Landgericht Detmold Urteil, 08. Feb. 2016 - 1 O 138/15

Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine regionale Betreiberin des öffentlichen Stromnetzes, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Einspeisevergütung in Anspruch. Der Beklagte ist inzwischen unstreitig Anlagenbetreiber im Sinne des EEG, wie sich aus einem Vorprozess zwischen der N und dem Beklagten zum Az. 1 O 29/13 LG P = 5 U 200/13 OLG ergibt.
3Da in der Vergangenheit zwischen verschiedenen Beteiligten streitig war, wer als Anlagenbetreiber im Sinne des EEG anzusehen sei, hinterlegte die Klägerin ab August 2010 fortlaufend monatliche Beträge zum Az. 4 HL 88/10 und 4 HL 40/11 beim Amtsgericht A. Die Hinterlegung erfolgte zunächst zugunsten von vier etwaigen Berechtigten nämlich
4- der IV B & Co. KG, vertreten durch die C VGmbH,
5- der I GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin,
6- der W eG,
7- L UG, vertreten durch den Geschäftsführer.
8Der Beklagte stellte einen Hinterlegungsantrag vom 21.05.2012, so dass im Folgenden die Hinterlegung auch zugunsten des Beklagten, der am 04.12.2009 einen Nutzungsvertrag mit der I GmbH geschlossen hatte, stattfand. Die Hinterlegung der Beträge basierte darauf, dass anlagenkonformitätszutreffende Einspeisungen stattfanden. Tatsächlich fanden nicht in vollem Umfang solche Einspeisungen statt. Die Biogasanlage war vom 01.05.2010 bis 30.09.2010 und vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 einspeisefähig in Betrieb.
9Für das Jahr 2010 ergibt sich abzüglich in Rechnung gestellter Messungskosten etc. eine Einspeisevergütung in Höhe von 21.750,76 EUR. Im Jahr 2011 betrug die Einspeisevergütung abzüglich in Abzug zu bringender Kosten 17.246,78 EUR. Im Jahr 2012 belief sich die Einspeisevergütung abzüglich Kosten noch auf 1.415,74 EUR. In den Jahren 2013 und 2014 fanden keine Einspeisungen mehr statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Einzelabrechnungen Anlage K 6 zu Klageschrift verwiesen.
10Die Klägerin hinterlegte beim Amtsgericht A folgende Beträge:
11am 05.08.2010 7.031,33 EUR
12am 13.08.2010 4.109,01 EUR
13am 21.10.2010 10.701,53 EUR
14am 15.12.2010 2.545,03 EUR
15am 13.01.2011 2.545,03 EUR
16am 19.01.2011 2.545,03 EUR
17am 15.08.2011 6.037,11 EUR
18am 16.09.2011 4.379,37 EUR
19am 24.10.2011 4.693,66 EUR
20am 31.10.2011 8.926,68 EUR (dreimal 2.975,56 EUR)
21am 15.11.2011 4.462,94 EUR
22am 16.12.2011 4.120,08 EUR
23am 17.01.2012 4.989,80 EUR
24am 17.02.2012 11.123,79 EUR
25am 13.03.2012 3.079,97 EUR
26am 18.04.2012 2.975,56 EUR
27am 16.05.2012 2.975,56 EUR
28insgesamt 87.241,48 EUR.
29Tatsächlich erfolgten folgende Einspeisungen, wobei der eingespeiste Strom im Wege der registrierenden Lastgangmessung viertelstündlich gemessen wird (sogenannte RLM Anlage):
30Mai 2010: 19.841,330 kWh
31Juni 2010: 6.959,448 kWh
32Juli 2010: 15.509,333 kWh
33August 2010: 29.221,327 kWh
34September 2010: 11.094,011 kWh
35Juli 2011: 1.103,870 kWh
36August 2011: 14.090,187 kWh
37September 2011: 16.926,122 kWh
38Oktober 2011: 14.090,019 kWh
39November 2011: 15.254,477 kWh
40Dezember 2011: 18.619,167 kWh
41Januar 2012: 9.908,584 kWh
42Februar 2012: 2.696,404 kWh
43März 2012: 346,459 kWh.
44Mit Schreiben vom 20.04.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.05.2015 zu Zurückzahlung des Betrages von 50.721,92 EUR auf (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift). Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Schreiben vom 24.04.2015 gegenüber der Klägerin (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift).
45Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei bösgläubig gewesen. Ihm habe klar sein müssen, dass die Anlage nur in dem Zeitraum vom 01.05.2010 bis 30.09.2010 sowie vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 in Betrieb gewesen und beschickt worden sei, während nachfolgend keine Beschickung mehr stattfand. Eine Abrechnung habe erst nach Klärung der Anlagenbetreibereigenschaft erfolgen können. Grund für die Überzahlung sei die zu hohe Auszahlung von Abschlagsbeträgen gewesen, die sich aus der Fortentwicklung der tatsächlichen Einspeisung ergäbe. Verjährung könne vor Klärung der Frage der Anspruchsinhaberschaft in dem Rechtsstreit 1 O 29/13 LG P bzw. 5 U 213/13 OLG nicht eingetreten sein.
