Landgericht Detmold Beschluss, 13. Apr. 2015 - 4 Qs 32/15
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die der Sachverständigen Dr. L aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 741,13 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
I.
3Durch Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 29. Dezember 2012 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 18. Oktober 2012 gegen 21:38 Uhr auf der B239 in Bad Salzuflen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 74 km/h überschritten zu haben. In der auf den Einspruch des Betroffenen am 24. April 2013 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lemgo machte der Betroffene geltend, dass nicht er, sondern sein Bruder das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin die Beteiligte zu 2) mit der Erstellung eines anthropologischen Gutachtens, welches von der Beteiligten zu 2) in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 erstattet wurde. Auf Grundlage des Gutachtens wurde der Angeklagte durch Urteil vom gleichen Tage freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
4Mit Rechnung vom 25. Oktober 2013 stellte die Beteiligte zu 2) ihre Leistungen mit insgesamt 814,02 € – 612,50 € Honorar (6,125 Arbeitsstunden á 100,00 €) zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 71,55 € und Mehrwehrsteuer in Höhe von 129,97 € – in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde ihr am 28. Oktober 2013 überwiesen.
5Unter dem 13. November 2014 beantragte der Beteiligte zu 1) die gerichtliche Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2) dahin, dass dieser – neben den Fahrtkosten und der Mehrwertsteuer – nur ein Honorar in Höhe von insgesamt 459,38 € netto (= 6,125 Stunden a 75,00 €) zustehe. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 1) an, dass die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens der Honorargruppe M2 der Anlage zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen und daher nur ein Stundensatz von 75,00 € gerechtfertigt sei.
6Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 setzte das Amtsgericht Lemgo die Vergütung der Beteiligten zu 2) auf 814,02 € fest. Seine Entscheidung begründete das Amtsgericht damit, dass eine Eingruppierung in die Honorargruppen M1 bis M3 nicht erfolgen könne, da die Gutachtertätigkeit der Beteiligten zu 2) nicht mit einer medizinischen Begutachtung verglichen werden könne. Vielmehr sei die Tätigkeit in Form der rein äußerlichen Beschreibung von Körpermerkmalen mit der der Erstellung eines Schriftgutachtens vergleichbar, so dass eine Eingruppierung in die Honorargruppe 8 mit einem Stundensatz von 100,00 € angemessen sei.
7Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 05. März 2015, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 2) der Honorargruppe M2 zuzuordnen sei.
8Mit Schriftsatz vom 02. April 2015 verteidigt die Beteiligte zu 2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die amtsgerichtliche Entscheidung. Mit dem Amtsgericht ist die hauptberuflich als Gutachterin tätige Beteiligte zu 2) der Meinung, dass die Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Honorargruppe 8 gerechtfertigt sei. Der Beteiligte zu 1) verkenne, dass ihre Tätigkeit aufgrund des Spezialwissens und dem besonderen Einsatz weitergehender computergestützter, vor allem aber bildanalytischer Verfahren nicht mit dem üblichen Standard einfacher Bildbetrachtung und spontaner Wiedererkennung zu vergleichen sei.
9II.
10Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
111. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ist das Honorar der Beteiligten zu 2) nach billigem Ermessen festzusetzen, da die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannt wird.
