Landgericht Itzehoe Urteil, 19. Okt. 2017 - 7 O 51/16

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin richtete entsprechend dem Antrag des Beklagten vom 07.01.2008 ein laufendes Konto für den Beklagten ein. Es handelte sich dabei nach dem Kontoeröffnungsantrag um ein Business-Aktiv-Konto. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.

2

Darüber hinaus schloss die Filiale Travemünde der Klägerin mit dem Beklagten unter dem 14.10.2005 einen Ratenkreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von 8.200,00 Euro mit einem Zinssatz von 8,65 %, zahlbar in 60 Monatsraten á 172,21 Euro ab. Der Gesamtbetrag einschließlich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 164,00 Euro beträgt 10.332,27 Euro. Die Klägerin hat das Darlehen ausgezahlt. Nachdem der Beklagte mehrere Raten nicht gezahlt hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2008 einen Rückstand von 544,63 Euro angemahnt unter Androhung, dass im Falle der Nichtzahlung der Gesamtkredit in Höhe von 4.634,50 Euro fällig gestellt werde. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 4.

3

Obwohl dem Beklagten nach Vortrag der Klägerin zuletzt kein Dispositionskredit zur Verfügung stand, nahm der Beklagte Verfügungen zu Lasten des streitgegenständlichen Kontos vor, ohne dass das Konto die hierfür erforderliche Deckung aufwies. Die Klägerin führte Zahlungsaufträge des Beklagten aus und duldete die Überziehung des Kontos trotz fehlender Vereinbarung mit dem Beklagten. Nach Vortrag der Klägerin entstand hierdurch ein nicht vereinbarter Schuldsaldo zu Gunsten der Klägerin von 2.109,70 Euro per 04.08.2008. Nach einem Mahnschreiben vom 04.08.2008 kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2008 den Ratenkredit und mit Schreiben vom 27.10.2008 den Saldo auf dem Girokonto mit sofortiger Wirkung und stellte die gesamte Restschuld fällig. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K 6 und K 7.

4

Die Klägerin behauptet, die fällige Restschuld aus dem Ratenkredit valutiere mit 4.677,05 Euro per 18.05.2010. Die Gesamtforderung belaufe sich auf 6.104,59 Euro.

5

Hinsichtlich des Girokontos behauptet die Klägerin einen Schuldsaldo von 2.297,42 Euro nebst 814,06 Euro, insgesamt 3.111,48 Euro.

6

Die Klägerin behauptet, es handele sich bei beiden Verträgen um Verbraucherkredite.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.216,07 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins p. a. Zinsen seit dem 04.11.2015 aus 6.799,47 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

12

Er bestreitet, dass es sich um Verbraucherkredite handele, vielmehr handele es sich um Geschäftskredite aus seiner Tätigkeit als selbständig tätiger Makler. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, zumal er für die Darlehensaufnahme umfangreiche Einkommens- und Vermögensunterlagen vorgelegt habe.

13

Die Klägerin hatte zunächst im Mahnverfahren eine Hauptforderung von 2.324,54 Euro aus dem Kontokorrentkonto geltend gemacht. Auf Antrag der Klägerin vom 23.01.2009 ist dem Beklagten am 02.02.2009 ein entsprechender Mahnbescheid zugegangen. Nach Widerspruch des Beklagten ist das Verfahren aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 03.11.2015 zunächst an das Amtsgericht Elmshorn abgegeben worden, wo es am 14. Dezember 2015 eingegangen ist. Das Amtsgericht Elmshorn hat den Rechtsstreit aufgrund der Klagerweiterung mit Beschluss vom 09.02.2016 an das hiesige Landgericht verwiesen.

14

Das Gericht hat der Klägerin Hinweise hinsichtlich der Verjährung und der Berechnung des streitgegenständlichen Anspruchs erteilt. Darauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Beide Ansprüche sind schon nicht hinreichend dargetan. Soweit es den Anspruch aus dem Girokontovertrag betrifft, hat die Klägerin schon einen anerkannten Saldo nicht hinreichend dargetan.

17

Dies gilt auch für den Darlehensvertrag. Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs aus einem Darlehensvertrag gehört nämlich die nachvollziehbare Darstellung des Darlehensverlaufs.

18

Letztlich kann das dahinstehen. Denn die Ansprüche sind verjährt. Nach § 199 i. V. m. § 201 BGB verjähren Ansprüche mit dem Ablauf von 3 Jahren nach Kenntnis, wobei der Beginn der Verjährung auf den Anfang des auf die Kenntnis vom Anspruch folgenden Jahres fällt, da beide Verträge in 2008 gekündigt sind. Soweit es den Girovertrag betrifft, ist die Verjährung allerdings durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt worden. Die Hemmung endete jedoch 6 Monate nachdem die Klägerseite Kenntnis vom Widerspruch und der Kostenanforderung hat (§ 201 Abs. 2 BGB). Eine erneute Hemmung hätte erst eintreten können mit Eintritt der Rechtshängigkeit, nämlich mit Zugang der Akte beim Streitgericht. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen.

19

Hinsichtlich des Darlehensvertrages ist eine Hemmung durch den Mahnbescheid nicht eingetreten, weil dieser vom Mahnbescheid nicht erfasst war. Insoweit ist Hemmung erst eingetreten mit Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten.

20

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es sei eine weitere Hemmung gem. § 497 Abs. 2 Satz 4 BGB zu berücksichtigen, so hat sie damit keinen Erfolg. Denn es handelt sich bei beiden Verträgen nicht um Verbraucherverträge.

21

Soweit es den Vertrag über das Kontokorrentkonto betrifft, ergibt sich dies schon aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Vertragsurkunde. Denn es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Business-Plus-Kontokorrentkonto. Diese Konten eröffnet die Klägerin gerichtsbekannt ausschließlich für Geschäftskunden, wie sich auch aus ihrer Werbung für jedermann ersichtlich ergibt. Weshalb dies im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht dargetan.

22

Hinsichtlich des Darlehensvertrages ist die Klägerin beweisfällig dafür geblieben, dass es sich auch insoweit um einen Verbraucherkredit handelt. Der Beklagte hat insoweit dargetan, dass er sich bereits 2005 als eingetragener Kaufmann betätigt hat. Den Beweis dafür, dass der Kredit aus dem privaten Geschäftsbereich des Beklagten herrührt, ist die Klägerin schuldig geblieben.

23

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht grundsätzlich folgt, der Darlehensnehmer grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass kein Verbrauchervertrag vorliegt.

24

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Bank gegenüber dem Darlehensnehmer auf dessen Verbrauchereigenschaft beruft. Macht nämlich die Bank den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 2 Satz 4 BGB geltend, so handelt es sich um eine ihr günstige Tatsache, für deren Vorliegen sie darlegungs- und beweispflichtig ist. Diesbezüglich fehlt hier der hinreichende Sachvortrag. Allein die ohne Beweisantritt im nachgereichten Schriftsatz vorgetragene Behauptung, das Darlehen habe der Ablösung eines Darlehens für eine Doris Reich gedient, reicht hierzu nicht aus, zumal sich etwas anderes, nämlich die Ablösung eigener Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag ergibt. Es fehlt auch hier der Beweisantritt.

25

Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

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Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.