Landgericht Hamburg Urteil, 15. Feb. 2016 - 324 O 16/16
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2016 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin auferlegt wurde, folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
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Gegendarstellung
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Sie schreiben in „D. Z.“ vom 5.11.2015 auf Seite 13 in Bezug auf eine bei der Firma M. tätige „M. C.“, welche bei uns im Schlachtbetrieb eingesetzt war:
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„Ihr Arbeitgeber hat diese Wohnung … für sie ausgesucht, sie musste dort einziehen. … Den Job und die Unterkunft, das gibt es für viele Arbeiter nur zusammen.“
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Hierzu stellen wir fest:
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Frau M. C. musste dort nicht einziehen. Eine Verpflichtung bei Abschluss eines Arbeitsvertrages auch ein vorgegebenes Mietverhältnis einzugehen gibt es nicht.
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Weiter schreiben Sie auf Seite 15:
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„Denn plötzlich meldet sich eine fremde Anruferin bei M. C.s Tochter. … Im Auftrag des Anwalts K. melde sie sich, sagt die Anruferin, der Anwalt arbeite für T. … .“
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Hierzu stellen wir fest:
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Die Anruferin hat nicht im Auftrag des Anwalts K. angerufen und dies auch nicht geäußert. Sie hat nicht geäußert, dass der Anwalt für T. arbeite. …
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Die Antragsgegnerin verlegt die Wochenzeitung „D. Z.“. Dort wurde unter der Überschrift „D. K. d. S.“ ein Artikel, der sich auf einen Schlachtbetrieb in R.-W. bezieht und die streitgegenständlichen Äußerungen enthält, veröffentlicht. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage ASt 1 verwiesen.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Antragstellerin diesen Schlachtbetrieb betreibt. Die in der Berichterstattung erwähnte Arbeiterin „M. C.“ war bei der Firma M. H.- und V. GmbH angestellt. Zwischen der Antragstellerin und der Firma M. H.- und V. GmbH bestand ein Werkvertrag, im Rahmen dieses Vertrags war M. C. in dem Schlachtbetrieb in R.-W. tätig. Ihre Miete für eine Unterkunft wurde aus dem Arbeitslohn von dem Subunternehmen direkt bezahlt.
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Die Antragstellerin leitete der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.11.2015 eine Gegendarstellung zu (Anlage ASt 2 und 3). Die Antragsgegnerin lehnte einen Abdruck ab (Anlage ASt 4), einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az: 324 O 608/15) nahm die Antragstellerin zurück. Sie nahm hinsichtlich dieser ersten Gegendarstellungsfassung ihr Abdruckverlangen mit Schreiben vom 18.11.2015 zurück und verlangte nunmehr die Veröffentlichung einer neuen Gegendarstellungsfassung (Anlagen ASt 6 und 8). Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Die Antragstellerin beantragte sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az: 324 O 622/15) und nahm diesen Antrag nach einem Hinweis der Kammer vom 25.11.2915 am 1.12.2015 zurück. Sie leitete sodann mit Schreiben vom 1.12.2015 eine neue Gegendarstellungsfassung zu unter Aufgabe des Abdruckverlangens der vorherigen Fassung (Anlagen ASt 9 und 10), auch diesen Abdruck lehnte die Antragsgegnerin ab. Die Kammer wies sodann einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 8.12.2015 zurück, das Hanseatische Oberlandesgericht erteilte im Beschwerdeverfahren am 22.12.2015 einen Hinweis (Az: 324 O 655/15) und die Antragstellerin nahm den Antrag zurück. Es wurde erneut eine geänderte Fassung der Antragsgegnerin zugeleitet (Anlagen AS 12 und 13) verbunden mit der Erklärung, dass an dem Abdruck der Vorfassung nicht mehr festgehalten werde. Auch hier stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az: 324 O 706/15), den sie aufgrund von Bedenken der Kammer zurücknahm, eine weitere Fassung der Antragsgegnerin zuleitete (Anlagen ASt 15 und 16) und erklärte an dem Abdruck der Vorfassung nicht festzuhalten. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach, so dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung der Kammer erwirkte.
