Landgericht Köln Urteil, 26. Juni 2014 - 15 O 410/13

ECLI:ECLI:DE:LGK:2014:0626.15O410.13.00
bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.202,92 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der vorgerichtlichen Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 555,60 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % und die Klägerin zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Landgericht Köln Urteil, 26. Juni 2014 - 15 O 410/13 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume


(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif

Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 2 Aufstellung der Betriebskosten


Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2012 - 9 S 506/11

bei uns veröffentlicht am 30.03.2012

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 2 C 270/11 - wird zurückgewiesen.2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die angefochtene Entscheid

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(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 2 C 270/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 2.154,66 festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Gegenstand vorliegenden Berufungsverfahrens sind lediglich noch Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin für die Jahre 2007 (EUR 1.187,51) und 2008 (EUR 967,15). Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagten fristgerecht Einwendungen erhoben haben.
Die Abrechnung für das Jahr 2007 wurde den Beklagten am 15.10.2008 übersandt. Mit Schreiben vom 04.06.2009 korrigierte die Klägerin die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 (Anlage B 5, Berufungsakte AS 31). Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008 erstellte die Klägerin am 26.10.2009. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.02.2010 wurde von Beklagtenseite beanstandet, dass die Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2008 nicht nachvollziehbar seien. Weiter wird darin um Erläuterung der Korrektur der Abrechnung für das Jahr 2007 gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2010 wurde um weitere Aufklärung gebeten hinsichtlich der Positionen Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis. Schließlich wurde mit vorgerichtlichem Schreiben vom 20.05.2010 der Nachweis gefordert, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagten seien mit Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ausgeschlossen, da sie nicht binnen Jahresfrist erhoben worden seien. Das Anwaltsschreiben vom 18.03.2010 beinhalte keine konkreten Einwendungen. Formell seien die Abrechnungen nicht zu beanstanden, da sie den Vorgaben der Heizkostenverordnung entsprächen. Soweit die Richtigkeit der in den Nebenkostenabrechnungen zugrunde gelegten Gesamtkosten beanstandet worden sei, hätten die Beklagten von ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch machen müssen. Soweit die Beklagten erstmals im Prozess die Umlagefähigkeit einzelner Kosten in Frage gestellt hätten, seien diese Einwendungen nicht innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben worden.
Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hätten die Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2010 innerhalb der Jahresfrist konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 erhoben, dass nämlich nicht nachprüfbar sei, ob in den Abrechnungen Positionen enthalten seien, die nach der Heizkostenverordnung nicht auf die Mieter umgelegt werden könnten. Verfahrensfehlerhaft habe das Amtsgericht auf den umfangreichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.08.2011 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Inzwischen sei in einem Rechtsstreit zwischen anderen Parteien zu den Betriebskostenabrechnungen der Klägerin ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Darin habe der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin zwischen Modernisierungsmaßnahmen und Heizkosten nicht ordnungsgemäß getrennt habe; vielmehr Kosten doppelt auf die Mieter umgelegt worden seien. Die Klägerin habe nämlich zu Unrecht in den Nebenkostenabrechnungen Investitions- und Kapitalkostenanteile berücksichtigt, die jedoch bereits im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf die Mieter umgelegt worden seien. Schließlich habe die Klägerin gegen den Grundsatz verstoßen, dass Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen seien. Wie ein Sachverständigengutachten in einem Parallelfall ergeben habe, liege eine in den Heizkostenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 nicht erfasste Rohrwärmabgabe vor, die in den Abrechnungen nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Vortrag sei nicht verspätet, da für die Beklagten erst mit Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 18.01.2012 das Problem der "Ein-Rohr-Heizung" erkennbar geworden sei.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz das amtsgerichtliche Urteil. Die Beklagten hätten vorgerichtlich innerhalb der Jahresfrist mit den Schreiben vom 19.02.2010, 18.03.2010 und 20.05.2010 konkrete Einwendungen gegen die streitgegenständlichen Abrechnungen nicht erhoben. Einwendungen, die erstmals im Klageverfahren erhoben worden seien (Kostenverdoppelung, fehlende Umlagefähigkeit), seien jedenfalls verfristet. Neuer Vortrag im Berufungsverfahren sei nicht zuzulassen. Unabhängig davon werde bestritten, dass anlässlich der Modernisierungsmaßnahme getätigte Investitions- und Kapitalkosten sowohl in der Modernisierungserhöhung als auch in den Betriebskostenabrechnungen umgelegt worden seien.
