Landgericht Duisburg Beschluss, 19. Aug. 2015 - 2 O 174/15

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2015:0819.2O174.15.00
published on 19/08/2015 00:00
Landgericht Duisburg Beschluss, 19. Aug. 2015 - 2 O 174/15
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Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2015 von dem Antragsgegner (*1) 807,20 EUR - achthundertsieben Euro und zwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.


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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.