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Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung nicht vorliegen, insbesondere sei die Unverzüglichkeit der Zuleitungen nicht gewahrt worden, denn die Antragstellerin habe bereits vor dem zurückweisenden Beschluss der Kammer die Bedenken der Kammer in dem Verfahren 324 O 655/15 (dritte Fassung der Gegendarstellung) gekannt und habe mit der erneuten Zuleitung der vierten Fassung über zwei Wochen abgewartet. Sie hätte zudem die vierte und fünfte Fassung aufgrund ihres Wissens bereits am 23.12.2015 formulieren können. Zudem sei die Unverzüglichkeit auch nicht eingehalten worden, da die vierte Fassung – unstreitig - einen Inhalt enthalte, der zuvor nicht Gegenstand der Zuleitungsschreiben gewesen sei. Dies stelle einen nicht nur geringfügigen Mangel dar.
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Zudem fehle es an dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, das Arbeitsverhältnis habe zwischen M. C. und der Firma M. GmbH bestanden. Die Antragstellerin sei somit auch nicht betroffen, Herr T. habe auch erklärt, dass er die konkreten Umstände bei seinen Subunternehmen nicht kenne (vgl. eidesstattliche Versicherungen Analgen AG 4 und 5). Es werde auf die Schilderung tatsächlicher Umstände mit einem Rechtsargument erwidert, denn bei der Beschreibung der Wohnungsvermittlung würden objektive Umstände mitgeteilt, es würde jedoch nicht mitgeteilt, wer mit wem das Mietverhältnis eingegangen sei. Sie bestreite, dass M. C. mit dem Inhaber der Wohnung einen Vertrag geschlossen habe. Teil der Absprache im Arbeitsvertrag sei somit gewesen, dass der Subunternehmer eine Wohnung besorge, ein „vorgegebenes Mietverhältnis" entstehe damit jedoch nicht. Die Gegendarstellung sei zudem auch irreführend. Auch die zweite Erstmitteilung, die angegriffen werde, berühre die rechtlichen Interessen der Antragstellerin nicht. Auch weise die Erstmitteilung darauf hin, dass der Anwalt K. für das Subunternehmen M. und nicht für T. arbeite. Von dem Inhalt des Telefonats seien aufgrund dieser Information nur die jeweiligen Gesprächspartner betroffen. Damit sei der erste Teil der Erwiderung bereits in der Erstmitteilung klargestellt, mit der Erwiderung werde der falsche Eindruck erweckt, sie, die Antragsgegnerin, hätte verschwiegen, dass der Anwalt K. nicht für T. arbeite. Wenn der erste Teil der Erwiderung jedoch rechtmäßig gefordert werde, bestehe für den zweiten Teil „und dies auch nicht geäußert“ kein überschießendes Rechtsschutzinteresse.
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Die Antragsgegnerin beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Aus den Verfahren 324 O 622/15, 324 O 655/15 und 324 O 706/15 und aus dem Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht 7 W 149/15 habe sie Kostenerstattungsansprüche gegen die Antragstellerin.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2016 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 12.01.2016 zu bestätigen,
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Die Antragstellerin verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung, insbesondere trägt sie vor, sich hinsichtlich der Arbeits- und Wohnverhältnisse der M. C. bei der Firma M. erkundigt zu haben, die bestätigt hätte, dass die angegriffene Berichterstattung unzutreffend sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die Antragstellerin über die Vertragsbedingungen der Arbeiter mit den Subunternehmen nicht Bescheid wisse. Hinsichtlich der Wohnungssituation trägt sie vor, dass keine Verpflichtung bestünde, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages auch ein vorgegebenes Mietverhältnis einzugehen, M. C. hätte nicht in eine für sie ausgesuchte Wohnung ziehen müssen. Eine Unterstützung bei der Wohnungssuche erfolge nur bei entsprechendem Wunsch eines Arbeitnehmers. Hinsichtlich des Telefonats mit der erwachsenen Tochter der M. C. habe die rumänisch sprechende Ehefrau des Geschäftsführers der Firma M. für ihren Ehemann bei der Tochter angerufen. Die Anruferin habe nicht im Auftrag des Anwalts K. angerufen und dies auch nicht geäußert, sie habe auch nicht gesagt, dass der Anwalt für T. arbeite.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragstellerin steht der Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung zu, da die Voraussetzungen des § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes erfüllt sind.
