Landgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2015 - 306 O 351/14

published on 16/10/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2015 - 306 O 351/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.093,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.029,35 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.657,22 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Stornokosten aus einer Reiserücktrittskostenversicherung wegen der Stornierung einer Antarktisreise.

2

Der Kläger buchte bei der H.-L. Kreuzfahrten GmbH eine Kreuzfahrt in die Antarktis für den Zeitraum vom 07.01.2014 bis zum 25.01.2014. Hierfür wurde ihm ausweislich der Rechnung vom 18.02.2013 (Anlage K 8) ein Reisepreis von € 34.106,90, einschließlich einer Versicherungsprämie von € 564,10 in Rechnung gestellt. Mit der Reisebuchung schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Beklagten ab unter Ausschluss einer Selbstbeteiligung. Der Versicherung lagen die als Anlage K 1 eingereichten Versicherungsbedingungen (VB-E. R. 2007) zugrunde. Danach erstattet die Beklagte die Stornokosten im Falle des Eintritts einer unerwarteten schweren Erkrankung. In den Bedingungen heißt es zudem in § 6:

3

„1.
Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten.
...

4.
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die E. R. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die E. R. berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die E. R. bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der E. R. gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.“

4

Am 13.11.2013 verspürte der Kläger Schmerzen im rechten Knie. Er begab sich deswegen in ärztliche Behandlung. Es wurde ein MRT des Knies angefertigt und am 20.11.2013 anlässlich eines Arztbesuches ein Reizknie rechts mit Ergussbildung, ein Knorpelschaden 3. Grades und ein Innenmeniskusriss diagnostiziert. Der Kläger entschied sich zu einer Operation, die im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 29.11.-30.11.2013 durchgeführt wurde. Am 27.12.2013 suchte der Kläger erneut wegen Kniebeschwerden einen Arzt auf und stornierte sodann die gebuchte Reise.

5

Der Kläger wurde wegen der Stornierung vom Veranstalter mit 90 % des Reisepreises zzgl. der Kosten für die Reiserücktrittskostenversicherung belastet, d.h. insgesamt € 30.428,62 (siehe hierzu die in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2015 zur Akte gereichte Stornorechnung). Die Beklagte erstattet dem Kläger mit Anschreiben vom 17.01.2014 lediglich € 16.771,40, d.h. 50 % des Reisepreises ohne die Kosten der Reiserücktrittskostenversicherung. Sie verwies darauf, dass bereits am 20.11.2013 eine Stornierung hätte erfolgen müssen, weil schon zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass der Kläger die Reise nicht werde antreten können. Die Differenz von € 13.657,22 ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Auch nach der vorprozessualen Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers leistete die Beklagte keine weitere Zahlung.

6

Der Kläger behauptet, er sei nach der Diagnose am 20.11.2013 und der nachfolgenden Operation und nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten davon ausgegangen, dass er die bevorstehende Reise antreten könne. Die Ärzte seien über seine Reiseabsicht informiert gewesen und hätten kleine Bedenken gehabt, dass er die Reise wird antreten können. Sie hätten ihm nicht von der Reise abgeraten. Der Heilungsverlauf sei dann zunächst auch positiv gewesen. Erst nach 3 Wochen sei es zu einer unerwarteten Komplikation gekommen. Es seien erhebliche Schmerzen aufgetreten, die seine Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt hätten. Nach der weiteren Untersuchung am 27.12.2013 habe er dann noch am gleichen Tag die Reise storniert.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 13.657,22 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € 1.029,35 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Reise nicht unverzüglich i.S.d. zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen storniert. Er habe damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der ärztlichen Diagnose am 20.11.2013 habe an diesem Tag eine Stornierung erfolgen müssen. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar gewesen, dass der Kläger die geplante Reise nicht wird antreten können. Die später eingetretenen Komplikationen seien nicht unerwartet gewesen, mit solchen habe gerechnet werden müssen. Die Hoffnung des Klägers, dass sich diagnostizierte Erkrankung bis zum Reiseantritt bessern würde, sei nicht versichert. Der Kläger habe auch keine ärztliche Zusicherung hinsichtlich eines sicher und verlässlich möglichen Reiseantritts eingeholt und erhalten.

12

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. J.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2015 und vom 25.09.2015 verwiesen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Vortrags der Parteien zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 1 VVG, §§ 1, 2 Ziff. 2 c VB-E. R. 2007 Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gemäß der Stornorechnung des Reiseveranstalters (Anlage K 8), soweit es die ihm dort in Rechnung gestellten Reisekosten betrifft.

