Landgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2016 - 39 O 129/06 AktE

ECLI:ECLI:DE:LGD:2016:0624.39O129.06AKTE.00
24.06.2016

Tenor

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aaaaaa  auf die Hauptaktionärin wird auf 19,40 € je Stückaktie festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 12.06.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Antragsteller zu

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werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller

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die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Antragsgegnerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


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Landgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2016 - 39 O 129/06 AktE zitiert 3 §§.

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

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(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.