Landgericht Köln Urteil, 07. Juli 2015 - 22 O 366/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Gegenstand des vorliegenden Rechtstreits sind die Beteiligungen der Kläger in Höhe von jeweils 18.000,- EUR zuzüglich 5 % Agio an dem Schiffsfonds MS „T“ mbH und Co KG, welche die Kläger mit Beitrittserklärung vom 14.09.2006 (Anlagen K 1 und K 2) und nach Beratung durch den Zeugen R zeichneten. Die Kläger besaßen bei der Beklagten bereits ein Wertpapierdepot, in dem sich Aktien und Aktienfonds befanden. Der damalige Hauptkundenbetreuer der Kläger, der Zeuge N, zog im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Fonds den Zeugen R als Fachberater hinzu. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, ob es nur ein oder zwei Anlagegespräche gab. Jedenfalls wird in einem auf den 11.09.2006 datierten und von den Klägern unterschriebenen Anlagekonzept der Beklagten (Anlage B 1), als Gesprächsanlass in Bezug auf einen Anlagebetrag von 70.000,- EUR „Optimierung Vermögensstruktur“ als Ziel genannt und: „Eheleute D möchten bewusst eine Anlage eingehen, deren Renditeerwartungen die Verzinsung Ihrer Kreditengagements übersteigt“. In den von den Klägern unterschriebenen Beratungsdokumentationen (Anlage B 2 und B 3), ebenfalls vom 11.09.2006 heißt es, der Kunde habe nach eigenen Angaben Kenntnisse/Erfahrungen mit Schiffsbeteiligungen und schätze seine Anlegermentalität als wachstumsorientiert ein. Ziffer 2 der Beratungsdokumentationen („Angaben des Kunden über die mit der Anlage verfolgten Ziele“ u.a. „Altersvorsorge“) ist nicht ausgefüllt. Bei einem Beratungsgespräch mit dem Zeugen R, welches sodann am 14.09.2006 im Hause der Beklagten stattfand, wurde die streitgegenständliche Beteiligung von den Klägern gezeichnet. Auf der Beitrittserklärung unterschrieben die Kläger zudem, den Emissionsprospekt bereits vor Zeichnung erhalten zu haben und ausreichend Zeit gehabt zu haben, um diesen und die hierin enthaltenen Risikohinweise zu lesen. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von 716,- EUR, die Klägerin in Höhe von 720,- EUR. Dementsprechend verlangt der Kläger ausgehend von der Beteiligungssumme von 18.000,- EUR mit der vorliegenden Klage die Zahlung von 18.184,- EUR und die Klägerin Zahlung von 18.180,- EUR. Mit Schreiben vom 15.01.2009 (Anlage B 14) und vom 10.07.2009 (Anlage B 15) wurden die Kläger über die wirtschaftlich schwierige Situation der Gesellschaft informiert sowie erneut mit Schreiben vom 11.02.2010 (Anlage B 16) und vom 08.12.2010 (Anlage B 17). Die Ausschüttungen blieben deutlich hinter den erfolgten Prognosen zurück und fielen im Jahr 2008 vollständig aus. Mit Schreiben vom 17.04.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz auf, was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 17.06.2013 ablehnte.
3Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und R. Ferner wurde eine Parteivernehmung der Klägerin in Bezug auf die Rückvergütung durchgeführt und diese auch persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.06.2015 verwiesen.
4Die Kläger behaupten, sie seien nicht über sämtliche mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden, u.a. seien sie nicht über das Totalverlustrisiko und die Provisionen, welche an die Beklagte geflossen seien informiert worden. Die Kläger behaupten weiter, die streitgegenständliche Anlage sei zur Altersvorsorge gedacht gewesen.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen,
7an den Kläger zu 1) 18.184,- Nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten vom 14.09.2006 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „ T“ mbH § Co KG in Höhe von nominal 18.000,- EUR.
8an die Klägerin zu 2) 18.180,- Nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten vom 14.09.2006 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug und Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds MS „ T“ mbH § Co KG in Höhe von nominal 18.000,- EUR,
9festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Abtretung zu Ziff. 1 in Verzug ist,
10die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.639,21 zu erstatten,
11festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von einer etwaigen Pflicht zur Rückzahlung von Ausschüttungen, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Ziff. 1 genannten Gesellschaft resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.
12Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
13Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Klägern um wachstumsorientierte Anleger gehandelt habe. Sie hätten bereits rechtzeitig vor der Zeichnung einen Prospekt erhalten, welcher auf Seite 10 die Provisionen thematisiere. Im Übrigen seien sie auch mündlich über die Risiken und insbesondere auch die Rückvergütung aufgeklärt worden. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Kläger die Beteiligung auch bei Aufklärung über die exakte Höhe der Provisionen erworben hätten, die Provisionszahlungen also für die Anlageentscheidung irrelevant gewesen seien. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Aufgrund der Schreiben an die Kläger aus den Jahren 2009 und 2010 zu der wirtschaftlich schwierigen Situation und der Tatsache, dass die Ausschüttungen deutlich hinter der Prognose zurück geblieben und im Jahr 2008 vollständig ausgefallen seien ergebe sich, dass die Kläger seit 2009, spätestens aber 2010 Kenntnis der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt hätten, so dass mit Ablauf des 31.12.2012, spätestens aber mit Ablauf des 31.12.2013 Verjährung eingetreten sei.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 280 Abs.1, 249 BGB. Zwar ist zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, welcher – in Abgrenzung zur Anlagevermittlung – regelmäßig charakterisiert ist durch eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 11; vgl. ausf. BGH, Urt. v. 18.01.2007 - III ZR 44/06 Rn. 10, m.w.N.). Eine anlegergerechte Beratung muss die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen, insbesondere muss das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 13; vgl. ebenso BGH, Urt. v. 06.12.2012 - III ZR 66/12, Rn. 20). In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 9).
16Eine von den Klägern zu beweisende unzureichende oder fehlerhafte Aufklärung ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden. Sofern die Kläger vortragen, dass keine ausreichende Aufklärung über die Rückvergütung, d.h. die Provision der Beklagten stattgefunden habe sowie einen Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Frage behaupteten, ob ein funktionierender Zweitmarkt für die Beteiligung besteht, sind mögliche Ansprüche der Kläger verjährt.
17Die Kläger haben weder bewiesen, dass sie nicht anlagegerecht beraten worden sind, noch dass sie nicht anlegergerecht beraten worden sind. Dies haben die Kläger zur Überzeugung des Gerichts, auch unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme, nicht zu beweisen vermocht. Grundsätzlich muss der Anleger nachweisen, dass er über ein bestimmtes Risiko bzw. eine aufklärungspflichtige Provisionszahlung nicht oder falsch aufgeklärt bzw. beraten worden ist (BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - XI ZR 264/08, Tz. 4). Die Bank muss jedoch die behauptete unterlassene Beratung/Aufklärung substantiiert bestreiten, d.h. sie muss im Wege der sekundären Darlegungslast erklären, wann, wo und wie die gebotene Beratung bzw. Aufklärung vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 09.05.2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1443; BGH, Urt. v. 27.06.2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686). Die Beweislast für die Nichtaushändigung schriftlicher Informationen liegt im Streitfall beim geschädigten Anleger. Er muss beweisen, dass ihm der Prospekt mit den erforderlichen Risikohinweisen nicht ausgehändigt wurde, sofern die Bank im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete fehlerhafte Beratung oder Aufklärung substantiiert bestritten und konkret dargelegt hat, wann, wo und wie die gebotene Beratung bzw. Aufklärung vorgenommen worden ist (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, Tz. 6 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2010 - 9 U 151/09, Juris Rn. 61).
18Ob der Emissionsprospekt den Klägern vorliegend rechtzeitig vor dem Beratungsgespräch und der Zeichnung am 14.09.2006 ausgehändigt wurde kann dahin stehen, da den Klägern der ihnen obliegende Beweis dafür, dass sie nicht im Beratungsgespräch selbst aufgeklärt wurden, nicht gelungen ist. Zwar erklärte die Klägerin persönlich angehört, die Anlage sei als gut und sicher dargestellt worden und über Risiken sei nicht aufgeklärt worden. Weiter erklärte sie, dass ihnen nicht klar gewesen sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Zugleich räumte sie ein, dass sie Geschäftsberichte zugeschickt bekommen habe und diese auch am Anfang gelesen habe. In Bezug auf die Anlage K 2 erklärte sie gelesen zu haben, dass dort von „der Beteiligungsgesellschaft“ die Rede ist, dies jedoch insoweit nicht übersetzt zu haben.
