Landgericht Hamburg Urteil, 16. Mai 2018 - 404 HKO 53/17

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz.
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Die Klägerin betreibt ein Bewachungsunternehmen im Sinne des § 34a GewO. Die Klägerin führt für ihre Kunden mobile Kontrolldienste durch und übernimmt den Werk- und Objektschutz. Die Beklagte war Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin. Es handelte sich dabei um eine Pflichthaftpflichtversicherung i.S.d. § 6 BewachV. Der maßgebliche Versicherungsschein und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen stammen vom 9. Januar 2008 (Anlage K1). Wegen der Beschreibung des versicherten Risikos und der Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die aktuelle Vertragssituation ergibt sich aus dem Nachtrag mit der Nr. 017 (Anlage K2).
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Die Klägerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe.
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Im September 2016 schloss die Klägerin insgesamt drei Überwachungsverträge hinsichtlich des Objektes „P. E.“ K. Str. ... / H. Str. ... ,... H.. Die Klägerin schloss diese Verträge mit den in den Klageanträgen zu 1) bis zu 3) bezeichneten Unternehmen. Die von der Klägerin übernommenen Leistungen wurden in dem Vertrag mit dem in Klageantrag zu 1) bezeichneten Unternehmen wie folgt beschrieben:
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Die Firma W. S. GmbH führt bei einem angekündigten Hochwasser von mindestens 1,5 m über mittlerem Hochwasser (3,5 m über Normalnull) durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) den Verschluss von fünf doppelflügligen Schiebetoren durch. Dieser Versschluss erfolgt durch 2 Sicherheitskräfte, welche nach Ablauf des Hochwassers, die genannten Flutschutzeinrichtungen wieder öffnen.
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Entsprechende Regelungen – mit geringfügigen Abweichungen in Bezug auf die konkret vereinbarten Maßnahmen zum Schließen der Tore – finden sich in den Verträgen der in den Klageanträgen zu 2) und 3) bezeichneten Unternehmen.
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Der Abschluss der Verträge wurde der Beklagten nicht angezeigt.
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Am 27.12.2016 kam es im Verlauf einer Sturmflut zu erheblichen Schäden, weil Wasser in die „P. E.“ eingedrungen war.
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Die Klägerin macht geltend, von den in den Klageanträgen zu 1) bis zu 5) bezeichneten Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, weil Mitarbeiter der Beklagten beim Verschließen der Flutschutzeinrichtungen fehlerhaft agiert haben sollen. Die Beklagte ist nicht dazu bereit, hierfür Versicherungsschutz zu gewähren und lehnte mit Schreiben vom 22.02.2017 (Anlage K3) die Deckung ab. Auch nach einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.03.2017 (Anlage K4) hielt die Beklagte ihre Deckungsschutzversagung aufrecht (Schreiben vom 16.03.2017, Anlage K5)
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren habe, entweder über § 1 Ziff. 2 a) AHB oder über die Vorsorge - Versicherung, § 1 Ziff. 2 c) AHB. Von der zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherung werde der gesamte Umfang der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin erfasst. Dazu gehöre auch die von der Klägerin übernommene Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Flutschutzes des vom Wasserschaden betroffenen Gebäudes. Nach dem Wortlaut des Versicherungsvertrages bestehe Versicherungsschutz für jedweden Bewachungsauftrag, welcher der Klägerin erteilt werde. Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine spezielle Gefahr zusätzlich versichert worden sei, die weiterreiche als der Versicherungsschutz, der über die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erzielen wäre. Der Versicherungsschutz sei also erweitert worden. Zu Unrecht meine die Beklagte, das Wagnis des Katastrophenschutzes gegen Sturmflut sei nicht versichert. Wenn der Bewachungsauftrag vom Auftraggeber so definiert werde, dass die Klägerin die Immobilie zu bewachen und vor den Folgen einer Katastrophe zu schützen habe, so obliege es der Beklagten, in ihren Versicherungsbedingungen klarzustellen, dass nur für ganz bestimmte Bewachungsverträge Versicherungsschutz gewährt werden solle. Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Wenn die Beklagte über besondere Bedingungen Versicherungsschutz anbiete für Folgen aus einer Naturkatastrophe, könne die Beklagte über allgemeine Bedingungen diesen Versicherungsschutz nicht wieder aushöhlen.
