Landgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Juli 2014 - 25 T 23/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Rechtsanwältin D wird anstelle von Rechtsanwalt E zur Betreuerin bestellt.
Rechtsanwältin D führt die Betreuung ehrenamtlich.
1
Gründe
3Auf Anregung der Beteiligten zu 2., einer Großcousine der Betroffenen, hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F vom 4. August 2013 (Bl. 44ff GA) nebst der Ergänzung vom 28. August 2013 (Bl. 60 GA) sowie der Anhörung der Betroffenen am 19. September 2013 (Bl. 62ff GA) durch den angefochtenen Beschluss eine Betreuung für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1. bestellt.
4Mit ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2013 wendet sich die Betroffene gegen die Betreuung an sich und gegen die Auswahl des Betreuers und begehrt die Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Betreuerin.
5Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2014 nicht abgeholfen.
6Die Kammer hat das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 20. März 2014 (Bl. 104ff GA) eingeholt und die Betroffene und die Beteiligten zu 1. – 3. am 8. Juli 2014 angehört.
7Die nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Betreuerin der Betroffenen.
8Die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Bestellung eines Betreuers für die angeordneten Aufgabenbereiche sind vorliegend gegeben. Die Betroffene ist, was mit der Beschwerde auch nicht substantiiert angegriffen worden ist, ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. F vom 4. August 2013 und ihres Ergänzungsgutachtens vom 20. März 2014 aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Andere Hilfsmöglichkeiten sind nicht gegeben.
9Soweit sich die Beschwerde gegen die Auswahl der Betreuerin richtet, ist sie begründet.
10Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
11Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 131/13 –, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
12Die Betroffene hat in ihrer Anhörung durch die Kammer auf die Frage, wer sich um ihre Angelegenheiten kümmern soll, angegeben, das solle die „G“ machen und zu der Beteiligten zu 3. geblickt. Diesen Wunsch hat sie mehrmals anlässlich der
13Anhörung geäußert. Dies entspricht auch ihrem schriftsätzlich mit Schreiben vom 7. August 2013 und der Beschwerdeschrift geäußerten Wunsch. Zum Ende der Anhörung durch die Kammer hat sie nochmals betont, wie wichtig ihr wäre, dass die Beteiligte zu 3. ihre Betreuerin wird.
14Als Betreuerin hatte die Betroffene mit Betreuungsverfügung vom 25. November 2012 die Beteiligte zu 2. Und, falls diese nicht zur Betreuerin bestellt werden könne, die Beteiligte zu 3. vorgeschlagen. Die Beteiligte zu 2. hat bereits schriftsätzlich und auch anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2014 erklärt, dass sie nicht als Betreuerin zur Verfügung stehe. Auch die Betroffene hat in Richtung der Beteiligten zu 2. geäußert, dass diese nicht Betreuerin werden möchte. Die „G“ solle alles für sie machen; es solle jemand aus der Familie sein. So sei das auch bei den meisten anderen Heimbewohnern.
15Am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BGB war weiter zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Beteiligte zu 3. dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
16Bei der Auswahl des Betreuers steht dem Gericht im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 131/13 –, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).
17Die Betroffene hatte der Beteiligten zu 2. unter dem 1. Oktober 2011 eine Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt sowie eine an die Kreissparkasse H gerichtete Vollmacht für alle Bankgeschäfte und Bankkonten unter dem 3. Januar 2013. Bereits unter dem 15. April 2004 hatte die Betroffene der Beteiligten zu 2. eine Schrankfachvollmacht sowie eine Vollmacht über das Girokonto erteilt.
18Unter dem 7. Januar 2013 hat die Betroffene die Beteiligte zu 3. umfassend bevollmächtigt und unter dem 14. Januar 2013 Konto-Depotvollmacht für die Kreissparkasse H erteilt.
19Aufgrund der verschiedenen Personen erteilten Vollmachten, die die Kreissparkasse nicht akzeptieren wollte, kam es zu Unstimmigkeiten und Nachfragen bei der Abwicklung der Bankgeschäfte auf der Kreissparkasse H. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 3. ihre Vollmacht zu Lasten der Betroffenen ausnutzen wollte, sind auch nicht ansatzweise gegeben.
20Auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer haben die Beteiligten zu 1. und 2. keine Umstände vorgetragen, die Anlass zur Befürchtung geben würden, die Beteiligte zu 3. würde die Betreuung dem Wohl der Betroffenen zuwider führen.
21Dass die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. nach Anzeige der Betreuerbestellung nicht die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übermittelt hat, kann nicht als ein solcher gewertet werden. Die Betroffene möchte eben, dass die Beteiligte zu 3. ihre Sachen regelt. Zudem hat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 3. nicht ausdrücklich zur Übersendung aufgefordert.
22Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist vielmehr dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen und die Beteiligte zu 3. zur Betreuerin zu bestellen.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
25Dr. A B Dr. C
Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die 84jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Spättyp. Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist, in der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Vom 16. bis 23. Januar 2012 befand sich die Betroffene aufgrund ihrer Demenz und wegen häuslicher Konflikte in stationärer psychiatrischer Krankenhausbehandlung. Nach einem Sturz des Ehemanns am Abend des 8. März 2012, der zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt des Ehemanns in der chirurgischen Abteilung führte, wurde die Betroffene in den frühen Morgenstunden des 9. März 2012 nach Suiziddrohungen erneut in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses verbracht, in dem sie bereits im Januar aufge- nommen worden war, und dort bis zum 23. April 2012 wegen Demenz behandelt. Von dort wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt.
- 2
- Später wurde sie für die Dauer von sechs Wochen geschlossen untergebracht und danach in anderen Pflegeeinrichtungen betreut, wo sie durch gerichtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen gehindert wurde.
- 3
- Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge , Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin bestimmt.
- 4
- Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbetreuerin. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Ehemann nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
- 7
- 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Bestellung eines langjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung. Der Ehemann sei aber nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegende Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe und jegliche demenzielle Erkrankung leugne. Daher sei er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätze er den Pflegebedarf falsch ein und verkenne die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.
- 8
- 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 9
- a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung rechtsfehlerfrei festgestellt. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
- 10
- b) Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
- 11
- Schlägt der volljährige Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).
- 12
- Die Betroffene hat in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht auf die Frage, wer sich um ihre Angelegenheiten kümmere, angegeben, das mache ihr Mann. Einmischung von außen bräuchten sie nicht, es sei alles geregelt. Diese Äußerung kann als gestufter Vorschlag verstanden werden, möglichst von der Einrichtung einer Betreuung abzusehen, weil alles geregelt sei, hilfsweise anstelle einer "Einmischung von außen" den Ehemann als Betreuer zu bestellen, der die Angelegenheiten schon bisher geregelt habe.
- 13
- Zu Recht hat daher das Landgericht am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BGB geprüft, ob eine Betreuung durch den Ehemann dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
- 14
- c) Zwar steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 4 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f.).
- 15
- Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung des Ehemanns zum Betreuer dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufenwürde. Gegen diese Ausführungen, die durch das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt werden, ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers von einer Bestellung des Ehemanns abzusehen. Unter den gegebenen Voraussetzungen verletzt die getroffene Entscheidung auch nicht die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
- 16
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Wertheim, Entscheidung vom 26.09.2012 - XVII 41/12 -
LG Mosbach, Entscheidung vom 11.02.2013 - 5 T 87/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die 84jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimer-Spättyp. Sie lebte bis Anfang 2012 mit ihrem 88jährigen Ehemann, mit dem sie seit 58 Jahren verheiratet ist, in der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Vom 16. bis 23. Januar 2012 befand sich die Betroffene aufgrund ihrer Demenz und wegen häuslicher Konflikte in stationärer psychiatrischer Krankenhausbehandlung. Nach einem Sturz des Ehemanns am Abend des 8. März 2012, der zu einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt des Ehemanns in der chirurgischen Abteilung führte, wurde die Betroffene in den frühen Morgenstunden des 9. März 2012 nach Suiziddrohungen erneut in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses verbracht, in dem sie bereits im Januar aufge- nommen worden war, und dort bis zum 23. April 2012 wegen Demenz behandelt. Von dort wurde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt.
- 2
- Später wurde sie für die Dauer von sechs Wochen geschlossen untergebracht und danach in anderen Pflegeeinrichtungen betreut, wo sie durch gerichtlich genehmigte unterbringungsähnliche Maßnahmen am Entweichen gehindert wurde.
- 3
- Das Amtsgericht hat eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge , Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherern, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung sowie Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin bestimmt.
- 4
- Dagegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, er sei aufgrund seiner langjährigen Verbundenheit zur Betroffenen besser geeignet, ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, als die Berufsbetreuerin. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
II.
- 5
- Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich der Ehemann nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
- 7
- 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Bestellung eines langjährigen Ehepartners gemäß § 1897 BGB grundsätzlich Vorrang gegenüber der Einrichtung einer Berufsbetreuung. Der Ehemann sei aber nicht geeignet, die rechtliche Betreuung zum Wohle der Betroffenen auszuüben. Er sei nicht in der Lage, die Demenzerkrankung der Betroffenen zu erkennen und zu akzeptieren, da er die vorliegende Erkrankung lediglich als altersbedingte Augenerkrankung einstufe und jegliche demenzielle Erkrankung leugne. Daher sei er auch nicht in der Lage, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Bei seinem Vorhaben, die Betroffene zu sich nach Hause zu holen, schätze er den Pflegebedarf falsch ein und verkenne die Notwendigkeit besonderer Schutzvorkehrungen gegen die Weglauftendenzen der Betroffenen. Diese sei außerhalb ihres bekannten Betreuungsumfeldes hilflos und deshalb auf eine beaufsichtigende Umgebung angewiesen.