Bezüglich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 EUR 1.187,51 und für das Abrechnungsjahr 2008 EUR 967,15, gesamt somit EUR 2.154,66 zu zahlen. Soweit die Beklagten beanstanden, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin bezüglich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 auf einen Nachzahlungsbetrag von EUR 1.187,51 gekommen sei, ist dieser Einwand unerheblich, da nach der korrigierten Abrechnung sich sogar ein Nachzahlungsbetrag von EUR 1.600,13 ergibt. Dass die Beklagten die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung bereits bezahlt hätten, wird von ihnen nicht behauptet.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
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Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen haben die Beklagten nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB erhoben.
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Die von der Klägerin selbst korrigierte Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2007 datiert vom 04.06.2009 und die Abrechnung für das Jahr 2008 vom 26.10.2009. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB endete somit im Juni 2010 bzw. im Oktober 2010. Mit den vorgerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Schreiben vom 19.02.2010, Schreiben vom 18.03.2010, Schreiben vom 20.05.2010), die innerhalb der Jahresfrist an die Klägerin versandt worden sind, sind keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit der beiden streitgegenständlichen Abrechnungen erhoben worden.
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1. Die Abrechnungen sind formell nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den allgemeinen Anforderungen nach § 259 BGB, da sie die geforderten Mindestangaben (Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, Berechnung des Anteils des Mieters, Abzug der Vorauszahlungen) enthalten. Auch enthalten die Abrechnungen sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Dass die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlich, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind, kann nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Vermieter hat eine Heizkostenabrechnung zu erstellen, die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Eine Pflicht, diese Vorschriften mitzuteilen oder zu erläutern, trifft ihn hingegen nicht (BGH, NJW 2005, 3235; NJW 2010, 2053).
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2. Die Beklagten haben innerhalb der Ausschlussfrist auch keine konkreten Mängel in Bezug auf die materielle Richtigkeit der Abrechnungen erhoben. Ein Mieter muss konkret vortragen, welche Fehler, zum Beispiel Rechenfehler, Verstöße gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, falscher Umlageschlüssel oder fehlende Umlagefähigkeit einzelner Positionen (BGH, NJW 2008, 81) in der Abrechnung vorhanden sind. Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein Mieter seiner Darlegungslast nicht, wenn er sich lediglich auf allgemeine Bedenken beschränkt (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. § 556 Rn. 501). Im Schreiben vom 19.02.2010 wurde nur beanstandet, dass die in den Abrechnungen enthaltenen Heizung- und Warmwasserabrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Unabhängig davon, dass nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine weitere Erläuterung der Klägerin nicht erforderlich gewesen ist, hat diese mit Schreiben vom 24.02.2010 die angeforderte Auskunft erteilt, nämlich die Korrektur der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 erläutert und zudem die der Berechnung der Kosten für die Wärmeversorgung zugrunde liegenden Nahwärmerechnungen des Energielieferanten für die beiden Jahre 2007 und 2008 den Beklagten übersandt.
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Keine konkreten Einwendungen gegen die Abrechnungen enthält auch das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 18.03.2010. Darin wird weiter lediglich zu Unrecht die Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen beanstandet. Zudem wird um Erläuterung der sich in den Nahwärmerechnungen enthaltenen Positionen Leistungspreis, Arbeitspreis und Verrechnungspreis gebeten, um überprüfen zu können, ob diese Positionen nach der Heizkostenverordnung umgelegt werden können. Die angeforderten Informationen erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2010. Nach Erteilung dieser Information erfolgte kein weiterer Vortrag dazu, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung entgegen der Heizkostenverordnung Kosten auf die Beklagten umgelegt hätte.
