Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 01. Nov. 2012 - 1 T 162/12

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:1101.1T162.12.0A
published on 01.11.2012 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 01. Nov. 2012 - 1 T 162/12
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Tenor

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird das Amtsgericht Dessau-Roßlau angewiesen, den zu AZ: 14 M 183/12 - beantragten Haftbefehl für die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO unter Beachtung der Rechtsansicht der Beschwerdekammer zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

I.

1

Am 12.01.2012 beantragte der Gläubiger im Rahmen eines Verbundauftrags die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO und Verhaftung des Schuldners. Der Schuldner hatte bereits am 25.11.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und darin angegeben, dass er selbständig sei.

2

Der Gläubiger stützte seinen jetzigen Antrag zunächst darauf, dass der Schuldner als selbständiger Kaufmann ständig neue Aufträge generiere und somit sich ständig neues Zugriffsvermögen ergebe. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nicht vorlägen. Der Gläubiger habe die Voraussetzungen des § 903 ZPO weder nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Gegen diesen am 11.06.2012 bei dem Amtsgericht abgesandten Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers am 18.06.2012 sofortige Beschwerde ein. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

3

Der Gläubiger betont in seiner Beschwerde, dass sich aus dem zuvor abgegebenen Vermögensverzeichnis ergebe, dass weitere Einnahmen seitens des Schuldners generiert worden sein müssen. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Obergerichtsvollzieher ... am 21.07.2012 darüber hinaus mit, dass der Schuldner im November 2011 ihm gegenüber angegeben habe, dass er bei seiner Ehefrau beschäftigt sei. Der Schuldner hat zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass er Arbeitslosengeld-II-Leistungen beziehe, da sein Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Somit hätten sich seine Einkommensverhältnisse tendenziell verringert.

II.

4

Die gem. § 793 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Der Gläubiger hat glaubhaft gemacht, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seit seiner letzten Erklärung geändert haben, die Voraussetzungen des § 903 ZPO somit Vorlagen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. Rz. 8 zu § 903 ZPO). Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers, zum anderen aber auch aus der eigenen Darstellung des Schuldners. Es unterfällt gerade nicht der Befugnis des Schuldners zu beurteilen, ob sich eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung für den Gläubiger im Ergebnis auswirken wird, vielmehr soll dem Gläubiger zeitnah ermöglicht werden, vollstreckungsrechtlich - ggf. im Falle einer neuen Arbeitsstätte (vgl. a.a.O.), reagieren zu können. Gerade der Vortrag des Schuldners binnen der vergangenen zwei Jahre (selbständig/Arbeit bei seiner Ehefrau/Kündigung/ALG II) spricht dafür, dass sich die Einkommensverhältnisse schon innerhalb dieses Zeitraums vom selbständigen zum angestellten Arbeitsverhältnis geändert haben, ohne dass der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangen konnte. Wenn aber die Voraussetzungen des § 903 ZPO Vorgelegen haben, der Schuldner gleichwohl nicht zu dem anberaumten Termin am 02.12.2012 erschienen ist, liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO vor.

6

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Annotations

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.