Landgericht Freiburg Beschluss, 04. Juli 2014 - 3 KLs 250 Js 24324/12 - AK 28/12

published on 04.07.2014 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 04. Juli 2014 - 3 KLs 250 Js 24324/12 - AK 28/12
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Tenor

1. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 12.04.2013 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzungssumme um 4.- EUR auf nunmehr 1560, 63 EUR reduziert wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Am 13.04.2013 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die vom Pflichtverteidiger in vorliegender Sache geltend gemachten Gebühren und Auslagen auf 1564,63 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg mit Verfügung vom 22.04.2014 insoweit Erinnerung eingelegt, als dem Verteidiger für eine Teilnahme an einem Explorationstermin seines Mandanten durch den psychiatrischen Sachverständigen am 24.09.2012 eine Terminsgebühr in Höhe von 137.- EUR zzgl. Mwst. zugebilligt wurde und zwei Akteneinsichtspauschalen mit insgesamt 28.- und nicht lediglich 24.- EUR angesetzt wurden.
Die zulässige Erinnerung hat insoweit Erfolg, als die Akteneinsichtspauschalen nur in Höhe von 2 x 12.- EUR angefallen sind, mithin 4.- EUR vom Verteidiger an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.
Im Übrigen hat die Erinnerung des Bezirksrevisors dagegen keinen Erfolg.
Die Kammer hält es im Einklang mit der Auffassung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (vgl. NStZ-RR 2006, 358 ff.) und des Landgerichts Braunschweig vom 06.05.2011 (JurBüro 2011, 524 ff.) für zutreffend, dass bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger analog Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (a.a.O., juris Rdnr. 17 ff.) verwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich in der vom Bezirksrevisor für die Gegenansicht zitierten Entscheidung vom 02.11.2009 (vgl. AGS 2011, 430 f., juris Rdnr. 21) dagegen mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG schon nicht auseinandergesetzt. Die angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 30.12.2005 - 4 Ws 160/05, zitiert nach juris) betraf zudem eine andere Fallkonstellation in Form eines Vorgesprächs über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den dafür erforderlichen Umfang - mithin keinen Vernehmungs- oder Augenscheinstermin. Daraus, dass - wie der Erinnerungsführer vorträgt - der Wortlaut der Gebühr Nr. 4102 VV RVG auch nach dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen KostRMoG unverändert geblieben ist, folgt im Übrigen nicht, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden sollte, zumal dann in der - insoweit unergiebigen - Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 282) ein Hinweis hierauf zu erwarten gewesen wäre.
Im Ergebnis stand dem Pflichtverteidiger die nach Nr. 4103 VV RVG erhöhte Terminsgebühr für die am 24.09.2012 erfolgte Teilnahme am Explorationstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 war durch den Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden.
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.