Landgericht Detmold Beschluss, 13. Apr. 2015 - 4 Qs 32/15


Gericht
AoLs
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die der Sachverständigen Dr. L aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 741,13 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
I.
3Durch Bußgeldbescheid des Kreises Lippe vom 29. Dezember 2012 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 18. Oktober 2012 gegen 21:38 Uhr auf der B239 in Bad Salzuflen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 74 km/h überschritten zu haben. In der auf den Einspruch des Betroffenen am 24. April 2013 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Lemgo machte der Betroffene geltend, dass nicht er, sondern sein Bruder das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin die Beteiligte zu 2) mit der Erstellung eines anthropologischen Gutachtens, welches von der Beteiligten zu 2) in der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2013 erstattet wurde. Auf Grundlage des Gutachtens wurde der Angeklagte durch Urteil vom gleichen Tage freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.
4Mit Rechnung vom 25. Oktober 2013 stellte die Beteiligte zu 2) ihre Leistungen mit insgesamt 814,02 € – 612,50 € Honorar (6,125 Arbeitsstunden á 100,00 €) zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 71,55 € und Mehrwehrsteuer in Höhe von 129,97 € – in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wurde ihr am 28. Oktober 2013 überwiesen.
5Unter dem 13. November 2014 beantragte der Beteiligte zu 1) die gerichtliche Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2) dahin, dass dieser – neben den Fahrtkosten und der Mehrwertsteuer – nur ein Honorar in Höhe von insgesamt 459,38 € netto (= 6,125 Stunden a 75,00 €) zustehe. Zur Begründung führte der Beteiligte zu 1) an, dass die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens der Honorargruppe M2 der Anlage zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen und daher nur ein Stundensatz von 75,00 € gerechtfertigt sei.
6Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 setzte das Amtsgericht Lemgo die Vergütung der Beteiligten zu 2) auf 814,02 € fest. Seine Entscheidung begründete das Amtsgericht damit, dass eine Eingruppierung in die Honorargruppen M1 bis M3 nicht erfolgen könne, da die Gutachtertätigkeit der Beteiligten zu 2) nicht mit einer medizinischen Begutachtung verglichen werden könne. Vielmehr sei die Tätigkeit in Form der rein äußerlichen Beschreibung von Körpermerkmalen mit der der Erstellung eines Schriftgutachtens vergleichbar, so dass eine Eingruppierung in die Honorargruppe 8 mit einem Stundensatz von 100,00 € angemessen sei.
7Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 05. März 2015, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Tätigkeit der Beteiligten zu 2) der Honorargruppe M2 zuzuordnen sei.
8Mit Schriftsatz vom 02. April 2015 verteidigt die Beteiligte zu 2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die amtsgerichtliche Entscheidung. Mit dem Amtsgericht ist die hauptberuflich als Gutachterin tätige Beteiligte zu 2) der Meinung, dass die Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Honorargruppe 8 gerechtfertigt sei. Der Beteiligte zu 1) verkenne, dass ihre Tätigkeit aufgrund des Spezialwissens und dem besonderen Einsatz weitergehender computergestützter, vor allem aber bildanalytischer Verfahren nicht mit dem üblichen Standard einfacher Bildbetrachtung und spontaner Wiedererkennung zu vergleichen sei.
9II.
10Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
111. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ist das Honorar der Beteiligten zu 2) nach billigem Ermessen festzusetzen, da die Erstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens in keiner der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannt wird.
12Im Rahmen der insofern erforderlichen Ermessensausübung kommt eine Eingruppierung in die Honorargruppen M1 bis 3 – wie von dem Bezirksrevisor vertreten – nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht, weil diese ausschließlich medizinischen Begutachtungen vorbehalten sind. Der Schwerpunkt des anthropologischen Vergleichsgutachtens liegt dagegen nicht in der Anwendung spezieller medizinische Kenntnisse, sondern auf dem rein äußerlichen Abgleich von Körpermerkmalen, ist also keinesfalls vergleichbar mit der Tätigkeit eines medizinischen oder psychologischen Sachverständigen [vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2005, 2 Ws 115/05, NStZ 2006, 241; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2005, 2 Ws 85/05, NStZ-RR 2005, 392]. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in seiner Begründung des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes vorgeschlagen hat, in diesen Fällen könne auf die Honorargruppen M1 bis M 3 zurückgegriffen werden [vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 355f.]. Denn diese Erwägung ist weder bindend noch formuliert sie die Basis der gesetzgeberischen Entscheidung [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. August 2014 – III-2 Ws 419/14, 2 Ws 419/14]. Vielmehr soll sich die Vergütung des Sachverständigen nach dem im Kostenmodernisierungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen in erster Linie an dem unter den heutigen Verhältnissen herrschenden Marktverhältnissen orientieren. Zwar ist für anthropologische Gutachten ein Marktwert nicht zu ermitteln, da anthropologische Vergleichsgutachten auf dem freien Markt üblicherweise nicht nachgefragt werden. Aufgrund der seit Jahren bestehenden Rechtspraxis, anthropologische Gutachter nach der Honorargruppe 6 zu vergüten, hat sich aber zumindest innerhalb der Justiz ein bestimmter Marktwert gebildet, der das übliche Vergütungsniveau kennzeichnet und auf den nach Auffassung der Kammer in Ermangelung außerbehördlich feststellbarer üblicher Stundensätze zurückgegriffen werden kann, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Sachverständige als hauptberufliche Gutachterin tätig wird [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. August 2014, III-2 Ws 419/14].
132. An den vorstehend genannten Maßstäben gemessen war die Vergütung für die Beteiligte zu 2) daher wie folgt festzusetzen:
14Honorar (Honorargruppe 6) 6,125 Stunden á 90,00 € 551,25 €
15Fahrtkosten 71,55 €
16Umsatzsteuer 118,33 €
17gesamt 741,13 €
183. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG
194. Gemäß § 4 Abs. 5 JVEG hat die Kammer die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.


Annotations
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.