14

Der Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der Kniebeschwerden des Klägers, die sich als eine unerwartete schwere Erkrankung i.S.d. Versicherungsbedingungen dargestellt haben, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht allein, ob die Reise nach dem Auftreten der Erkrankung „unverzüglich“ storniert worden ist, und ob der Kläger gegebenenfalls die Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 82 VVG, § 6 Ziff. 1 VB-E. R. 2007 mindestens grob fahrlässig verletzt hat, indem er nicht bereits am 20.11.2013 die Reise storniert hat. Letzteres hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen.

15

In diesem Zusammenhang kommt es nicht allein auf eine objektive Vorhersehbarkeit der Reiseunfähigkeit an. Die Beklagte verkennt, dass sie, wenn sie sich auf eine vollständige oder anteilige Leistungsfreiheit beruft, nach § 6 Ziff. 4 VB-E. R. 2007 einen grob fahrlässigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungsobliegenheit des § 6 Ziff. 1 VB-E. R. 2007 beweisen muss. Denn ein nur fahrlässiger Verstoß des Klägers gegen die ihm nach § 6 Nr. 1 und 4 VB-E. R. 2007 obliegende Schadensminderungsobliegenheit würde weder zu einer vollständigen noch zu einer anteiligen Leistungsfreiheit der Beklagten führen. Soweit es die Frage einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung betrifft, enthalten die Versicherungsbedingungen der Beklagten eine für den Versicherungsnehmer günstigere Abweichung von der Beweislastregelung des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bzw. § 82 Abs. 3 S. 2 VVG, wonach der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten fehlt nämlich der im Gesetzt enthaltenen Passus zur Beweislastregelung bei einer groben Fahrlässigkeit, so dass es nach den - gegenüber dem Gesetz vorrangigen - Vertragsbedingungen bei dem allgemeinen Grundsatz verbleibt, dass diejenige Partei die Umstände und Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie eine ihr günstige Rechtsfolge (hier also die Leistungsfreiheit) herleitet. Eine solche, für den Versicherungsnehmer günstige Abweichung von den halbzwingenden Vorschriften des VVG ist gemäß §§ 32, 87 VVG ohne Weiteres zulässig. Dementsprechend ist es im vorliegenden Fall Sache der Beklagten, Umstände vorzutragen (und ggfs. zu beweisen), aus denen auf eine vorsätzliche oder zumindest (für die Annahme einer anteiligen Leistungsfreiheit) grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung geschlossen werden kann.

16

Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Im Gegenteil: Der als Zeuge vernommene Dr. J., der den Kläger operiert hat, hat die Angaben des Klägers bestätigt. Er hat glaubhaft geschildert, dass er bei der Behandlung über die bevorstehende Antarktis-Reise des Klägers im Januar 2014 informiert gewesen ist, und dass er selbst davon ausgegangen ist, dass es mit dem Heilungsverlauf bis zur Reise klappen würde. Seiner sachverständigen Ansicht nach wäre selbst bei einem schlechten Heilungsverlauf nach der Operation, den er mit ca. 3 Wochen angegeben hat, „genug Luft“ bis zur Reise gewesen. Wenn insofern der behandelnde Arzt bei der Diagnose am 20.11.2013 und der nachfolgenden Operation am 29.11.2013 keine Bedenken gegen den Reiseantritt im Januar gehabt hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, grob fahrlässig seine Schadensminderungspflicht zur unverzüglichen Stornierung der Reise verletzt zu haben.

17

Da der Kläger nach dem Auftreten der auch aus der Sicht seines behandelnden Arztes unerwarteten Komplikationen am 27.12.2013 umgehend wieder einen Arzt aufgesucht und noch am selben Tag die Reise storniert hat, ist er seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung nachgekommen. Diese späte Stornierung stellt insofern keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit dar.

18

Dementsprechend schuldet die Beklagte die Erstattung der Stornokosten, mit der der Kläger aufgrund der späten Stornierung am 27.12.2013 belastet worden ist. Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen auf den Teil des Stornobetrages, der auf die bei der Beklagten abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung entfällt, d.h. auf € 564,10. Denn die Versicherungsprämie ist nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen im Eintritt des Versicherungsfalls nicht erstattungsfähig. Der Saldo der Stornorechnung (Anlage K 8) ist dementsprechend um € 564,10 zu reduzieren, so dass ein Betrag von € 29.864,52 verbleibt. Hierauf hat die Beklagte anteilig € 16.771,40 gezahlt, so dass eine begründete Restforderung von € 13.093,12 verbleibt.

19

Der Zinsanspruch auf diese Forderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihres Abrechnungsschreibens vom 17.01.2014, mit dem sie einen weitergehenden Anspruch des Klägers zurückweist, mit der Zahlung der Restforderung im Verzug.

20

Aus diesem Grund hat der Kläger als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.029,35. Wegen der Berechnung dieser Kosten wird auf die Klagschrift Bezug genommen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Annotations

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.