Landgericht Duisburg Beschluss, 28. Juli 2016 - 11 OH 19/16
Tenor
Die Kostenrechnung der Antragstellerin vom 16.12.2015, Nr.: #######, wird aufgehoben.
Die Antragstellerin wird angewiesen, die Kostenrechnung unter zusätzlicher Angabe der Nr. 21201 KV neben der Nr. 24102 KV gegenüber der Antragsgegnerin neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter werden der Landeskasse auferlegt.
1
I.
2Die Antragstellerin entwarf am 15.12.2015 unter der UR.Nr. ######### eine Anmeldung zum Handelsregister für die Antragsgegnerin, die von ihr nach Unterschriftsbeglaubigung zum Handelsregister eingereicht wurde. Sie rechnete ihre Tätigkeit am 16.12.2015 über insgesamt 62,42 € ab. In dieser Rechnung legte sie für die Fertigung des Entwurfs den Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV für die Handelsregisteranmeldung zugrunde.
3Im Rahmen der Prüfung der Notariatsgeschäfte der Antragstellerin wies der Präsident des Landgerichts die Antragstellerin an, beim Landgericht Duisburg eine Entscheidung darüber herbei zu führen, ob zusätzlich zu der genannten Gebührenvorschrift auch die Nr. 21201 KV zu zitieren sei.
4Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine entsprechende Erweiterung der zu zitierenden Vorschriften sei nicht erforderlich, da die von ihr gewählte Gebührenvorschrift aus dem Kostenverzeichnis alle relevanten Informationen für den Kostenschuldner enthalte.
5Die Antragstellerin richtete sich daraufhin mit Schriftsatz vom 19.02.2016 an das Landgericht und beantragte nach § 130 II GNotKG die Entscheidung darüber, ob die bloße Angabe der Nr. 24102 KV dem Zitiergebot entspricht.
6Die Antragsgegnerin ist der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen getreten.
7II.
8Die Kostenrechnung vom 16.12.2015 ist zu beanstanden, da sie nicht dem Zitiergebot entspricht. Richtigerweise hätte von der Antragstellerin neben der Nr.24102 KV auch die Nr. 21201 KV zitiert werden müssen.
9Der Gebührentatbestand der Nr. 24102 KV setzt den Gebührenrahmen von 0,3 bis 0,5 für die Fertigung eines Entwurfs in den Fällen fest, in denen die Gebühr für das eigentliche Beurkundungsverfahren selbst eine Höhe von 0,5 erreicht. Nr. 24102 KV greift daher nur ein, wenn der Entwurf Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens sein könnte und in diesem Fall eine Gebühr in Höhe von 0,5 ausgelöst hätte.
10Diese Gebühr für das Beurkundungsverfahren ergibt sich aber nicht aus der Nr. 24102 KV selbst, sondern aus einem anderen Gebührentatbestand. Nur durch die Angabe dieser weiteren Vorschrift ist es daher dem Kostenschuldner möglich zu überprüfen, ob es einen eigenen Gebührentatbestand für dieses Beurkundungsverfahren gibt und darin eine Gebühr in der Höhe von 0,5 vorgesehen ist.
11Durch die zusätzliche Nennung der Nr. 21201 KV wird der Kostenschuldner in Person der Antragsgegnerin in die Lage versetzt, sofort festzustellen, dass in der dort aufgeführten Liste der möglichen Beurkundungsgegenstände unter anderem die Anmeldung zum Handelsregister enthalten ist und diese Vorschrift durchgehend eine Gebühr in Höhe von 0,5 vorsieht.
12Die Erwähnung der Nr. 21201 KV sorgt damit für zusätzliche Transparenz gegenüber dem Kostenschuldner und verschafft ihm die Sicherheit, dass die in der Nr. 24102 KV enthaltene Voraussetzung, diesen Gebührentatbestand anzuwenden, überhaupt gegeben ist. Soweit befürchtet wird, es könnte beim Kostenschuldner Verwirrung entstehen, ist dies nicht dem Zitat von zwei verschiedenen Gebührenvorschriften geschuldet, sondern dem Umstand, dass die vorrangig zu zitierende Nr. 24102 KV die Existenz eines weiteren Gebührentatbestandes voraussetzt, ohne ihn selbst zu beschreiben oder ausdrücklich zu benennen. Dann bleibt aber nur die Hinzufügung dieser weiteren Vorschrift übrig, um dem Kostenschuldner die Richtigkeit der Kostenrechnung im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten Gebührentatbestände zu ermöglichen.
13III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 II 3 u. 4 GNotKG.
15Rechtsbehelfsbelehrung
16Gegen diese Entscheidung kann ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes binnen einer Frist von einem Monat, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, Beschwerde eingelegt werden, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht Duisburg einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts gewahrt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 FamFG. Die Beschwerde soll begründet werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.