- 11
Die Klägerin erwarte von der Beklagten nicht eine bestimmte Zahlung, sondern begehre lediglich, dass die Beklagte für die konkreten Fälle Versicherungsschutz gewähre, indem sie die Klägerin von Schadensersatzansprüchen freihalte oder aber die geltend gemachten als unbegründet zurückweise.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer:... der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch die H. H. G. GmbH, D. Str. ... ,... H. aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;
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2. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer:... der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch die B. V., A. Str. ... ,... M. aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren;
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3. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer:... der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch F. M. GmbH, C. ... ,... H. aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;
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4. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer:... der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch I. I. F. D. GmbH, B. Str. ... ,... H1 aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat;
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5. die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsscheinnummer:... der Klägerin wegen der Inanspruchnahme durch Firmin C. K., H. Str. ... ,... H. aus dem Schadenereignis vom 27.12.2016 Versicherungsschutz zu gewähren hat
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sowie
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6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägervertreter in Höhe von 16.089,50 € freizuhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zu.
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Die Klägerin habe im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung „Bewachungsgewerbe plus“ das Wagnis ihrer gewerblichen Tätigkeit als Bewachungsunternehmen mit Einbruchmeldeanlagenzentrale versichert. Das Wagnis des Katastrophenschutzes gegen Sturmfluten sei nicht versichert (Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr). Ein Sturmflutschaden sei als Elementarschaden nicht versicherbar und daher nicht von dem Deckungsschutz umfasst (Teil V u. II Zi ff.4.02 Bewachungspolice Plus, nachfolgend: BPP).
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Mitnichten gehe es um einen Sachschaden im Bereich von 3.000.000,00 €. Die Klägerin verkenne die vereinbarten Höchstgrenzen: 12.500,00 € für reine Vermögensschäden, 15.000,00 € für abhanden gekommene bewachte Sachen und 1.000.000,00 € für Sachschäden. Um welche Schadensart es geht, lege die Klägerin nicht dar.
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Der Klägerin fehle es bereits an einem berechtigten Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge zu 1. - 5. Der streitgegenständliche Flutschaden sei nur einmal entstanden. Die Klägerin sei denknotwendig lediglich einem einzigen möglichen Schadenersatzanspruch wegen des einzelnen Flutschadens ausgesetzt. Bei der zu Ziff. 1 benannten Vereinigung (B. V.) scheine es sich - nach Presseberichten - um den ursprünglichen Gebäudeeigentümer zu handeln. Bei den in zu Ziff. 2, 4 und 5 benannten Gesellschaften scheine es sich um Mieter oder Wohnungseigentümer der E. zu handeln. Die zu Ziff. 3 benannte F. GmbH sei nach Kenntnis der Beklagten Verwalterin der WEG H. Str... / K. Str... . Die WEG dürfte über eine Gebäudeversicherung verfügen, die Mieter über eine Inhalts- und Unterbrechungsversicherung. Aufgrund der kargen klägerischen Sachverhaltsschilderung könne die Beklagte nur vermuten, dass die vorgenannten Versicherer in die Regulierung eingetreten seien, sodass die ernsthafte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der in zu Ziff. 2., 4 und 5. benannten Firmen gegenüber der Klägerin nicht zu besorgen sei. Allenfalls sei damit zu rechnen, dass die Versicherer, die in die Schadenabwicklung eingetreten seien, versuchen würden, Rückgriff bei der Klägerin zu nehmen (§ 86 VVG). Dies rechtfertige jedoch nicht ein berechtigtes Feststellunginteresse für die angekündigten Feststellungsanträge zu 1. - 5. Der Verwalterin zu 3) stünden keine eigenen Ansprüche zu. Die Klägerin müsste jedenfalls nicht zweimal auf denselben Schaden zahlen. Insoweit bestehe kein Feststellungsinteresse.