19Der Zeuge N sagte aus, die Klägerin habe immer alles ganz genau wissen wollen. Der Zeuge R räumte zunächst ein, nichts zu dem im Einzelnen betroffenen Gespräch sagen zu können, da das Ganze bereits acht Jahre her sei. Er konnte jedoch aussagen, wie das Ganze grundsätzlich abgelaufen ist. Beispielsweise habe er bei einer Schiffsbeteiligung explizit auf Risiken und Ausgaben hingewiesen und auch das Agio erwähnt. Weiter habe er auf das Beschäftigungsrisiko und eine mögliche Insolvenz hingewiesen und auch auf das Risiko, dass die Preise fallen. Auf Nachfrage sagte er aus, dass in der Regel darüber aufgeklärt wurde, dass es sich um eine sehr sehr langfristige Anlageform handelt und sogar die Prognose falsch sein kann. Es handele sich um eine unternehmerische Beteiligung, so dass man das Geld auf keinen Fall dort anlegen solle, wenn man es kurzfristig zur Verfügung haben wolle. Es bestehe ausnahmsweise die Möglichkeit, die Beteiligung über den Sekundärmarkt zu vertreiben, die Preise seien dann aber voraussichtlich so im Keller, dass sich das nicht mehr lohne. Es sei nicht wie bei Aktien, die man einfach so an der Börse handele. Er sagte weiter aus, für den Fall, dass der Schiffsfonds pleitegeht darüber aufgeklärt zu haben, dass der Anleger in die Haftung kommen könnte und die Ausschüttungen möglicherweise auch zur Schuldentilgung verwendet und zurückgefordert werden könnten. In Bezug auf die Anlage B 3 erklärte er, in jedem Fall, alle dort genannten Punkte durchgegangen zu sein. Auf Nachfrage, gab er an, ausschließen zu können, dass bei dem Beratungsgespräch – so, wie von der Klägerin dargestellt – keinerlei Risiken besprochen worden seien. Er sagte aus, beim Beratungsgespräch immer den Prospekt zusammen mit der Produktbeschreibung verwendet zu haben. Er habe zunächst anhand eines Flyers einen Überblick verschafft, die typisierten Risiken genannt und geschaut, ob der Kunde das verstanden hat und auch Rückfragen beantwortet.
20Das Gericht hält die Angaben der Zeugen N und R für glaubhaft. Beide räumten ein, nach so langer Zeit keine Einzelheiten eines konkreten Beratungsgesprächs mehr zu erinnern. Zugleich konnten sie nachvollziehbar schildern, wie sie grundsätzlich vorgegangen sind. Insbesondere der Zeuge R konnte detailliert schildern, wie Beratungen im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds abliefen, worüber im Einzelnen aufgeklärt wurde und warum er dabei wie vorging. Dabei konnte das Gericht auch keine Belastungstendenz erkennen. Vielmehr räumte der Zeuge R zum Beispiel ein, nicht jede Seite des Prospekts durchgegangen zu sei, aber über die wesentlichen Risiken aufgeklärt zu haben. Auf Nachfrage und unter Vorhalt der Anlage B 3 erklärte er überzeugend, dass auf jeden Fall alle dort genannten Punkte durchgegangen worden seien, da dies auch eine gute Hilfestellung für ihn gewesen sei um zu klären, ob darüber schon mit den Kunden gesprochen worden sei oder nicht. Bei der Frage, ob eine als „spekulativ“ eingestufte Anlage auch im Beratungsgespräch entsprechend dargestellt worden sei, war er sich sicher, dass dies auf jeden Fall so gewesen sei. Er habe diese definitiv immer als unternehmerische Beteiligung dargestellt. Auf dieser Grundlage ist von den Klägern der Beweis, dass keine anlagegerechte Beratung vorlag und die behaupteten Beratungsmängel vorlagen nicht geführt.
21Ebenso wenig ist den Klägern der Beweis gelungen, dass die Kläger nicht anlegergerecht beraten worden sind. Grunsäztlich hat eine Kapitalanlageberatung "anlegergerecht" zu erfolgen. Sie hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, Juris Rn. 15 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2006 - XI ZR 63/05, Tz. 12).
22Die Angaben der Kläger, wonach sie ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollten, steht bereits im Widerspruch dazu, dass unter Ziffer 2 der Anlage B 2 bzw. B 3, bei den Angaben des Kunden über die mit der Anlage verfolgten Ziele kein Eintrag (u.a. Altersvorsorge) vorgenommen wurde. Zugleich aber auf Anlage B 2 und B 3, d.h. den jeweils von den Klägern unterschriebenen Beratungsdokumentationen heißt, der Kunde habe nach eigenen Angaben Kenntnisse/Erfahrungen mit Schiffsbeteiligungen und schätze seine Anlegermentalität als wachstumsorientiert ein. Hierzu sagte der Zeuge R aus, sicherlich keinen Schiffsfonds empfohlen zu haben, wenn ihm als Anlageziel Altersvorsorge genannt worden wäre. Er könne in Bezug auf Anlage B 3 ganz sicher sagen, dass ihm nicht als Ziel Altersvorsorge genannt worden wäre und er dies auch als Anlageziel eingetragen hätte, wenn ihm dies jemand genannt hätte.
