Landgericht Kiel Urteil, 24. Feb. 2012 - 13 O 156/11

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2012:0224.13O156.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 € abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt weitergehende Rückabwicklung und Schadensersatz nach Rücktritt von einem Versicherungsvertrag.

2

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss des Vertrages und erhielt bei Antragstellung unstreitig nicht die gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen gem. §§ 10 a VAG, 5 a VVG a.F.. Die Beklagte überreichte ihm unter dem 21. Dezember 2004 die Police zu der Versicherung und gleichzeitig mit dieser auch die vorgenannten Unterlagen, nämlich die Versicherungsbedingungen und die Belehrung über das Widerrufsrecht, wobei die Versicherungsbedingungen inhaltlich Teil der Police sind. In der in die Police aufgenommenen Belehrung über das Widerrufsrecht wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er den Abschluss der Versicherung binnen einer Frist von dreißig Tagen widerrufen könne. Auf die auszugsweise Kopie der Police Bl. 21 -28 d. A. wird Bezug genommen. Der Kläger zahlte in der Zeit vom Dezember 2004 bis Ende Mai 2010 Prämien in einer Höhe von 13.200,00 €. Unter dem 07. April 2010 widersprach er seiner zum Vertragsschluss führenden Erklärung und widerrief diese darüber hinaus unter Hinweis auf § 355 BGB. Hilfsweise erklärte er die Kündigung des Vertrages. Ferner erklärte er die Anfechtung gem. § 119 BGB. Die Beklagte zahlte daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 11.336,91 € an den Kläger. Dieser erklärte mit weiterem Anwaltsschreiben vom 07. Juli 2011 erneut den Widerspruch. Er verlangt nunmehr unter Bereicherungs- und Schadensersatzgesichtspunkten die Differenz zwischen dem Betrag gezahlter Prämien und dem Rückkaufswert zuzüglich eines bereicherungsrechtlich geforderten Betrages für die zwischenzeitliche Nutzung der an die Beklagte gezahlten Prämien. Unter Schadensersatzgesichtspunkten verlangt er den gleichen Betrag zuzüglich vorprozessualer Anwaltskosten, da die Beklagte ihn, wie er meint, im Rahmen des Vertragsschlusses nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

3

Der Kläger beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 5230,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszins seit dem 22.4.2010,
ferner ,
weitere 579,80 Euro,
zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist unbegründet.

9

Dem Kläger steht ein weitergehender Rückforderungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Bereicherungs- oder Schadensersatzrecht nicht zu.

10

Die Beklagte hat unstreitig den Rückkaufswert erstattet, der dem Kläger im Falle der ihm freistehenden Kündigung eines gültigen, laufenden Vertrages zusteht.

11

Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, da der Versicherungsvertrag mit der Beklagten vom Kläger nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses widerrufen wurde, so dass insbesondere Bereicherungsansprüche nicht begründet wurden. Der Widerruf der entsprechenden Erklärung des Klägers erfolgte erstmals im April 2010 und sodann erneut im Juli 2011. Gem. § 5 a VVG in der z.Zt. des Vertragsschlusses geltenden Fassung stand dem Kläger ein innerhalb von vierzehn Tagen auszuübendes Widerspruchsrecht gegen das Zustandekommen des Vertrages nach Überlassung der vorgesehenen Unterlagen, nämlich der Versicherungsbedingungen und der Widerrufsbelehrung, zu. Gemäß Vereinbarung zwischen den Parteien betrug die Frist vorliegend 30 Tage.

12

Gem. § 5 a Abs. 2 VVG a.F. konnte der Lauf der Frist erst beginnen, als dem Kläger die vorstehend bezeichneten Unterlagen vollständig vorlagen und der Kläger bei Aushändigung der Versicherungspolice schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt worden war.

13

Diesen Anforderungen hat der Kläger mit den Widerrufserklärungen frühestens vom April 2010 nicht genügt. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen unstreitig mit der Versicherungspolice überreicht worden, so dass die Widerrufsfrist im Januar 2005 abgelaufen ist.

