Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 14d O 9/15
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
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TATBESTAND
6Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen wirtschaftlicher Eigenbetrieb der Stadt X, sie firmierte früher als H2 GmbH. Die Antragstellerin mietete (unter ihrer alten Firma) im Jahr 2003 von der damaligen Eigentümerin, der H GmbH & Co. KG, Räume in dem Objekt T-Str. in X. Der Mietvertrag enthielt in § 7 Abs. 3 u.a. die Aussage, dass die Vermieterin der Mieterin „wie auch den jeweiligen Untermietern der Mieterin“ Konkurrenzschutz gewähre. Der Ursprungsmietvertrag wurde zudem durch mehrere Nachträge ergänzt; § 3 S. 2 des Nachtrags Nr. 3 lautet wie folgt:
7„[Die Vermieterin] ist mit einer erneuten Untervermietung an die Stadt X/GMW sowie an Gewerbebetriebe, die eine berufliche Affinität zu diesen Untermietern haben, einverstanden."
8Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen für die kommunale und automobile Nutzung.
9Die Antragsgegnerin erwarb die in Rede stehende Immobilie im Jahr 2010, bevor die Stadt X mit der Kfz-Zulassungsstelle dort einzog und bevor die Antragstellerin dort Räume an Schilderpräger vermietete, in der Absicht, selbst Räume in dem Gebäude an Schilderpräger zu vermieten. Sie trat als Vermieterin in den mit der Antragstellerin bereits bestehenden Mietvertrag ein. Im Anschluss daran stritten die Parteien über die Reichweite und Bedeutung des zitierten Nachtrags. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob die Antragstellerin oder die Antragsgegnerin zur (Unter)Vermietung an Schilderpräger berechtigt sei. Hierüber stritten die Parteien in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 14c O 125/11 Landgericht Düsseldorf und in dem sich daran anschließenden Hauptsacheverfahren 37 O 93/12 [Kart] LG Düsseldorf = VI U (Kart) 9/14 OLG Düsseldorf. Das in dem Hauptsacheverfahren ergangene Urteil des OLG Düsseldorf liegt als Anlage A5 vor. Gegen die Entscheidung hat die Antragsgegnerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die der BGH noch nicht entschieden hat.
10Die Antragstellerin vermietete schließlich Räume an 4 Schilderprägerunternehmen, u.a. an die H4 GmbH.
11Anfang Juni 2015 vermietete die Antragsgegnerin einen ca. 100 qm großen Raum im Erdgeschoss des Gebäudes an die D GmbH (nachfolgend auch: E oder E GmbH), die dort einen Kfz-Zulassungsservice betrieb. Autoschilder prägte sie in den Räumen nicht, allerdings verkaufte sie auch Autoschilder an Kunden, die die von ihr angebotenen weitergehenden Zulassungsdienstleistungen nicht in Anspruch nahmen. Die von ihr für den Verkauf an ihre Kunden und zur Erbringen der Dienstleistungen im Rahmen des Zulassungsservices benötigten Kfz-Kennzeichen erwarb die D GmbH bei einer der Schilderpräger-Untermieterinnen der Antragstellerin, der H4 GmbH („H“).
12Zwischen der D GmbH und der Antragsgegnerin besteht teilweise Gesellschafteridentität. Zudem ist die E Holding Gesellschafterin der H3 GmbH & Co. KG und Mitgesellschafterin der Antragsgegnerin.
13Zur Lage der erwähnten Räume im Gebäude T-Str. in X wird auf den von der Antragstellerin als Anlage A7 vorgelegten Erdgeschoss - Lageplan Bezug genommen, in dem die Geschäftslokale der Schilderpräger (= Untermieter der Antragstellerin) gelb markiert sind. Sie befinden sich im Eingangsbereich gegenüber dem Haupteingang des Gebäudes. In dem Plan ist die von der Antragsgegnerin an die D GmbH vermietete Fläche orange markiert. Sie befindet sich im Erdbeschoss am Fuß der in das erste Obergeschoss mit der Kfz-Zulassungsstelle führenden Treppe. Das Treppenhaus ist vom Eingangsbereich aus durch eine Tür zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird auf das erste im Anlagenkonvolut A6 vorgelegte Lichtbild Bezug genommen.