12Im Rahmen der insofern erforderlichen Ermessensausübung kommt eine Eingruppierung in die Honorargruppen M1 bis 3 – wie von dem Bezirksrevisor vertreten – nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht, weil diese ausschließlich medizinischen Begutachtungen vorbehalten sind. Der Schwerpunkt des anthropologischen Vergleichsgutachtens liegt dagegen nicht in der Anwendung spezieller medizinische Kenntnisse, sondern auf dem rein äußerlichen Abgleich von Körpermerkmalen, ist also keinesfalls vergleichbar mit der Tätigkeit eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen [vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2005, 2 Ws 115/05, NStZ 2006, 241; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2005, 2 Ws 85/05, NStZ-RR 2005, 392]. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes vorgeschlagen hat, in diesen Fällen könne auf die Honorargruppen M1 bis M 3 zurückgegriffen werden [vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 355f.]. Denn diese Erwägung ist weder bindend noch formuliert sie die Basis der gesetzgeberischen Entscheidung [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. August 2014 – III-2 Ws 419/14, 2 Ws 419/14]. Vielmehr soll sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem im Kostenmodernisierungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen in erster Linie an dem unter den heutigen Verhältnissen herrschenden Marktverhältnissen orientieren. Zwar ist für anthropologische Gutachten ein Marktwert nicht zu ermitteln, da anthropologische Vergleichsgutachten auf dem freien Markt üblicherweise nicht nachgefragt werden. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Rechtspraxis, anthropologische Gutachter nach der Honorargruppe 6 zu vergüten, hat sich aber zumindest innerhalb der Justiz ein bestimmter Marktwert gebildet, der das übliche Vergütungsniveau kennzeichnet und auf den nach Auffassung der Kammer in Ermangelung außerbehördlich feststellbarer üblicher Stundensätze zurückgegriffen werden kann, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Sachverständige als hauptberufliche Gutachterin tätig wird [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. August 2014, III-2 Ws 419/14].
132. An den vorstehend genannten Maßstäben gemessen war die Vergütung für die Beteiligte zu 2) daher wie folgt festzusetzen:
14Honorar (Honorargruppe 6) 6,125 Stunden á 90,00 € 551,25 €
15Fahrtkosten 71,55 €
16Umsatzsteuer 118,33 €
17gesamt 741,13 €
183. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG
194. Gemäß § 4 Abs. 5 JVEG hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem früheren Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Die Sachverständige A. stellte für ein in einer Bußgeldsache erstattetes anthropologisches Vergleichsgutachten unter Zugrundelegung der Honorargruppe H 6 der
4Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S.1 JVEG einen Stundensatz von 90,-- € in Rechnung. Die Gebührenanweisungsstelle des Amtsgerichts B. hielt demgegenüber nur eine Vergütung entsprechend der Honorargruppe M 2 in Höhe von 75 € für gerechtfertigt und kürzte die Rechnung entsprechend. Auf Antrag der Sachverständigen setzte das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 16.04.2014 jedoch die Vergütung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages fest. Gegen diese Entscheidung legte der Bezirks-
5Revisor/die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. Beschwerde ein, weil ihm/ihr entsprechend einer allein in Betracht kommenden Einordnung in die Honorargruppe M 2 ein Stundensatz von 75,-- € angemessen erschien. Das Amtsgericht hat der von ihm zugelassenen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 27.06.2014 hat die Einzelrichterin des Landgerichts B. das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen, die mit Beschluss vom selben Tage die Beschwerde als unbegründet verworfen hat. Das Landgericht ist der Auffassung, die Leistung der Sachverständigen sei keiner der Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3 der Anlage 1 unmittelbar zuzuordnen und hat - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - nach billigem Ermessen die Einordnung in die Honorargruppe 6 mit einem Stundensatz von 90,-- € für gerechtfertigt gehalten.
6Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors/der Bezirksrevisorin, mit der er/sie die bereits gegenüber dem Amtsgericht vertretene Auffassung wiederholt, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Eingruppierung von anthropologischen Vergleichsgutachten ausschließlich in die Honorargruppen M 1 bis M 3 gewollt habe mit der Folge, dass vorliegend lediglich eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 mit einem Betrag von 75,- €/Stunde in Betracht komme.
7II.
8Die durch den Beschluss des Landgerichts zugelassene weitere Beschwerde, über die der Senat ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, ist
9unbegründet (§ 4 Abs.5 S.1, 7 S.1 JVEG).
10Die weitere Beschwerde kann in der nach § 4 Abs. 5 S.2 JVEG vorgesehenen
11entsprechenden Anwendung von §§ 546,547 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
12Der Beschluss des Landgerichts lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Landeskasse nicht erkennen.
13Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass das von der Sachverständigen
14erstellte anthropologische Vergleichsgutachten in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannt wird, was auch die weitere Beschwerde nicht in
15Zweifel zieht. Das Landgericht hat ausgehend hiervon in Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zutreffend die Leistung der Sachverständigen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen der Honorargruppe 6 zugeordnet.