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Die Klage sei zudem unbegründet, da der Überschwemmungsschaden nicht zu den von dem Versicherungsschutz gedeckten Tätigkeiten der Klägerin zähle. Das versicherte Wagnis einer Betriebshaftpflichtversicherung bilde grundsätzlich lediglich die im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers ab. In den Schutzbereich fielen die Tätigkeiten, die im inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen, wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen sei. Der Versicherer übernähme nicht das Allgefahrenrisiko. Der Versicherer prüfe vielmehr die Beschreibung des Betriebes durch den VN und entscheide dann, ob er das Risiko dieses Betriebes überhaupt versichern wolle und wenn ja, zu welchen Bedingungen und Beiträgen. Deshalb komme es auf die abschließende und möglichst genaue Beschreibung des Betriebes und damit des eingegangenen Wagnisses an. Dessen wären sich die Vertragsparteien auch wohl bewusst gewesen. Die im Versicherungsschein vom 09.01.2008 enthaltene Beschreibung des versicherten Risikos „Betriebshaftpflicht- und Umwelthaftpflicht - Basis- und Regressversicherung für ein Überwachungsunternehmen mit Einbruchmeldeanlagezentrale (ohne Personenüberwachung und ohne Überwachung militärischer Anlagen)“ decke den Katastrophenschutz nicht ab. Dass sich die Parteien der abschließenden Regelung über das versicherte Wagnis im Versicherungsschein bewusst gewesen wären, zeige auch, dass besondere Beiträge und besondere Bedingungen für besondere Gefahren vereinbart worden wären, etwa im Versicherungsschein vom 09.01.2008:
- 27
„Abweichend von den Vertragsversicherungssummen gelten für die Überwachung der B. N. in F. und des B1 N. in B. B. folgende Versicherungssummen:
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- 3.500.000 € für Personenschäden
- 2.000.000 € pauschal für Sach- und Vermögensschäden
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Darüber hinaus wäre sich die Klägerin auch wohl bewusst gewesen, dass sie sowohl vertraglich als auch gesetzlich (§ 23 f. VVG) dazu verpflichtet gewesen sei, neue und höhere Gefahren der beklagten Versicherung anzuzeigen und gegen Vereinbarung eines erhöhten Versicherungsbeitrages mit- bzw. nachzuversichern. Dies habe sie jedenfalls noch mit Nachtrag-Nr. 017 vom 04.05.2015 durch folgende zusätzliche vertragsändernde Vereinbarung vom 04.05.2015 gezeigt, die da laute:
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„Abweichend von den Vertragsversicherungssummen gelten für das Objekt I. M. M., H., folgende Versicherungssummen Betriebshaftpflicht: (Nachtrag-Nr. 017 vom 04.05.2015, Anlage K 2).
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Dass es sich bei der Flutschutztätigkeit nicht um eine Überwachungstätigkeit und schon gar nicht um eine Alarmüberwachungstätigkeit handelt, zeige der Umstand, dass die Klägerin mit der P. E. eine zusätzliche Vereinbarung zu dem Alarmüberwachungsvertrag hinsichtlich des Flutschutzes getroffen habe (Beweis: Zusatzvereinbarung zum Alarmüberwachungsvertrag vom 12.09.2016, Anlage B 1). Diese Zusatzvereinbarung wäre überflüssig, wenn der Hochflutschutz bereits zum klassischen Überwachungsgewerbe gehört hätte. Wenn die Klägerin tatsächlich überobligatorisch und über den vereinbarten Alarmüberwachungsvertrag hinaus Flutschutztätigkeiten übernähme, so sei dies allein ihr Wagnis. Wenn sie dieses zusätzliche Wagnis versichert wissen wolle, müsse sie eine dementsprechende Zusatzvereinbarung treffen. Allein durch die tatsächliche erweiterte Risikoübernahme könne sie dem Versicherer keinen erweiterten Versicherungsschutz aufzwingen.
