LGHH 324 O 96/16

published on 12.04.2016 00:00
LGHH 324 O 96/16
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Gericht

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Tenor

1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

das Filmmaterial, welches mit einer versteckten Kamera in den Räumlichkeiten der von der Antragstellerin betriebenen Klinik aufgenommen wurde, erneut - wie in der Sendung „T. W.-R. U.“, Folge „katastrophale Missstände in deutschen Krankenhäusern! vom ...2016 geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

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published on 23.06.2017 00:00

Tenor I. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnun
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