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Die Zuleitung der streitgegenständlichen Gegendarstellung erfolgte unverzüglich, die Kette der im Rahmen des Gegendarstellungsverfahrens unverzüglich vorzunehmenden Handlungen wurde nicht unterbrochen (§ 11 Abs. 2 HPG). Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, dass aufgrund eines aus ihrer Sicht der Antragstellerin bekannten Hinweises der Kammer in dem Verfahren 324 O 655/15 die folgenden Zuleitungen nicht mehr in der üblichen Frist von 2 Wochen erfolgt seien, ist dem nicht zu folgen. Denn die Kammer hätte den Antrag mit ihrer Entscheidung vom 8.12.2015 zurückgewiesen. Die Antragstellerin durfte auch die ihr zustehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in Anspruch nehmen. Auf den Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichtes hat sie sogleich mit der Zuleitung einer neu gefassten Gegendarstellung reagiert. Die um eine weitere Äußerung aus der Erstmitteilung geänderte Fassung der Zuleitung vom 23.12.2015 (4. Zuleitungsschreiben) stellt nach Auffassung der Kammer keinen schweren Fehler dar, der die Kette der fristgerechten Zuleitungen unterbrochen hat, da kein grober, von der Antragstellerin ohne weiteres erkennbarer Mangel vorliegt (OLG Koblenz, Urteil v. 6.05.1997, 4 U 118/97 – Juris). Daher konnte von der Antragstellerin auch nicht verlangt werden, parallel mit der vierten Fassung der Gegendarstellung auch die fünfte Fassung der Antragsgegnerin zuzuleiten.
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Die Antragstellerin ist von den streitgegenständlichen Passagen betroffen. Prozessual ist davon auszugehen, dass sie den Schlachtbetrieb betreibt. Das Bestreiten der Antragsgegnerin ist in Anbetracht des Vortrags in der mündlichen Verhandlung, in der der Prozessbevollmächtigte bestätigte, dass die Antragstellerin ihm gesagt habe, dass sie den Schlachthof betreibe, ungenügend, da nicht ausreichend konkret. Die Betroffenheit der Antragstellerin ist gegeben. Die Berichterstattung greift gerade auf, dass die Antragstellerin die bei ihr eingesetzten Arbeitern schlecht behandelt und hinterfragt kritisch die Arbeits- und Lebensbedingungen der rumänischen Arbeiter, die über ein Subunternehmen eingesetzt werden. Die Berichterstattung rückt die Antragstellerin in den Mittelpunkt dieser kritischen Berichterstattung. Die Betroffenheit besteht auch für die zweite Textpassage, denn dort wird über den Firmenanwalt des Subunternehmens und die Ehefrau des Geschäftsführers dieses Subunternehmens die Kette zu der Antragstellerin geschlossen. Denn es geht um das Verhalten des von ihr beauftragten Subunternehmens und zudem soll die Anruferin gesagt haben, dass der Rechtsanwalt für T. arbeite.
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Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor, der Vortrag der Antragsgegnerin, den sie mit eidesstattlichen Versicherungen (Anlage AG 4 und 5) belegt, dass Herr T. sich nicht für die Bedingungen der über Subunternehmen eingesetzten Arbeiter interessiere, ist bereits nicht hinreichend konkret. Denn die Antragsgegnerin tritt diesem Vortrag entgegen, es hätte daher eines weiteren substantiierten Vortrags, gegebenenfalls einer entsprechenden Glaubhaftmachung bedurft.
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Die Erwiderung zu der ersten Textpassage stellt auch keine rechtliche Aussage zu der in der Erstmitteilung dargestellten tatsächlichen Situation dar. Vielmehr wird in der Erwiderung darauf abgestellt, dass M. C. in ihrer Entscheidung frei war und sich auch selbständig um eine Wohnung hätte kümmern können. Es wird mit Tatsachen auf Tatsachen erwidert.
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Mit der Erwiderung zu der zweiten Textpassage werden mehrere unwahre Behauptungen in Abrede genommen, so dass die Erwiderung in dieser Form zulässig ist. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass die Anruferin nicht im Auftrag des Anwalts K. angerufen hat und zudem dies auch nicht behauptet hat. Da dieser Anwalt nach der Berichterstattung für die Antragstellerin tätig sein soll, durfte sie auf beide Aspekte erwidern. Gleiches gilt dann auch dafür, dass die Anruferin nicht geäußert habe, dass dieser Anwalt für T. tätig sei. Die Erwiderung ist damit kongruent und auch nicht irreführend.
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Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht der Antragsgegnerin nicht zu, da es sich bei den Verfahren, die sie zur Begründung ihres Zurückbehaltungsrechts heranzieht, um andere Streitgegenstände handelt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO.
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1. Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2016 wird bestätigt.
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2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.