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Abgesehen davon, dass die Flutschutztätigkeit nicht zur versicherten Tätigkeit der Alarmüberwachung zähle, greife der Ausschlusstatbestand für Überschwemmungsschäden nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB. Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 5 der vereinbarten AHB bestünden keine Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entstehe durch allmähliche Einwirkung der Temperatur von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen in Folge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. Der streitgegenständliche Flutschaden stellt sich als Überschwemmung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB dar. Ausgeschlossen seien Schäden durch Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer. Gewässer können dabei natürlich (Meer, See, Fluss) als auch künstlich angelegt sein (Stausee, Kanal, Klärteich, Badeanstalt). Das Wasser müsse nur über die Ufer der Gewässer getreten sein. Die Bedingung sei entgegen klägerischer Ansicht keineswegs unwirksam. Richtig sei, dass das OLG Nürnberg (Urt. V. 20.12.2001 – 8 U 2497/01 NVersZ 2002, 282) in einer einzelnen Ausreißerentscheidung darauf erkannt habe, dass die Bedingung für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar und unverständlich sei. Selbst wenn man mit dem OLG Nürnberg die Umschreibung der Allmählichkeitsschäden für unklar halten wolle, führe dies jedoch keineswegs zur Gesamtunwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB. Lasse sich eine allgemeine Geschäftsbedingung bzw. Versicherungsbedingung ohne weiteres in zwei unabhängige Teile aufteilen, so bleibe die von der Unwirksamkeit nicht betroffene Restklausel wirksam, wenn sie nach ihrem Wortlaut aus sich heraus sinnvoll und verständlich sei.
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Die Klage sei vollumfänglich – und nicht nur begrenzt auf den Ausschluss von Sachschäden – abzuweisen. Eine Tenorierung unter Ausschluss von Sachfolgeschäden verbiete sich zum einen deshalb, da die Klägerin solche gar nicht erst behaupte. Sachfolgeschäden würden zudem von dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB mitumfasst (BGH r+s 1990, 265; BGH VersR 1959, 174(175); OLG München, VersR 1952, 270; Lücke, in Prölss/Martin, WG, a a.O., AHB Ziff. 7 Rn. 113; Halm/Fitz, in: Staudinger/Halm/Wendt, WG, 2. Aufl., 2017, AHB 2008 Ziff. 7 Rn. 35.)
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage kann dahinstehen, denn die Klage hat in der Sache keinen Erfolg
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Zwar ist die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet, der Klägerin Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden zu gewähren, die von Dritten gegenüber der Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit erhoben werden. Wird der Versicherungsnehmer, wie hier die Klägerin, in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber von einem Dritten in Anspruch genommen, dann fällt das behauptete Schadensereignis ohne weiteres in die Haftpflicht aus dem Betrieb und damit unter das versicherte Risiko, gleichgültig, ob derjenige, der den Schaden verursacht haben soll, in Ausführung dienstlicher Verrichtungen gehandelt hat oder, denn der Haftpflichtversicherer hat auch unbegründete Ansprüche abzuwehren (Prölls/Martin-Lücke, VVG, 30.Aufl., § 102 Rdnr. 5). Im Übrigen zählt das Tätigkeitwerden der Klägerin im Zusammenhang mit dem Schließen von Flutschutztoren bei drohender Überschwemmungsgefahr zu den dienstlichen Verrichtungen im Rahmen der übernommenen Bewachungstätigkeit und hat keinen anderen Stellenwert als das Schließen von Fenstern oder Türen zur Abwehr anderer Gefahren.