16Das dem Landgericht eingeräumte Ermessen kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Seiner Kontrolle unterliegt nur, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, ob von dem Ermessen Gebrauch gemacht wurde, ob alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und die gebotenen Grenzen eingehalten wurden ( vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2005 – 3 Ws 49/05 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2005 – 2 Ws 85/05- , zit. bei juris).
17Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
18Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im einzelnen ausgeführt :
19„Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige ein Honorar, das sich entsprechend der Entscheidung über seine Heranziehung hinsichtlich des Stundensatzes aus einer Zuordnung zu einer der Honorargruppen 1 bis 13 oder M 1 bis M 3 berechnet. Dabei erfolgt diese Zuordnung entweder nach den in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bezeichneten Sachgebieten oder, ist die Leistung auf einem dort nicht genannten Sachgebiet zu erbringen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze.
20Die Leistungen der Beschwerdegegnerin als anthropologische Sachverständige sind einem Sachgebiet dieser Anlage nicht zugeordnet. Für eine nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung vorzunehmende Bestimmung stehen allerdings, wie es die Beteiligten dieses Verfahrens jeweils zutreffend erläutert haben, Vergleichswerte auf dem freien Markt nicht zur Verfügung. Gerade dieser Umstand hat den Gesetzgeber im Rahmen der Neugestaltung der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013, das auch hier Anwendung findet, veranlasst, das Sachgebiet „Anthropologische Vergleichsgutachten“ nicht in eine zuvor durchgeführte Marktanalyse einzubeziehen. Da deren Zweck sein sollte, willkürliche Ungleichbehandlungen der Sachverständigen untereinander zu vermeiden, indem sich die gesetzliche Festlegung der Stundensätze hieran anlehnt, schien ihm zu diesem Bereich eine Regelung innerhalb der Sachgebietsliste, orientiert an den Marktpreisen der Honorargruppen, nicht sachgerecht. Dies solle insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass im privatwirtschaftlichen Bereich eine Begutachtung der in Rede stehenden Form kaum anzutreffen sei und diese in Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der Betroffenen beziehungsweise Beschuldigten variieren könne (BT-Drucks. 17/11471, S. 355). Für die Bestimmung der Vergütung der Beschwerdegegnerin bleibt es deswegen bei der Anwendung billigen Ermessens i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, ohne auf die dort genannten Vergleichswerte unmittelbar zurückgreifen zu können.
21Für die Ermittlung der Vergütung stehen bei dieser Sachlage verschiedene Ansätze zur Verfügung. Zum Einen ist dies der Weg, den weite Teile der Rechtsprechung auf der Grundlage des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 eingeschlagen haben und der darauf beruht, die Tätigkeit des anthropologischen Sachverständigen qualitativ mit derjenigen solcher Sachgebiete zu vergleichen, die ihrerseits Aufnahme in die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gefunden haben. Hiernach wurde bislang überwiegend eine Eingruppierung in die Honorargruppe 6 vorgenommen mit der Überlegung, dass diese Art der Tätigkeit mit dem das grafischen Gewerbes (LG Berlin, Beschl. v. 29.03.2011, 506 Qs 21/11, juris; zum neuen Recht ebenso AG Weißenfels, Beschl. v. 26.05.2014, 10 OWi 722 Js 202034/13, juris), keinesfalls aber mit der eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen (LG Berlin aaO., OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 359, 360; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 392; OLG Stuttgart, NStZ 2006, 241) vergleichbar sei. Teils wurde mit der Sachnähe zur Medizin und der Höhe des Schwierigkeitsgrads auch eine Einstufung in die Honorargruppe 8 für angemessen erachtet (LG Hildesheim, Beschl. v. 03.05.2005, 15 Qs 7/05, juris) bzw. - zum neuen Recht - mit Hinweis auf die Nähe zum Schriftgutachter (LG Augsburg, Beschl. v. 08.05.2014, 1 Qs 160/14).
