Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 11. Jan. 2017 - 3 O 36/16

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2017:0111.3O36.16.0A
bei uns veröffentlicht am11.01.2017

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19.09.2016 - 3 O 36/16 - wird aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

und beschlossen:

Der Gegenstandwert wird - in Abänderung des Beschlusses vom 19.09.2016 - auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Verfügungskläger vertreibt als gewerblicher Verkäufer unter dem eBay-Account S. unter anderem Schmuckstücke.

2

Der Verfügungsbeklagte ist auf der Internetplattform eBay als privater Verkäufer unter dem eBay-Account d. registriert. Der Verfügungsbeklagte bietet auf diesem eBay-Account ebenfalls neue Schmuckartikel an, wobei er immer wieder verschiedene Schmuckartikel veräußert. Diese werden in mehreren Mengen angeboten. Die Artikel sind neu und mit Etiketten versehen. Es werden mehrere Anzeigen zugleich geschaltet. Für den Verfügungsbeklagten sind mehr als 25 Verkäufer-Feedbacks registriert.

3

Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 19.09.2016 mitgeteilt, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Zwischenzeitlich bietet der Verfügungsbeklagte weitere Artikel, nämlich Kleidungsstücke über den eBay-Account, ebenfalls in mehreren Mengen an, weiter jedoch auch Schmuck.

4

Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 hat der Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die mit Beschluss vom 19.09.2016 erlassen wurde.

5

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte handle entgegen seiner Registrierung als gewerblicher Verkäufer. Das Anbieten und der Verkauf von gleichen, insbesondere neuen Artikeln stelle kein haushaltstypisches Verkaufen mehr dar. Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommenen Angebote und Verkäufe gingen über einen haushaltstypischen Privatverkauf hinaus, der Verfügungsbeklagte sei als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren. Deshalb habe er die entsprechenden Belehrungen in die Angebote aufzunehmen und das Impressum zu verwenden.

6

Die Angabe des Verfügungsbeklagten, er habe die Artikel von einem Bekannten geschenkt bekommen, sei eine Schutzbehauptung. Die Gestaltung der Angebote lasse ebenfalls auf einen professionellen und gewerblichen Verkauf schließen.

7

Der Verfügungskläger beantragt,

8

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau zu bestätigen.

9

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

10

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

11

Er behauptet, er sei kein gewerblicher Verkäufer. Die vom Verfügungskläger aufgeführten Artikel habe er von seiner Oma sowie einem Bekannten geschenkt bekommen und sich entschlossen, sie zu verkaufen, weil er dafür keine Verwendung mehr habe. Der Verkauf entspreche nicht einer solchen Größenordnung, wie sie bei gewerblichen Verkäufern auftrete. Die Schmuckstücke finden nicht immer einen Käufer, so dass sie mehrfach angeboten werden. Die angebotenen T-Shirts habe er in einer falschen Größe geliefert erhalten. Die Babykleidung habe er falsch gekauft, er sei Vater männlicher Zwillinge geworden, habe vor der Geburt jedoch Kleidung für weibliche Zwillinge geschenkt erhalten. Der Umfang der angebotenen Gegenstände halte sich im Rahmen der Bestimmungen für private Anbieter.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten.

14

Der Verfügungskläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Er ist als Mitbewerber klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

15

Die Ansprüche sind begründet, §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG, § 5 TMG, Art. 246 c EGBGB.

16

Entgegen seiner eigenen Darstellung und der Registrierung als privater Verkäufer handelt er als gewerblicher Verkäufer. Das lässt sich anhand der vom Verfügungskläger vorgetragenen Tatsachen, insbesondere aus den vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufen und den weiteren Umständen ableiten. Der Verfügungskläger hat die Indizien vorgetragen, die auf einen gewerblichen Verkauf durch den Verfügungsbeklagten hindeuten. Dazu gehört, dass in größerem Umfang gleichartige neuwertige Schmuckstücke angeboten und zum Verkauf gestellt worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese dem Verfügungsbeklagten von seiner Oma oder einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden sind. Der Verfügungsbeklagte selbst hat sie nachfolgend in einer solchen Art und Weise angeboten, die den Schluss auf einen planmäßigen und dauerhaft angelegten Verkauf zulassen. Dafür sprechen schon die Anzahl der Verkäufe und die entsprechenden Bewertungen durch die Käufer. denn auch wenn sich aus der Rechtsprechung ein uneinheitliches Bild ergibt, so ist doch festzustellen, dass bei durchschnittlich 15 bis 25 Verkaufsaktionen pro Monat ein gewerbliches Handeln indiziert wird, insbesondere dann, wenn dies - wie hier - über einen längeren Zeitraum geschieht (Fischer, Abgrenzung von privatem und unternehmerischem Handeln, WRP 2008, 193). Auch die Art und Weise, wie die Artikel angeboten werden, dass nämlich eine professionell gestaltete Seite dem Account zugrunde liegt, lässt den Schluss zu, dass es sich um einen planmäßigen und auf dauerhaften Erwerb gerichteten Verkauf handelt. Denn auch dabei handelt es sich um einen solchen Indikator, der als Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft streitet. Dabei ist nicht allein auf die Zahl der Bewertungen durch die Käufer abzustellen, sondern das gesamte Erscheinungsbild der vom Verfügungsbeklagten getätigten Verkäufe heranzuziehen. Dazu gehört, dass - mit der geringen Ausnahme von Babykleidung - ein bestimmtes Sortiment, nämlich Schmuck, angeboten worden ist. Und dass es sich dabei um neue und noch teilweise mit Etiketten versehene Artikel handelte und gleichzeitig mehrere Anzeigen geschaltet werden. Ebenso lässt das Angebot gleichartiger Artikel in mehreren Mengen den Rückschluss darauf zu, dass es sich um keinen haushaltstypischen Verkauf mehr handelt, so dass der Verfügungsbeklagte unter Gesamtwürdigung der vorgetragenen und erkennbaren Umstände als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist.

17

Als solcher ist er verpflichtet, die nach § 5 TMG notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.

18

Vor diesem Hintergrund liegt ein Verfügungsanspruch vor, die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten und durch den Beschluss vom 19.09.2016 ausgesprochenen Ansprüche sind begründet und die einstweilige Verfügung ist im ausgesprochenen Umfang aufrecht zu erhalten.

19

Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 UWG vermutet.

20

Der Verfügungsbeklagte hat als insgesamt unterliegende Prozesspartei auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 ZPO.

21

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem Interesse des Verfügungsklägers an der Geltendmachung der Ansprüche.

22

Dieses Interesse hat er unter Berücksichtigung des § 51 GKG selbst von ursprünglich angenommenen 10.000,00 € auf 5.000,00 € reduziert. Angesichts anderer Anknüpfungspunkte folgt das Gericht der eigenen Bewertung des Verfügungsklägers und setzt den Gegenstandswert auf 5.000,00 € fest.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelas

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.