Landgericht Freiburg Beschluss, 04. Juli 2014 - 3 KLs 250 Js 24324/12 - AK 28/12

Gericht
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 12.04.2013 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzungssumme um 4.- EUR auf nunmehr 1560, 63 EUR reduziert wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Annotations
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.