.12.2010 - 26 U 196/08 -
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.