46Die Klägerin beantragt,
47den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.
48Der Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Er erhebt unter Verweis auf § 35 Abs. 4 EEG die Einrede der Verjährung. Der Beklagte trägt vor, es seien nur die Beträge beim Amtsgericht A hinterlegt worden, die den tatsächlichen Einspeisungen entsprochen hätten. Darüber hinaus fehlten die Bonusbeträge in der Abrechnung der Klägerin. Er habe Anspruch auf Technologiebonus, Güllebonus und KWK-Bonus.
51Entscheidungsgründe:
52Die zulässige Klage ist – mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung – begründet.
53Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 50.721,92 EUR. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob § 35 Abs. 4 S. 1 und S. 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 S. 1 und 3 EEG eigenständige Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch darstellen, da zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Salje Kommentar zum EEG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 44 und 7. Aufl. § 57 Rdnr. 30).
54Der Beklagte hat von der Klägerin zwischen dem 05.08.2010 und dem 16.05.2012 insgesamt 87.241,48 EUR durch bewusste und zweckgerichtete Zuwendungen in Form von Einspeisevergütungen erlangt. Die von der Klägerin ursprünglich zugunsten der verschiedenen etwaigen Berechtigten hinterlegten Beträge sind auf Grund des am 17.07.2014 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts an den Beklagten ausgekehrt worden. Ein Anspruch auf diese an ihn ausgezahlten Einspeisevergütungen steht dem Beklagten jedoch gemäß §§ 3 Nr. 2, 16 Abs. 1 EEG 2012 nur für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.09.2010, und vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2012 zu. Allein in diesem Zeitraum ist überhaupt eine Einspeisevergütung begründet worden. In den übrigen Zeiträumen sind die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Die von der Klägerin substantiiert vorgetragenen tatsächlichen Einspeisungen in diesem Zeitraum hat der Beklagte nicht konkret angegriffen, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Auch den im Einzelnen vorgelegten Abrechnungen ist der Beklagte nicht substantiiert gegengetreten, so dass von einer tatsächlich zu beanspruchenden Summe an Einspeisevergütungen in Höhe von 36.519,56 EUR auszugehen ist. Die vom Beklagten darüber hinaus von der Klägerin erhaltene Vergütung findet in § 16 Abs. 1 EEG 2012 keinen Rechtsgrund. Soweit der Beklagte einwendet, ihm stünden ein Technologiebonus, Güllebonus und KWK-Bonus zu, hat die Klägerin bestritten, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Substantiierter Vortrag des Beklagten dazu ist nicht erfolgt.
55Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei greift die Kondiktionssperre erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Erforderlich ist vielmehr positive Kenntnis von dem Umstand, nach der Rechtslage nichts zu schulden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine positive Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin – allein hierauf kommt es an – ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Biogasanlage gab es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Beteiligten. Es war überhaupt nicht klar, wem gegenüber die Klägerin für welchen Zeitraum welche Beträge schuldete. Vor diesem Hintergrund sind die hinterlegten Beträge auch nicht taggenau abgerechnet worden. Eine Abrechnung ist vielmehr erst im Nachhinein erfolgt, als feststand, wem die Einspeisevergütung zustand.
56Der Anspruch der Klägerin ist hinsichtlich der Einspeisevergütungen nicht verjährt. Die Vorschriften des § 35 Abs. 4 bzw. § 57 Abs. 5 EEG stehen dem nicht entgegen. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die vom Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften des § 35 Abs. 4 und 57 Abs. 5 EEG überhaupt eine Verjährungsregelung oder nicht vielmehr eine Ausschlussfrist beinhalten (vgl. Salje a.a.O. § 35 Rdnr. 50 und § 57 Rdnr. 36). Denn für den hier vorliegenden Bereicherungsanspruch gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dies ist im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier war im vorliegenden Fall insbesondere die Person des Schuldners bis zur Entscheidung des OLG im Sommer 2014 unklar, so dass die Klägerin ihren Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch nicht geltend machen konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kamen verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen alle fünf am Hinterlegungsverfahren beteiligten etwaigen Berechtigten nicht in Betracht. Sinn und Zweck einer Hinterlegung ist es gerade, den Schuldner von der Unsicherheit zu befreien, womöglich an den falschen Gläubiger zu zahlen und gegebenenfalls von dem Falschen die Rückforderung zu fordern. In diesem Fall sind §§ 35 Abs. 4 bzw. 57 Abs. 5 EEG nicht anwendbar. Überdies ist der Rückzahlungsanspruch erst durch die Auszahlung an den Beklagten entstanden. Vor der Auszahlung an ihn war er überhaupt nicht bereichert.
57Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2015, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die fällige Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Da es sich nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handelt, findet § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
58Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.