Landgericht Flensburg Beschluss, 30. Dez. 2005 - 5 T 405/05

Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2005 abgeändert und die Vergütung auf 1.067,20 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 342,20 €.
Gründe
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I. Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 16.12.2002 - nach vorangegangener Stundung der Verfahrenskosten - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H. aus F. zum Insolvenzverwalter ernannt. 17 Insolvenzgläubiger meldeten im Laufe des Verfahrens ihre Forderungen an, die in Höhe von 214.169,53 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Der Insolvenzverwalter erstattete unter dem 05.03.2003 (Blatt 43 bis 48 der Akte) seinen ersten Bericht. Am 12. März 2003 fand ein Berichts- und Prüfungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstattete weitere Berichte am 20.08.2003, 07.04.2004 und 19.01.2005. Ein Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen fand am 07. Juli 2004 statt. Am 15.11.2005 erstattete der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht (Blatt 73 bis 77 der Akte). Danach standen festgestellte Forderungen in Höhe von 214.169,53 € eine aus der Auflösung eines Sparkontos sowie eines Girokontos gezogene Masse von 23,02 € gegenüber.
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Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.11.2005 beantragt, die Nettovergütung auf 800,00 € und die Auslagen auf netto 120,00 € festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 78 der Akte Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 25.11.2005 (Blatt 84 f. der Akte) die Vergütung auf netto 500.00 € sowie die Auslagen auf 125,00 € festgesetzt.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, die in Aufrechterhaltung seines Vergütungsantrages vom 15.11.2005 eine Vergütung in Höhe von 1.067,20 € brutto erstrebt.
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Das Amtsgericht Flensburg hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 07. Dezember 2005 (Blatt 97 der Akte) nicht abgeholfen.
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II. Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat in der Sache Erfolg. Seine Vergütung ist auf die Beschwerde hin anderweitig auf 1.067,20 € brutto festzusetzen.
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Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung - soweit sie in den Beschlüssen vom 02.12.2004 (5 T 56/03) und 07.12.2004 (5 T 387/04) zum Ausdruck kommt - fest. Danach steht dem Insolvenzverwalter für die Bearbeitung masseloser Insolvenzverfahren grundsätzlich nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a.F. zu. Nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 15.01.2004, NJW 2004, 941) kommt eine Erhöhung der Mindestvergütung in Betracht, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als entweder besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, so dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde. Dem folgend ist bei masselosen Verfahren, die wegen einer überdurchschnittlichen hohen Zahl von anmeldenden Gläubigern für den Insolvenzverwalter zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führen, eine Erhöhung der nach § 2 Abs. 2 InsVV a.F. in der Regel zu gewährenden Mindestvergütung von 500,00 € gerechtfertigt. Wann ein überdurchschnittliches Verfahren anzunehmen ist, beurteilt die Kammer in Anlehnung an die ab dem 07.10.2004 anzuwendenden Neufassung von § 2 Abs. 2 InsVV. Danach tritt eine erste Erhöhung der Vergütung ein, wenn mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Damit ergibt sich für dieses Verfahren, in dem 17 Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldeten, folgende Vergütung:
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Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV a.F. 500,00 € Zuschlag für die Gläubiger 11 - 17 2 x 150,00 € 300,00 € Zwischensumme: 800,00 € Auslagen entsprechend dem Antrag 120,00 € Zwischensumme: 920,00 € Umsatzsteuer, § 7 InsVV a.F. 16 % 147,20 € Gesamtvergütung 1.067,20 €
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Besonderheiten, die einen weiteren Zuschlag nach § 3 InsVV rechtfertigen, weist das Verfahren nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Wegen des Obsiegens des Insolvenzverwalters sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Der Beschwerdewert liegt in der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung.

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Annotations
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.