- 8
- 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 9
- a) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung rechtsfehlerfrei festgestellt. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
- 10
- b) Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
- 11
- Schlägt der volljährige Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).
- 12
- Die Betroffene hat in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht auf die Frage, wer sich um ihre Angelegenheiten kümmere, angegeben, das mache ihr Mann. Einmischung von außen bräuchten sie nicht, es sei alles geregelt. Diese Äußerung kann als gestufter Vorschlag verstanden werden, möglichst von der Einrichtung einer Betreuung abzusehen, weil alles geregelt sei, hilfsweise anstelle einer "Einmischung von außen" den Ehemann als Betreuer zu bestellen, der die Angelegenheiten schon bisher geregelt habe.
- 13
- Zu Recht hat daher das Landgericht am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BGB geprüft, ob eine Betreuung durch den Ehemann dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
- 14
- c) Zwar steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 4 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f.).
- 15
- Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung des Ehemanns zum Betreuer dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufenwürde. Gegen diese Ausführungen, die durch das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt werden, ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers von einer Bestellung des Ehemanns abzusehen. Unter den gegebenen Voraussetzungen verletzt die getroffene Entscheidung auch nicht die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
- 16
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Wertheim, Entscheidung vom 26.09.2012 - XVII 41/12 -
LG Mosbach, Entscheidung vom 11.02.2013 - 5 T 87/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
- 3
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 4
- Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).
- 5
- Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.
- 6
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 21 XVII S 1536 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - 8 T 37/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
- 2
- Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel.
- 3
- Der Betroffene leidet u.a. an einem "depressiv-antriebsarmen Syndrom". Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2007 wurde für ihn eine Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt B. zum Betreuer bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. November 2008 wurde die Überprüfungsfrist dahingehend be- stimmt, dass spätestens bis zum 5. November 2009 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen ist.
- 4
- Nachdem der Betroffene in ein anderes Seniorenheim gezogen war, wurde das Verfahren an das nunmehr zuständig gewordene Amtsgericht abgegeben. Wegen der auf den 5. November 2009 bestimmten Überprüfungsfrist verfügte die zuständige Richterin die Wiedervorlage auf den 1. September 2009. Am 2. September 2009 traf die zuständige Richterin die mit Blick auf die anstehende Verlängerungsentscheidung veranlassten Verfügungen. Bei der persönlichen Anhörung am 5. November 2009 äußerte der Betroffene den Wunsch, dass sein Bruder A. S. zum Betreuer bestellt werde, der dies jedoch zunächst ablehnte. Mit Beschluss vom 11. November 2009 wurde die Betreuung - in unverändertem Umfang - verlängert.
- 5
- Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, an Stelle des berufsmäßigen Betreuers seinen Bruder M. S. zum Betreuer zu bestellen. Nachdem die Betreuungsstelle des Landratsamts mit Schreiben vom 11. Januar 2010 die Eignung von M. S. in Zweifel gezogen und mitgeteilt hatte, dass dieser selbst von einer Bestellung zum Betreuer Abstand nehmen wolle, teilte der Bevollmächtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass das Amt des Betreuers von einem Familienmitglied übernommen werden solle und sich nunmehr der Bruder A. S. - in Absprache mit seinen Brüdern - bereit erklärt habe, das Amt des Betreuers zu übernehmen.
- 6
- Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen eine Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG).
- 8
- a) Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit knüpft § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrensarten in § 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in § 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erwähnt, obwohl für eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in § 271 Nr. 3 FamFG verwendete Umschreibung ausreichend gewesen wäre (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbe- schwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 70 FamFG Rn. 4; Klußmann in Friederici Familienverfahrensrecht § 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 70 Rn. 11).
- 9
- b) Die Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) ist eine Betreuungssache im Sinne von § 271 Nr. 1 FamFG (Jürgens/Kretz aaO § 271 FamFG Rn. 3; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. § 271 FamFG Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 271 Rn. 2). Gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verlängerungsverfahren nach § 295 FamFG ist daher die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft.