14

Die Unterlagen sind ihm zwar im so genannten Policenmodell zur Verfügung gestellt worden. Dieses Modell entsprach jedoch dem seinerzeit geltenden Recht, insbesondere § 5 a Abs. 1, Abs. 2 VVG a.F.. Bedenken hinsichtlich der Förmlichkeiten der Belehrung sind nicht durchschlagend. Die Belehrung ist dem Kläger in der Versicherungspolice in drucktechnischer hervorgehobener Form unterbreitet worden. Er ist in diesem Zusammenhang auch über den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden, § 5 a Abs. 2 VVG a.F.. Soweit der Kläger meint, die Belehrung über den Fristbeginn hätte eine Unterrichtung darüber umfassen müssen, wann eine durch ein bestimmtes Ereignis in Lauf gesetzte Frist nach deutschen Gesetzen beginnt, ist dem nicht zu folgen. Das Gesetz sieht eine derartige Erläuterung in § 5 a Abs. 2 VVG a.F. nicht vor. Im Übrigen stellt sich die Frage, auf welche Gesetze in diesem Zusammenhang, außer auf das insoweit vom Kläger angeführte BGB, abzuheben sein sollte. Zu Fristen verhalten sich ergänzend auch andere Gesetze, etwa § 222 Abs. 2 ZPO und weitere Vorschriften. Umfangreiche, verfängliche und u.U. diskussionsbedürftige oder- würdige Rechtsbelehrungen waren indessen durch das VVG a.F. nicht vorgeschrieben. Soweit die vorbezeichnete Vorschrift auch eine Belehrung des Versicherungsnehmers darüber vorgesehen haben sollte, dass, entsprechend Abs. 1 der Vorschrift, der Widerspruch in Textform zu erfolgen habe, wäre dieses Erfordernis durch die Belehrung auf der Police vom 21. Dezember 2004 erfüllt. Darüber, dass eine Willensäußerung in Textform gem. § 126 b BGB auch seinerzeit bereits in verschiedenartiger Form, etwa auf elektronischem Wege, erfolgen konnte, brauchte ebenfalls nicht gesondert hingewiesen werden, da das seinerzeit geltende Gesetz diesbezügliche weitere Erläuterungen ebenfalls nicht erforderte.

15

Die erfolgte Belehrung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Lebensversicherungsrichtlinie des Europäischen Parlaments 2002/83 EG nicht als unzureichend. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung, Denn die Richtlinie lässt ohne Weiteres das Verständnis zu , die Möglichkeit des Rücktritts sei binnen Frist ab Kenntnis vom im übrigen vollständig geschlossenen Vertrag vorzubehalten (Art. 35) bzw. die Belehrung pp. erfolge „vor“ Vertragsschluss i.S. des Art. 36, wenn sie binnen 14 Tagen vor endgültigem Zustandekommen des Vertrages durch Ablauf der Frist für einen optionalen Widerspruch in Schriftform überreicht werde.

16

Allerdings dürfte mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass die Richtlinie nicht lediglich die Regelung des Versicherungsaufsichtswesens betreffen, sondern auch Einfluss auf die Ausgestaltung der Versicherungsverträge, jedenfalls mittelbar, haben soll. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erwägungsgründe Nrn. 28, 45, 47 und 52, die im Einzelnen erkennen lassen, dass es auch um den einzelnen Versicherungsnehmer begünstigende Mindeststandards bei der Ausgestaltung des durchaus vorrangig zu regelnden gemeinsamen Marktes ging. Auch die Europäische Kommission geht ausweislich der vom Kläger vorgelegten Erstellung gem. Anlage K 8 zur Klage davon aus, dass die Richtlinie u.a. auf den Inhalt einzelner Versicherungsverträge abzielt.