14Nachdem die Antragstellerin im Juni 2015 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die D GmbH in den Räumen einen Zulassungsservice betrieb und auch Schilder an Kunden verkaufte, forderte sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (vgl. Anlage A9/B1) unter Fristsetzung bis zum 25. Juni 2015 auf, „diese Untervermietung“ zu unterlassen. Die D GmbH stellte ihre Geschäftstätigkeit in den in Rede stehenden Räumen daraufhin Mitte Juli 2015 ein.
15In dem Gebäude betreibt auch der TÜV Rheinland in von der Antragstellerin gemieteten Räumen einen Zulassungsdienst.
16Nach Auffassung der Antragstellerin verstößt die Vermietung der Antragsgegnerin an die D GmbH gegen die im Mietvertrag vereinbarte Konkurrenzschutzklausel. Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 stützt sie ihren Antrag auch auf den vermeintlich zugunsten des TÜV Rheinland bestehenden Konkurrenzschutz für den von ihm betriebenen Zulassungsservice.
17Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
18der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Objekt T-Str., X, an Betriebe zu vermieten die einen Autoschilder-Service oder Zulassungsservice anbieten.
19Aktuell beantragt sie,
20der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im Objekt T-Str., X, an Betriebe zu vermieten, die Autoschilder außerhalb eines Zulassungsservices in den Räumen anbieten, die in dem als Anlage Antragsgegnerin 7 überreichten Lageplan Orange gekennzeichnet sind und sich im Erdgeschoss befinden.
21Die Antragsgegnerin rügt die Zuständigkeit der Kartellkammer innerhalb des Landgerichts Düsseldorf und beantragt,
22den Antrag zurück zu weisen.
23Die Antragsgegnerin bestreitet, dass dem TÜV Rheinland die Räume, in denen er seinen Zulassungsdienst betreibt, von der Antragstellerin zu diesem Zweck vermietet wurden. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass die Geschäftstätigkeit der D GmbH gegen einen zu Gunsten der Schilderpräger bestehenden Konkurrenzschutz nicht verstoße bzw. verstoßen habe.
24ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
25Der zulässige (I.) Verfügungsantrag der Antragstellerin ist nicht begründet (II.).
26I.
27Der Verfügungsantrag ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 1 Nr. 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO v. 30.8.2011 – GV NRW S. 469 in Verbindung mit § 87 S. 2 GWB zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, weil die Antragsgegnerin jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2015 Einwendungen geltend macht, die in der Sache kartellrechtlicher Natur sind. Die Zuständigkeit des Kartellgerichts ist ohne Rücksicht auf die Schlüssigkeit des Parteivortrags (FK-Meyer-Lindemann, § 87 Rdnr. 30) schon dann gegeben, wenn die Abhängigkeit des Klageanspruchs von der Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage geltend gemacht wird. Das angerufene Kartellgericht ist in einem solchen Fall auch dann zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Prozesses berufen, wenn dieser aus einer nicht-kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage und ohne Entscheidung kartellrechtlicher Vorfragen entscheidungsreif ist. Denn es hat über den Klageanspruch umfassend zu befinden (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff-Dicks, Europäisches und Deutsches Kartellrecht, § 87 Rdnr. 20; Langen/Bunte-Bornkamm, Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., § 87 Rdnr. 15).
28Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Kartellkammer geschäftsverteilungsplanmäßig zur Entscheidung berufen ist.
29II.
30Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist (auch) in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 erhalten hat, nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs gem. §§ 241 Abs. 1 S. 2, 311 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 des Mietvertrages nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Antragstellerin selbst aktivlegitimiert ist (vgl. § 328 Abs. 2 BGB).
