Landgericht Duisburg Beschluss, 19. Aug. 2015 - 2 O 174/15
Gericht
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2015 von dem Antragsgegner (*1) 807,20 EUR - achthundertsieben Euro und zwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
1
Hinweis: Der ursprüngliche Beschluss hat außer dem Tenor keinen weiteren Inhalt.
2(*1)
3Am 13.10.2015 wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2015 dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 1 wie folgt lauten muss:
4wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2015 dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner an Kosten (*2) 1.683,85 EUR - in Buchstaben: eintausendsechshundertdreiundachtzig Euro und fünfundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind.
5Gründe:
6Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2015.
7Insgesamt hätten 1.683,85 Euro festgesetzt werden müssen (Antrag vom 09.06.2015 und 19.06.2015). Die Terminsgebühr ist entstanden.
8Es wird auf die Rechtsprechung des BGH vom 02.11.2015 -XII ZB 458/10 verwiesen.
9Demnach ist im hiesigen Verfahren eine Terminsgebühr entstanden und somit vom Antragsgegner zu tragen.
10Voraussetzung zur Entstehung ist, die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind .Hierzu zählen auch Telefonate oder Emailverkehr. DEin Telefonat hat unbestritten stattgefunden. Dies wurde auch vom Antragsgegner bestätigt. Der Emailverkehr wurde in Koipieform vom Antragsgegnerverteter in Kopieform eingerei.cht Es wird vom Antragsgegner jedoch bestritten, das über den Unterlassungsanspruch verhandelt wurde, sodass keine Terminsgebühr entstanden sei. Es wäre lediglich über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Abschlusserklärung diskutiert worden.
11Nach hiesiger Ansicht genügt jedoch auch dieser Umstand zur Auslösung der Terminsgebühr. Es zielt auf die Erledigung des Verfahrens ab.
12Die Mehrwertsteuer ist angefallen da die Mandantin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
13(*2)
14Am 18.11.2015 wurde der Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2015 dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 1 wie folgt lauten muss:
15wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2015 dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner an Kosten 1.532,30 EUR - in Buchstaben: eintausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und dreißig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind.
16Im übrigen erfolgt eine Nichtabhilfe.
17Gründe:
18Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 30.10.2015.
19Es hätten korrekterweise lediglich 91% der angemeldeten Kosten in Höhe von 1.683,85 Euro festgesetzt werden dürfen.
20Im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.