17

Auch ist nicht i.S. der Beklagten davon auszugehen, dass Art. 35 der Richtlinie die Handhabung der Verbraucherinformation nach dem Policenmodell bereits in jeder Beziehung außer Zweifel stellt. Es ist in Art. 35 der Richtlinie vorgesehen, dass Rücktrittszeiträume ab Kenntnis vom Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Bereits insoweit ist aber offen gelassen, ob mit Vertragsschluss der Beginn oder das Ende des entsprechenden, häufig und gerade in den vorliegend interessierenden Fällen zeitlich gestreckten Vorgangs des Vertragsschlusses gemeint ist. Die Wortwahl „zurückzutreten“ ist nicht ausschlaggebend, auch wenn die Annahme nahe zu liegen scheint, dass zunächst ein Vertrag vollständig und dauerhaft wirksam geschlossen sein muss, um von ihm, etwa i.S. des Rücktrittsrechts des BGB, zurücktreten zu können. Auf diese Wortwahl in Art. 35 der autonom auszulegenden Richtlinie kann nicht entscheidend abgestellt werden, wie Art. 36 der Richtlinie i.V. mit dem Anhang III lit A dies ergeben. Art. 36 sieht vor, dass die entsprechenden Unterlagen vor Abschluss des Vertrages zu überreichen sind. Entsprechendes findet sich im Einführungstext des Anhangs, der in Gliederungspunkt a.6 und Gliederungspunkt a.13 vorsieht, dass dem Versicherungsnehmer - vor Vertragsschluss - die Einzelheiten der Vertragsbeendigung und die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechtes mitzuteilen sind. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Richtlinie erklärtermaßen den Sinn hat, den am Vertragsschluss interessierten Versicherungsnehmer vor Entscheidung für einen bestimmten Vertrag in die Lage zu versetzen, aus der Vielzahl der Angebote auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Auswahl zu treffen, sollten die in Rede stehenden Unterlagen über den Inhalt des Versicherungsvertrages und die Rücktritts- und Widerrufsrechte deshalb möglichst zu einem Zeitpunkt vorliegen, zu dem noch ein Vergleich möglich ist und noch zu einer Wahlentscheidung zugunsten eines bestimmten Angebots führen kann. Dem Versicherungsnehmer sollte nicht auferlegt sein, dafür zu sorgen, dass ihm eine Vielzahl von mit der Policierung verbundenen Vertragsannahmeerklärungen einschließlich der jeweiligen Versicherungsbedingungen und Widerrufsoptionen nach dem Policenmodell sukzessive zugeht, die er widerrufen muss, um nicht zu früh und zu häufig gebunden zu sein. Schon einen zeitlichen Gleichlauf ihm zugehender Policen mit Versicherungsbedingungen und Belehrungen kann der am Vertragsschluss interessierte Versicherungsnehmer nicht bewerkstelligen. Er ist insoweit auch von der Handhabung der Angelegenheit bei den einzelnen Versicherern abhängig. Er ist demzufolge, um den Sinn der Richtlinie zu gewährleisten, gegebenenfalls darauf angewiesen, zeitlich gestaffelte Vertragsannahmeerklärungen entgegenzunehmen, die Vertragsinhalte jeweils zu prüfen und, wegen Unkenntnis dessen, was ihm nach Ablauf der vergleichsweise kurzen Widerrufsfristen von anderen Versicherern u.U. noch zugeht, vorsorglich Widerrufserklärungen auszusprechen, um nicht vorzeitig einer späteren Wahlentscheidung nicht standhaltende Verträge wirksam werden zu lassen.

18

Andererseits ist , wie festgestellt, das Verständnis der Richtlinie dahingehend möglich, dass die Belehrung erst vor endgültigem Zustandekommen des Vertrages ausreichend ist und als für den Widerruf in Betracht kommender Zeitraum die Vierzehntagesfrist nach Überreichung der Belehrung einschließlich Unterlagen, gegebenenfalls in zeitlicher Übereinstimmung mit der Überreichung der Police, in Betracht kommt. Der insoweit - vielleicht - nicht uneingeschränkt entsprochenen Zielrichtung des Art. 36 der Richtlinie ist durch § 7 VVG n.F. Rechnung getragen. Die Unwirksamkeit der Vorgängerregelung ist aus dieser Rechtsänderung keinesfalls zu schließen. Wann ein Vertrag i.S. der Richtlinie geschlossen ist, ist in dieser nicht geregelt, so dass die nur mittelbar wirkende Richtlinie insoweit in das nationale Recht nicht eingreift und durchschlagende Bedenken gegen das Policenmodell nicht bestehen.