311.
32a) Einen Verstoß gegen den vertraglichen Konkurrenzschutz zugunsten der in dem Gebäude ansässigen Schilderpräger durch den Betrieb des Zulassungsservice der D GmbH vermag die Kammer nicht zu bejahen.
33Der mietvertragliche Konkurrenzschutz führt nicht dazu, dass der Vermieter von dem Mieter jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernhalten muss. Vielmehr ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der beteiligten Parteien und nach den Umständen des einzelnen Falles abzuwägen, inwieweit die Fernhaltung von Konkurrenz geboten ist (vgl. BGHZ 195, 50, Rn. 37). Soweit sich die Schilderbeschaffung als Teil der im Rahmen eines Zulassungsservice erbrachten Gesamtdienstleistung darstellt, unterscheiden sich die Angebote der Schilderpräger und der Zulassungsserviceanbieter ersichtlich so stark voneinander, dass ein Konkurrenzschutz unter Anlegung des vorstehend dargestellten Maßstabes nicht zu rechtfertigen ist.
34b)
35aa) Einen Verstoß gegen den vertraglichen Konkurrenzschutz zugunsten der in dem Gebäude ansässigen Schilderpräger durch das Veräußern von Schildern an Kunden, die daneben keine Leistungen des Zulassungsservice in Anspruch nehmen, vermag die Kammer schon deshalb nicht zu bejahen, weil die Antragsgegnerin unstreitig die von ihr benötigten Schilder bei einem der Schilderpräger (I) vor Ort bezogen hat. Da der gegenüber der Antragsgegnerin bestehende Konkurrenzschutz nicht dazu dient, die vor Ort tätigen Schilderpräger vor Konkurrenz untereinander zu schützen, rechtfertigt der Verkauf (nur) von im Haus bei ein und demselben dort ansässigen Schilderpräger bezogenen Autokennzeichen das beantragte Verbot nicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf den im Rahmen des Anlagenkonvoluts A1 vorgelegten Mietvertrages zwischen der Antragstellerin und einem der Schilderprägeunternehmen hingewiesen. Dessen § 11 lautet:„Konkurrenzschutz wird nicht gewährt“.
36bb) Mit ihrem aktuell gestellten Verfügungsantrag will die Antragstellerin der Antragsgegnerin verbieten lassen, die an die D GmbH vermieteten Räume an Betriebe zu vermieten, die dort Autoschilder außerhalb eines Zulassungsservices anbieten. Dabei geht sie – wie in der (insoweit nicht protokollierten) Erörterung in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist – davon aus, dass durch die Nutzung der in Rede stehenden, günstig gelegenen Räume im Ergebnis der H4 GmbH ein Vorteil verschafft wird, weil Kunden, die sich zum Kennzeichenerwerb von der Zulassungsstelle im ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss begeben, bereits vor Betreten des Eingangsbereichs mit den dort gelegenen Geschäftslokale der Schilderprägebetriebe am Treppenabsatz von der D GmbH „abgefangen“ werden, die ihre Nachfrage nach Kennzeichen ausschließlich bei der H4 Schilder GmbH deckt.
37Der aktuell gestellte Verfügungsantrag geht inhaltlich über den beanstandeten Verstoß hinaus, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, für die eine Erstbegehungsgefahr nicht besteht. Sein Wortlaut erfasst auch den Verkauf von Schildern, die nicht von den im Gebäude T-Str. ansässigen Prägeunternehmen bezogen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass D GmbH sich Schilder auf diese Weise beschaffen könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich oder gar glaubhaft gemacht.