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Einem Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 4 I Nr. 5 AHB entgegen. Der Wassereintritt in das betroffene Gebäude, für das die Klägerin gemäß Vereinbarungen aus dem September 2016 das Schließen der Flutschutztore übernommen hatte, beruhte, das ist zwischen den Parteien nicht strittig, auf einer „Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer“ im Sinne von § 4 I Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Eine Überschwemmung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Wasser aus dem Bett des Gewässers tritt und das anliegende Gelände überschwemmt (BGH, VersR 1959, 79, 80). Dies war nach dem durch die Sturmflut vom 27.12.2016 auslösten Hochwasser der Elbe und der damit verbundenen Überflutung des Geländes in der Hafencity der Fall. Ob für den gegenständlichen Überschwemmungsschaden durch das Eindringen des Wassers in das Gebäude ein fehlerhaftes Handeln der Mitarbeiter der Klägerin mitursächlich war, ist für das Eingreifen des Risikoausschlusses von Überschwemmungsschäden nicht von Bedeutung (vgl. nur Späte/Schimikowski-Hardorf-Gebhardt, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., zu AHB 7 Rdnr. 412 f. m.w.N).
- 38
Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB stellt in Bezug auf den Risikoausschluss für Überschwemmungen keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar, da sie nicht ein typisches Risiko aus dem Betrieb eines Bewachungsunternehmens ausschließt. Sie ist weder objektiv ungewöhnlich noch war - aus der Sicht des Durchschnittskunden - nach den Umständen des Vertrages vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen. Der Sinn und Zweck des § 4 I Nr. 5 AHB liegt neben der Absicherung vor tendenziell vorhandenen Beweisschwierigkeiten vor allem auch in der Möglichkeit von schwer oder unkalkulierbaren Katastrophenschäden (BGH VersR 1956, 789, 790). Dass Schadensfälle, die hinsichtlich ihrer Art und Entwicklung potentiell oder tatsächlich derart unberechenbar sind, dass sie nicht zu dem für gewöhnliche Haftpflichtgefahren kalkulierten Versicherungsbeitrag gedeckt werden können, wie dies für alle Risikotatbestände des § 4 Abs. I Nr. 5 AHB der Fall ist (OLG Koblenz VersR 2004, 724, 725), von dem allgemeinen Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind, ist nicht ungewöhnlich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. September 2004 – 5 U 21/04-, Rn. 26, juris).
- 39
Der von der Klägerin angeführte Einwand, dass es sich bei Schäden durch Eintritt von Wasser um ein „typisches Risiko“ des Bewachungsgewerbes, mit dessen Ausschluss die beteiligten Verkehrskreise nicht zu rechnen brauchen, handelt, überzeugt nicht. Der grundsätzliche Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Überschwemmungsschäden entfällt gemäß § 4 I AHB nur, wenn im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Selbst wenn das Überschwemmungsrisiko zu den normalen Betriebsgefahren des versicherten Unternehmens gehört, ist, wie der Bundesgerichtshof (zum Tiefbauunternehmen) schon entschieden hat (VersR 1951, 79), nicht davon auszugehen, dass dieses Risiko auch vom Versicherungsschutz umfasst werden müsse. Die Ausschlussklausel kommt sogar zur Anwendung, wenn allgemein die Haftpflicht aus der Benutzung von Wasserläufen im versicherten Betrieb eingeschlossen ist (OLG Hamm, VersR 1960, 697, 698). Für ein Bewachungsunternehmen, wie es die Klägerin betreibt, muss dies umso mehr gelten, denn dass im Betrieb eines Bewachungsunternehmens Haftpflichtschäden durch Überschwemmungen verursacht werden, ist für diese Tätigkeit gerade nicht charakteristisch. Auch für die Klägerin war die in der Police (Anl. K 1 S. 9) vollständig abgedruckte Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs als Risikoausschlussklausel für Überschwemmungsschäden deutlich zu erkennen. Die Zusammenfassung der verschiedenen ausgeschlossenen Risiken in § 4 I Nr. 5 AHB, auch der „Allmählichkeitsklausel“, ändert daran nichts.
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Das Gericht vermag auch den von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 4 I Nr. 5 AHB nicht zu folgen.
