Landgericht Hamburg Beschluss, 20. Apr. 2015 - 620 KLs 1/14

published on 20.04.2015 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 20. Apr. 2015 - 620 KLs 1/14
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Tenor

Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.01.2013, Aktenzeichen 164 Gs 304/11, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 10.07.2014, Aktenzeichen 620 KLs 1/14, in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 05.02.2015, Aktenzeichen 1 OBL 64/14, mit dem wegen des Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 378.812,58 Euro der dingliche Arrest in das Vermögen der Nebenbeteiligten R... H. mbH angeordnet worden ist, bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Arrestsumme insgesamt lediglich 355.618,38 Euro beträgt. Hinsichtlich des diese Arrestsumme übersteigenden Betrages von 23.194,20 Euro wird der Arrestbeschluss aufgehoben.

Die Kammer hat gegen die Nebenbeteiligte R... H. mbH mit Urteil vom 20.04.2015 gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB – unter Berücksichtigung gezahlter Steuern in Höhe von 8.041,70 Euro und an den Angeklagten L. B. ausgekehrten Provisionen in Höhe von insgesamt 15.152,50 Euro – den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 355.618,38 Euro angeordnet.

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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Annotations

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.