38Darüber hinaus fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vermeintlich vorteilhafte Lage der Räume in Verbindung mit der Schilderbeschaffung bei nur einem vor Ort ansässigen Schilderpräger bei den übrigen Prägeunternehmen zu fühlbaren Einbußen führt. Hierfür ist nichts vorgetragen. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umsatzzahlen der D GmbH für die Zeit ihres Geschäftsbetriebs von Mitte Juni bis Mitte Juli 2015 erscheint dies eher zweifelhaft. Kunden, die die Kfz-Zulassungsstelle der Stadt X aufsuchen und das Gebäude H-Straße durch den Eingang betreten, nehmen zwangsläufig die sich im Eingangsbereich direkt gegenüber dem Eingang befindlichen Geschäftslokale der Schilderprägebetriebe wahr. Auch wenn sie - aus der Zulassungsstelle kommend - als erstes auf das Angebot der D GmbH treffen, wird ihnen sehr wohl bewusst sein, dass sich nur wenige Schritte weiter in der Halle noch andere Schilderprägebetriebe befinden. Dem „Abfangeffekt“ könnte außerdem durch geeignete Hinweise auf die nur wenige Meter entfernten Schilderpräger entgegen gewirkt werden.
39Ob die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der D Holding und der H4 GmbH eine andere Bewertung rechtfertigt, kann dahin- stehen, weil der Kammer über diese Verbindung nicht mehr als ihre bloße Existenz bekannt ist.
402.
41Soweit die Antragstellerin ihr Begehren in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2015 erstmals auf einen Konkurrenzschutz zugunsten des ebenfalls einen Zulassungsservice betreibenden TÜV – Rheinland stützt, lässt sich der für den Rechtsschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Verfügungsgrund nicht bejahen.
42Die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind darauf ausgerichtet, eine vorläufige Sicherung (im Einzelfall auch die Befriedigung) von Ansprüchen bzw. Rechtsverhältnissen durch eine - im Vergleich zum ordentlichen Klageverfahren - schnell ergehende Entscheidung zu erreichen. Um eine schnelle Entscheidung treffen zu können, ist das Verfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet, d. h. an die Feststellung der der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen werden geringere Anforderungen gestellt als in einem ordentlichen Klageverfahren und auch die Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegner sind beschränkt. Um die Entscheidung in einem geringere Richtigkeitsgewähr bietenden summarischen Verfahren zu legitimieren, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, die grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines objektiven Maßstabs eine besondere Eilbedürftigkeit der beantragten Entscheidung gegeben ist (vgl. zum Vorstehenden: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 102 ff.). Dabei ist das Bestehen einer solchen Rechtfertigung für jeden Streitgegenstand und im Verhältnis zu jedem der in Anspruch genommenen Antragsgegner gesondert festzustellen (vgl. LG Stuttgart, NJWE - WettbR 1996, 111; Ahrens / Schmuckle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45, Rn. 35, 48).
43Im Hinblick auf den TÜV Rheinland und den von ihm betriebenen Zulassungsservice besteht nach alledem kein Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin nahezu 2 Monate nach Kenntniserlangung von der Tätigkeit der D GmbH verstreichen ließ, bevor sie ihren Verfügungsantrag auch auf diesen in tatsächlicher Hinsicht einen anderen Streitgegenstand bildenden Sachverhalt stützte. Dafür, dass dies erst so spät geschah, gibt es keine nachvollziehbare Erklärung, zumal die Antragsgegnerin bereits in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2015 auf diesen Umstand hingewiesen hat. Nach Abwarten über einen so langen Zeitraum von fast zwei Monaten hätte es jedenfalls weiterer Darlegungen bedurft, warum der Antrag nicht bereits früher auf diesen Lebenssachverhalt gestützt wurde (vgl. für eine Frist von einem Monat: OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, Az. VI - U Kart. 22/07 - Dentalfachmesse, zitiert nach juris und Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2011 – 14c O 125/11, Beck RS 2011, 22569).
44III.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91Abs. 1, 709 Nr. 6, 711 ZPO.
46Streitwert: € 50.000,00
47ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2015 - 14d O 9/15
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