22Ein anderer Ansatz der Bemessung der zutreffenden Vergütung hingegen ist der ausschließliche Bezug auf die übliche Vergütungspraxis eines anthropologischen Sachverständigen, etwa auf Basis dessen Angaben zur Honorierung im Übrigen (auch dies berücksichtigend OLG Bamberg aaO.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Stuttgart aaO.) oder anderer nachvollziehbarer Erkenntnisse hierzu. Nach Auffassung der Kammer verdient diese Vorgehensweise den Vorzug, da sie dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Verabschiedung der vorerwähnten Kostenrechtsmodernisierungsgesetze zum Ausdruck gekommen ist, am nächsten kommt. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit der Ablösung des früheren ZuSEG, das noch von dem Leitbild des Sachverständigen und Dolmetschers ausging, der neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit gelegentlich seinen Sachverstand oder seine Sprachkenntnisse dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellt, eine Orientierung an dem unter den heutigen Verhältnissen vorherrschenden Leitbild des selbstständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen und Dolmetschers. An diesem Leitbild sollte auch die Höhe der für die Honorargruppen vorgeschlagenen festen Stundensätze ausgerichtet sein (BT-Drucks. 15/1971, S. 182). Die Einstufung folgte, was auch im Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zum Ausdruck kommt, somit der Honorarhöhe, nicht umgekehrt (vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Overlack, 26. Aufl., S. 145). Eben dies ist - wie bereits ausgeführt - in der Änderung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz dadurch weiter umgesetzt worden, dass die Einstufung gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ausschließlich an der Marktanalyse ausgerichtet war.
23Nach Maßgabe dessen stehen jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - und damit auch nach Geltungseintritt des § 9 JVEG n.F. - durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Honorareinstufung im vorliegenden Fall zur Verfügung. Denn die seit nunmehr neun Jahren bestehende Praxis, anthropologische Gutachter grundsätzlich nach Honorargruppe 6 (in Ausnahmefällen nach Honorargruppe 8) zu vergüten, hat jedenfalls innerhalb des Systems der seitens der Justiz beauftragten Gutachter einen bestimmten Marktwert geschaffen. Auch wenn sich die Ausübung billigen Ermessens nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG grundsätzlich an außerbehördlich vereinbarten Stundensätzen orientiert, muss in Ermangelung dessen auf das zurückgegriffen werden können, was das übliche Vergütungsniveau kennzeichnet.
24Vorstehendes beansprucht indessen nur dann Gültigkeit, wenn der Sachverständige vom Umfang seiner Tätigkeit auch als - dem Leitbild entsprechend - hauptberuflicher Gutachter tätig wird. Ganz wesentlich der Umstand, dass medizinische und psychologische Sachverständige in aller Regel in dieser Funktion nicht hauptberuflich tätig werden, hat den Gesetzgeber veranlasst, neben den vergütungsorientierten Honorargruppen 1 bis 13 überhaupt die flexiblen Honorargruppen M1 bis M 3 einzuführen (BT-Drucks. 15/1971, S. 182). Diese beziehen sich damit zwar im Ergebnis ihrer Bezeichnung und ihres Kriterienkatalogs, aber nicht notwendigerweise der Sache nach auf eine Begutachtung ausschließlich durch einen Mediziner oder Psychologen. Es kommt für die Einstufung eines anthropologischen Sachverständigen mithin auch darauf an, ob er dieser Tätigkeit hauptberuflich, dann Honorargruppe 6, oder nebenberuflich, dann Honorargruppen M 1 bis M 3, nachgeht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in der Begründung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgeschlagen hat, in der Praxis könne für diese Fälle auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 zurückgegriffen werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Erwägung weder bindend ist noch dass sie erkennbar die Basis der gesetzgeberischen Entscheidung formuliert, lässt sich daraus jedenfalls ableiten, dass den Honorargruppen M 1 bis M 3 eine gewisse Auffangfunktion zukommen soll. Dies wiederum bestätigt das oben formulierte Ergebnis, wonach im Falle der Möglichkeit der Einstufung die Honorargruppe 6 greift und andernfalls auf M 1 bis M 3 zurückgriffen werden kann. Anders verstehbaren Ausführungen in der Kommentarliteratur (Meyer/Höver/Bach/Overlack, 26. Aufl., S. 153; Binz/Dörndörfer, 3. Aufl., JVEG § 9 Rn. 15) vermag sich die Kammer mangels näherer Begründung dort nicht anzuschließen.