19

Fraglich mag demgegenüber sein, ob gleiches unter Berücksichtigung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG gilt, der unabhängig von Versäumnissen des Versicherers im Rahmen der Belehrung und bei der Überreichung von Unterlagen vorsah, dass der Widerspruch des Antragstellers in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn nach erster Prämienzahlung ein Jahr verstrichen ist. Zwar mag in einem derartigen Fall fraglich sein, ob die Vermutung der Ursächlichkeit fehlender Belehrung für den Nicht-Widerruf Bestand haben kann. Der tatsächliche Ablauf der Dinge deutet in einem derartigen Fall in gewisser Weise darauf hin, dass der Versicherungsnehmer mit der ein Jahr oder länger zurückliegenden Entscheidung zufrieden ist und auch bei vorschriftsgerechter Belehrung und vorschriftsgerechter Überreichung von Unterlagen dem Zustandekommen des Vertrages nicht widersprochen hätte. Andererseits kann es um Verstöße gegen die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht gehen, die so weitgehend sind, dass Belehrung und Aushändigung von Unterlagen überhaupt nicht erfolgt sind. Gegebenenfalls wäre der Versicherungsnehmer im Zweifel vollständig uninformiert und hätte deswegen keinen Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages vorgebracht. Mit ihm unbekannten Wissen kann der Versicherungsnehmer nicht i.S. der Äußerung einer abgewogenen Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines Vertrages umgehen. Gleichwohl würde der Versicherungsnehmer im Falle fehlender Belehrung gerade über das Widerspruchsrecht davon ausgehen, dass er sich vertraglich verpflichtet habe. Selbst im Falle des Vorhandenseins rechtlicher Zweifel wäre er in der Situation, im Nachhinein gegen innere Widerstände oder eigene Trägheit angehen und aktiv werden zu müssen, um sich aus der - angenommenen - Bindung zu befreien.

20

Von der Frage der Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Informationspflichten ist zu unterscheiden die Frage nach der Heilung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen durch bloßen Zeitablauf. Ob die vorliegende, die Jahresfrist in Bezug nehmende Belehrung und § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. noch unionsrechtskonform sind, kann indes dahinstehen. Diese Frage stellt sich nur, wenn die Widerrufsfrist nicht mit der Überreichung der Police zeitgleich durch formell und inhaltlich den Erfordernissen genügende Information und Belehrung in Gang gesetzt und deswegen nach 30 bzw. 14 Tagen nicht abgelaufen ist. Vorliegend sind Belehrung pp., wie oben festgestellt, jedoch vorschriftsgerecht erfolgt. Demnach stellt sich hier auch nicht die Frage der Vorlegung der Sache beim EuGH. Weder greift vorrangiges Unionsrecht konkret ein noch stellt sich die Frage, ob eine unionsrechtlich bestimmte Auslegung des § 5 a VVG a.F. die Nichtanwendung von dessen Abs.2 S.4 erfordert und ermöglicht. Die Beklagte hatte den Kläger mit Überreichung der Police entsprechend dem seinerzeit grundsätzlich nach deutschem Recht zulässigen und vorschriftsgerecht vollzogenen Policenmodell in vorgesehener Weise belehrt und mit Unterlagen ausgestattet. Aus einer unzureichenden Belehrung und Information hervorgehende Unsicherheitsgefühle oder vermeintliche Bindungen können also nicht ursächlich dafür geworden sein, dass der Kläger seiner zum Vertragsschluss führenden Erklärung nicht jedenfalls binnen Jahresfrist widersprochen hat. Für den vorliegenden Fall den seinerzeitigen Vorschriften entsprechender Belehrung und Unterrichtung ist es somit unerheblich, ob im Ausschluss des Widerspruchsrechtes durch Zeitablauf nach erster Prämienzahlung eine Festschreibung einer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss eingetretenen Unbilligkeit liegt. Eine derartige Unbilligkeit lag nicht vor

21

Mangels Vorliegens einer unzureichenden Belehrung und Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus den Regelungen über das Verschulden bei Vertragsschluss.

22

Aus gleichem Grund hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten unter Gesichtspunkten des Verzuges oder der eine anwaltliche Beratung erfordernden Schädigung durch die Beklagte.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 24. Feb. 2012 - 13 O 156/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Urteil, 24. Feb. 2012 - 13 O 156/11

Referenzen - Gesetze

Landgericht Kiel Urteil, 24. Feb. 2012 - 13 O 156/11 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7 Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Inform

Referenzen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.