- 10
- c) Unschädlich ist, dass sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Ablehnung seines Antrags auf Betreuerwechsel wendet. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umfassenden Einheitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1996 - XII ZB 7/96 - FamRZ 1996, 607 zu § 69 Nr. 2 FGG; zum Begriff der Einheitsentscheidung vgl. auch MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
- 12
- a) Das Landgericht hat einen Betreuerwechsel mit der Begründung abgelehnt , die Voraussetzungen für eine Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b BGB lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besor- gen, nicht mehr gewährleistet sei oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliege. Dafür habe der Betroffene keine ausreichenden Umstände vorgetragen. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die eine Entlassung des bisherigen Betreuers rechtfertigen könnten. Zwar solle bei der Auswahl des Betreuers der Wunsch des Betreuten berücksichtigt (§ 1897 Abs. 4 BGB) und auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies gelte aber nur, wenn der Vorgeschlagene die allgemeinen Erfordernisse für die Bestellung eines Einzelbetreuers erfülle, die Unvereinbarkeitsregelung des § 1897 Abs. 3 BGB nicht entgegenstehe und der Vorgeschlagene die Übernahme der Betreuung nicht ablehne.
- 13
- Danach könne der zunächst vom Betreuten vorgeschlagene Bruder M. S. bereits deshalb nicht zum Betreuer bestellt werden, weil dieser die Übernahme der Betreuung abgelehnt habe.
- 14
- Der nunmehr vorgeschlagene Bruder A. S. komme, obwohl er mittlerweile seine Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung erklärt habe, ebenfalls nicht als Betreuer in Betracht, weil er durch seine Bestellung in nachhaltige Interessenkonflikte geraten würde. Deshalb habe eine Anhörung des A. S. unterbleiben können.
- 15
- Von einer Anhörung des Betroffenen selbst sei abgesehen worden, weil der Betroffene bereits am 5. November 2009 vom Betreuungsgericht angehört worden sei und neue Erkenntnisse durch eine weitere Anhörung nicht zu erwarten gewesen seien.
- 16
- b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel zu Unrecht § 1908 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.
- 17
- aa) § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255; BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.) und FamRZ 2005, 654, 655; OLG Schleswig FamRZ 2006, 288; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1874; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 223). In der Sache handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer wieder bestellt wird (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden nämlich mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die darin getroffenen Anordnungen abgelöst (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies ergibt sich nunmehr auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Keidel /Budde FamFG 16. Aufl. § 295 Rn. 1; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 295 FamFG Rn. 1; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. § 295 Rn. 1).
- 18
- bb) Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts war die Verlängerung der bereits seit 20. April 2007 angeordneten Betreuung unter Beibehaltung der Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1. Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Betreuerwechsel wollte der Betroffene daher nicht die Entlassung seines bisherigen Betreuers aus einem laufenden Betreuungsverhältnis erreichen. Er wendete sich vielmehr gegen die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Entscheidung des Amtgerichts, den Beteiligten zu 1. weiterhin als Betreuer zu bestellen. Das Landgericht hätte daher über den Antrag des Betroffenen auf der Grundlage des § 1897 BGB entscheiden müssen.
- 19
- cc) Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht.
- 20
- (1) Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt (MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 28) oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936; BayObLG FamRZ 2002, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 26).
- 21
- (2) Aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Landgericht bei seiner Entscheidung der Bindung an den Vorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bewusst war. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 1908 b BGB deuten vielmehr darauf hin, dass das Landgericht rechtsirrig der Auffassung war, ihm stünde bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu.
- 22
- Zwar hat sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die Annahme des Landgerichts, durch die Betreuerbestellung des Bruders A. S. entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Interessenkonflikts, wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte angenommen, dass der Bruder des Betroffenen bereits deshalb in einen Interessenkonflikt geraten würde , weil er als Betreuer die Interessen des Betroffenen gegen die Interessen des anderen Bruders, der den Hof des Betroffenen gepachtet hat, durchsetzen müsse oder sogar mit seinen eigenen Interessen als Landwirt mit eigenem Hof in Konflikt gerate. Dies würde zu erheblichen Spannungen und Interessenkonflikten zwischen den Brüdern führen. Diese vom Landgericht befürchtete abstrakte Gefahr innerfamiliärer Spannungen genügt jedoch nicht, um die vom Betroffenen als Betreuer vorgeschlagene Person abzulehnen. Das Landgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der befürchtete Interessenkonflikt konkret zu erwarten ist oder der Betroffene persönlich unter Spannungen der Geschwister leidet (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2000, 188) noch ergeben sich sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Bruder des Betroffenen aufgrund familiärer Differenzen seine Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
- 23
- c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird weitere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Bestellung des Bruders A. S. tatsächlich zu einem erheblichen Interessenkonflikt führen und daher dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Insoweit wird das Landgericht insbesondere die vorgeschlagene Person als Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. MünchKommZPO /Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 6) und möglicherweise auch den anderen Bruder sowie den Betroffenen selbst anhören müssen (§§ 278, 279 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.11.2009 - XVII 253/09 -
LG München II, Entscheidung vom 22.03.2010 - 6 T 950/10 -
