Landgericht Duisburg Beschluss, 08. Juli 2014 - 8 O 418/13
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 4. Juni 2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 5. Mai 2014 wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Kammer hält daran fest, dass der Ehefrau des Antragstellers lediglich ein schrittweiser Übergang zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzumuten war.
4§ 1361 Abs. 2 BGB ist auch als Schutzvorschrift für die Hausfrau vor einer vorzeitigen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu verstehen, dessen Wertung damit nicht nur im Rahmen des Betreuungsunterhalts heranzuziehen ist, sondern auch im Rahmen des Trennungsunterhalts (vgl. Palandt-Brudermüller, 71. Aufl. 2012, § 1361 Rn. 1 m. w. N.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einer Hausfrau die Möglichkeit verbleiben soll, die im Einvernehmen mit dem Ehepartner über längere Zeit gelebte Rollenverteilung für eine gewisse Zeit beibehalten zu dürfen. Insoweit ist auf die konkreten ehelichen Lebensverhältnisse und die nachwirkende eheliche Solidarität abzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 1082 ff.). Diese Gründe sind im Rahmen des Trennungsunterhalts ebenso zu berücksichtigen wie beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dies rechtfertigt es, bei der Ehefrau des Antragstellers, die über zwanzig Jahre hinweg die Rolle einer Hausfrau innehatte und sich bei der Trennung um ein noch nicht volljähriges Kind und den Haushalt zu kümmern hatte, einen schrittweisen Übergang in die vollschichtige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
5Die Schadensberechnung der Kammer erfolgte - ebenso wie die Berechnung der Antragsgegner im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 - nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der Antragschrift unter Zugrundelegung eines schrittweisen Übergangs in die vollschichtige Erwerbspflicht. Dabei hat die Kammer die monatlichen Kreditraten von vornherein nicht in Abzug gebracht, sodass sie auch später nicht hinzugerechnet werden mussten.
6Die der Verurteilung des Antragstellers zugrundeliegende Unterhaltsberechnung war zudem keine 3/7-Berechnung, sodass den Ausführungen des Antragstellers zu den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau nicht gefolgt werden kann.
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Referenzen - Gesetze
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.