- 41
Der gewerbeordnungsrechtlichen Verpflichtung zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung (§ 34 a Abs. 1 Nr. 4 GewO) genügt die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Dass sich die Versicherung in Umfang und Bestand an den allgemein gültigen Regeln der AHB in Bezug auf Risikoausschlüsse orientiert, liegt in der Natur der Sache. Im Übrigen ist die Frage, mit welchem Inhalt ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nicht danach zu beurteilen, welchen Versicherungsumfang die Klägerin gewerberechtlich abzudecken verpflichtet war. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2008 gehörte die Flutschutztätigkeit offenbar noch nicht zu den im klägerischen Betrieb anfallenden Verrichtungen, so dass seinerzeit auch keine Notwendigkeit bestand, die Vereinbarkeit des Risikoausschlusses für Überschwemmungsschäden im Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit zu problematisieren. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin die im Jahre 2016 der Beklagten die zusätzlich übernommenen Aufgaben der Gebäudeabsicherung zum Schließen der Flutschutztore angezeigt hätte, kann dahinstehen, denn dies war unstreitig nicht der Fall.
- 42
Eine Unwirksamkeit von § 4 I Nr. 5 AHB in Bezug auf die Zusammenfassung von Überschwemmungsschäden und Allmählichkeitsschäden in derselben Klausel ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Soweit in der Rechtsprechung Bedenken gegen Wirksamkeit des Ausschlusses eines "Allmählichkeits-Schadens" erhoben sind, beruhte dies auf Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001, 8 U 2497/01 – Rdnr. 10 ff. juris). Dies betrifft aber nicht den in § 4 I Nr. 5 AHB ebenfalls geregelten Ausschluss von Haftpflichtansprüchen in Bezug auf Schäden durch Überschwemmungen. Denn diese Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich, denn sie führt dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang sein Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht.
- 43
Ebenso stehen der Anwendung von § 4 I Nr. 5 AHB nicht die Risikoausschlüsse der in der Police abgedruckten Bedingungen für die Bewachungshaftpflichtversicherung (Anl. K 1 S. 32 ff) entgegen. In Ziff. 1 von Teil V. ist unter der Überschrift „Versicherungsschutz“ ausdrücklich erwähnt, dass der Versicherungsschutz durch die Bewachungshaftpflichtversicherung im Rahmen der AHB versichert ist. Die in Ziff. 4.02. aufgeführten „Nicht versicherbare(n) Risiken“ (Anl. K 1, S. 35) betreffen gemäß lit. b) zwar auch Schäden durch höhere Gewalt, soweit „sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben“ und könnten, sofern sie vorlägen, dem Risikoausschluss des § 4 I Nr. 5 AHB vorgehen. Daraus lässt aber nicht ableiten, dass unterhalb der Schwelle eines durch „höhere Gewalt“ verursachten Wasserschadens, etwa durch eine vom Versicherungsnehmer verursachte Überschwemmung die AHB keine Geltung mehr haben sollen. Die in Ziff. 4.02. aufgeführten Risiken betreffen besondere – nicht beherrschbare – Gefahrenlagen wie Krieg, Aufruhr oder eben die Verwirklichung elementarer Naturkräfte und stellen damit weder eine spezielle noch eine abschließende Regelung für allgemein er auf einer Überschwemmung beruhende Wasserschäden dar.
- 44
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass durch das Eindringen von Wasser in das versicherte Objekt neben Sachschäden auch Vermögensschäden eingetreten sind, die nicht unter den Ausschluss des § 4 I Nr. 5 AHB fielen, hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg. Zwar schließt § 4 I Nr. 5 AHB nur die Haftung für Sachschäden aus. Dazu zählen aber, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend eingewandt hat, auch Vermögensschäden, die auf Sachschäden beruhen.
- 45
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
- 46
[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.
- 47
Beschluss vom 14.06.2018
- 48
Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils vom 16.05.2018 auf Seite 3 im 2. Absatz dahin ergänzt, dass nach dem Satz :
- 49
„Der maßgebliche Versicherungsschein und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen stammen vom 9. Januar 2008 (Anlage K1).“
- 50
folgender Satz eingefügt wird:
- 51
Wegen der Beschreibung des versicherten Risikos und der Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.]

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(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.