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Im dritten Schreiben der Beklagtenvertreterin innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Schreiben vom 20.05.2010) wird schließlich um Auskunft gebeten, ob in den Einzelpreisen Investitionskosten heraus gerechnet worden seien. Ein konkreter Einwand gegen die Richtigkeit der Abrechnungen ist auch mit diesem Schreiben nicht erfolgt, zumal die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2010 die angeforderte Auskunft erteilt hat.
17 
3. Erstmals in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 27.07.2011) wurden konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, dass nämlich die Abrechnungen unrichtig seien, weil im Wärmepreis Investitionskosten und Kapitalkostenanteile enthalten und umgelegt worden seien, obwohl diese Kosten bereits im Rahmen einer Modernisierungserhöhung auf die Mieter umgelegt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Einwendungsfrist bereits abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen unter die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 auch Einwendungen dahingehend, dass es in Bezug auf grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehle (BGH, NJW 2008, 283ff). Gleiches gilt im vorliegendem Fall, wenn behauptet wird, dass Kosten doppelt umgelegt worden seien. Zu den grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten gehören entgegen der Behauptung der Beklagten auch Investitions- und Verwaltungskosten (BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 286/02). Dass die Beklagten die Einwendungsfrist ohne Verschulden versäumt haben, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
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Unabhängig von der Problematik des Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB haben die Beklagten auch in der Berufung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Abrechnungen Kosten der Wärmeversorgung doppelt auf die Beklagten umgelegt habe. Es kann somit für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht auf den umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom 30.08.2011 die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen. Obwohl die Klägerin den Vortrag der Doppelabrechnung ausdrücklich bestritten hat, haben die Beklagten nicht näher dargelegt, dass und inwieweit in einer Modernisierungserhöhung (welche mit welchem Inhalt?) Investitionskosten bzw. Kapitalkostenanteile bereits umgelegt worden seien, die nach der mit Schreiben der Klägerin vom 23.06.2010 erteilten Auskunft im Wärmepreis enthalten sind.
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4. Erstmals in der Klagerwiderung und somit ebenfalls verfristet, wurde auch ein Verstoß gegen den einem Vermieter obliegenden Wirtschaftlichkeitsgrundsatz erhoben.
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Unabhängig von der Fristversäumung ist jedoch auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2011, 3028) obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit dem in der Klagerwiderung erhoben allgemeinen Vorwurf, die Betriebskostenabrechnungen verstießen gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, genügen die Beklagten ihrer Darlegungspflicht nicht.
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5. Ausgeschlossen sind die Beklagten auch mit den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen, dass aufgrund des 1-Rohr-Heizungssystems es zu einer nicht erfassten Rohrwärmeabgabe gekommen sei, die in den Abrechnungen der Jahre 2007 und 2008 nicht berücksichtigt worden sei und dies zu einer Überhöhung der Heizkosten für die Beklagten von 80 bis 90 % geführt hätte. Soweit die Beklagten behaupten, dass ihnen die Problematik des 1-Rohr-Heizungssystems erst anlässlich eines Gutachtens, das vom Amtsgericht in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden ist, bekannt geworden sei, bedeutet das nicht, dass die Beklagten die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätten. Nicht zu vertreten hat ein Mieter die Fristversäumung, wenn er beispielsweise überraschend erkrankt, der Vermieter ihn an der rechtzeitigen Ausübung seiner Kontrollrechte hindert oder der Vermieter auf Nachfrage falsche Auskünfte erteilt (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. § 556 Rn. 500). Allein die Behauptung, dass er erst nach Ablauf der Jahresfrist von einem möglichen Fehler der Betriebskostenabrechnung Kenntnis erhalten habe, führt nicht zum Wegfall der Einwendungsfrist. Dies widerspräche dem nach der Gesetzesbegründung angestrebten Ziel der Rechtssicherheit, in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (BT-Drs. 14/5663, S. 79). Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Beklagten innerhalb der Jahresfrist nicht über die Art des Heizsystems und die damit gegebenenfalls verbundene Problematik der Heizkostenerfassung hätten informieren können, zumal dieses Problem schon länger in der Literatur und Rechtsprechung problematisiert wird (Schmid, ZMR 2010, 884 - 886); Lammel in jurisPR-MietR 18/2009 Anm. 2; LG Berlin, Urteil vom 10.12.2007, 67/164/07).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
23 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.