25Soweit schließlich die - bereits dargestellte - Gesetzesbegründung hinsichtlich einer Nichteinstufung auch darauf verweist, in Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der Betroffenen beziehungsweise Beschuldigten könne die Begutachtung variieren (BT-Drucks. 17/11471, S. 355), veranlasst dies die Kammer nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dieser Aspekt erscheint nicht nur vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nachgeordneter Bedeutung zu sein, er führt auch in der Sache nicht weiter. Denn Ausmaß und Umfang sind bei Begutachtungen aus allen eingestuften Sachgebieten niemals gleichförmig, sondern richten sich naturgemäß nach der Schwierigkeit eines konkreten Gutachtenauftrags aus. Dies findet - wie stets - entsprechende Berücksichtigung in der Dauer der Begutachtung und damit der Anzahl abzurechnenden Stunden. Hieran eine Besonderheit allein anthropologischer Begutachtungen festzumachen, hält die Kammer für nicht angängig.
26Sie hat vor diesem Hintergrund - wie sub I. ausgeführt - Feststellungen zum Tätigkeitsschwerpunkt der Antragsgegnerin getroffen, denen die Bezirksrevisorin nicht entgegengetreten ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass sie als hauptberuflich tätige anthropologische Sachverständige anzusehen ist. Da, was gerichtsbekannt ist, auch im Bezirk des Landgerichts Bonn seit Jahren anthropologische Gutachter entsprechend einer Einstufung in die Honorargruppe 6 vergütet worden sind, ist die vom Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Festsetzung zu bestätigen.“
27Diesen sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen tritt der Senat bei.
28Die weitere Beschwerde wird letztlich allein auf die folgende Formulierung in den Gesetzesmaterialien gestützt (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 355 re.Sp.) :
29„Das Sachgebiet „anthropologische Vergleichsgutachten“ war nicht in die Marktanalyse einbezogen und sollte aus den eingangs dargelegten Gründen daher auch nicht aufgenommen werden. Es konnte kein Markt, der die Preise bildet, ermittelt werden. Hintergrund ist, dass im privatwirtschaftlichen Bereich eine Begutachtung der in Rede stehenden Form kaum anzutreffen ist. Die Begutachtung variiert insbesondere in
30Bezug auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fotos und die Anzahl der
31Betroffenen bzw. Beschuldigten. Daher erscheint eine Regelung innerhalb der Sachgebietliste der Anlage, soweit diese die Sachgebiete orientiert an den Marktpreisen der Honorargruppe zu ordnet, nicht sachgerecht. In der Praxis kann gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 zurückgegriffen werden, weil die Einordnung der Tätigkeit keinen der genannten Gegenstände betrifft. Eine konkrete Zuordnung zu einer der Honorargruppe M 1bis M 3 sollte allerdings unterbleiben, um der Praxis einen ausreichenden Spielraum zu belassen, die auftretenden Fälle sachgerecht zu vergüten.“
32Der Sinn dieser Ausführungen, die eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht zitierten einhelligen gegenteiligen Auffassung von Rechtsprechung und Kommentierung (ebenso noch Hagen Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 9 Randn.8) nicht erkennen lässt, erschließt sich dem Senat nicht. Die Honorierung entsprechend den nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für medizinische und psychologische Gutachten vorbehaltenen Honorargruppen M 1 bis M 3 für eine Leistung, die ein Sachverständiger erbracht hat, der keine medizinische oder psychologische Ausbildung hat, erscheint verfehlt.
33Andere Gründe, die die Fortführung der bisherigen Praxis der Vergütung von
34anthropologischen Vergleichsgutachten als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, werden mit der weiteren Beschwerde nicht angeführt.
35Soweit das Landgericht auch darauf abgestellt hat, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Sachverständigen auf der Erstellung von Gutachten liege, wird nur angemerkt, dass eine geringere Vergütung auch für einen nicht hauptberuflich tätigen Sachverständigen nicht in Betracht kommen dürfte, da das JVEG insoweit keine Differenzierung enthält, sondern allgemein vom Leitbild des selbständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen ausgeht (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 182 li. Sp.). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die zur Abänderung der Entscheidung führen könnte, liegt darin nicht.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.