23Erst Recht im Widerspruch zu dem von den Klägern behaupteten Anlageziel der Altersvorsorge steht das von den Klägern unterschriebene Anlagekonzept der Beklagten vom 11.09.2006 (Anlage B 1), wo es heißt, „Eheleute D möchten bewusst eine Anlage eingehen, deren Renditeerwartungen die Verzinsung Ihrer Kreditengagements übersteigt“. Hierzu sagte der Zeuge R überzeugend aus, dass es sich hierbei um eine Besonderheit handele und jemand, der so viel Zinsen erzielen möchte, dass man damit die Zinsen des Kreditengagements übersteigt, bereit sein müsse, ein besonders hohes Risiko einzugehen. Da sei er sich hundertprozentig sicher, dass ihm dann in diesem Fall keine Altersvorsorge als Anlageziel vorgegeben gewesen sein könne. Auch insoweit hält das Gericht die Aussage des Zeugen R für umfassend glaubhaft, so dass nicht nachgewiesen ist, dass die Kläger nicht anlegergerecht beraten wurden.
24Sofern die Kläger vortragen, dass keine ausreichende Aufklärung über die Rückvergütung, d.h. die Provision der Beklagten stattgefunden habe, so sind mögliche Ansprüche der Kläger verjährt. Nach dem BGH hat ein Anleger, der weiß, dass die Bank für die Empfehlung einer Kapitalanlage eine Provision eines Dritten erhält, deren Höhe ihm aber nicht ausdrücklich offenbart wurde, Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen, mit der Folge, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Nr. 1 BGB vorliegen (BGH Urteil vom 26.02.2013, AZ: XI ZR 498/11). Dies ist vorliegen der Fall. Zwar erklärte die Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung zunächst, es sei nicht über eine Rückvergütung gesprochen worden. Zugleich erklärte sie, dass von vornherein klar gewesen sei, dass das Agio zu zahlen sei, da dies ja auch bei den Unterlagen dabei gestanden habe. Sie habe sich gedacht, dass dies zusätzliche Betriebskosten seien. Sie sei davon ausgegangen, dass das Geld an die Gesellschaft gehe. Dass die Sparkasse etwas an ihrem Geld verdiene, störe sie grundsätzlich nicht. Es könne jedoch sein, dass es sie von der Zeichnung abgehalten hätte, wenn ihr gesagt worden wäre, dass die Sparkasse einen Teil erhält. Der Zeuge R hat hierzu ausgesagt, er habe das Agio und die Kosten für die Kunden genannt und auch gesagt, dass das ein Teil des Ertrages ist, den die Sparkasse aus der Vermittlung bekommt. Es sei von Hart- und Weichkosten die Rede gewesen, wobei er auf Nachfrage erklärte, dass sich die Weichkosten aus vielen verschiedenen Positionen zusammen setzten, dass könne z.B. der Vertrieb sein, also auch die Summe, die die Sparkasse erhält oder das Agio oder Kosten bei Gericht usw. Auf erneute Nachfrage äußerte er, gesagt zu haben, dass 5 Prozent Agio zu zahlen seien und dass das Agio einen Teil-Bestandteil unseres Ertrages ausmacht. Demnach geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bereits bei dem Beratungsgespräch im Jahr 2006 Kenntnis davon hatten, dass die Beklagte für die Empfehlung eine Provision erhält. In Bezug auf diesen – einzeln zu prüfenden – Aufklärungsfehler, begann die dreijährige Verjährungsfrist daher am 31.12.2006 zu laufen. Der Anspruch war daher insoweit zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2014 bereits verjährt. Gleiches gilt für einen behaupteten Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Frage, ob ein funktionierender Zweitmarkt für die Beteiligung besteht. Unstreitig wurden die Kläger mit Schreiben vom 15.01.2009 (Anlage B 14) und vom 10.07.2009 (Anlage B 15) über die wirtschaftlich schwierige Situation informiert, sowie erneut mit Schreiben vom 11.02.2010 (Anlage B 16) und vom 08.12.2010 (Anlage B 17). Ebenfalls unstreitig blieben die Ausschüttungen deutlich hinter der Prognose zurück und fielen im Jahr 2008 vollständig aus. Zu Recht weist daher die Beklagte darauf hin, dass die Kläger spätestens 2010 Kenntnis von den entsprechenden behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen hatten, so dass mit Ablauf des 31.12.2013 auch insoweit Verjährung eingetreten ist.
25Nachdem den Klägern keine Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zusteht, sind auch die übrigen Anträge der Kläger abzuweisen.
26Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 709 S. 1 und 2 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 37.512,80 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

moreResultsText

moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.